Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. August 2009
Aktenzeichen: 2a O 32/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.08.2009, Az.: 2a O 32/09)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.105,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung außergerichtlich entstandener Abmahnkosten.

Die Klägerin ist eine Herstellerin weltbekannter Luxusgüter, insbesondere Lederwaren aller Art. Sie verfügt zum Schutz ihrer Produkte über ein umfassendes Markenportefeuille. Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke XXXX "Toile Monogram", wegen deren Ausgestaltung auf Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen wird, sowie der Gemeinschaftsbildmarke XXXXXXX "Décor floral", wegen deren Ausgestaltung auf Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen wird.

Die Beklagte betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art. Die Betriebsstätte befindet sich in I. Die Klägerin wurde auf die Beklagte aufmerksam über die Firma E GmbH, welche die Beklagte mit Geldbörsen beliefert hatte, die ein mit den Marken der Klägerin - dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit - zum Verwechseln ähnliches Dekor aufwiesen. Wegen der Gestaltung der Geldbörsen wird auf die Abbildung Seite 6 der Klageschrift unten Bezug genommen. Die Klägerin mahnte E GmbH wegen dieses Sachverhalts ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde vorab per Fax am 11.03.2008 abgegeben. Mit demselben Faxschreiben kündigte die jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, welche auch E GmbH außergerichtlich vertrat, an, es werde in Kürze Auskunft erteilt werden über die Kunden der E GmbH, an welche die fraglichen Geldbörsen geliefert worden waren. Zudem werde auch für diese Kunden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Faxschreibens wird auf Anlage K 6 zur Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin bestätigte den Eingang des Faxes am gleichen Tage per e-Mail und erklärte weiter, bis zum 19.03.2008 gegen die Kunden der E GmbH, wie erbeten, keine Maßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 18.03.2008 übersandte die Bevollmächtigte der Beklagten die angekündigte Liste der Abnehmer der insgesamt 1.200 Geldbörsen. Es handelte sich um 17 gewerbliche Abnehmer, darunter auch die Beklagte. Die angekündigten Unterlassungserklärungen waren diesem Schreiben nicht beigefügt und gingen auch nach dem 19.03.2008 nicht bei der Klägerin oder ihren Prozessbevollmächtigten ein.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2008 wegen Markenrechtsverletzung ab, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Die Abmahnkosten, welche die Klägerin gemäß einem Gegenstandswert von 150.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,00 € Auslagenpauschale sowie der Kosten für die Gewerberegisterauskunft in Höhe von 20,00 € und einer Handelsregisterauskunft in Höhe von 4,50 € berechnet, erstattete die Beklagte auch nach weiterer Fristsetzung der Klägerin bis zum 22.10.2008 nicht.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, da die Abmahnung nicht im Interesse der Beklagten erfolgt sei. Dies folge daraus, dass die jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, seinerzeit als außergerichtliche Bevollmächtigte der E GmbH mit Fax vom 11.03.2008 unstreitig angekündigt hatte, eine Unterlassungserklärung für die Kunden der E GmbH, also auch die Beklagte abzugeben. Die Beklagte ist der Ansicht, auf Grund dieser Ankündigung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, nach Ablauf des 19.03.2008 zunächst eine Frist zur Übersendung dieser Unterlassungserklärungen zu setzen, bevor sie kostenproduzierende Abmahnschreiben an die Kunden der E GmbH versendet, zumindest aber bei der Prozessbevollmächtigten der E GmbH nachzufragen bzw. diese zu erinnern. Die Tatsache, dass die Klägerin die streitgegenständliche Abmahnungen ohne Nachfrage oder Erinnerung gegenüber der E GmbH vorgenommen habe, stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allein zum Zwecke der "Kostenschinderei" durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dar. Dies folge auch daraus, dass die Klägerin - unstreitig - der E mit Schreiben vom 27.03.2008 eine Frist bis zum 10.04.2008 gesetzt hatte zur Herausgabe des auf der Basis der erteilten Auskünfte errechneten Verletzergewinns. Auf Anlage B 2 zur Klageerwiderung wird verwiesen. In diesem Zusammenhang sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass diese auch die Übersendung der angekündigten Unterlassungserklärungen anmahnt, bevor sie Abmahnungen an die Abnehmer der E GmbH versendet.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der von der Klägerin zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 150.000,00 € sei überhöht und die Forderung einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einer Vielzahl gleichlautender Abmahnungen, bei welchen mit Textbausteinen gearbeitet werden könne, sei nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 2.105,00 € aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB.

I.

Die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten war berechtigt. Diese hatte von der E GmbH Geldbörsen bezogen, welche ein dem Décor floral der Klägerin zum Verwechseln ähnliches Dekor aufwiesen, so dass ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 b), Abs. 2 b) GMV gegeben war. Die Abmahnung erfolgte auch im Interesse der Beklagten, weil ihr so die Möglichkeit gegeben wurde, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einer kostenintensiveren gerichtlichen Auseinandersetzung zu entgehen.

Die Abmahnung erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich, d.h. unter Außerachtlassung der nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erwartenden Verhaltensweisen, § 242 BGB.

Die Klägerin war nicht verpflichtet, auf Grund der außergerichtlichen Ankündigung der Lieferantin der Beklagten vom 11.03.2008, auch für die Kunden Unterlassungserklärungen abgeben zu wollen, zunächst einmal dieser Lieferantin eine Frist zur Erfüllung dieser Ankündigung zu setzen, bevor sie die Beklagte abmahnte, oder diese zumindest an ihre Ankündigung zu erinnern. Eine dahingehende normierte Rechtspflicht ist nicht ersichtlich.

Auch die Verkehrssitte erforderte ein solches Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte die Klägerin mit dieser Ankündigung gebeten, gegen die Kunden der E GmbH bis zum 19.03.2008 nicht vorzugehen. Diese Frist hatte sie sich damit selbst gesetzt, um die Ankündigung der Einholung und Übersendung der Unterlassungserklärungen der Abnehmer der E GmbH zu erfüllen. Die Klägerin hatte diese Frist mit Fax vom gleichen Tage akzeptiert. Wenn also E GmbH mit diesem Vorgehen beabsichtigte, ihre Kunden vor kostenträchtigen Abmahnungen zu schützen und damit auch selbst einer möglichen Haftung im Innenverhältnis für diese Kosten zu entgehen, und wenn die Klägerin - ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein - ein solches Vorgehen zunächst abzuwarten bereit war, so war es allein die Aufgabe der E GmbH, sich an die Ankündigung der Abgabe von Unterlassungserklärungen für ihre Kunden zu halten und die selbst gesetzte Frist vom 19.03.2008 einzuhalten. Dass stattdessen die Abgabe dieser Unterlassungserklärungen für die Kunden in Vergessenheit geriet, kann nicht der Klägerin angelastet werden. Diese trägt nicht die Verantwortung dafür, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ihr eigenes Angebot einer einfachen, kostengünstigen Regelung der Angelegenheit in Bezug auf die Abnehmer der E GmbH faktisch gar nicht betrieb. Letztlich wird mit der Klageerwiderung versucht, ein Versäumnis der E GmbH bzw. deren Prozessbevollmächtigter der Klägerin anzulasten - hierzu besteht keine Berechtigung.

Dies folgt letztlich auch daraus, dass die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte anzunehmen, die angekündigte Vorgehensweise sei lediglich versehentlich in Vergessenheit geraten. Denn die von der E GmbH angebotene Abgabe von Unterlassungserklärung "für ihre Kunden" ist in Fällen der vorliegenden Art nicht etwa ein übliches, allgemein anerkanntes Prozedere. E GmbH hatte der Klägerin gegenüber noch nicht einmal erläutert, in welcher Form sie "für" ihre Kunden Unterlassungserklärungen abzugeben beabsichtigte, ob sie von allen Kunden Vollmachten einholen oder diesen Vorstücke strafbewehrter Unterlassungserklärungen zur Unterschrift übersenden wollte. Schon allein auf Grund der mangelnden Konkretisierung des beabsichtigten Vorgehens konnte und musste die Klägerin mit Ablauf des 19.03.2008 nicht davon ausgehen, dass E GmbH ihr angekündigtes Angebot der Abgabe von Unterlassungserklärungen für andere durchaus ernsthaft betreibt und diese insofern nochmals um Erläuterung bitten, weshalb der angekündigte Termin insofern erfolglos verstrichen war.

Argumente derart, dass das Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht den üblichen kollegialen Umgangsformen unter - sich persönlich bekannten und angesehenen - Rechtsanwälten entspreche, können insofern dahinstehen, da diese Argumentation rechtlich nicht verwertbar ist. Die Klägerin hat einen ihr zustehenden Anspruch mit den üblichen und rechtmäßigen Mitteln verfolgt, so dass der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit auch unter diesem "berufsethischen" Aspekt nicht erhoben werden kann.

II.

Auch der Höhe nach ist die Klageforderung vollumfänglich begründet.

1.

Der angesetzte Gegenstandswert von 150.000,00 € entspricht ständiger Kammerrechtsprechung. Es ist kein Grund ersichtlich, in diesem Fall eine andere Bewertung vorzunehmen. Im Falle der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin gegenüber der Beklagten hätte die Kammer im vorliegenden Falle einen Streitwert von 150.000,00 € ohne Bedenken bejaht.

Bei Kennzeichenstreitsachen ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen gemäß §§ 3 ZPO, 51 GKG festzusetzen. Maßgeblich ist dabei das wirtschaftliche Interesse im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Den Streitwertangaben der Parteien kommt insoweit eine indizielle Bedeutung zu, die es anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit den üblichen Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen zu vergleichen gilt (BGH GRUR 1977, 748, 749). Für das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichenrechts sowie das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung bestimmend (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 142 Rz. 6 ff.).

Im Streitfall hat die Klägerin ihr Interesse mit 150.000,00 € angegeben. Es besteht kein Anlass, von diesem Streitwert abzuweichen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem mit der Abmahnung geltend gemachten Anspruch um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch handelt. Der Umfang des Interesses hängt folglich von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, also der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 Rn. 5.5). Aus diesem Grund ist unerheblich, welchen konkreten Vorteil die Beklagte aus ihrem Verstoß tatsächlich gezogen hat oder welcher Schaden die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits entstanden war. Relevanz für die Streitwertfestsetzung kommt allein der durch die Abmahnung begehrten strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. dem durch Abgabe einer solchen Erklärung für die Zukunft verhinderten Schaden zu. Es spielt daher keine Rolle, ob die Beklagte möglicherweise nur wenige Portemonnaies bereits verkauft hatte, als sie die Mitteilung der E GmbH erhielt, die Ware sei markenrechtlichen Bedenken ausgesetzt und müsse an E GmbH zurückgesandt oder vernichtet werden. Denn auch der Verkauf weniger Plagiate ist bereits geeignet, der Klägerin beachtlichen Schaden zuzufügen. Die Bekanntheit einer Marke kann auch nur durch wenige Plagiate "verwässert" und damit weitgehend entwertet werden. Maßgeblich ist im Übrigen, dass die Beklagte für die Zukunft durch die Abmahnung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung daran gehindert werden sollte, noch weitere Ware dieser Art zu bestellen und im Verkauf anzubieten.

Zur Werthaltigkeit der Marke der Klägerin ist von dieser in der Klageschrift ausreichend substantiiert und unbestritten vorgetragen worden.

2.

Auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist ebenfalls gerechtfertigt.

Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin hinsichtlich der von der E GmbH mitgeteilten Abnehmer vermutlich ähnliche oder auch gleichlautende Abmahnungen verschickt hat, demnach mit "Textbausteinen" arbeiten konnte. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht eine Reduzierung der ansonsten in Markensachen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades in ständiger Kammerrechtsprechung bestätigten 1,3 Geschäftsgebühr. Denn auch bei einer Mehrfachabmahnung der vorliegenden Art obliegt es der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten, jeden Einzelfall gewissenhaft zu überprüfen und sich - bevor ein bereits erstelltes Abmahnschreiben "wiederverwendet" wird - zu vergewissern, dass tatsächlich ein vergleichbarer oder identischer Sachverhalt vorliegt. Die Bearbeitung des vorliegenden Falles war insofern nicht reduziert auf den bloßen Austausch der Anschrift des Abmahnschreibens, dies schon allein deshalb nicht, weil Portemonnaies in zwei verschiedenen Ausfertigungen von der E GmbH an ihre Kunden geliefert worden waren.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.08.2009
Az: 2a O 32/09


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