Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 53/00

(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ (B) 53/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts H., H. & Partner, eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Mit Verfügung vom 9. Februar 2000 beanstandete die Antragsgegnerin die Briefkopfgestaltung, die in den beiden Kopfzeilen folgenden Text enthält:

"H., H. & Partner Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern"

Die Antragsgegnerin sah in dem Zusatz "& Partner" einen Verstoß gegen § 11 Satz 3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG); sie untersagte die Führung des Sozietätsnamens mit dem Zusatz "& Partner" ohne gleichzeitigen Hinweis auf die andere Rechtsform durch die Worte "Gesellschaft bürgerlichen Rechts", "BGB-Gesellschaft" oder "GbR". Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Gegen diese, ihm am 11. Juli 2000 zugestellte Entscheidung, richtet sich die am 24. Juli 2000 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Falle hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen vielmehr ausdrücklich verneint und die Zulassung abgelehnt. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof -ähnlich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO -gebunden (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 -AnwZ (B) 6/94 -; vom 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 42/96 -BRAK-Mitt. 1997, 92; vom 24. November 1997 -AnwZ (B) 40/97 - BRAK-Mitt. 1998, 41).

Es kommt nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und in diesem Rahmen als statthaft anzusehen. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.

Auch ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit, in dem ein Rechtsmittel ausnahmsweise statthaft sein könnte -ob ein derartiger außerordentlicher Rechtsbehelf in Verfahren nach § 223 BRAO überhaupt in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben -, liegt hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 119, 372, 374). Davon kann hier weder mit Blick auf die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels noch hinsichtlich seiner Entscheidung in der Hauptsache die Rede sein.

Die vom Antragsteller erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs eröffnet eine außerordentliche Beschwerde gleichfalls nicht (vgl. BGHZ 130, 97, 99). Im übrigen ist hierzu zu bemerken: Soweit der Antragsteller die Rüge darauf stützt, ihm sei die mündliche Wiederholung seines schriftsätzlichen Vortrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof mit der Begründung verweigert worden, der Inhalt der Schriftsätze sei bekannt, ist schon nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf dieser Verfahrensweise beruht. Aus der weiteren Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausreichend mit den Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt, folgt nicht zugleich, daß der Anwaltsgerichtshof die entsprechenden Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Über die unzulässige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).

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BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ (B) 53/00


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