Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Dezember 1984
Aktenzeichen: 36 C 635/84

(AG Düsseldorf: Urteil v. 19.12.1984, Az.: 36 C 635/84)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1984

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,16 DM nebst

Zinsen seit dem 18.10.1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 14/24, der

Beklagte zu 10/24.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von Anwaltsgebühren in Anspruch.

Mitte des Jahres 1983 betrieb die Klägerin aus mehreren Grundschulden die Zwangsvollstreckung des Grundeigentums der Frau P aus X. Unter dem 12.06.1984 wurden der Klägerin zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die der Beklagte gegen seine Mandantin, nämlich Frau P, erwirkt hatte, zugestellt. Der Beschluß vom 01.06.1984 erging aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 18.048,14 DM, der Beschluß vom 04.06.1984 wegen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 1.476,63 DM.

Durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse pfändete der Beklagte für die Sozietät der Anwälte XXX:

die auf den Teileigentumseinheiten in X, XStraße xxx, der

Schuldnerin lastenden Eigentümergrundschulden, die anstelle der im Grundbuch des Amtsgerichts X, Blatt xxxx, xxxx, xxxx und xxxx, Abteilung II laufende Nr. xx und xx eingetragenen Briefgrundschulden getreten sind;

den Anspruch der Schuldnerin gegen die Grundschuldgläubigerin auf Erteilung der Zustimmung zur Umschreibung der genannten Grundschulden auf den Namen der Schuldnerin;

den Anspruch der Schuldnerin gegen die Grundschuldgläubigerin auf Vorlegung der über die genannten Grundschulden erteilten Grundschuldbriefe an das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuches durch Umschreibung der Grundschuld auf die Eigentümerin und Herstellung eines Teilbriefes über die gepfändeten Eigentümergrundschulden;

den Anspruch der Schuldnerin auf Berichtigung des Grundbuches durch Umschreibung der gepfändeten Grundschuld auf die Eigentümerin.

Die Klägerin beauftragte ihren Anwalt mit der Erteilung der angeforderten Auskunft. Da dieser gerüchteweise vom Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin P gehört hatte, holte er zuerst Erkundigungen beim Amtsgericht -Prozeßgericht- in X ein. Anschließend beantwortete er die Anfrage.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre stehe gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe der von ihr vorausgezahlten Anwaltskosten bezüglich dieser Auskunft zu. Sie ist weiterhin der Ansicht, ihr Anwalt - der jetzige Prozeßbevollmächtigte - habe zu Recht eine 7,5/10 - Gebühr liquidiert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 830,94 DM nebst 4% Zinsen seit

Klagezustellung (18.10.1984) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird - soweit erforderlich - in den Entscheidungsgründen auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 355,16 DM.

Bei Abgabe einer Erklärung nach § 840 ZPO hat der Gläubiger dem Drittschuldner die diesem dadurch entstandenen Auslagen zu ersetzen (vgl. Zöller-Scherübl, ZPO, 12. Aufl. 1979, § 840, Anm. V). Diese Auslagen waren auch erforderlich, denn bei dem Sachverhalt handelte es sich um Gegebenheiten, die Grundkenntnisse des Immobiliarrechts und des Insolvenzrechts verlangen.

Der Inanspruchnahme des Beklagten steht auch nicht entgegen, daß Gläubiger des gepfändeten Anspruchs die Sozietät X & Partner ist. Für die Rechtsform der Anwaltssozietät gelten die Grundsätze der BGB-Gesellschaft, so daß auch der einzelne Gesellschafter wegen Schulden der Gesellschaft verklagt werden kann.

Die Klägerin kann aber nur 3/10 - Gebühren gelten machen. Für den Ersatz der Auslagen ist nicht entscheidend, was die Klägerin u.U. tatsächlich gezahlt hat, sondern was ihr Rechtsanwalt hätte fordern dürfen. Für die Erklärung nach § 840 ZPO erhält ein Rechtsanwalt die 3/10 Gebühr aus § 57 BRAGO (Zöller-Scherübl, aaO, § 840, Anm. VI 2).

Die Klageforderung war daher in folgender Höhe berechtigt:

Streitwert: 1.476,63 DM

3/10 Gebühr 30,90 DM

Unkostenpauschale 4,64 DM

35,54 DM

14 % Mehrwertsteuer 4,98 DM

40,52 DM

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Streitwert: 18.048,14 DM

3/10 Gebühr 240,- - DM

Unkostenpauschale 36,- - DM

276,- - DM

14 % Mehrwertsteuer 38,64 DM

insgesamt 314,64 DM

+ Summe 1 40,52 DM

355,16 DM

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Die Entscheidung über die Nebenkosten folgt aus §§ 284 ff BGB, 92, 708 Nr. 11 ZPO.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 19.12.1984
Az: 36 C 635/84


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