Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Dezember 2003
Aktenzeichen: I ZA 4/03

(BGH: Beschluss v. 04.12.2003, Az.: I ZA 4/03)

Tenor

Der Antrag vom 12. August 2003 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin will sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. August 2002 wenden, durch den einem Dritten im Rahmen eines bei diesem Gericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 gewährt worden ist. Einesolche Entscheidung ist jedoch nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof anfechtbar (§ 82 Abs. 2 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 4; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rdn. 15), so daß die beabsichtigte nicht zugelassene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann






BGH:
Beschluss v. 04.12.2003
Az: I ZA 4/03


Link zum Urteil:
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