Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 24. Mai 2002
Aktenzeichen: 11 K 9775/00

(VG Köln: Urteil v. 24.05.2002, Az.: 11 K 9775/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin will Ortsfunknetze (wireless local loop - WLL) mit Punktzu- Mehrpunkt (PMP)-Richtfunk betreiben. Mit dieser Technik können Telefonanschlüsse per Funk angebunden werden und so ohne Zugriff auf das Kabel der Teilnehmeranschlussleitung mit Telekommunikationsdienstleistungen versorgt werden. Die Anlage besteht aus einer oder mehreren Zentralstationen, Relaisstationen und jeweils einer Endstation bei jedem Endteilnehmer. Die Zentralstation wird an das Festnetz angeschlossen. Für die Übertragung sind Funkfrequenzen im Unter- und Oberband für die beiden Übertragungsrichtungen Empfangen und Senden notwendig. Nach dem Frequenzbereichszuweisungsplan vom 26. April 2001, (BGBl. I, 2001, S. 799 ff.) ist der Frequenzbereich 2520-2670 MHz dem festen Funkdienst und dem Mobilfunkdienst zugewiesen.

Mit Verfügung 00/00 (Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation - Amtsbl.- Nr. 0/00 vom 00.00.0000, S. 000) und Verfügung 000/00 (Amtsbl. Nr. 00/00, S. 0000) wurde den interessierten Kreisen (potentiellen Frequenznutzern) Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Frequenzbedarf und zu den technischen und verfahrensmäßig vorgesehenen Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen zu äußern.

Mit der Verfügung Nr. 00/00 (Amtsbl. Nr. 00/00 vom 00.00.0000, S. 0000) beschloss die Beklagte ein zweistufiges Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Frequenzbereichen 2540-2670 MHz (im folgenden 2,6 GHz) für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen im Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk. Nach Ziff. 1 der Verfügung sind im 2,6 GHz- Bereich drei duplexfähige Frequenzblöcke mit einer maximalen Bandbreite von jeweils 14 MHz und einem Duplex-Abstand von 74 MHz verfügbar. Nach Ziff. 3 können die zur Verfügung stehenden Frequenzblöcke aus Gründen der Funkverträglichkeit und zur Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs eingeschränkt sein. Nach Ziff. 4 wird ein zweistufiges Verfahren mit Ausschreibung durchgeführt, wenn mehr Anträge als Frequenzen vorhanden sind.

Die späteren Vergabebedingungen werden in der Verfügung in sog. Eckpunkten erläutert: Nach Punkt 5.3 wird als Versorgungsbereich der im Ausschreibungsverfahren vorgegebene Bereich verstanden, in dem sich alle Standorte der Zentralstationen und der Teilnehmerstationen befinden und der als geographisch fest umrissene Fläche beschrieben ist. Als geographische Grenzen gelten die in den Kartenunterlagen verzeichneten Grenzen. Diese können Gemeinden, Kreise oder Städte oder Unterteilungen davon sein. Nach Punkt 6.1 stehen drei duplexfähige Frequenzblöcke mit einer maximale Bandbreite von 14 MHz zur Verfügung. In den Gründen zu diesem Eckpunkt (S. 0000) wird erklärt, dass bei der Anhörung zu diesem Eckpunkt die vorgeschlagenen Bandbreiten überwiegend als sinnvoll angesehen wurden, wobei eine weitere Unterteilung sinnvoll sein könne, um eine größere Variabilität zu ermöglichen. Daher wurde in Punkt 6.1 das Wort "maximale" vor "Bandbreite" eingefügt. Nach Punkt 6.3 muss die Entfernung zwischen den Versorgungsbereichen mindestens 15 km betragen.

Mit den Verfügungen Nr. 00-00/00 (Amtsbl. Nr. 00/00 vom 00.00.0000, S. 0000 ff) eröffnete die Beklagte das Antragsverfahren. Danach konnten ab dem 00.00.0000 innerhalb einer Frist von 8 Wochen Frequenzen für verschiedene, regional begrenzte Versorgungsbereiche bei der Beklagten beantragt werden. Die verfügbaren Frequenzblöcke sollten nach Antragsdatum zugeteilt werden, sofern kein Ausschreibungsverfahren notwendig war.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. GmbH & Co KG, beantragte am 12. August 1998 in 30 Versorgungsbereichen Frequenzen. Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 wurden ihr in 24 Versorgungsbereichen (Aachen, Augsburg, Berlin, Bielefeld, Bochum, Braunschweig, Bremen-Oldenburg, Chemnitz-Zwickau, Dortmund-Hagen, Dresden, Frankfurt-Darmstadt, Halle, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Kiel, Leipzig, Lübeck, Magdeburg, Mannheim, München, Münster-Osnabrück, Nürnberg, Wiesbaden-Mainz) je zwei Frequenzblöcke von 7 MHz , d. h. meist Kanal 3 und 4, und in sechs Gebieten (Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Oberhausen-Gelsenkirchen, Köln, Krefeld-Mönchengladbach, Stuttgart) je ein Frequenzblock von 7 MHz , d. h. Kanal drei oder fünf, zugeteilt.

Im 2,6 GHz-Bereich konnten alle beantragten Frequenzen zugeteilt werden, so dass zunächst keine Ausschreibung mehr durchgeführt wurde. Später wurden in anderen Versorgungsgebieten Frequenzblöcke im 2,6 GHz-Bereich in der Reihenfolge der Antragstellung an andere Betreiber vergeben.

Am 15. Juni 2000 beantragte die B. GmbH und Co KG, die Zuteilung eines dritten Frequenzblocks (Kanal 5, Sendefrequenz 2653-2667 MHz, Empfangsfrequenz 2579-2593 MHz) in den Gebieten, in denen ihr schon zwei Frequenzblöcke im 2,6 GHz-Bereich zugeteilt waren.

Mit Bescheid vom 1. November 2000 teilte die Beklagte der B. GmbH und Co KG den dritten Block in den Gebieten Aachen und Bochum zu und lehnte den Antrag im übrigen aus Gründen der Funkunverträglichkeit ab, weil der Abstand zum benachbarten Versorgungsgebiet, in dem die gleiche Frequenz schon an andere Betreiber vergeben sei, kleiner sei als der notwendige Schutzgürtel von 15 km.

Dagegen hat die B. GmbH und Co KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, am 22. November 2000 Klage erhoben.

Sie behauptet, der von der Beklagten geforderte Mindestabstand von 15 km zwischen zwei Frequenzblöcken verschiedener Nutzer sei nicht notwendig. Der Schutzabstand ergebe sich aus einer abstrakten mathematischen Formel, die nur eine grobe Näherung der Realität darstelle. Durch den Einsatz moderner Berechnungsmethoden könne der Abstand inzwischen fast auf Null vermindert werden.

Im übrigen beginne das 2,6 GHz-Frequenzband nach der CEPT-ERC- Empfehlung T/R 13-1, Annex D (1994), die auch von dem Europäischen Normenausschuss ETSI übernommen worden sei (ETSI EN 301179), bereits bei 2520 MHz und nicht erst bei 2540 MHz. Ein Freihaltebedürfnis für UMTS-Lizenzen bestehe nicht, jedenfalls sei es unverhältnismäßig, 3/5 des verfügbaren Frequenzbereichs für UMTS-Versuche freizuhalten. Das widerspreche dem Gebot der effizienten Nutzung der Frequenzen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2000 zu verpflichten, ihr einen dritten Frequenzblock im 2,6 GHz- Band zum Betreiben von Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk(WLL) für das Versorgungsgebiet Augsburg entsprechend ihrem Antrag vom 15. Juni 2000 zuzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der 15 km-Mindestabstand zwischen gleichen Frequenzen verschiedener Nutzer (Frequenzwiederholbarkeit) ergebe sich aus technischen Notwendigkeiten. In dieser Entfernung sei die ausgesendete Energie (=spektrale Leistungsflussdichte) auf Grund der natürlichen Ausbreitungsbedingungen auf einen so geringen Wert, nämlich -122 dBW(MHz/qm) abgesunken, dass dieselbe Frequenz erneut benutzt werden könne. Die in der Verfügung angegebene mathematische Formel diene nur dazu, dass der Nutzer seine Sendeleistung im gewünschten Versorgungsgebiet überschlägig berechnen könne. Die spektrale Leistungsflussdichte werde auch von der Beklagten entsprechend der ITU- Empfehlung ITU RP.452-8 ermittelt. Damit werde nicht der Abstand berechnet, sondern der Zusammenhang zwischen der Sendeleistung, der Entfernung und anderen Variablen des Richtfunksenders beschrieben.

Eine Zuteilung im 2520-2540 MHz-Bereich sei nicht möglich. Der 2,6 GHz- Bereich sei auf der letzten Funkverwaltungskonferenz ab dem Jahr 2008 weltweit als Erweiterungsband für UMTS-Mobilfunknetze bestimmt worden. Um im Vorfeld Mobilfunkanwendungen zu erproben, sei in Deutschland lediglich der Bereich 2540- 2670 MHz für WLL-Anwendungen zugewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Verfahrens 11 K 411/01 und der zu beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Ablehnung ihres Antrages auf Frequenzzuteilung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 113 VwGO.

Nach § 4 Abs. 1 und 2 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001, BGBl. I S. 829 - FreqZutV - und § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGBl I 1120 - TKG - besteht ein Anspruch auf Frequenzzuteilung, wenn die Frequenz für die vorgesehene Nutzung im Frequenzzuteilungsplan ausgewiesen ist, wenn sie verfügbar ist und wenn sie andere Frequenznutzungen nicht stört.

Hier ist eine dritte Frequenz zwar ausgewiesen und auch verfügbar, weil sie in dem Versorgungsgebiet bisher keinem anderen Interessenten zugeteilt ist. Eine störungsfreie Nutzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 FreqZutV ist aber nicht möglich. Denn nach Eckpunkt 6.3 in der Verfügung 00/00 ist ein Schutzgürtel von 15 km einzuhalten. Erst nach diesem Abstand ist eine Frequenzwiederholung möglich. Hier ist innerhalb des Schutzgürtels der noch verfügbare dritte Kanal aber bereits vor Antragstellung einem anderen Betreiber bestandskräftig zugeteilt worden

Von der Einhaltung dieses Schutzgürtels kann nicht abgesehen werden. Seine Notwendigkeit ergibt sich aus den Vergabebedingungen in Eckpunkt 6.3 der Verfügung 00/00.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über die "Eckpunkte" in der Verfügung 00/00 bereits eine bestandskräftige Regelung der Zuteilungsbedingungen darstellt, die der Klägerin entgegengehalten werden kann oder ob dies nicht möglich ist.

Vgl. u. a. Ehlers, Bestandskraft von vor Vergabe der UMTS-Lizenzen erlassenen, verfahrensleitenden Verfügungen der RegTP, Kommunikation und Recht (K&R) 2001, S. 1ff; Heine/Neun, Konkurrentenklagen im Telekommunikationsrecht, Multimediarecht(MMR) 2001, S. 352(354); Ehmer, in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., 2000 (im folgenden Beck), Anm. 6 zu § 47.

Jedenfalls hält die Entscheidung inhaltlich einer Überprüfung stand.

Der technisch nutzbare Teil der elektromagnetischen Wellen stellt ein öffentliches Gut dar, bei dem dem Nutzer durch die Genehmigung ein Sondergebrauchsrecht eingeräumt wird.

Vgl. Manssen (Demmel), Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand Nov. 2001, C § 44, Anm. 5.

Die Frequenz gibt die Anzahl der Schwingungen pro Zeiteinheit an. Dadurch kann man einzelne Funkanwendungen voneinander trennen. Funk ist heute in allen Lebensbereichen unverzichtbar. Art. 87f. GG garantiert eine Grundversorgung und die gewerbliche Betätigung im Telekommunikationsbereich ist nach Art. 12 GG geschützte Grundrechtsausübung.

Vgl. BT-Drucksache 13/3609, S. 38; Lerche in Maunz-Dürig, Grundgesetz- Kommentar, Anm. 54 zu § 87f.

Andererseits ist der Umfang der nutzbaren Frequenzen begrenzt. Sie sind deshalb ein knappes Gut im Sinn des Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, Abl. EG Nr. L 117/15 (RL 97/13). Deshalb fordern §§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 44 Abs. 1 TKG eine effektive Frequenznutzung und das Vergabeverfahren muss nach § 47 Abs. 1 Satz 2 TKG i. V. m. Art. 12 GG diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Kriterien erfolgen.

Die §§ 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 44 Abs. 1 TKG enthalten außerdem das Gebot, die störungsfreie Nutzung der Frequenzen sicherzustellen. Bandbreite und Intensität eines Funksignals stehen in engem Zusammenhang. Die Beschränkung der Bandbreite erhöht die Ausnutzbarkeit des Spektrums, reduziert aber die Stabilität der Verbindung. Eine höhere Sendeleistung würde die Verbindung stärken, hat aber ein höheres Störpotential und kann u. U. Mensch und Natur beeinträchtigen.

Vgl. Korehnke/Grotelüschen in Beck, Anm. 25 bis 29 vor § 44.

Darüber hinaus sind Abwägungen zwischen dem technisch Machbaren und dem wirtschaftlich Finanzierbaren notwendig. Der Einsatz teurer Technik ermöglicht es, geographische Schutzgürtel oder Schutzbänder zwischen nutzbaren Frequenzen zu verkleinern, kann aber so unwirtschaftlich sein, dass der Betreiber das Interesse an der Ausnutzbarkeit der Frequenz verliert und diese brach liegt. Bei einem kontrollierten Einsatz von Frequenzen kann dagegen das vorhandene Spektrum intensiv genutzt werden, die Zuverlässigkeit der Funkverbindungen steigt und der oft erhebliche finanzielle Aufwand wird überschaubarer. Eine positive Frequenzordnung ist deshalb notwendig.

Vgl. schon BVerfG, Beschl. vom 28. 2. 1961 - 2 BvG 1,2/60 -,BVerfGE 12, S. 205 ff (207); Urteil vom 16. 6. 1981, - 1 BvL 89/78 -, NJW 1981, S. 1774ff.

Diese Frequenzordnung enthält aber auch innerhalb des vom Frequenzbereichszuweisungsplan gesteckten Rahmens Wertungen und Gewichtungen, weil verschiedene, zum Teil gegenläufige Ziel miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Häufig gibt es nicht nur eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösung, sondern verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen.

Die dabei erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum verbunden. Wegen der Bedeutung des knappen Gutes Frequenz und des Gebotes der effektiven und störungsfreien Frequenznutzung muss dieser Freiraum den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Die Beklagte muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, nachvollziehbar sind und die Regulierungsziele berücksichtigen.

Vgl. ähnlich BVerfG, Beschl. vom 22. 10. 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, NVwZ 1992, S. 364ff. zur Kapazitätsermittlung bei der Beschränkung des Hochschulzugangs.

Hier ist davon auszugehen, dass der Schutzgürtel, so wie er in Eckpunkt 6.3 der Verfügung 00/00 gefordert wird, auch nach dem gegenwärtigen technischen Stand sinnvoll ist und das Verfahren den oben dargelegten Anforderungen genügt.

Beim Richtfunk kann zwar der Abstrahlwinkel von Antennen begrenzt werden. Innerhalb dieses Winkels gilt der Satz des Bundesverfassungsgerichts "Funkwellen kennen keine Grenzen" aber weiterhin.

Vgl. BVerfG, Beschl. vom 28. 2. 1961, a.a.O., S. 251.

Die Sendeleistung endet nicht plötzlich an der Grenze des Versorgungsgebietes, sondern ihre Intensität nimmt wie bei allen Wellen nur allmählich ab. Daher ist eine räumliche, zeitliche oder frequenzmäßige Entkoppelung nötig. Nach Eckpunkt 6.3 der Allgemeinverfügung 00/00 muss der Betreiber seine Sendeleistung so einrichten, dass die störende spektrale Leistungsflussdichte in einer Entfernung von 15 km ab der Grenze des Versorgungsgebietes auf den Wert von -122 dBW(MHz qm) abgesunken ist.

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 1 Satz 3 TKG angesprochenen "betroffenen Kreise" zu der Forderung nach einem Schutzgürtel für die Frequenzwiederholung und dessen Breite angehört und die technischen Vorgaben in einem Arbeitskreis unter Beteiligung von möglichen Betreibern und Herstellern abgestimmt. Dieses Verfahren ermöglichte es, das technischen Wissen und die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Interessenten bei der Festlegung der Rahmenbedingungen einzubeziehen und zu berücksichtigen. Im Vorfeld wurde die "Kleinzelle" mit einem Schutzgürtel von 15 km als Alternative zu einer "Großzelle" mit einem Frequenzwiederholungsabstand von 60 km um eine Zentralstation angesehen. Die Kleinzelle sollte eine Vergabe von mehr Frequenzen an unterschiedliche Betreiber ermöglichen (Besprechung vom 28. 7. 1997 beim BMPT, Bl. 144 der Gerichtsakte im Verfahren 11 K 411/01). Kleinere Zellengrößen oder Schutzgürtel wurden von keinem der Beteiligten als notwendig oder wünschenswert angesehen, sondern umgekehrt die Einhaltung des Schutzgürtels sogar gefordert (Schreiben der Deutschen Telekom vom 9. Februar 1998, Bl. 139 der Gerichtsakte im Ververfahren 11 K 411/01).

Auch die Klägerin hat weder bei der Anhörung auf Grund der Verfügung 000/00 noch im Klageverfahren konkrete technische Alternativen dargelegt, wie auf den Schutzgürtel verzichtet werden kann, ohne die Funkaussendungen im benachbarten Versorgungsbereich zu stören oder unverhältnismäßige Anforderungen an die technische Ausstattung zu stellen. Sie hat nur die Formel zur Berechnung der Grenzwerte in der Verfügung in Frage gestellt. Diese dient aber nur zur überschlägigen Berechnung der Sendeleistung durch den Nutzer; die genaue Berechnung der zulässigen Leistungsflussdichte ergibt sich weiterhin aus der ITU- Empfehlung RP.452-8.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein Schutzgürtel beim Einsatz abgestimmter Vielfachzugriffsverfahren (CDMA, FDMA, TDMA) überflüssig wäre. Denn der benachbarte Betreiber ist auf Grund der ihm erteilten Frequenzzuteilung für seinen Versorgungsbereich nicht verpflichtet, die von ihm eingesetzten Systeme mit denen des Nachbarn abzustimmen. Diese Zuteilungen sind bestandskräftig und enthalten die Erlaubnis, die Sendeleistung erst innerhalb des Schutzgürtels auf den die Störungsfreiheit sicherstellenden Grenzwert abzusenken. Von diesen Rahmenbedingungen kann der benachbarte Betreiber beim Aufbau seiner Infrastruktur ausgehen und ist nicht verpflichtet, die eingesetzte Technik oder das verwendete Verfahren nachträglich mit großem finanziellen Aufwand zu ändern.

Die Teilung des Frequenzblocks von 14 MHz in schmalere Unterkanäle, die technisch möglich ist und zum Teil auch praktiziert wird, ist hier kein Ausweg. Denn den benachbarten Betreibern sind volle Frequenzblöcke von 14 MHz zugeteilt, die diesen erst teilweise entzogen werden müssten, um der Klägerin zusätzliche, schmaleren Kanäle im hier streitigen Versorgungsbereich zuteilen zu können. Da die Zuteilungen an die benachbarten Betreiber aber bestandskräftig sind, ist eine Widerruf nur in engen Grenzen nach § 8 FreqZutV möglich. Die Voraussetzungen dafür sind nicht erkennbar.

Auch das Gebot der effektiven Nutzung der Frequenzen erfordert keine weitere Unterteilung der Frequenzbänder. Der Klägerin sind schon zwei Frequenzblöcke in dem hier betroffenen Versorgungsgebiet zugeteilt, die sie aber bisher wegen technischer Schwierigkeiten noch nicht nutzt. Insofern besteht wenig Anlass, die Zuteilungen anderer Nutzer ihretwegen einzuschränken, sofern dies überhaupt rechtlich möglich wäre.

Soweit die Klägerin Frequenzen begehrt, die zwar im Frequenzbereichszuweisungsplan (vgl. Anlage zur Frequenbereichszuweisungsplanverordnung - FrqBZPV - vom 26. 04. 2001, BGBl. I S. 778) unter den Ziff. 283 und 284 dem festen Funkdienst und dem Mobilfunkdienst zugewiesen sind, aber nicht durch die Verfügung 00/00 zur Vergabe bereitgestellt wurden (Kanäle 1 und 2), ist die Klage bereits unzulässig, weil diese Verfügung bestandskräftig ist.

Im übrigen wäre die Klage aber auch insoweit unbegründet, weil der gesamte Frequenzbereich nicht nur dem festen Funkdienst, sondern gleichberechtigt auch dem Mobilfunkdienst zugewiesen ist. Die Zuweisung von 2/5 der Frequenzbereichs an den Mobilfunkdienst entspricht der normativen Vorgabe, ohne dass eine Benachteiligung der Nutzer des festen Funkdienstes erkennbar wird. Da der 2,6 GHz-Bereich auf Grund internationaler Abstimmung ab dem Jahr 2008 insgesamt dem Mobilfunkdienst (UMTS) zugewiesen werden soll, erscheint es sachgerecht, vorher Versuchsanwendungen in diesem Frequenzbereich zu ermöglichen. Wie weit dies schon genutzt wird, kann dahingestellt bleiben, denn auch die Klägerin betreibt Vorratshaltung.

Ein Anspruch auf Ausweisung von weiteren Frequenzen, unabhängig von ihrer Ausweisung im Frequenzbereichszuweisungsplan, besteht nicht.

Solch ein Anspruch ergibt sich weder aus dem TKG noch unmittelbar aus den Grundrechten in Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Die Zuordnung und die Ausgestaltung einer Frequenz sind der Berufsfreiheit vorgelagert. Dadurch wird nur die Möglichkeit der Berufsausübung begrenzt, nicht der Berufszugang. Daher kann auch kein Anspruch auf die Ausweisung einer Frequenz begründet werden.

Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.5.1994 - 10 S 451/94 -, DVBl. 1994, S. 1250 ff.

Gleiches gilt schließlich auch für das Eigentumsgrundrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie schützen lediglich einen vorhandenen Bestand an Vermögensgütern und vermitteln keinen Anspruch auf deren Vermehrung

Vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 22.5.1979 - 1 BvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193 (222); Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., 2000, Art. 14 RdNr. 19.

Dem Verordnungsgeber, der den Frequenzbereichszuweisungsplan nach der Ermächtigung in § 45 Abs. 1 TKG aufstellt, kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, um konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen.

Vgl. ähnlich BVerfG, Beschl. vom 20. 8 2001 - 1 BvR 1676/01 -.

Es ist nicht erkennbar, dass dieser Gestaltungsspielraum hier überschritten ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Köln:
Urteil v. 24.05.2002
Az: 11 K 9775/00


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