Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 13. April 2011
Aktenzeichen: 21 K 3061/07

(VG Köln: Urteil v. 13.04.2011, Az.: 21 K 3061/07)

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin und die Telekom Deutschland GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin seit dem 30. März 2010 für das vormals von der Deutschen Telekom AG (DTAG) betriebene bundesweite öffentliche Telekommunikationsnetz (im Folgenden: Betroffene) bieten Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden und andere Telekommunikationsunternehmen an. Die Klägerin ist als Teilnehmernetzbetreiberin darauf angewiesen, dass sie die jeweilige Teilnehmeranschlussleitung (TAL) von der Betroffenen anmietet, um sodann mit eigener Beschaltungstechnik den Teilnehmeranschluss den eigenen Kunden zur Verfügung stellen zu können.

Mit Beschluss vom 20. April 2005 (BK 4-04-075R) erließ die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP - (jetzt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - BNetzA -) eine Regulierungsverfügung, mit der der (damaligen) DTAG u.a. folgende Verpflichtungen auferlegt wurden: "anderen Unternehmen vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt (Kabel- bzw. Endverzweiger - APL) sowie des gemeinsamen Zuganges zu diesen Teilnehmeranschlüssen durch Aufteilung des nutzbaren Frequenzspektrums" zu gewähren, ferner "im erforderlichen Umfang gebündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich der Varianten OPAL/ ISIS am Hauptverteiler" zu gewähren sowie zum Zwecke des vorgenannten Zuganges "Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen" zu gewähren. Dieser Regulierungsverfügung lag die Festlegung der Präsidentenkammer der RegTP vom 20. April 2005 (BK 1-04/001) zugrunde, in der die DTAG als das den bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung beherrschende Unternehmen festgestellt wurde, soweit die Teilnehmeranschlussleitung nicht als reine Glasfaserleitung ausgeführt ist.

Hinsichtlich dieser Regulierungsverfügung führte die Klägerin bereits ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem VG Köln - 1 K 2979/05 -, mit der sie die Auferlegung zusätzlicher Verpflichtungen begehrte. Ihre Klage wurde mit Urteil vom 28. September 2006 abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -.

Als Ergebnis eines im Jahre 2006 eingeleiteten Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens stellte die Präsidentenkammer der BNetzA in ihrer Festlegung vom 27. Juni 2007 fest, dass die DTAG über beträchtliche Marktmacht auf dem bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung verfüge. Dieser Markt umfasse entbündelten/gebündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem anderen näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt, den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Line Sharing) sowie entbündelten/gebündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auf Basis von OPAL/ISIS am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt. Durch ebenfalls unter dem 27. Juni 2007 ergangenen Beschluss, in dem die DTAG als Betroffene bezeichnet ist, erließ die BNetzA unter Ziffer I. folgende Regulierungsverfügung:

"1. Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 4a-04-075/R vom 20.04.2005 auferlegten Verpflichtungen,

1.1 anderen Unternehmen

1.1.1 vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt (Kabel- bzw. Endverzweiger - APL) sowie des gemeinsamen Zuganges zu diesen Teilnehmeranschlüssen durch Aufteilung des nutzbaren Frequenzspektrums,

1.1.2 im erforderlichen Umfang gebündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader einschließlich der Varianten OPAL/ISIS am Hauptverteiler,

1.1.3 zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen

zu gewähren sowie

1.1.4 im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziffer 1.1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am gleichen Standort eines Hauptverteilers bei der Betroffenen angemieteten Kollokationsflächen miteinander verbinden können, indem ein Unternehmen einem oder mehreren anderen Unternehmen den Zugang zu seinen selber bereitgestellten oder angemieteten Óbertragungswegen gewähren kann,

1.2 das Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 1.1 auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen,

1.3 das die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffer 1.1 der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen,

werden beibehalten.

2. Die Betroffene wird darüber hinaus dazu verpflichtet,

2.1 zum Zwecke des Zugangs zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger den Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind,

2.2 für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zuganges zu Kabelkanälen nicht möglich ist, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren,

2.3 Nachfragern im Rahmen der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zum Zwecke der dafür erforderlichen Kabelverzweigerkollokation auf konkrete Anfrage über die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschalteten Glasfasern zwischen dem Hauptverteiler und dem Kabelverzweiger zu informieren und offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt sie den Kabelverzweiger zur Aufnahme von eigenen DSLAM ausbauen wird,

2.4 dass Vereinbarungen über Zugänge nach Ziffer 2.1 und 2.2 auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen,

2.5 dass die Entgelte für die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen und

unbeschalteter Glasfaser gemäß Ziffern 2.1 und 2.2. sowie Informatio-

nen nach Ziffer 2.3 der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG

unterliegen. ..."

Nachdem die DTAG gegen diese Regulierungsverfügung Klage erhoben hatte, wurde diese Regulierungsverfügung mit Urteil vom 23. April 2008 - 21 K 2701/07 - hinsichtlich Ziffer I.2.3 des Tenors aufgehoben, soweit die DTAG darin verpflichtet wird, offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt sie den Kabelverzweiger zur Aufnahme von eigenen DSLAM ausbauen wird. Im Óbrigen wurde die Klage abgewiesen.

Im Revisionsverfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 - die Regulierungsverfügung auch hinsichtlich der in Ziffer I.2.2 auferlegten Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser sowie hinsichtlich der darauf bezogenen, in Ziffern I. 2.3, I.2.4 und I.2.5 ausgesprochenen Verpflichtungen aufgehoben.

Die Klägerin begehrt hinsichtlich der Regulierungsverfügung vom 27.Juni 2007 - BK 4a-07-002/R - die Auferlegung weiterer Verpflichtungen der Betroffenen. Mit Schreiben vom 04. Mai 2007 hatte sie im Verwaltungsverfahren entsprechende Anträge gestellt, die in der streitgegenständlichen Regulierungsverfügung abgelehnt wurden ( Ziffer 3 der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007).

Die Klägerin hat am 30. Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere sei sie - die Klägerin - klagebefugt, da den Vorschriften des TKG über Regulierungsmaßnahmen Drittschutz zukomme.

Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung der Beklagten in Ziffer 2.1 des Beschlusstenors leide an einem Abwägungsausfall bzw. -Defizit vor dem Hintergrund des anstehenden Hauptverteiler-Abbaus durch die Betroffene. Obwohl sie im Vorverfahren auch den Zugang für Strecken zwischen Kabelverzweigern beantragt habe, werde dieser in Ziffer 2.1. des Beschlusstenors auf den Zugang zu Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler beschränkt. Die Beklagte habe also nur Erschließungsvarianten mit Hauptverteiler-Anbindung berücksichtigt. Zwar habe sie eine Weiterführung an weitere Kabelverzweiger zugestanden, aber nur in dem Falle, dass eine Anbindung am Hauptverteiler "beginne". Diese Hauptverteiler-Anbindung schließe die von ihr beantragte Möglichkeit der unmittelbaren Anbindung mehrerer Kabelverzweiger über einen "Master-Kabelverzweiger" bzw. in Ringform jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein. Beim Abbau von Hauptverteilern würde insbesondere die von der Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen zwischen den Kabelverzweigern leer laufen, weil diese dann nicht mehr der Anbindung von Hauptverteilern dienen könnten. Dass sich zur Abwägung dieser Grundsatzfrage kein (weiteres) Wort in der Beschlussbegründung finde, spiegele entweder das komplette Fehlen einer gerechten Abwägung (Abwägungsausfall) wider oder Mängel bei der Ermittlung und Berücksichtigung von Interessen der Zugangsnachfrager an der unmittelbaren Anbindung mehrerer Kabelverzweiger über einen "Master-Kabelverzweiger" bzw. in Ringform (Abwägungsdefizit). Jedenfalls fehle es insoweit an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung, warum die Beklagte die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Zugangsgewährung zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern mit Hauptverteiler-Anbindung bejahen, jedoch ohne Hauptverteiler-Anbindung verneinen will.

Die damit greifbare Angemessenheit der Zugangsverpflichtung zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweigern auch ohne Hauptverteiler-Anbindung werde nicht dadurch obsolet, dass die Beklagte - ohnehin nur an anderer Stelle hinsichtlich der Transparenzverpflichtung - darauf verweise, einen Migrationspfad für den Hauptverteiler-Abbau erst im Standardangebotsverfahren vorgeben zu wollen. Insbesondere spiegele ein solcher Pauschalverweis auf kommende Standardangebotsverfahren jedenfalls keine hinreichende Berücksichtigung der betroffenen Nachfragerinvestitionen wider. Schon die Ankündigung eines grundsätzlich kommenden Hauptverteiler-Abbaus stelle nämlich jegliche dahingehende Infrastrukturinvestitionen der Wettbewerber in Frage. Eine solche Ankündigung habe auch zum Entscheidungszeitpunkt im Raum gestanden, da der Vorstandsvorsitzende der (damaligen) DTAG in einer Rede auf der Hauptversammlung am 03. Mai 2007 in Köln angekündigt habe, dass der "Óbergang auf nur noch ein hochmodernes Netz im Endausbau bis 2012 Einsparungen von rund 1,5 Milliarden Euro bringen (wird)".

Hinsichtlich der von ihr begehrten Klarstellung der Zugangsverpflichtung im

Kabelverzweiger trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte zwar in ihrer Begründung selbst davon ausgehe, dass die Kollokationsverpflichtung sowohl den Zugang am Kabelverzweiger als auch den Zugang im Kabelverzweiger umfasse. Sie lehne aber eine ausdrückliche Umformulierung im Tenor als nicht erforderlich ab. Von einer mangelnden Erforderlichkeit könne aber nur ausgegangen werden, wenn die Klarstellung in der Beschlussbegründung das gleiche Niveau an Rechtssicherheit vermitteln würde, wie eine entsprechende Anpassung des Tenors. Dies sei jedoch nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht der Fall.

Hinsichtlich der von ihr begehrten Verpflichtung der Betroffenen, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser als gleichrangige Zugangsvariante ohne Einschränkung auf technische Hindernisse zu gewähren, trägt die Klägerin vor, dass die Einschränkung auf technische Hindernisse gegen die Ermessensintendierung aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG verstoße. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG habe die Beklagte bei der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Errichtung und Nutzung konkurrierender Einrichtungen zu prüfen. Dass sie dies nicht hinreichend getan habe, zeige sich bereits an der völligen Ausblendung der Fragen wirtschaftlicher Tragfähigkeit der eigenen Verlegung von Glasfaserleitungen auch an Standorten mit wenigen für Wettbewerber erschließbaren Endkunden. Nach den Entgeltvorstellungen der Betroffenen wäre die Óberlassung einer unbeschalteten Glasfaser jedenfalls drastisch günstiger als die Anmietung einer Kabelkanalanlage zur Eigenverlegung. Eine eingehende Befassung mit diesen Umständen habe die Beklagte ermessensfehlerhaft unterlassen. Zugleich verstoße diese völlige Ausblendung ökonomischer Fragen auch gegen die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG intendierten Investitionsanreize zu einem nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb und gegen die dafür unumgängliche Chancengleichheit der Nachfrager gegenüber der Betroffenen. Óberdies ergebe sich aus dem Gebot der nachfragegerechten Entbündelung gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG, dass die Beklagte vor allem Óberlegungen hinsichtlich der technischen Machbarkeit von Teil-Vorleistungen anstellen müsse und die wirtschaftliche Wahl unter den Teilleistungskomponenten den Nachfragern - nachfragegerecht - überlassen "solle".

Ebenfalls zu oberflächlich setze sich die Beklagte mit der beantragten Óberlassung einzelner Spektralfarben zur Aufteilung der Óbertragungskapazität von Glasfaser auseinander. Schon im Ansatz gehe die Beklagte fehlerhaft davon aus, dass entsprechende Auskopplungsverfahren auf von der Betroffenen verwendeten Monomode-Glasfasern tatsächlich gar nicht möglich wären. Dies sei eine Fehleinschätzung. Auf dieser Fehleinschätzung bzw. mangelnden Ermittlung der anwendbaren, standardisierenden Multiplexverfahren beruhten auch die Kompatibilitätssorgen der Beklagten, es könnte bei unterschiedlichen Óbertragungsverfahren zu Unverträglichkeiten führen. Solche Kompatibilitätsprobleme stellten sich bei Anwendung eines entsprechend standardisierten, einheitlichen CWDM-Óbertragungssystems gerade nicht. Entstünden Unverträglichkeiten, könnte die Anzahl der Kanäle entsprechend reduziert werden. Bei der Verwendung entsprechend standardisierter Hardware für das CWDM-Multiplexing und Demultiplexing bestünden auch keine reellen Abhörgefahren, welche die Beklagte aufwerfe. Ferner werde die Klima- und Wärmeproblematik nicht ausreichend vertieft.

Bezüglich der beantragten Verpflichtung, der Betroffenen aufzuerlegen, die

Kabelverzweiger so zu planen und zu dimensionieren, dass ausreichend Platz für die Systemtechnik von Wettbewerbern vorhanden ist, werde eine entsprechende Verpflichtung zwar in der Beschlussbegründung bejaht, nicht aber wie von ihr, der Klägerin, beantragt, ausdrücklich tenoriert. Eine isolierte Klarstellung in der Beschlussbegründung hinsichtlich derart zentraler Verpflichtungsbestandteile schaffe unnötige Rechtsunsicherheiten.

Die Beklagte habe ferner die beantragte Verpflichtung zum Ausbau bei Platzmangel im jeweiligen Kabelverzweiger abgelehnt, obwohl die Beschlussbegründung (S. 28) eine solche Pflicht doch im Grundsatz bejahe. Die evtl. Erforderlichkeit eines Einzelverfahrens, wie die Beklagte vortrage, dispensiere nicht von der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verpflichtung auf Ebene der Regulierungsverfügung.

Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Betroffenen zur Offenlegung von Kabelverzweiger-Ausbaupläne hätten ihre Erfahrungen gezeigt, dass die von der erkennenden Kammer im Verfahren 21 K 2701/07 vertretene Differenzierung zwischen Informationen über die aktuelle Kabelverzweiger-Situation einerseits und Informationen über Ausbauplänen andererseits in der Praxis nicht hinreichend trennscharf umsetzbar sei. Insbesondere bestehe keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Betroffene nicht schon während der laufenden Kabelverzweiger-Anbindung durch Wettbewerber ihrerseits ebenfalls Umbauten bzw. Umstrukturierungen an den betroffenen Standorten vornehme, durch welche die ursprünglich aktuellen Informationen hinfällig würden, obwohl der ausbauende Zugangsnachfrager hierauf schutzwürdig vertraue.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,

der dortigen Betroffenen der "TAL-Regulierungsverfügung" der Beklagten vom 27. Juni 2007 (Az.: BK 4a-07-002/R) die Verpflichtung aufzuerlegen, den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss nach Ziff. 1.1.1 und 1.1.2 des Tenors auch dann anzubieten, wenn dafür ein Kapazitätsausbau erforderlich sein sollte und das zum Zugang berechtigte Unternehmen sich auf ein Angebot der dortigen Betroffenen verpflichtet, die Investitionsrisiken für den nachgefragten Kapazitätsausbau zu übernehmen,

Unter Abänderung von Ziff. 1.1.4 (des Tenors) der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziffer 1.1.3 (des Tenors) Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen uneingeschränkt zuzulassen,

der dortigen Betroffenen die Transparenz-Verpflichtung aufzuerlegen, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zugangs zur TAL eine getrennte Rechnungsführung gemäß § 24 Abs. 1 TKG durchzuführen,

unter Abänderung von Ziffer 1.1.1 (des Tenors) der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, den vollständig entbündelten Zugang zur TAL auch in Form der reinen Glasfaserleitung am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlussleitung gelegenen Punkt zu gewähren, wobei die Entgelte für die Gewährung dieses Zugangs der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen,

Ziffer 1 (des Tenors) dahingehend klarzustellen, dass die Variante einer Kollokation im Kabelverzweiger auf Wunsch des Nachfragers in der Form ermöglicht wird, dass der Nachfrager seine Systemtechnik (DSLAM) in einem separaten Fach im Kabelverzweiger der DTAG unterbringen kann, wobei das Kabel des DSLAM entweder im Kollokationsfach des Nachfragers an DTAG übergeben und von DTAG am automatischen Rangierverteiler aufgelegt oder durch den Nachfrager nach Vorgaben der DTAG selbst dort installiert wird (Zugang im Kabelverzweiger),

Ziffer 2.1. (des Tenors) dahingehend abzuändern, dass der Zugang zu Leerrohren, zur entbündelten Glasfaser sowie zu einer Farbe auch für die Strecken zwischen verschiedenen Kabelverzweigern gewährt wird und nicht nur für Strecken vom Hauptverteiler zum Kabelverzweiger, sowie Ziffer 2.1 dahingehend zu präzisieren, dass die Regelung auch für den Fall des Zugangs im Kabelverzweiger Anwendung findet,

Ziffer 2.2. (des Tenors) dahingehend abzuändern, dass der Zugang zu den Kabelkanälen sowie der Zugang zur entbündelten Glasfaser zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler auch dann gewährt wird, wenn dem Zugang zu Kabelkanälen keine technischen oder kapazitätsmäßigen Hindernisse entgegenstehen,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, auf Wunsch des Nachfragers den Zugang zu einer Wellenlänge (Farbe) zu gewähren,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, die Kabelverzweiger so zu planen und zu dimensionieren, dass ausreichend Platz für die Systemtechnik von Wettbewerbern vorhanden ist,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung zum Ausbau aufzuerlegen, falls in ihrem Kabelverzweiger kein Platz für ein separates Kollokationsfach des Nachfragers vorhanden ist,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, den Wettbewerbern frühzeitig Informationen in elektronischer Form darüber zur Verfügung zu stellen, welche Kabelverzweiger ausgebaut werden sollen, von welchem Hauptverteiler aus diese Kabelverzweiger versorgt werden, welche Kabelkanalkapazitäten zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger genutzt werden können und welche Gebäude der betreffende Kabelverzweiger versorgt,

hat sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2008, bei Gericht eingegangen am 10. Dezember 2008, teilweise hinsichtlich der gestellten Anträge zu 1) bis 5) zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr,

Ziffer 1 (des Tenors) dahingehend klarzustellen, dass die Variante einer Kollokation im Kabelverzweiger auf Wunsch des Nachfragers in der Form ermöglicht wird, dass der Nachfrager seine Systemtechnik (DSLAM) in einem separaten Fach im Kabelverzweiger der DTAG unterbringen kann, wobei das Kabel des DSLAM entweder im Kollokationsfach des Nachfragers an DTAG übergeben und von DTAG am automatischen Rangierverteiler aufgelegt oder durch den Nachfrager nach Vorgaben der DTAG selbst dort installiert wird (Zugang im Kabelverzweiger),

Ziffer 2.1. (des Tenors) dahingehend abzuändern, dass der Zugang zu Leerrohren, zur entbündelten Glasfaser sowie zu einer Farbe auch für die Strecken zwischen verschiedenen Kabelverzweigern gewährt wird und nicht nur für Strecken vom Hauptverteiler zum Kabelverzweiger, sowie Ziffer 2.1 dahingehend zu präzisieren, dass die Regelung auch für den Fall des Zugangs im Kabelverzweiger Anwendung findet,

Ziffer 2.2. (des Tenors) dahingehend abzuändern, dass der Zugang zu den Kabelkanälen sowie der Zugang zur entbündelten Glasfaser zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler auch dann gewährt wird, wenn dem Zugang zu Kabelkanälen keine technischen oder kapazitätsmäßigen Hindernisse entgegenstehen,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, auf Wunsch des Nachfragers den Zugang zu einer Wellenlänge (Farbe) zu gewähren,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, die Kabelverzweiger so zu planen und zu dimensionieren, dass ausreichend Platz für die Systemtechnik von Wettbewerbern vorhanden ist,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung zum Ausbau aufzuerlegen, falls in ihrem Kabelverzweiger kein Platz für ein separates Kollokationsfach des Nachfragers vorhanden ist,

der dortigen Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, den Wettbewerbern frühzeitig Informationen in elektronischer Form darüber zur Verfügung zu stellen, welche Kabelverzweiger ausgebaut werden sollen, von welchem Hauptverteiler aus diese Kabelverzweiger versorgt werden, welche Kabelkanalkapazitäten zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger genutzt werden können und welche Gebäude der betreffende Kabelverzweiger versorgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Abänderung der Tenorierung dahingehend habe, dass die angeordnete Annexleistung als Hauptverteilerunabhängige Zugangsverpflichtung zu erlassen sei. Die von der Klägerin ausschließlich zum Hauptverteiler-Abbau vorgetragenen Argumente reichten nicht aus, um den Anspruch hinreichend zu begründen. Weder im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch für den ihr zugrunde liegenden Geltungszeitraum sei von einem großflächigen Abbau der Hauptverteiler-Standorte auszugehen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die Betroffene ohnehin nicht berechtigt wäre, TAL-Kollokationsstandorte ersatzlos zu streichen. Die Aufhebungsmodalitäten unterlägen vielmehr ihrer - der Beklagten - Kontrolle.

Mit der auferlegten Zugangsverpflichtung zu Kabelkanälen werde das Ziel der Anordnung, den Wettbewerbern dieselbe Ausgangsposition für einen Infrastrukturausbau breitbandiger Teilnehmeranschlüsse mit sehr hohen Óbertragungsraten zu ermöglichen, wie sie der Betroffenen für den Umbau ihrer Anschlussnetze zur Verfügung stehe, wenn sie die DSLAM als erste verkehrskonzentrierende Einheiten von den Hauptverteilern zu den Kabelverzweigern vorverlagere und zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger unter Nutzung der ihr auf diesen Leitungsabschnitten zur Verfügung stehenden Kabelkanäle Glasfasertechnik einsetze, hinreichend erfüllt. Mit der streitgegenständlichen Zugangsverpflichtung erhalte die Klägerin auf dem Segment zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger die gleichen Chancen, eigene Infrastruktur zu errichten wie die Betroffene. Die Anknüpfung der Zugangsverpflichtung an den Hauptverteiler trage zugleich dem Umstand Rechnung, dass dort die für den Anschluss an die Teilnehmeranschlussleitung benötigte Technik der Wettbewerber aufgebaut sei. Inwiefern zwischen den Kabelverzweigern der Betroffenen weitere Leerrohre existierten, die nicht einer Anschließung an den Hauptverteiler dienten, sei ihr nicht bekannt und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordere die in Ziffer 1.1 des Tenors enthaltene Kollokationsverpflichtung keine Klarstellung oder Umformulierung dahingehend, dass von ihr auch der Zugang im Kabelverzweiger umfasst sei. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz ergebe. Es lasse sich der streitgegenständlichen Regulierungsverfügung an mehreren Stellen unmissverständlich entnehmen, dass sich die der Betroffenen auferlegte Kollokationsverpflichtung auch auf die Kollokationsgewährung im Kabelverzweiger beziehe.

Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin, den Zugang zu den Kabelkanälen sowie den Zugang zur entbündelten Glasfaser zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler auch dann zu gewähren, wenn dem Zugang zu Kabelkanälen keine technischen oder kapazitätsmäßigen Hindernisse entgegenstünden. Zunächst könne die Klägerin ihren Anspruch nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG herleiten, wonach die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung bei der Prüfung der in Rede stehenden Zugangsverpflichtung zu berücksichtigen sei. Sie scheitere mit dem Versuch, ihren geltend gemachten Anspruch auf Zugang zur unbeschalteten Glasfaser als gleichrangige Zugangsvariante mit der mangelnden wirtschaftlichen Tragfähigkeit der auferlegten Zugangsverpflichtung zu Kabelkanälen zu begründen.

Ihre Ermessensentscheidung werde insbesondere auch den nach § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG zu berücksichtigenden Anforderungen gerecht, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG stehe. Denn die der Klägerin vorrangig eingeräumte Erstellung eigener Glasfaserleitungen über den Zugang zu Kabelkanälen stehe im Einklang mit dem in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG verankerten Regulierungsziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen.

Die von der Beklagten angeordnete Zugangsverpflichtung stelle auch keinen Verstoß gegen das in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TKG verankerte Abwägungsgebot dar. Vielmehr entspreche die auferlegte Maßnahme dem Kriterium, die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs hinreichend zu berücksichtigen.

Wenn die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot der nachfragegerechten Entbündelung aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG geltend mache, verkenne sie, dass dieses Gebot auf die hier in Rede stehenden Annexverpflichtungen nicht anwendbar sei, was sowohl für den wahlweisen Zugang zur unbeschalteten Glasfaser als auch für den wahlweisen Zugang zu einer einzelnen Wellenlänge gelte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für das Begehren nach einer nachfragegerechten Planung und Dimensionierung von Kabelverzweigern keine Anpassung des Tenors erforderlich, da die insoweit begehrte Verpflichtung bereits hinreichend bestimmt im streitgegenständlichen Bescheid enthalten sei.

Hinsichtlich der begehrten Ausbauverpflichtung bei Platzmangel im Kabelverzweiger übersehe die Klägerin, dass bereits mit der in Ziffer 1.3 tenorierten Kollokationsverpflichtung, die auch für den Zugang im Kabelverzweiger bestehe, eine derartige Pflicht der Betroffenen einhergehe. In welchem Umfang ein Ausbau der Kabelverzweiger durch die Betroffene beansprucht werden könne, sei hingegen in einem Einzelverfahren zu entscheiden, weil diese Frage in Abhängigkeit zu Umfang und Anzahl der Zugangsbegehren sowie den konkreten örtlichen Gegebenheiten stünde. Dies entspreche auch dem Charakter einer Regulierungsverfügung nach § 21 TKG als abstrakter Grundverfügung im Verhältnis zu einer aufgrund der Nachfrage der Wettbewerbsunternehmen gegebenenfalls zu konkretisierenden Einzelfallentscheidung nach § 25 TKG.

Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung zur Offenlegung auch von Kabelverzweiger-Ausbauplänen entspreche größtenteils der in Ziffer 2.3 tenorierten Verpflichtung. Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen darüber, welche Kabelverzweiger (zur Aufnahme von DSLAMs) ausgebaut werden sollten, sei ebenfalls bereits in Ziffer 2.3 des Tenors ausgesprochen. Diese Verpflichtung sei jedoch von der erkennenden Kammer in ihrem Urteil vom 23. April 2008 aufgehoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der zunächst mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 gestellten Anträge zu 1) bis 5) am 10. Dezember 2008 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

Im Óbrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist hinsichtlich der nunmehr gestellten Klageanträge zu 1) bis 7) klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.

Nach dieser Vorschrift muss die Klägerin geltend machen, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Das erfordert, dass die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn sich die Klägerin für ihr Begehren offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise auf eine öffentlichrechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch dem Schutze der Klägerin als Wettbewerberin dient. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 ff.; juris Rdnr. 11 mit zahlreichen Nachweisen.

Nach diesen Grundsätzen ist für die hier erhobenen Klageanträge zu 1) bis 7) die Klagebefugnis gegeben. Denn die von der Klägerin beantragten zusätzlichen Verpflichtungen betreffen insgesamt die Auferlegung weiterer Zugangsverpflichtungen im Rahmen des § 21 TKG. § 21 TKG ist zu Gunsten der Klägerin als Wettbewerberin drittschützend, und es ist nach ihrem Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Norm verletzt sein könnte.

Dass § 21 TKG drittschützend ist, lässt sich schon aus seinem Wortlaut entnehmen, denn indem § 21 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich "andere Unternehmen" als Zugangsbegünstigte anspricht, bezieht er diese erkennbar in seinen Schutzzweck ein. In Anbetracht der zusätzlichen Eingrenzung auf Unternehmen, die Telekommunikationsdienste erbringen, wird ein Personenkreis konkretisiert, der sich hinreichend deutlich von der Allgemeinheit unterscheidet. Ferner bestätigen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Entstehungsgeschichte dieses Auslegungsergebnis,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, a.a.O., Rdnr. 13 - 16 mit zahlreichen Nachweisen.

Es bestehen auch keine weiteren Zulässigkeitsbedenken. Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Mai 2007 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten ausdrücklich die im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgten Anträge gestellt, was ebenfalls Zulässigkeitsvoraussetzung für das vorliegende Verfahren ist. Für die Verpflichtungsklage ist grundsätzlich anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Dieses Erfordernis gilt insbesondere auch im Rahmen der hier begehrten weiteren Regulierungsmaßnahmen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, a.a.O., Rdnr. 23 ff..

Ferner hat die Klägerin auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren, obwohl mit Datum vom 21. März 2011 für den hier gegenständlichen Markt 11 eine neue Regulierungsverfügung erlassen worden ist - BK 3g-09/085 -. Hierdurch ist jedoch schon deswegen keine Erledigung eingetreten, da diese neue Regulierungsverfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens noch nicht bestandskräftig ist.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten weiteren Regulierungsverpflichtungen zu Lasten der Betroffenen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

Bei der Entscheidung über die Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen steht der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum - das Bundesverwaltungsgericht spricht in diesem Zusammenhang auch in Anlehnung an das Planungsermessen von Regulierungsermessen - zu. Denn die Auferlegung von Regulierungsverpflichtungen ist das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung, bei der gegenläufige öffentliche und private Belange einzustellen, zu gewichten und auszugleichen sind,

BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr.1, amtlicher Abdruck Rdnr. 16; BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, a.a.O., Rdnr. 28 ff.; in diesem Sinne bereits Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 6 C 11.03 -, BVerwGE 120, 263 (271).

Die Bundesnetzagentur hat zwar kein Entschließungsermessen in Bezug auf ihr regulatorisches Tätigwerden auf einem gemäß §§ 10, 11 TKG als regulierungsbedürftig festgestellten Markt, denn in § 9 Abs. 2 TKG ist im Einklang mit Art. 16 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie - ZRL - (Richtlinie 2202/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie - vom 07. März 2002, ABl. EU L 108 S. 7) das Gebot angelegt, einem marktmächtigen Unternehmen Maßnahmen nach Teil 2 des Gesetzes aufzuerlegen. Ihr steht aber bei der Frage, welche der in § 13 Abs. 1 und 3 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen auszurichten hat. Die Kriterien sind dabei im Bereich der Zugangsverpflichtungen noch weiter ausdifferenziert. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 2 TKG hat sie bei der Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG steht, einen sieben Punkten umfassenden Katalog mit weiteren Abwägungsgesichtspunkten zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht ist damit in einem auf die Auferlegung von (zusätzlichen) Regulierungsverpflichtungen gerichteten Verwaltungsprozess auf die Óberprüfung von Abwägungsfehlern beschränkt. Fehlerhaft wird das Regulierungsermessen ausgeübt, wenn die Interessen der Beteiligten nicht ausreichend bzw. nicht alle erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse ermittelt worden sind, eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat - Abwägungsausfall -, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste - Abwägungs-

defizit -, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist - Abwägungsfehleinschätzung - oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht - Abwägungsdisproportionalität -,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, a.a.O., Rdnr. 31 und Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rdnr. 16.

Gemessen an diesen Voraussetzungen bleiben die von der Klägerin gestellten Anträge zu 1) bis 7) ohne Erfolg.

Der Antrag zu 1), Ziffer 1 (des Tenors) dahingehend klarzustellen, dass die Variante einer Kollokation im Kabelverzweiger auf Wunsch des Nachfragers in der Form ermöglicht wird, dass der Nachfrager seine Systemtechnik (DSLAM) in einem separaten Fach im Kabelverzweiger der Betroffenen unterbringen kann, wobei das Kabel des DSLAM entweder im Kollokationsfach des Nachfragers an die Betroffene übergeben und von dieser am automatischen Rangierverteiler aufgelegt oder durch den Nachfrager nach Vorgaben der Betroffenen selbst dort installiert wird, hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin hiermit - lediglich - die Klarstellung begehrt, dass die in Ziffer 1 des Beschlusstenors angeordnete Kollokationsverpflichtung sowohl den Zugang am Kabelverzweiger als auch im Kabelverzweiger umfasst, wofür sowohl der von ihr gesetzte Klammerzusatz bei der Antragstellung, ihre Klagebegründung und auch ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2011 spricht, bedarf es der begehrten Klarstellung nicht. Es spricht nämlich schon Vieles dafür, dass sich dies schon aus dem Verfügungsausspruch selbst ergibt. Denn die Kollokationsverpflichtung zu Ziffer. 1.1.3 des Tenors bezieht sich ihrem klaren Wortlaut nach u.a. auf die unter Ziffer 1.1.1 ausgesprochene Pflicht, Zugang zum Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler "oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt", insbesondere dem Kabelverzweiger, zu gewähren,

so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27.01.2010 - 6 C 22.08 -, amtlicher Abdruck, Rdnr. 12.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschlussbegründung an mehreren Stellen, dass die Kollokationsverpflichtung sowohl den Zugang am als auch im Kabelverzweiger umfasst. Als besonders deutliches Beispiel hierfür lässt sich die auch von der Klägerin in ihrer Klagebegründung zitierten Passage der Regulierungsverfügung (dort Seite 27 unter Ziffer 3.3.2) anführen:

"Die Kollokationsverpflichtung für den Zugang zur TAL am Kabelverzweiger umfasst die bereits im Standardangebot geregelte Kollokation durch Anbindung eines Verbindungskabels zu einer Lokation des Nachfragers, mithin die Kollokation am Kabelverzweiger. Ebenfalls von der Kollokationsverpflichtung umfasst ist die Kollokation im Kabelverzweiger, bei der die Kollokation dadurch erfolgt, dass Wettbewerber der Betroffenen ihre technischen Einrichtungen zur Nutzung der entbündelten TAL im Kabelverzweigergehäuse der Betroffenen unterbringen".

Der Regulierungsgehalt der Verfügung ist insofern eindeutig und bedarf keiner weiteren Klarstellung. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz ergibt. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt,

vgl. hierzu schon VG Köln, Urteil vom 23. April 2008 - 21 K 2701/07 - S. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 (164).

Soweit die Klägerin mit dem gestellten Antrag, wofür insbesondere der gewählte detaillierte Wortlaut dieses Antrages sprechen könnte, auch eine ausdrückliche Auferlegung einzelner technischer Details der Kollokation im Kabelverzweiger begehren sollte, wäre dieser Antrag unbegründet, da sich die Beklagte mit diesem Begehren in der Regulierungsverfügung (vgl. dort Seite 27 letzter Absatz) befasst und unter Abwägung der entgegenstehenden Belange eine beurteilungsfehlerfreie Abwägungsentscheidung getroffen hat. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie sich aus den von ihr angeführten Gründen der technischen Detailprobleme einer Mitbenutzung der Kabelverzweigergehäuse - wie Stromversorgung, Wärmelast und Vorkehrungen zur Verhinderung unkontrollierten Zutritts unternehmensfremden Personals -, dazu entschieden hat, die begehrte Detailregelung nicht schon in die Regulierungsverfügung selbst aufzunehmen, sondern die Lösung der Detailproblematik ggf. einem konkreten Zugangsverfahren zu überlassen.

Grundsätzlich ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, Konfliktpotential in der Regulierungsverfügung anzusprechen, die Lösung dieser Problematik hiernach aber in nachfolgende Einzelverfahren zu verlagern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auferlegten Maßnahmen grundsätzlich auf eine Konkretisierung durch Zugangsvereinbarungen (§ 22 TKG) und nötigenfalls durch Zugangsanordnungen der BNetzA (§ 25 TKG) angelegt sind. Im Hinblick auf die Regulierungsverfügung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret nachgefragte Zugangsleistung von der regulatorisch auferlegten Verpflichtung abgedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständliche Regulierungsverfügung klärt die Frage, ob und inwieweit die Wettbewerber eine Kollokation im Kabelverzweiger überhaupt beanspruchen können, dem Grunde nach abschließend. Die Lösung der von der Klägerin aufgeworfenen technischen Detailfragen darf hiernach den nachfolgenden Verhandlungen über eine Zugangsvereinbarung bzw. dem Verfahren auf Erlass einer Zugangsanordnung vorbehalten werden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rdnr. 26.

Der Antrag zu 2), Ziffer 2.1. (des Tenors) dahingehend abzuändern, dass der Zugang zu Leerrohren, zur entbündelten Glasfaser sowie zu einer Farbe auch für die Strecken zwischen verschiedenen Kabelverzweigern gewährt wird und nicht nur für Strecken vom Hauptverteiler zum Kabelverzweiger, sowie Ziffer 2.1 dahingehend zu präzisieren, dass die Regelung auch für den Fall des Zugangs im Kabelverzweiger Anwendung findet, ist ebenfalls unbegründet, da die Klägerin weder auf die von ihr begehrte zusätzliche Verpflichtung eines Hauptverteilerunabhängigen Zugangs noch auf die begehrte Präzisierung im Tenor einen Anspruch hat.

Der Anspruch der Klägerin, ihr gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, wird durch den Regelungsgehalt der Regulierungsverfügung näher bestimmt, aber auch beschränkt. So wird in der Festlegung der Beklagten vom 27. Juni 2007, die nach Durchführung eines Marktdefinitions und -analyseverfahrens erfolgt ist, bestimmt, dass der Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung [Markt Nr. 11 "Entbündelter Großkundenzugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten" der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen - Empfehlung 2003/311/EG -, ABl. EU Nr. L 114 S. 45] in sachlicher Hinsicht folgende Varianten des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung umfasst: "Entbündelter/Gebündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem anderen näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt; gemeinsamer Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (Line Sharing)" und "Entbündelter/gebündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auf Basis von OPAL/ISIS am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt". Hieraus ergibt sich, dass zu den Netzeinrichtungen und -komponenten, die vom durch die streitgegenständliche Regulierungsverfügung der Betroffenen auferlegten Zugang umfasst sind, grundsätzlich - neben der genannten OPAL/ISIS- Variante - nur der Zugang der Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler gehört. Entsprechend wird der Teilnehmeranschluss in § 3 Nr. 21 TKG definiert als die "physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit gleichwertigen Einrichtungen in festen Telefonnetzen verbunden wird". Der von der Klägerin mit dem Antrag zu 2) begehrte Zugang zu Strecken zwischen Kabelverzweigern, die selbst nicht an den Hauptverteiler angebunden sind, wird daher von der Marktdefinition unmittelbar nicht erfasst. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Betroffene nicht nur zur Zugangsgewährung zur Kupferdoppelader verpflichtet worden ist, sondern auch zum Zugang zu den von ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin verlegten Kabelkanälen im Wege einer sog. "Annexleistung" (vgl. hierzu die streitgegenständliche Regulierungsverfügung, S. 30 unter Ziffer 3.5 Zugang zu Kabelkanälen). Der zu gewährende Zugang zu Kabelkanälen umfasst daher den Zugang zu allen Kabelkanalsystemen der Betroffenen, über die Kabelverzweiger an Hauptverteiler angebunden werden. Damit werden auch Kabelkanäle zwischen Kabelverzweigern erfasst, sofern Kabelverzweiger über diese Kabelkanäle mit dem Hauptverteiler verbunden sind (vgl. S. 34 der streitgegenständlichen Regulierungsverfügung). Der Zugang zu Kabelkanälen zwischen den Kabelverzweigern der Betroffenen ist daher bereits insoweit erfasst, als er der Anbindung eines Kabelverzweigers an den Hauptverteiler dient, etwa wenn diese in Reihe angeschlossen werden. Sinn der auferlegten Annexleistung ist es, die Verbindung zwischen den Hauptverteilern, an denen die zum Anschluss der Teilnehmeranschlussleitung benötigte Technik der Wettbewerber gegenwärtig aufgebaut ist, und den Kabelverzweigern sicherzustellen (vgl. S. 35 Ziffer 3.5.2 "Zugang zu anderen Kabelkanälen" der streitgegenständlichen Regulierungsverfügung). Grundsätzlich muss jedoch nach wie vor eine Verbindung zum Hauptverteiler bestehen.

Das darüber hinausgehende, durch die Befürchtungen der Klägerin, der von der Betroffenen geplante Abbau der Hauptverteiler könne dazu führen, dass ihr Zugangsanspruch ins Leere gehe und ihre bisher getätigten Investitionen an den Hauptverteilern "verloren" seien, motivierte Verpflichtungsbegehren, war der Betroffenen auch nicht im Wege einer weiteren "Annexleistung" zum bereits gewährten Zugang aufzuerlegen. Insoweit ist eine Erweiterung für den durch die Regulierungsverfügung definierten "Zugang" zur Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist,

vgl. BVerwG Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, amtlicher Abdruck Rdnr. 30.

Dieses Erforderlichkeitskriterium folgt im Wesentlichen aus dem Sinn und Zweck der Zugangsregulierung. Denn hiernach soll unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Belangen der Wettbewerber, des marktmächtigen Unternehmens und der in § 2 Abs. 2 TKG genannten Zielen des Telekommunikationsgesetzes den Wettbewerbern grundsätzlich dieselbe Ausgangsposition für einen Infrastrukturausbau gegeben werden wie sie sich das marktmächtigen Unternehmen selbst geschaffen hat bzw. schaffen kann.

In Bezug auf den hier in Rede stehenden Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ist dieser Zusammenhang, wie Art. 2 Buchstabe a) der Zugangsrichtlinie klarstellt, bei einer Einrichtung gegeben, die erforderlich ist, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen. Dies ist vorliegend für die von der Klägerin begehrte Annexleistung als Hauptverteilerunabhängige Zugangsverpflichtung nicht erfüllt. Da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Regulierungsverfügung davon auszugehen war, dass alle Teilnehmeranschlüsse über Kabelverzweiger zu erreichen sind, die selbst oder über weitere Kabelverzweiger mit den Hauptverteilern verbunden sind, ist es nicht erforderlich, über den oben definierten Zugang hinaus weiteren Zugang auch zu Kabelverzweigern zu gewähren, die selbst nicht mit Hauptverteilern verbunden sind. Dadurch erhalten die Wettbewerber, die die Hauptverteiler üblicherweise bereits mit eigener Technik erschlossen haben, die Möglichkeit der Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG) am Kabelverzweiger in der Weise, wie ihn sich die Betroffene selbst im Zuge ihres eigenen Netzausbaus gewährt. Der Klägerin wie auch den anderen Wettbewerbern wird auf diese Weise auch hinsichtlich des sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits abzeichnenden VDSL-Ausbaus durch die Betroffene dieselbe Ausgangsposition für einen Infrastrukturausbau breitbandiger Teilnehmeranschlüsse mit sehr hohen Óbertragungsraten ermöglicht. Denn damit steht ihnen die gleiche Infrastruktur wie der Betroffenen für den Umbau ihrer Anschlussnetze zur Verfügung, wenn diese die DSLAM von den Hauptverteilern zu den Kabelverteilern vorverlagert und zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern unter Nutzung der ihr auf diesen Leitungsabschnitten zur Verfügung stehenden Kabelkanäle Glasfasertechnik einsetzt. Mit der streitgegenständlichen Zugangsverpflichtung erhält die Klägerin damit grundsätzlich die gleichen Chancen, eigene Infrastruktur zu errichten wie sie die Betroffene hat. Die Anknüpfung der Zugangsverpflichtung an den Hauptverteiler berücksichtigt dabei zugleich den Umstand, dass die für den Anschluss an die Teilnehmeranschlussleitung benötigte Technik der Wettbewerber bisher im Wesentlichen am Hauptverteiler aufgebaut ist. Dies entspricht dem Zweck der Zugangsverpflichtung, den Wettbewerbern eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen wie dem marktbeherrschenden Unternehmen zu eröffnen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rdnr. 31.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Befürchtungen der Klägerin, dass die Betroffene beabsichtige, ein neues Netzsystem zu errichten, bei dem es zu einem weitflächigen Abbau von Hauptverteilern kommen könne. Diese Befürchtungen hat die Beklagte, wie ihre Ausführungen auf Seite 35 unter Ziffer 3.5.2 der Regulierungsverfügung zeigen, in ihre Erwägungen eingestellt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass "Zugangsansprüche zu anderen Kabelkanälen nicht auf Grund einer noch völlig hypothetischen Netzstruktur angeordnet werden" können. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Beurteilung fehlerhaft sein könnte. Zwar behauptet die Klägerin unter Hinweis auf die Rede des Herrn René Obermann anlässlich der Hauptversammlung Deutsche Telekom AG am 03. Mai 2007 in Köln (Sprechzettel als Anlage K 9 zur Klagebegründung vom 26. Juli 2007), dass ein weitgehender Abbau von Hauptverteilern schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung im Raum gestanden habe. Dies lässt sich dem Redetext in ausreichend konkreter Form aber nicht entnehmen und hat sich bis heute auch nicht bestätigt. Die Beklagte geht auch in der neuen Regulierungsverfügung vom 21. März 2011 - BK 3g-09/085 - betreffend den vorliegenden Markt weiterhin davon aus, dass sich ein Hauptverteilerabbau durch die Betroffene derzeit noch nicht abzeichnet. Darüber hinaus haben auch die anderen Wettbewerber im Rahmen der von ihnen abgegebenen Stellungnahmen zum Entwurf der Regulierungsverfügung,

vgl. Mitteilung der BNetzA Nr. 364/2007 - BK 1-06/003 -, ABl. BNetzA 2007, S. 2092 ff.; Mitteilung der BNetzA Nr. 366/2007 - BK 4a-07-022/R -, ABl. BNetzA 2007, 2182 ff.,

wenn überhaupt, nur sehr vage und insbesondere keine überprüfbaren Angaben dazu gemacht, dass ein Hauptverteilerabbau zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - hier Erlass der Regulierungsverfügung im Juni 2007 - in naher Zukunft anstand, so dass entsprechende Óberlegungen der Beklagten, ob dies einen weitergehenden Zugang auf Hauptverteilerunabhängige Netzbestandteile der Betroffenen rechtfertigen könnte, auch nicht erforderlich waren. Der von der Klägerin gerügte Abwägungsausfall bzw. ein Abwägungsdefizit liegt damit nicht vor. Soweit sich die Klägerin für ihre Ansicht auf Ausführungen der EU-Kommission in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2011 beruft, betreffen diese Ausführungen nicht den hier maßgeblichen Zeitraum und sind schon deshalb nicht entscheidungserheblich.

Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend gemachte Antrag, Ziffer 2.1. des Tenors dahingehend zu präzisieren, dass die Regelung auch für den Fall des Zugangs im Kabelverzweiger Anwendung findet, ist aus den Gründen, die zum Antrag zu 1) ausgeführt worden sind, erfolglos.

Mit dem Antrag zu 3), Ziffer 2.2. (des Tenors) dahingehend abzuändern, dass der Zugang zu den Kabelkanälen sowie der Zugang zur entbündelten Glasfaser zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler auch dann gewährt wird, wenn dem Zugang zu Kabelkanälen keine technischen oder kapazitätsmäßigen Hindernisse entgegenstehen, begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Zugangs zur unbeschalteten Glasfaser als gleichrangige Zugangsvariante. Dieser Antrag bleibt ebenfalls erfolglos.

Allerdings bleibt diesem Antrag nicht schon allein deshalb der Erfolg versagt, weil der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, soweit sie aus Glasfaser besteht, von vornherein nicht Teil des von der Beklagten als regulierungsbedürftig identifizierten Markt Nr. 11 sein kann. Denn Gegenstand eines Zuganges können nach der Definition des Zugangsbegriffs in § 3 Nr. 32 TKG alle Einrichtungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten sein. Dazu gehören nach § 3 Nr. 24 TKG Dienste, die ganz oder überwiegend in der Óbertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Glasfaserleitungen dienen, wenn sie zu dem in der angefochtenen Regelung behandelten Zweck verwendet werden, unmittelbar der Erbringung von Diensten, die in der Óbertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze (vgl. § 3 Nr. 27 TKG) bestehen,

vgl. VG Köln, Urteil vom 23. April 2008 - 21 K 2701/07 -, S. 40 f. des amtlichen Abdrucks; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 - a.a.O., Rdnr. 46.

Ferner führt auch der Umstand, dass Ziffer 2.2 des Beschlusstenors durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -,

dort a.a.O, Rdnr. 45 ff.,

aufgehoben worden ist, nicht dazu, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf gleichrangigen Zugang zur Glasfaser erfolglos bleiben muss. Zwar beruht die Aufhebung darauf, dass sich die Ausübung des Regulierungsermessens durch die Beklagte deshalb als fehlerhaft erwies, als nicht alle gegenläufigen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zum Ausgleich gebracht worden sind. Die wenigen Erwägungen, mit denen die Beklagte die Eigentümerbelange der Betroffenen hinter das gegenläufige Interesse an Wettbewerbsförderung hat zurücktreten lassen, seien zur Bewältigung des Konflikts nicht ausreichend gewesen. Diese Ausführungen wurden jedoch in dem von der Betroffenen selbst geführten Anfechtungsstreit gemacht und lassen sich deshalb nicht auf die vorliegende Verpflichtungssituation übertragen.

Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch daran, dass es sich bei der Zugangsvariante "Glasfaser" um eine Annexverpflichtung zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung handelt und nicht festgestellt werden kann, dass die Verpflichtung zum gleichberechtigten bzw. wahlweisen Zugang zur Glasfaser erforderlich für den regulierten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung im oben dargestellten Sinne ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen sind beurteilungsfehlerfrei.

So lehnt die Beklagte die Auferlegung auch eines Zugangs zur unbeschalteten Glasfaser für die Fälle, in denen die Verlegung eigener Glasfaserkabel in den Kabelkanälen der Betroffenen möglich wäre, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dies nicht erforderlich sei, weil es den Wettbewerbern zugemutet werden können, eigene Glasfaserleitungen in die Kabelleerrohre, zu denen sie Zugang haben, zu verlegen. Dies erfordere weder zusätzliche Tiefbauarbeiten noch die Durchführung von Verwaltungsverfahren. Die Wettbewerber trügen bei Gewährung des Zugangs zu den Kabelkanälen auch genau dasselbe unternehmerische Risiko wie die Betroffene bei ihrem Netzausbau, die sich ebenfalls nicht sicher sein könne, ihre Investitionen für den Anschluss eines Kabelverzweigers mit Glasfaser amortisieren zu können. Ferner sei auch eine relevante Kosteneinsparung für die Wettbewerber nicht sicher, da diese dann zwar die Verlegekosten sparten, aber dauerhaft Entgelte für die Anmietung des Glasfaserkabels zu entrichten hätten. Schließlich sei ein freier Zugang zu den Glasfaserleitungen der Betroffenen auch nicht zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbes gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG geboten. Diesem sei eher gedient, wenn eigene Infrastrukturen der Wettbewerber neben diejenigen der Betroffenen träten. Die Gefahr, dass hierdurch eine sinnlose Duplizierung von Infrastrukturen bewirkt werde, bestehe nicht.

Mit diesen Erwägungen hat die Beklagte den Sachverhalt und die sich gegenüberstehenden Belange der Wettbewerber, der Betroffenen und des Wettbewerbs im allgemeinen ausreichend und folgerichtig ermittelt und gewichtet. Die Entscheidung der Beklagten trägt insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass den Wettbewerbern durch diese Entscheidung die gleichen Chancen wie der Betroffenen gegeben werden, Infrastrukturen aufzubauen, die sie für die von ihnen geplanten Geschäftsmodelle benötigen. Ein "Mehr" hätte die Belange der Betroffenen im Hinblick auf die von ihr bereits getätigten Investitionen für den Glasfaserausbau beeinträchtigt und wäre nicht durch "Chancengleichheit" zu Gunsten der Wettbewerber zu rechtfertigen gewesen. Demgegenüber führen die Einwände der Klägerin zu keinem anderen Ergebnis. So leidet die von der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung nicht an einem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG, wonach bei der Prüfung der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen nicht nur die technische, sondern auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung zu berücksichtigen ist. Insofern trifft es schon nicht zu, dass die Beklagte die wirtschaftliche Tragfähigkeit für die Wettbewerber nicht ausreichend gewichtet hat. Die Klägerin verkennt an dieser Stelle, dass die Betroffene nicht verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann, den Wettbewerb auf "eigene" Kosten in dem von den Wettbewerbern geforderten Sinne zu fördern, wenn es diesen zumutbar ist, eigene Glasfaserkabel in den Leerrohren der Betroffenen zu verlegen. Dass es für die Wettbewerber wirtschaftlich unzumutbar wäre, dies zu tun, wird auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Soweit die Klägerin anhand von Rechenbeispielen darzulegen versucht, die Anmietung von Glasfaser sei wirtschaftlich wesentlich günstiger als die Verlegung, verkennt sie, dass aus dem Kriterium der wirtschaftlichen Tragfähigkeit grundsätzlich nicht ableitbar ist, dass allein die für den Wettbewerber günstigste Möglichkeit der Zugangsgewährung maßgeblich ist. Nicht zu Unrecht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sich die Wettbewerber bei Anmietung von Glasfaser in die Abhängigkeit zur Technik der Betroffenen begeben würden, ohne eigene Infrastruktur aufzubauen, und dass dies nicht zu einer dauerhaften Sicherung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit führe. Dadurch, dass die Wettbewerber mithin auch "gezwungen" seien, eigene Glasfaserleitungen zu verlegen, werde auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG verankerte Regulierungsziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovation zu unterstützen, weitgehend erfüllt. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot der nachfragegerechten Entbündelung aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG geltend macht, verkennt sie, dass diese Vorschrift nicht auf die hier strittige Zugangsverpflichtung Anwendung findet. Das in dieser Vorschrift genannte Entbündelungsgebot ist auf die Gewährung eines vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss bezogen. Dies ist auf die Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung bezogen, nicht aber auf die Auferlegung von Annexleistungen, zu der der Zugang zur unbeschalteten Glasfaser gehört. Die rechtliche Grundlage für die Auferlegung von Annexleistungen ist vielmehr § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG.

Aus den genannten Gründen bleibt auch der Antrag zu 4), der Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, auf Wunsch des Nachfragers den Zugang zu einer Wellenlänge (Farbe) zu gewähren [= wahlweiser Zugang zu einer Wellenlänge (Farbe) der Glasfaser] ohne Erfolg. Auch diesen Anspruch hat die Beklagte beurteilungsfehlerfrei abgelehnt. Dabei ist davon auszugehen, dass für sie bei der Frage, ob diese zusätzliche Annexleistung von der Klägerin beansprucht werden kann, zunächst dieselben Gründe maßgeblich waren, die auch zu einer Ablehnung eines gleichberechtigten Zugangs zur unbeschalteten Glasfaser geführt haben. Dies ergibt sich aus ihren Ausführungen hierzu (vgl. S. 38 f. Ziffer 3.6.3 "Óberlassung einer Farbe" des streitgegenständlichen Beschlusses) und wird durch die Beklagte nochmals in ihrer Stellungnahme zur Klagebegründung klargestellt. Maßgeblich ist auch hier, dass es sich bei der begehrten Verpflichtung um die Auferlegung einer weiteren Annexleistung handelt, die nicht erforderlich ist, um den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Auferlegung dieser Verpflichtung die Betroffene ungerechtfertigterweise übervorteilen würde. Denn diese muss, wenn sie die Kabelverzweiger über Glasfaserkabel erschließen möchte, selbst ein solches verlegen und kann sich nicht auf eine einzelne Farbe beschränken. Durch die Auferlegung dieser Verpflichtung würden den Wettbewerbern Vorteile gegenüber der Betroffenen entstehen, da die Wettbewerber dann auch nur Kosten für die Anmietung einer Farbe zu entrichten hätten. Auf der anderen Seite müsste die Betroffene die vollen Investitionen tätigen, sollte die geforderte "Entbündelung" technisch überhaupt möglich sein, worauf es aber nicht entscheidungserheblich ankommt. Dies hat die Beklagte bei ihren Ausführungen zur Ablehnung beurteilungsfehlerfrei erkannt.

Hinsichtlich des gestellten Antrages zu 5), der Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, die Kabelverzweiger so zu planen und zu dimensionieren, dass ausreichend Platz für die Systemtechnik von Wettbewerbern vorhanden ist, spricht schon Vieles dafür, dass dieser Antrag zu unbestimmt gefasst ist, um so in eine Regulierungsverfügung aufgenommen werden zu können. Denn auslegungsbedürftig ist insbesondere, was unter "ausreichendem Platz" für die Systemtechnik zu verstehen ist. Ferner bleibt offen, ob hiermit die Verpflichtung der Betroffenen gefordert werden soll, stets alle Kabelverzweiger so dimensionieren zu müssen, dass - unabhängig von einer konkreten Nachfrage - alle möglichen und denkbaren Kollokationsbegehren jetzt und in Zukunft befriedigt werden können.

Unabhängig hiervon ergibt sich aus der Klagebegründung und aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass das Begehren der Klägerin auf Klarstellung dahingehend gerichtet ist, dass Kabelverzweiger grundsätzlich so zu dimensionieren sind, dass alle Kollokationsbegehren erfüllt werden können. Dieser Klarstellung bedarf es jedoch nicht, da dies zwischen den Beteiligten nicht strittig ist. So ist den Ausführungen auf Seite 28 der Regulierungsverfügung zu entnehmen, dass "eine nachfragegerechte Dimensionierung des Kabelverzweigergehäuses keine Form des Kapazitätsausbaues ist, sondern eine Maßnahme zur Gewährung des Zugangs, die von der Betroffenen ebenso verlangt werden kann wie die gängige Bereitstellung von Outdoor-Boxen zur Kollokation am Hauptverteiler". Eine Kollokationsverpflichtung im

Kabelverzweiger umfasst daher auch nach der Auffassung der Beklagten eine ausreichende Dimensionierung der Gehäuse. Eine noch weitergehende Klarstellung ist angesichts dieser eindeutigen Aussage nicht erforderlich.

Auch der mit diesem Antrag in Zusammenhang stehende Antrag zu 6), der Betroffenen die Verpflichtung zum Ausbau aufzuerlegen, falls in ihrem Kabelverzweiger kein Platz für ein separates Kollokationsfach des Nachfragers vorhanden ist, ist unbegründet. Soweit die Klägerin auch diesbezüglich wieder nur eine Klarstellung im Rahmen des Regulierungstenors begehrt, ist eine solche abzulehnen, da die Beklagte eine solche Ausbauverpflichtung grundsätzlich nicht in Frage stellt (vgl. die Ausführungen in der Regulierungsverfügung auf den Seiten 26 - 28 einschließlich). Nur die Auferlegung einer pauschalen Ausbauverpflichtung bei Platzmangel im Kabelverzweiger wird von der Beklagten abgelehnt. Insoweit führt die Beklagte auf S. 28 3. Absatz unter Ziffer 3.3.3 der Regulierungsverfügung aus, dass der Betroffenen für bestehende Kabelverzweiger keine pauschale Ausbauverpflichtung für den Fall aufzuerlegen war, dass in ihren Kabelverzweigern kein ausreichender Raum für DSLAM der Wettbewerber vorhanden ist. Schon weil der dann zu fordernde Ausbau wieder von Umfang und Anzahl der Zugangsbegehren sowie den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhänge, könne nur im Einzelfall entschieden werden, ob und in welchem Umfang ein Ausbau der

Kabelverzweiger durch die Betroffene verlangt werden könne. Der Verweis auf nachfolgende Einzelverfahren in diesem Zusammenhang ist interessengerecht und beurteilungsfehlerfrei. Denn - dies wurde bereits zum Antrag zu 1) ausgeführt - im Hinblick auf Sinn und Zweck einer Regulierungsverfügung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret nachgefragte Zugangsleistung von der regulatorisch auferlegten Verpflichtung abgedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständliche Regulierungsverfügung klärt die Frage, ob und inwieweit die Wettbewerber eine Kollokation im Kabelverzweiger überhaupt beanspruchen können, dem Grunde nach abschließend. Die Lösung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, wie der Konflikt gelöst werden kann, wenn das Platzangebot in einem Kabelverzweiger erschöpft sein sollte, darf nachfolgenden Verfahren auf Erlass einer Zugangsanordnung vorbehalten werden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 C 22.08 -, a.a.O., Rdnr. 26.

Dies entspricht dem Charakter einer Regulierungsverfügung nach § 21 TKG als abstrakter Grundverfügung im Verhältnis zu einer aufgrund der Nachfrage der Wettbewerbsunternehmen gegebenenfalls zu konkretisierenden Einzelfallentscheidung nach § 25 TKG.

Schließlich bleibt auch der Antrag zu 7), der Betroffenen die Verpflichtung aufzuerlegen, den Wettbewerbern frühzeitig Informationen in elektronischer Form darüber zur Verfügung zu stellen, welche Kabelverzweiger ausgebaut werden sollen, von welchem Hauptverteiler aus diese Kabelverzweiger versorgt werden, welche Kabelkanalkapazitäten zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger genutzt werden können und welche Gebäude der betreffende Kabelverzweiger versorgt, ohne Erfolg.

Soweit mit diesem Antrag Auskunftspflichten für den sog "status quo" der Netzinfrastruktur der Betroffenen begehrt wird, sind diese bereits durch die tenorierten Auskunftspflichten in Ziffer 2.3 des Beschlusstenors umfasst. Der Antrag der Klägerin geht - bezogene auf die bestehende Netzinfrastruktur - über die in der Regulierungsverfügung genannten Verpflichtungen nicht hinaus. Die Verpflichtung zur Offenlegung der nutzbaren Kabelkanalkapazitäten ergibt sich bereits aus Ziffer 2.3 des Tenors. Die Verpflichtung der Betroffenen zu Informationen darüber, welche Kabelverzweiger von welchem Hauptverteiler aus erreichbar sind und welche Gebäude von welchem Kabelverzweiger aus versorgt werden, ergibt sich bereits aus den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 des Tenors, weil sie bereits Ausfluss des Zugangs zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung zu chancengleichen Bedingungen sind. Auch hier gilt, dass nicht sämtliche einzelne Verpflichtungen bereits im Tenor im Detail genannt werden müssen. Für die Informationen, welche Grundstücke von welchem Kabelverzweiger aus erschlossen sind, existiert im Óbrigen bereits eine entsprechende elektronische Abfrage im Prozess "Voranfrage Online", worauf die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Klage zu Recht verweist (siehe Ziffer 4.10 der von der Beklagten ihrer Stellungnahme vom 30. November 2009 beigefügten Anlage B 3). Einer weitergehenden Klarstellung oder Auferlegung bedarf es daher - bezogen auf die bestehende Netzinfrastruktur der Betroffenen - nicht.

Soweit die Klägerin mit diesem Antrag die Verpflichtung zur Offenlegung von zukünftigen Ausbauplänen begehrt, hat dies die erkennende Kammer mit Urteil vom 23. April 2008 - 21 K 2701/07 - abgelehnt und hierzu ausgeführt (S. 45 ff):

"Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Verpflichtung, Nachfragern im Rahmen der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum Teilnehmeranschluss am KVz zum Zwecke der dafür erforderlichen KVz-Kollokation auf konkrete Anfrage Informationen über die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal zu erteilen, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 TKG bzw. § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG i.V.m. mit den auf den genannten gesetzlichen Grundlagen ergangenen Zugangsverpflichtungen gemäß Ziffern 1.1.3, 2.1 und 2.2 des Tenors der angefochtenen Regulierungsverfügung (...). Der Auferlegung von Zugangs- und Kollokationsverpflichtungen wohnt im vorliegenden konkreten Falle wie auch im Allgemeinen der Zweck inne, die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG zu verwirklichen. Diesem gesetzlichen Anliegen widerspräche es, Maßnahmen wie die vorliegend in Rede stehende Informationsverpflichtung als von den Zugangs- und Kollokationsverpflichtungen, auf die sie bezogen ist, nicht umfasst anzusehen. Das gilt jedenfalls, wenn und soweit die Informationserteilungspflicht für die effektive Umsetzung der mit den auferlegten Zugangs- und Kollokationsverpflichtungen verfolgten Regulierungsziele notwendig (Hervorhebung nur hier) ist. So verhält es sich hier. Für eine effektive Verwirklichung des den Wettbewerbern der Klägerin eröffneten Zugangs zum Teilnehmeranschluss am KVz ist es erforderlich, dass ihnen auf konkrete Anfrage Informationen über die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschalteten Glasfasern zwischen dem HVt und dem KVz erteilt werden. Diese Informationen weisen den erforderlichen engen Bezug zu den auferlegten Zugangs- und Kollokationsverpflichtungen korrespondierenden Zugangs- und Kollokationsberechtigungen der Wettbewerber der Klägerin auf.(...).

Die Kenntnis des Zeitpunktes, zu dem die Klägerin den KVz zur Aufnahme von eigenen DSLAM ausbauen wird, ist für die Ausübung der mit den auferlegten Zugangs- und Kollokationsverpflichtungen korrespondierenden Zugangs- und Kollokationsberechtigungen der Wettbewerber der Klägerin nicht erforderlich. Zwar ist eine entsprechende Kenntniserlangung aus Sicht der Wettbewerber nützlich; denn sie ermöglicht es ihnen, ihre Netzausbaupläne und darauf bezogenen Investitionsentscheidungen auf einer verlässlicheren Grundlage vorzunehmen als es bei fortbestehender Ungewissheit über den Zeitpunkt des KVz-Ausbaus der Fall ist. Die Ermöglichung bzw. Erleichterung solcher Planungs- und Investitionsentscheidungen betrifft indessen nicht die Ausübung der Zugangs- und Kollokationsberechtigungen selbst, sondern eine diesen vorgelagerte Angelegenheit, die mit der eigentlichen Zugangsgewährung bzw. Kollokation nur in mittelbarer Beziehung steht".

An diesen Ausführungen, dass eine Auskunftsverpflichtung für zukünftige Ausbaupläne nicht notwendig für die Zugangsgewährung ist, hält die Kammer nach erneuter Óberprüfung auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrages der Klägerin und der Beklagten fest. Auch die von der Klägerin bisher gemachten Erfahrungen, die sie an Beispielsfällen belegt, rechtfertigen es nach der Óberzeugung der Kammer nicht, der Betroffenen zuzumuten, ihre zukünftigen Planungen, die im starken Maße von geheimhaltungsbedürftigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geprägt sind, veröffentlichen zu müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.






VG Köln:
Urteil v. 13.04.2011
Az: 21 K 3061/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9975c1cd76d1/VG-Koeln_Urteil_vom_13-April-2011_Az_21-K-3061-07




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