Landgericht Köln:
Urteil vom 19. September 2008
Aktenzeichen: 81 O 223/07

(LG Köln: Urteil v. 19.09.2008, Az.: 81 O 223/07)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Zeichen „AB“, einschließlich der zugunsten der Beklagten im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen deutschen Marken Nr. .../..., Nr. ...#/..., Nr. ...und Nr. ... sowie der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Eintragung angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. ...#/..., Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flusskreuzfahrten oder Kabinenschiffen anzubieten oder zu erbringen oder das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Durchführung von Flusskreuzfahrten zu benutzen;

2. an die Klägerin 1760,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2007 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des materiellen Ausspruchs gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,- und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

Tatbestand

Die Parteien betreiben Unternehmen, die sich mit der touristischen Binnenschifffahrt befassen, die Klägerin mit „Flusskreuzfahrten“ und die Beklagte mit der „Tagestouristik“.

Ursprünglich waren beide Geschäftsgegenstände vereint in der Rechtspersönlichkeit der Beklagten, die sich mit der Tagestouristisk schon seit dem 19.Jahrhundert befasst hat und mit Flusskreuzfahrten seit etwa 1960.

In den 1990er Jahren geriet die Beklagte in Schwierigkeiten, die ihr wirtschaftlicher Eigentümer - die T-Bank - u.a. in der Weise in den Griff bekommen wollte, dass die Klägerin mit dem Unternehmensbereich „Flusskreuzfahrten“ unter der Firma A Deutsche Flusskreuzfahrten GmbH (A) als Tochtergesellschaft der Beklagten (B) ausgegründet wurde; der Rest - die Tagestouristik - verblieb bei der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Aufteilung der Tätigkeitsbereiche wurde die Klägerin von der Beklagten veräußert an die T - Gruppe (im Dezember 2003 hat die Klägerin ihre Firma geändert in T Flusskreuzfahrten GmbH) und die Beklagte selbst an die C - Gruppe.

Die Modalitäten der Trennung haben die Parteien - auf der einen Seite die Beklagte (H) und auf der anderen Seite die Klägerin (A), und deren Tochtergesellschaft F AG (als F) am 9.3.2000 durch einen „Vertrag über die Regelung der Leistungsbeziehungen“ geregelt, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

„Vorbemerkung

Die AB-Gruppe betreibt ein Personenschiffahrtsunternehmen, das aus einem Bereich Tagesausflüge (Tagesschiffe) und einem Bereich Flusskreuzfahrten (Kabinenschiffe) besteht. Innerhalb der AB Gruppe wird der Bereich Tagesausflüge von der B und der Bereich Flusskreuzfahrten von der A und F betrieben.

Im Zuge der angestrebten Sanierung der AB-Gruppe sollen die Bereiche Tagesausflüge und Flusskreuzfahrten in zwei von einander unabhängige Unternehmen getrennt und zwischen diesen Bereichen bestehende rechtliche und wirtschaftliche Verflechtungen aufgehoben werden.“

Gemäß § 1 (a) sollten „alle Eigentumsrechte an den … AB Rechten“ (das sind mit dem Namenszug „Köln-Düsseldorfer“ oder „AB“ verbundene Namens- und Markenrechte sowie Rechte an den Internet-Domänen) bei der Beklagten „verbleiben“.

Nach § 1 (b) des Vertrages räumt die Beklagte der Klägerin, „in unwiderruflicher Weise das Recht ein, weltweit alle AB Rechte für den Bereich der Flußkreuzfahrten uneingeschränkt und zeitlich sowie inhaltlich und örtlich unbegrenzt zu nutzen“.

§ 1 (d): „Zur Vermeidung von Konflikten in der zukünftigen Nutzung der AB Rechte wird die B diese Rechte in keiner Weise für den Kabinenschiffbereich und A/F die Nutzung dieser Rechte ausschließlich für den Kabinenschiffbereich nutzen.“

§ 1 (f): „Nützt die A/F die AB Markenrechte für mehr als drei Jahre nicht, erlöschen ihre diesbezügliche[n] Nutzungsrechte nach diesem Vertrag.“

§ 1 (h): „Die gegenwärtig zwischen AB AG und A/F existierenden Verträge zur Frage der AB Rechte (einschließlich des Vertrags vom 29.03.1996) gelten hiermit als entsprechend den obigen Prinzipien abgeändert.

§ 10 (g) enthält ein wechselseitiges Wettbewerbsverbot für drei Jahre, beginnend mit dem Abschluss des Vertrages.

Zwischen den Parteien ist nunmehr Streit entstanden, weil die Beklagte der Auffassung ist, die auflösende Bedingung gemäß § 1 (f) des Vertrages sei eingetreten und sie könne jetzt „AB“ für Flusskreuzfahrten verwenden. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Parteien voneinander wechselseitig im Wege der Klage und der Widerklage es zu unterlassen, „AB“ für Flusskreuzfahrten zu verwenden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, auf eine rechtserhaltende Benutzung der Marke komme es für den Erfolg der Klage wegen der vertraglichen Regelungen gar nicht an, denn lediglich die zu ihren Gunsten erteilte Lizenz sei auflösend bedingt gewesen, nicht aber das Verbot der Nutzung von AB Marken im Zusammenhang mit Flusskreuzfahrten für die Beklagte.

Dies mache auch durchaus Sinn, denn ursprünglich hätten die hinter den Parteien stehenden Unternehmensgruppen - in Unkenntnis der entgegenstehenden Rechtslage - ein dauerhaftes Wettbewerbsverbot entsprechend der Trennung der Geschäftsbereiche vereinbaren wollen; wäre dies möglich gewesen, hätte die Beklagte schon gar nicht in Konkurrenz zur Klägerin treten können und erst recht nicht unter der Marke AB: vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, dass der jeweils andere Geschäftsbereich für den Betrieb unter AB dauerhaft gesperrt bleiben sollte.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und beantragt widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

das „AB-Logo“ und/oder das Kürzel „AB“ für den Geschäftsbereich Flusskreuzfahrten als Marke und/oder geschäftliche Bezeichnung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben:

(Es folgt eine zweiseitige Darstellung)

Sie behauptet, die Klägerin habe die Marke AB seit der Umfirmierung im Jahre 2003 nicht mehr für Flusskreuzfahrten genutzt und führt dies näher aus. Aus diesem Grund könne sie sich auf die Lizenz nicht mehr berufen und auch von ihr - der Beklagten - keine Unterlassung fordern. Insbesondere könne sie das nicht unter Berufung auf die Regelung des § 1 lit.(d), denn diese sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet. Eine dauerhafte Unterlassungspflicht würde bedeuten, dass die Beklagte ihren alten und eingeführten Namen aufgeben müsste, um in den ihr erlaubten Wettbewerb mit der Klägerin zu treten; dies wäre eine unlautere Behinderung im Sinne des § 4 Nr.10 UWG.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie beruft sich zunächst darauf, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei, und führt dies näher aus. Unabhängig davon verfüge sie über eine bereits im Jahre 1998 mit Zustimmung der Klägerin eingetragene Wort-/Bild - AB Marke (Nr...#), die nicht unter den Vertrag falle; hierzu gehörten nämlich nur solche Marken, die bei der Beklagten „verbleiben“ konnten; die nicht zu Gunsten der Beklagten eingetragene Marke Nr...# hätte nur an sie „übertragen“ werden können. Die Marke verschaffe ihr - der Klägerin - auf jeden Fall und unabhängig von den Vertragsmarken das Recht, weiterhin AB für Flusskreuzfahrten zu verwenden.

Die Existenz der Marke sei von keinem der Vertragsschließenden übersehen worden, weil sie der Klägerin als Inhaberin naturgemäß bekannt und mit Sicherheit auch in dem von C vor dem Erwerb erstellten „Due Diligence“ - Bericht aufgeführt gewesen sei. Die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen, weil die Grundlage nicht etwa in der Nutzung der AB Marken durch die Klägerin bestanden habe, sondern darin, dass die AB in zwei Gruppen aufgespalten wird und sie - die Klägerin - nach wie vor Flusskreuzfahrten anbiete, was natürlich der Fall sei. Vor diesem Hintergrund sei die Widerklage rechtsmissbräuchlich, denn selbst im Falle eines Erfolges wegen Eintritts der auflösenden Bedingung könne die Beklagte die Marke nicht nutzen.

Die Beklagte leitet dagegen aus § 1 (h) her, dass sämtliche existierenden AB Markenrechte unter den Vertrag fallen und mithin ihr - der Beklagten - zugeordnet werden sollten. Dies gelte auch für die bereits im Jahre 1998 für die Klägerin eingetragene AB Marke, in Bezug auf die sie eine Zustimmung zumindest zunächst bestritten hat. Die Regelung über die endgültige Trennung der Geschäftsbereiche mache ausweislich des Textes nur Sinn, wenn und solange die Gefahr einer Verwirrung bestehe; nach Eintritt der auflösenden Bedingung bestehe diese Gefahr nicht mehr, sodass auch das Verbot entfalle und sie mithin nicht gehindert sei, die Marke in der bislang verbotenen Weise wieder zu benutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet und die Widerklage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil sie Inhaberin der Wort-/Bildmarke AB Nr. ...# ist und damit auch dann über die im Verhältnis zur Beklagten besseren Rechte verfügt, wenn sie die Vertragsmarken „AB“ nicht rechtserhaltend genutzt haben und deshalb die auflösende Bedingung gemäß § 1 (f) des Vertrages eingetreten sein sollte.

Eingangs ist festzuhalten, dass es für die Auslegung des Vertrages ohne entscheidenden Belang ist, dass die Beklagte oder vielmehr die die Beklagte erwerbende C - Gruppe die Existenz der Klagemarke offenkundig übersehen hat, wobei sie allerdings möglicherweise im Glauben gewesen ist, dass es andere als auf sie eingetragenen AB - Marken nicht gibt; der Wortlaut von § 1 (a) des Vertrages könnte dafür sprechen. Nachdem jedenfalls im Haupttermin [der Vortrag der Beklagten auf Seite 24 ihres Schriftsatzes vom 9.7.2008 - Blatt 273 d.A. - steht in Widerspruch zu ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 28.5.2008 - Blatt 213 d.A. - und ist deshalb mangels jedweder Erläuterung dieses Widerspruchs unbeachtlich] nicht mehr bestritten worden ist, dass die Eintragung der Marke zu Gunsten der Klägerin mit Wissen der Beklagten (in der Person des Herrn D als zeitweilig gleichzeitiges Organ beider Parteien) erfolgt ist, gibt es auch keinerlei Ansatzpunkt, die Markeninhaberschaft der Klägerin als im Verhältnis zur Beklagte nicht bestandskräftig zu betrachten, etwa weil die Eintragung oder die Beibehaltung der Eintragung gegen Treu und Glauben verstieße. Es ist ausschließlich Sache der Beklagten bzw. der C - Gruppe als eigentlicher Erwerberin gewesen, den genauen Markenstand zu ermitteln; dies hätte auch keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Eine Grundlage für eine „Aufklärungspflicht“ seitens der Klägerin (oder der T - Gruppe) ist nicht zu erkennen, sodass es unzutreffend ist geltend zu machen, die Klägerin habe bei Vertragsabschluss die Existenz der Marke vorsätzlich verschwiegen.

In Bezug auf das Wissen der Beklagten um die Existenz dieser Marke zum Zeitpunkt gibt es zwei Möglichkeiten:

die für sie handelnden Personen haben die Marke gekannt; dann sind die vertraglichen Regelungen auch auf Seiten der Beklagten bewusst ohne Einbeziehung der Marke „AB mit Sternen“ erfolgt und die Marke ist aus diesem Grund keine Vertragsmarke. Oder aber ihnen persönlich ist diese Marke unbekannt gewesen; dann muss sich die Beklagte die Kenntnis und die Zustimmung in Person des Herrn D zurechnen lassen und es gilt das oben Gesagte, wonach es Sache der C - Gruppe gewesen ist, sich genauer zu informieren.

Dies bedeutet, dass die 1998 eingetragene Marke der Klägerin auf keinen Fall zu den „Vertragsmarken“ gehört; sie kann nämlich nicht bei der Beklagten „verbleiben“ und es macht auch keinen Sinn, dass die Beklagte in Bezug auf diese Marke der Klägerin gemäß § 1 (b) des Vertrages das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dieser Marke einräumt. Vielmehr kann sich die Klägerin in vollem Umfang auf die Marke als eigene berufen.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, dass die Marke für mehr als nur für „Flusskreuzfahrten“ eingetragen ist; vorliegend steht nur die Nutzung für „Flusskreuzfahrten“ im Streit, sodass es unerheblich ist, ob die Klägerin die Grenzen der damaligen Zustimmung der Beklagten überschritten hat, als sie auch die Tagestouristik einbezogen hat.

Die Tatsache der mit Zustimmung erfolgten Eintragung der Marke (soweit sie für „Flusskreuzfahrten“ erfolgt ist) verschafft der Klägerin das in Bezug auf „Flusskreuzfahrten“ bessere Recht gegenüber der Beklagten, und zwar ganz unabhängig von der Frage, ob es sich ursprünglich um ein von der Muttergesellschaft abhängiges Recht gehandelt hat: die Regelung unter § 1 (h) des Vertrages zieht einen Schlussstrich unter die bisherigen einzelnen Absprachen, was für „AB mit Sternen“ bedeutet, dass die Marke ohne konzernmäßige Beschränkung fortbesteht. Es bleibt nämlich festzuhalten, dass die Beklagte (aus ihrer Warte gesehen: bestenfalls) in den Personen der für sie Handelnden im Hinblick auf die fragliche Marke unwissend gewesen ist, sodass die Marke unabhängig von den Umständen ihrer Entstehung vor und vor allem auch nach Vertragsschluss eine solche der Klägerin war und ist; nach Beendigung des Konzernverbundes kann die Beklagte allenfalls noch Ansprüche aus dem Vertrag herleiten, der aber für „AB mit Sternen“ nichts Günstiges für die Beklagte hergibt.

Die von der Beklagten gewünschte Vertragsauslegung führt dazu, die Beklagte so zu stellen, als ob sie die Existenz der Marke bei Vertragsschluss bedacht hätte und eine für sie - die Beklagte - günstige Regelung in den Vertrag eingebracht hätte; das ist nichts anderes als eine Änderung des Vertrages, die nicht schon dann möglich ist, wenn eine der Parteien einen bestimmten Umstand nicht bedacht hat. An derselben Überlegung scheitert die Auffassung der Beklagten, in § 1 (a) des Vertrages müsse „verbleiben“ gelesen werden als „stehen zu“.

Bei ihrer für sich allein gesehen durchaus überzeugenden Vertragsauslegung berücksichtigt die Beklagten nicht die tatsächliche Situation bei Abschluss des hier in Streit stehenden Vertrages, denn es handelt sich nur formal um einen Vertrag zwischen den Parteien; wirtschaftlich hat der Eigentümer der Beklagten das Unternehmen der Beklagten aufgeteilt und die beiden Teile dann an neue Eigner veräußert. In einer solchen Situation ist es im Interesse aller Beteiligten, eine Trennung der Unternehmensbereiche in vollem Umfang vorzunehmen, was auch tatsächlich beabsichtigt gewesen ist, wie das dann aus guten Gründen doch nicht vereinbarte dauerhafte Wettbewerbsverbot zeigt; auch die „Vorbemerkung“ zu dem Vertrag zeigt, dass zum Zwecke „der angestrebten Sanierung“ die beiden Unternehmensbereiche - über die Trennung durch Schaffung eigenständiger juristischer Personen hinaus - „und zwischen diesen Bereichen bestehende rechtliche … Verflechtungen aufgehoben werden“ sollen. In diesen Zusammenhang passt es dann zwanglos, dass in § 1 (d) des Vertrages die Geschäftsbereiche der Parteien dauerhaft getrennt und in § 1 (h) des Vertrages die bisherigen Markenvereinbarungen durch die Prinzipien des Vertrages modifiziert werden. Auch § 1 (a) und (b) des Vertrages ergänzen sich zu einer wirtschaftlich dauerhaften Trennung, auch wenn nicht klar ist, warum nicht die formal sauberere Lösung einer (Teil-)Übertragung der Marken gewählt worden ist; tauglich für den Zweck einer dauerhaften Trennung sind beide Lösungen.

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Klausel in § 1 (f) des Vertrages nicht hierein passt und auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend erklärt worden ist: auch ein dauerhaftes Wettbewerbsverbot hätte nicht erklärt, warum - noch dazu einseitig - eine auflösende Bedingung vereinbart worden ist, denn dann macht ein Rückfall des Nutzungsrechts - wenn es denn gewollt gewesen sein sollte; immerhin ist nicht davon die Rede, dass dann die Beklagte „AB“ für „Flusskreuzfahrten“ sollte nutzen dürfen - genauso wenig Sinn.

Letztlich muss diese Frage offen bleiben, denn - das ist das Entscheidende - der Sinn der auflösenden Bedingung in § 1 (f) des Vertrages bleibt zwar rätselhaft, führt aber nicht dazu, den Vertrag insgesamt anders als oben beschrieben zu verstehen: anders als die Beklagte dies darstellt ist es eben wirtschaftlich kein Verkauf eines Unternehmensteiles seitens der Beklagten gewesen, sondern Teil des Sanierungsversuches des wirtschaftlichen Eigentümers der Beklagten, der die Beklagte in ihrer alten Form zerschlagen und dann beide Teile verkauft hat, ohne dass - diese Selbstverständlichkeit sei der Vollständigkeit halber hinzugefügt - die Beklagte dadurch ihre Identität verloren hätte.

Die sich aus diesem Vertragsverständnis ergebende Dauerhaftigkeit der Trennungsabrede in § 1 (d) des Vertrages führt dazu, dass die Prüfung eines eventuellen Wegfalls der Geschäftgrundlage schnell beendet ist: (Geschäfts) Grund für die Trennung der Tätigkeitsbereiche ist nicht der Fortbestand der Nutzungsrechte in Bezug auf die Marken, sondern die Aufteilung der ursprünglich einheitlichen AB-Gruppe zum Zwecke der Sanierung. Im Übrigen besteht nach wie vor die Gefahr von Konflikten im Sinne von § 1 (d) des Vertrages, wenn die Klägerin - wie es das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung ist - die nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten den Vertragsmarken sehr ähnliche Marke „AB mit Sternen“ für „Flusskreuzfahrten“ benutzen darf.

Die Widerklage ist unbegründet.

Die Beklagte kann unabhängig von der Frage einer ausreichenden Nutzung der Vertragsmarken von der Klägerin schon deshalb keine Unterlassung der streitgegenständlichen Marke verlangen, weil es sich aus den oben abgehandelten Gründen nicht um eine Vertragsmarke handelt und diese Marke auch gegenüber sonstigen Rechten der Beklagten Bestand hat.

Aber auch im Hinblick auf die Vertragsmarken, gegen deren Verwendung sich die Widerklage auch richtet, hat die Beklagte keinen Erfolg, weil insoweit die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.

Wie oben dargelegt, ist die Beklagte dauerhaft gehindert, unter den Vertragsmarken „Flusskreuzfahrten“ anzubieten, sodass ein Erfolg der Widerklage lediglich die Klägerin schädigte, der Beklagten aber keinen Vorteil brächte. Soweit die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz auf die Verwechslungsgefahr bei Verwendung der Vertragsmarken für „Flusskreuzfahrten“ mit ihren für sie nach dem Vertrag unter „AB“ zulässigen Dienstleistungen hin

weist, die sie bei einem Erfolg der Widerklage verhindern könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis: im Verhältnis zwischen den Parteien des Vertrages vom 9.3.2000 durch den Vertrag als hinnehmbar angenommen und vereinbart worden; dies ändert sich nicht dadurch, dass die Klägerin die Nutzung möglicherweise länger als drei Jahre unterlassen hat.

Die Zahlungsaufforderung ist der Höhe nach zu Recht nicht bestritten und insgesamt begründet, weil die Abmahnung berechtigt war.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert für Klage und Widerklage: jeweils € 100.000,-.






LG Köln:
Urteil v. 19.09.2008
Az: 81 O 223/07


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