Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. Dezember 2007
Aktenzeichen: I-2 U 40/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 20.12.2007, Az.: I-2 U 40/07)

Tenor

A.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. April 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Pflanzenmaterial der nachgenannten Sorten vermehrt und/oder vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe

1.

der Herstellungsmengen und- zeiten,

2.

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und

-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

3.

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und

-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und zwar

a)

über Vertriebshandlungen innerhalb folgender Zeiträume:

aa)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 „X1“ für die Zeit vom 4. November 1993 bis zum 28. April 2002 sowie ab dem 30. April 2005;

bb)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 „X2“ für die Zeiträume ab dem

4. November 1993 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005;

cc)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 „X3“ für die Zeiträume vom 2. Mai 2003 bis zum 10. September 2003 sowie ab dem 12. September 2006,

und

b)

über Vermehrungshandlungen innerhalb folgender Zeiträume:

aa)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 „X1“ für die Zeiträume vom 6. Dezember 1997 bis zum 28. April 2002 sowie ab dem 30. April 2005;

bb)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 „X2“ für die Zeiträume ab dem

6. Dezember 1997 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005;

cc)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 „X3“ für den Zeitraum ab dem 12. Sep-tember 2006.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 dem Kläger auferlegt.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,-- Euro

.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zur Vorbereitung und Bezifferung wettbewerbsrechtlicher Schadenersatzansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. In seinem Gartenbetrieb züchtet er vorrangig Calluna (Besenheide)-Pflanzen; er ist Inhaber der Sortenschutzrechte u.a. an den Besenheide-Sorten "Y1" und "Y2".

Der Beklagte, der in seinem Gartenbaubetrieb ebenfalls dort Calluna-Pflanzen vermehrt und vertrieben hat, reichte am 4. November 1993 beim Bundessortenamt mehrere Anträge auf Erteilung von Schutzrechten ein, darunter solche für Calluna-Knospenblüher, die die Kenn-Nummern CLL 25 ("X1"), CLL 26 ("X3") und CLL 28 ("X2") erhielten. Auf die Anmeldungen "X1" und "X2" erteilt des Bundessortenamt am 24. April 1997 Sortenschutz; die Anmeldung "X3" nahm der Beklagte zurück, nachdem das Bundessortenamt Bedenken gegen die Schutzfähigkeit geäußert hatte.

In einem vorausgegangenen im Jahre 1995 begonnenen Rechtsstreit verlangte der Kläger vom Beklagten die Übertragung der drei genannten Anmeldungen und die Feststellung seiner Verpflichtung, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass der Beklagte Pflanzenmaterial der drei vorgenannten zum Sortenschutz angemeldeten Calluna-Sorten in den Verkehr gebracht habe (LG Düsseldorf, 4 O 186/95 = OLG Düsseldorf, 2 U 29/98). Er machte geltend, die Sorten stünden ihm zu; der Beklagte habe Pflanzenmaterial dieser Sorten aus seinem - des Klägers - Betrieb entwendet; von diesen Züchtungen stammten auch die Anmeldungen ab. Die Anmeldung "X3" stimme mit seiner Sorte "Y2" überein oder sei jedenfalls dem diese Sorte bildenden Klon "Kn X1" eng verwandt, der Klon CLL 28 "X2" mit der Züchtung "Y1"; der Klon CLL 25 "X1" stimme mit dem Klon "Kn X2" überein. Hinsichtlich der Übertragung der Anmeldung "X3" hat der Kläger den Rechtsstreit vor dem Landgericht nach deren Rücknahme zunächst einseitig für erledigt erklärt; im Berufungsverfahren hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen.

Mit Urteil vom 13. Januar 1998 (Anlage B 2) entsprach das Landgericht dem Feststellungsantrag in Bezug auf die Sortenschutzanmeldungen "X3" und "X2". Auf die beiderseitige Berufung gab der Senat mit Urteil vom 13. September 2001 (Anlage K 1) dem Feststellungsantrag statt, soweit die Sorte "X1" betroffen war, und wies im Übrigen die Klage ab. Nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. Juni 2004 (Anlage K 2) die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageabweisung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen hatte, wies dieser durch Urteil vom 2. Juni 2005 (Anlage K 3) die Berufung des Beklagten im Umfang der vom Landgericht festgestellten Verpflichtung zum Schadenersatz in vollem Umfang zurück.

Die Schadenersatzansprüche wurden dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 8 SortG bzw. gemäß §§ 1, 17 Abs. 2 und 19 UWG a.F. mit der Begründung zuerkannt, der Beklagte habe sich widerrechtlich den Besitz von Pflanzen der Klagesorten verschafft und diese anschließend vertrieben.

Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung hatte der Kläger im vorausgegangenen Verfahren nicht geltend gemacht.

Noch während des früheren Rechtsstreits verlangte der Kläger vom Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 17. September 2004 (Anlage K 4) Auskunft über den Umfang des seit 1992 und in den Jahren zuvor betriebenen Anbaues von Pflanzenmaterial der Sorte "X1"; dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage K 5) mit der Begründung ab, ein solcher Anspruch sei weder eingeklagt noch ausgeurteilt und im Übrigen verjährt. Durch Anwaltsschreiben vom 16. März 2005 (Anlage K 6) verlangte der Kläger vom Beklagten Auskunft über Anbau und Verkauf von Pflanzen der Sorte "X1". Mit Anwaltsschreiben vom 21. März 2005 (Anlage K 7) lehnte der Beklagte auch dies ab. In seinem Anwaltsschreiben vom 22. März 2005 (Anlage B 3) verlangte der Kläger Auskunft für den nach seiner Auffassung nicht verjährten Zeitraum der letzten drei Jahre. Der Beklagte erteilte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2005 (Anlage B 4) hinsichtlich der Sorte "X1" für die letzten drei Jahre Nullauskunft. Mit Schreiben vom 26. August 2005 (Anlage B 5) verlangte der Kläger u.a. Auskunft darüber, welche Menge der Sorten "X1" und "X2" der Beklagte "in diesem Jahr in Anbau habe oder hatte". Auch diese Ansprüche wies der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 29. August 2005 (Anlage K 8) mit der Begründung zurück, sie seien verjährt. Hinsichtlich der Sorte "X2" wurde wiederum Nullauskunft erteilt.

Mit der vorliegenden am 2. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 24. Mai 2006 zugestellten Klage macht der Kläger Rechnungslegungsansprüche hinsichtlich der genannten Sorten "X1" und "X2" und nunmehr auch hinsichtlich der Sorte "X3", jeweils bezogen auf Vermehrungs- und Vertriebshandlungen in der Zeit seit dem 3. November 1992, gerichtlich geltend. Er meint, diese Ansprüche unterlägen der für die rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüche geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils.

Der Beklagte meint dagegen, Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung verjährten unabhängig von den mit ihrer Hilfe vorzubereitenden Ansprüchen auf Schadenersatz und Bereicherungsherausgabe innerhalb der Regelfrist von drei Jahren. Hinsichtlich der Sorte "X1" seien die eingeklagten Ansprüche daher für die Zeit vor dem 29. April 2002, hinsichtlich der Sorte "X2" vor dem 29. August 2002 und hinsichtlich der Sorte "X3" vor dem 1. September 2003 verjährt. Für die späteren Zeiträume habe er die Ansprüche des Klägers erfüllt. In seiner Klageerwiderung vom 11. September 2006 (S. 4, Bl. 20 d.A.) hat er überdies erklärt, er habe "in den letzten drei Jahren" keine Pflanzen der Sorte "X3" produziert und verkauft.

Durch Urteil vom 17. April 2007 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und wie folgt erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Vermehrungs- und Vertriebshandlungen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe

1.

der Herstellungsmengen und -zeiten,

2.

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und

-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

3.

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4.

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5.

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und zwar über folgende Zeiträume:

a)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 "X1"

für die Zeiträume vom 4. November 1993 bis zum 28. April 2002 sowie seit dem 30. April 2005,

b)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 "X2"

für die Zeiträume ab dem 4. November 1993 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005,

c)

hinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 "X3"

für die Zeiträume ab dem 4. November 1993 bis zum 10. September 2003 sowie ab dem 12. September 2006.

Es hält die geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche für nicht verjährt und meint, deren Verjährung richte sich auch dann nach derjenigen des rechtskräftig zuerkannten Schadenersatzanspruchs, wenn nur letzterer und nicht auch der Hilfsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden sei. Es widerspreche dem Wesen des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch, ihn vor dem Hauptanspruch verjähren zu lassen; dies entwerte den Hilfsanspruch in unbilliger Weise. Auch der Zweck der Verjährungsvorschriften rechtfertige nicht die Geltung unterschiedlicher Verjährungsfristen. Sie dienten in erster Linie dem Schutz vor einer Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen und berücksichtigten, dass der Schuldner bei länger zurückliegenden Ereignissen hinsichtlich anspruchshemmender oder -vernichtender Tatsachen in Beweisschwierigkeiten geraten könne, weil er mit der Geltendmachung der Forderung nicht mehr habe rechnen müssen. Bestehe ein einredefreier Hauptanspruch, bestehe für solche Erwägungen zugunsten des Schuldners kein Bedürfnis, und auch hier habe der bereits vor 10 Jahren auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte keinen Anlass zur Gewissheit gehabt, Schadenersatz nicht leisten zu müssen. Dass der Kläger betreffend den Hauptanspruch die Möglichkeit einer Stufenklage gehabt habe, stehe dem nicht entgegen, denn zu deren Erhebung sei er nicht verpflichtet gewesen.

Soweit Auskunft für die Zeit vor dem Tag der Sortenschutzanmeldungen verlangt wurde, für die vom Beklagten mit einer Null-Auskunft belegten Zeiträume und soweit der Kläger die Vorlage von Rechnungsbelegen begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang; er macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die zuerkannten Auskunftsansprüche verjährt.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen. Ergänzend führt er aus, der Kläger habe seinen - des Beklagten - Betrieb seit 1993 laufend überwacht und jeweils zeitnah von den angegriffenen Handlungen Kenntnis erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch zum Teil begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die erstinstanzliche Klageabweisung für die geltend gemachten Rechnungslegungsansprüche für die Zeit vom 3. November 1992 bis zum 4. November 1993 nicht angegriffen hat, so dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur ist, für welche Zeiträume vom 4. November 1993 an der Beklagten die ihm abverlangten Auskünfte erteilen muss.

A.

Die Berufung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angegebenen Mindestbetrag von 600,-- Euro. Entgegen den Ausführungen des Beklagten kann insoweit nicht von dem der Kostenquote des Klägers aus der ersten Instanz entsprechenden Betrag ausgegangen werden. Der Wert der Beschwer desjenigen, der in erster Instanz zur Auskunftserteilung oder zur Rechnungslegung verurteilt worden ist, richtet sich nicht nach dem Interesse des Gläubigers an der Erteilung der begehrten Auskünfte, sondern danach, wie viel Kosten und Mühe die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte dem Schuldner voraussichtlich bereiten würde (vgl. BGH, NJW 1995, 664; NJW 2000, 3074; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3 Rdn. 16, Stichwort "Auskunft" m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zur Erteilung der ihm aufgegebenen Auskünfte für 3 Pflanzensorten Unterlagen über jeweils einen Zeitraum von etwa 14 Jahren durchsehen und auswerten muss und hierfür nach seinem unwiderlegten Vorbringen einen Zeitaufwand von mehreren Wochen benötigt, hat der Senat keine Bedenken, den vom Beklagten angegebenen und vom Kläger nicht beanstandeten Betrag von 10.000,-- Euro zugrunde zu legen.

B.

Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Beklagte muss die vom Landgericht zuerkannten Auskünfte über die im Ausspruch des angefochtenen Urteils angegebenen Zeiträume nur erteilen, soweit sie sich auf den Vertrieb von Pflanzenmaterial der Sorten "X1" und "X2" beziehen. Soweit der Kläger Auskünfte über die Vermehrung und den Vertrieb von Pflanzenmaterial der Sorte "X3" verlangt hat, sind die Ansprüche dagegen zum weitaus überwiegenden Teil verjährt. Auch die auf Auskunft über Vermehrungshandlungen der Sorten "X1" und "X2" gerichtete Klage ist nur in eingeschränktem Umfang begründet.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht Haupt- und Hilfsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterworfen. Es entspricht dem Wesen des Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruches als Hilfsanspruch zum Schadenersatzanspruch, dass er denselben Verjährungsfristen unterliegt wie der mit seiner Hilfe durchzusetzende Hauptanspruch. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes hat die gerichtliche Geltendmachung nur des Schadenersatzanspruches jedoch keinen Einfluss auf die Verjährung des Anspruches auf Rechnungslegung. Die Erhebung einer auf Schadenersatz gerichteten Klage einerseits und einer Klage auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung andererseits haben unterschiedliche Streitgegenstände. Nur die Verjährung des jeweils streitgegenständlichen Anspruches wird durch die Erhebung der Klage nach § 204 BGB gehemmt (vgl. BGH, NJW 2005, 2004, 2005; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1411; BAG, NJW 1996, 1693; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 204, Rdn. 13). Hiervon abzuweichen, wenn der Gläubiger zwar die Verpflichtung des Schuldners zum Schadenersatz dem Grunde nach hat feststellen lassen, ohne diese Klage jedoch mit einer solchen auf Rechnungslegung zu verbinden, besteht keine Veranlassung. Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers, der sich durch seine Prozessführung selbst in diese Lage gebracht hat, ist nicht zu erkennen; auch der Kläger hat im vorliegenden Fall ein solches Interesse nicht dargetan. Auch die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. auf den Rechnungslegungsanspruch ist aus diesem Grund nicht möglich, wenn der Anspruch auf Rechnungslegung - wie hier - nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, sondern nur Teile des mit Hilfe der geforderten Auskünfte vorzubereitenden Schadenersatzanspruches.

a)

Dass Haupt- und unselbständiger Hilfsanspruch, wenn sie beide gemeinsam geltend gemacht werden, auch gemeinsam den für die Verjährung des Hauptanspruchs geltenden Regelungen unterliegen, entspricht der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RG GRUR 1939, 642, 651 l.Sp. - Schlayand-Buchhaltung; BGH GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; GRUR 1974, 99, 101 - Brünova; zustimmend Fezer, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 527; Harte-Bavendamm/Henning/Beckedorf, UWG, vor § 8 von Nr. 37; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kapitel 38 Rdnr. 37; Schulte/Kühnen, PatG, 7. Auflage, § 141, Rdn. 10; weitere Nachweise aus der Kommentarliteratur bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, Kapitel 38 Rdnr. 37 Fußnote 197). Begründet wird das mit der Akzessorietät von Haupt- und unselbständigem Hilfsanspruch.

b)

Für den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB entspricht es dagegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Regelfrist und unabhängig vom Pflichtteilsanspruch selbst verjährt (BGHZ 33, 373, 379; NJW 1985, 384, 385; 1990, 180, 181); dem hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch angeschlossen (GRUR 1988, 533, 536 - Vorentwurf II); diese Auffassung hat insbesondere im Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz, aber auch im allgemeinen Zivilrecht breite Zustimmung erfahren (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, Kapitel 38 Rdnr. 37; Fezer/Büscher, UWG, § 11 Rdnr. 14; Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, § 9 UWG Rdnr. 4.42 und § 11 UWG Rdnr. 1.17; Ahrens/Bornkamm, Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kapitel 34 Rdnr. 20; Harte-Bavendamm/Henning/Schulz, UWG, § 11 Rdnr. 21; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., § 141 PatG, Rdn. 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 259, 260 Rdnr. 27; weitere Nachweise bei Teplitzky, a.a.O. Fußnote 198). Begründet wird diese Auffassung in erster Linie damit, beide Ansprüche - Haupt- und Hilfsanspruch (bzw. Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspruch) - bildeten jeweils selbständige Streitgegenstände, so dass die Geltendmachung nur eines von ihnen die Verjährung des anderen nicht hemme (vgl. BGH GRUR 1990, 221, 222 - Forschungskosten); außerdem eröffne die Verjährung innerhalb der gesetzlichen Regelfrist die Möglichkeit, gemäß § 390 Satz 2 BGB mit einem verjährten Anspruch aufzurechnen, wenn dieser Anspruch ohne Auskunft nicht präzisierbar sei (Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 37 a.E. und Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 9 UWG Rdnr. 4.42). Diese Ansicht orientiert sich im Wesentlichen an dem Fall, dass der Hauptanspruch wegen seiner gerichtlichen Geltendmachung noch nicht verjährt ist, weil die kurze Verjährungsfrist gehemmt ist, der Auskunftsanspruch aber, unterläge auch er der kurzen Verjährung des Schadenersatzanspruches, inzwischen verjährt wäre, wenn er nicht zusammen mit dem Hauptanspruch geltend gemacht wird. Da die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre betrug, war der Auskunftsanspruch infolge dessen in aller Regel noch nicht verjährt, wenn er erst nach dem Hauptanspruch eingeklagt wurde. Das wirkte sich insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im gewerblichen Rechtsschutz und in anderen Fällen, in denen der Hauptanspruch einer kurzen Verjährungsfrist unterlag, in aller Regel zugunsten des Gläubigers aus, weil er auf diese Weise die Geltendmachung des Hilfsanspruchs noch nachholen konnte. Möglich war es aber auch, dass bei einer unabhängigen Verjährung beider Ansprüche der Hauptanspruch bereits verjährt war, der Auskunftsanspruch bzw. Hilfsanspruch dagegen noch nicht. Dies hatte der Bundesgerichtshof zunächst mit der Ausnahme vermieden, der Auskunftsanspruch verjähre trotz der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht später als der Hauptanspruch selbst (BGHZ 33, 373, 379); später hat er diese Rechtsprechung aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass für den Auskunftsanspruch das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Hauptanspruch verjährt ist und ein entsprechendes Informationsbedürfnis aus anderen Gründen objektiv nicht mehr gegeben ist (BGH NJW 1985, 384, 385), die Auskunftsklage ist in solchen Fällen nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl. BGH NJW 1990, 180, 181).

c)

Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Schadenersatz- und Rechnungslegungsansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristen zu unterstellen, ergibt keinen Sinn. Die Akzessorietät des Rechnungslegungsanspruches zum Schadenersatzanspruch und sein Charakter als Hilfsanspruch gebieten es, beide Ansprüche einheitlich den für den Hauptanspruch geltenden Verjährungsfristen zu unterstellen, so wie der Rechnungslegungsanspruch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches umfasst. Seit der Neuregelung des Verjährungsrechtes ist es bei einem Abstellen auf die regelmäßige Verjährungsfrist für den Hilfsanspruch in den meisten Fällen ohnehin nicht mehr möglich, dem Gläubiger eines titulierten Schadenersatzanspruches das Nachschieben des Hilfsanspruches zu ermöglichen, insbesondere nicht, wenn der Schadenersatzanspruch mangels Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Geschädigten erst in 10 oder 30 Jahren verjährt. Da die regelmäßige Verjährungsfrist seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht mehr 30, sondern nur noch 3 Jahre beträgt, sind Auskunftsansprüche, die nicht zusammen mit dem Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, in verhältnismäßig kurzer Zeit verjährt. Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber so gewollt, der die Möglichkeit einer dreißigjährigen Inanspruchnahme des Schuldners auf besonders gewichtige Ausnahmefälle beschränkt hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 197, Rdn. 1). Diese Entscheidung des Gesetzgebers bedarf in Fällen wie dem vorliegenden keiner Korrektur. Das bedeutet, dass in aller Regel mit der Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruches nicht mehr abgewartet werden kann, bis die Verpflichtung des Schuldners zum Schadenersatz dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt ist. Wer keine Stufenklage erhebt oder mit dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz nicht gleichzeitig auch die zur späteren Bezifferung notwendigen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch geltend macht, läuft Gefahr, seinen Schadenersatzanspruch später nicht mehr beziffern zu können, wenn er den Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht abwartet und den Auskunftsanspruch erst in Vorbereitung des Höheverfahrens geltend macht. Entschließt er sich dennoch zu einem Zuwarten, handelt er auf eigenes Risiko; sein Verhalten erscheint nicht schutzwürdig. Für Billigkeitserwägungen zugunsten des Auskunftsgläubigers, der darauf verzichtet, den Schuldner zusammen mit der Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadenersatz zugleich auf Rechnungslegung zu verklagen, sieht der Senat keinen Raum.

aa)

Auszugehen ist davon, dass der Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum vorzubereitenden Schadenersatzanspruch neben seinen eigenen Voraussetzungen, insbesondere der Angewiesenheit des Gläubigers auf die begehrten Auskünfte auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Hauptanspruches teilt. Der Rechnungslegungsanspruch ist daher wie der Schadenersatzanspruch an das Vorliegen einer schadensverursachenden Handlung des Schuldners gebunden. Ohne Schädigungshandlung gibt es auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Der Grundsatz, dass jede Schadenshandlung einen eigenen Schadenersatzanspruch mit eigener Verjährungsfrist auslöst, gilt auch für den vorbereitenden Rechnungslegungsanspruch, so dass sowohl die Rechnungslegungs- als auch die Schadenersatzansprüche, zu deren Bezifferung die jetzt eingeklagten Auskünfte dienen sollen, jeweils in den Jahren entstanden sind, in denen der Beklagte die einzelnen Verletzungshandlungen begangen hat. Die Verjährungsfrist richtete sich für Schadenshandlungen bis zum 31. Dezember 2001 zunächst bezüglich der Sorten "X1" und "X2" nach § 199 Abs. 3 BGB a.F. und betrug 3 Jahre ab Kenntnis von der Verletzung und der Person des Schädigers. Soweit nichts dazu vorgetragen ist, dass der Kläger von Vertriebshandlungen des Beklagten in den Jahren ab 1993 positive Kenntnis hatte, betrug die Verjährungsfrist bis Ende 2001 jeweils 30 Jahre ab Verletzungshandlung. Für diese "Altansprüche" wie auch für die nach der Neuregelung des Verjährungsrechts entstandene "Neuansprüche" gelten seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die §§ 37c S.1 SortG, 199 BGB in der Neufassung. Die in § 199 Abs. 1 BGB festgelegte Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis vom Schaden und der Person des Verletzers. Dass der Geschädigte nicht alle schadenstiftenden Handlungen eines Jahres kennt und insoweit die geltend gemachten Auskünfte benötigt, um sich über das vollständige Ausmaß der Verletzungshandlungen Gewissheit zu verschaffen, ist für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Davon im Hinblick auf die neue Verjährungsregelung abzugehen besteht keine Veranlassung. Das bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 BGB n.F. auf 10 Jahre erhöht.

bb) Hinsichtlich der Sorte "X3" richtete sich die Verjährung der Auskunftsansprüche bis zum 7. Juli 2004 nach §§ 21 UWG a.F.198 BGB a.F bzw. 200 BGB n.F. und betrug sechs Monate ab Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Schädigers, sonst 3 Jahre ab Verletzung. Ab 8. Juli 2004 beträgt die Verjährungsfrist nach § 11 UWG n.F. sechs Monate ab Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Person des Verletzers, ohne Rücksicht hierauf 10 Jahre.

2)

Daraus ergeben sich im Streitfall folgende Konsequenzen:

a)

Für die Sorte "X3" sind Ansprüche für die zurückliegende Zeit zum überwiegenden Teil verjährt:

aa)

Das gilt zunächst für Ansprüche aus Vertriebshandlungen in den Jahren 1993 und 1994, die auch ohne Kenntnis des Klägers nach § 21 UWG a.F. seit 1996 und 1997 verjährt sind.

bb)

Aus dem vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. November 2007 (s. 4; Bl. 113 d..A.) zitierten Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift vom 29. Mai 1995 im Vorprozess LG Düsseldorf 4 O 186/95, der Beklagte habe von der angemeldeten Sorte mit der Kennziffer CLL 26 Millionen von Stückzahlen vermehrt und verkauft, ergibt sich die Kenntnis des Klägers von den Verletzungshandlungen jedenfalls für das Jahr 1995. Da der Kläger im jetzigen Verfahren nicht behauptet, er habe damals unrichtig vorgetragen, sind nach § 21 UWG a.F. Ansprüche für Handlungen aus dem Jahr 1995 spätestens am 30. Juni 1996 verjährt.

cc)

Ansprüche aus Handlungen in 1996 sind spätestens seit 31. Dezember 1999 verjährt. Im Vorprozess hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 1997 vorgetragen, der Beklagte habe 1997 infolge seines Widerspruches gegen die Sortenschutzerteilung für "Y2" erneut alle Calluna-Pflanzen von "X3" unbehelligt kultivieren und verkaufen können; hierauf hat der Beklagte in seinem bereits erwähnten Schriftsatz vom 5. November 2007 im vorliegenden Verfahren (S. 5; Bl. 114 d.A.) zutreffend hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 1997 von den im selben Jahr begangenen Verletzungshandlungen des Beklagten Kenntnis hatte. Da auch insoweit nicht behauptet wird, der damalige Vortrag des Klägers entspreche nicht den Tatsachen, sind daraus folgende Ansprüche mit Ablauf des 30. Juni 1998 verjährt.

Ansprüche wegen Handlungen aus 1999 und 2000 sind auch ohne Kenntnis des Klägers jedenfalls am 31. Dezember 2002 bzw. 2003 verjährt.

dd)

Ansprüche aus 2001 und 2002 sind ebenfalls auch ohne Kenntnis des Klägers mit Ablauf der Jahre 2004 und 2005 verjährt; nur solche, die aus Handlungen nach dem Eingang der Klage aus dem vorliegenden Verfahren beim Landgericht 2. Mai 2003 stammen und nicht durch die bereits erteilten Auskünfte abgedeckt sind (Zeitraum vom 10. September 2003 bis zum 12. September 2006), kann der Kläger noch geltend machen. Dass die Klageschrift dem Beklagten erst am 24. Mai 2003 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 12 d.A.), steht dem nach § 167 ZPO nicht entgegen. Unter den hier gegebenen Umständen (Klageeingang bei Gericht am 2. Mai 2003, Kläger zahlt auf Aufforderung vom 3. Mai 2003 [Bl. 9 d.A.] am 11. Mai 2003 den Kostenvorschuss ein (Bl. I d.A.]; in Ausführung der prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 22. Mai 2003 gibt die Geschäftsstelle des Landgerichts eine Tag später die Zustellung in Auftrag, die dann am folgenden Tag ausgeführt wird [Bl. 10, 12 d.A.]) kann die Zustellung als demnächst erfolgt im Sinne des § 167 ZPO angesehen werden mit der Folge, dass die Verjährung bereits seit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist.

ee)

Was Ansprüche aus Vermehrungshandlungen betrifft, kann der Kläger diese noch geltend machen, soweit der Beklagte den durch die begehrten Auskünfte vorbereiteten Schadensersatzansprüchen noch nicht die Einrede der Verjährung entgegen halten könnte. In diesem Zusammenhang kann für die Zeit bis einschließlich 2002 zugunsten des Klägers unterstellt werden, er habe über den gesamten in Rede stehenden Zeitraum von den Verletzungshandlungen des Beklagten nichts gewusst, und diese Unkenntnis beruhe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit des Klägers. Auch dann sind nach § 11 UWG n.F. Ansprüche aus Schädigungshandlungen in der Zeit bis einschließlich 2002 verjährt. Für die Zeit ab 2003 sind Ansprüche für Handlungen aus der Zeit vom 6. Dezember 2003 an noch nicht verjährt. Dass der Kläger insoweit von schadensstiftenden Handlungen des Beklagten Kenntnis hatte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, hat der Beklagten nicht substantiiert dargetan, aus den von ihm insoweit überreichten Unterlagen ergibt sich hierzu nichts.

Dass die Schadenersatzansprüche im Hinblick auf Vermehrungshandlungen nicht im Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden sind, steht der Zuerkennung des entsprechenden Auskunftsanspruches nicht entgegen. Der Beklagte hat Pflanzenmaterial der Sorte "X3" nach den tatsächlichen Feststellungen aus dem Vorprozess in rechtswidriger Weise aus dem Betrieb des Beklagten an sich gebracht. Aus den §§ 1 und 17 UWG a.F., 3 und 17 UWG n.F. ergibt sich, dass es ihm nicht nur verwehrt ist, Pflanzenmaterial der genannten Sorte in den Verkehr zu bringen, sondern aus den selben Gründen auch, Material der von ihm beim Beklagten entwendeten Art zu vermehren, und dass er für die von ihm schuldhaft begangenen Verstöße gegen dieses Verbot dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Auch insoweit ist der von den Auskünften des Beklagten erfasste Zeitrum jedoch abzuziehen, denn aus den vom Kläger nicht in Frage gestellten Auskünften des Beklagten ergibt sich, dass in dieser Zeit keine Verletzungshandlungen stattgefunden haben. Daher vermindert sich die Zeitspanne, für die der Kläger noch Schadenersatz- und Rechnungslegungsansprüche geltend machen kann, auf die Zeit seit dem 12. September 2006.

c)

Für die Sorten "X1" und "X2" ist hinsichtlich der Vertriebshandlungen keine Verjährung eingetreten. Da insoweit keine Kenntnis des Klägers ersichtlich ist, galt zunächst die Regelfrist von 30 Jahren, an deren Stelle am 1. Januar 2002 die Frist von 3 Jahren trat, die sich mangels Kenntnis bzw. grobfahrlässiger Unkenntnis des Klägers auf 10 Jahre erhöht hat. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen Anl. BB 1 ff. sind nicht geeignet, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Sorten und Zeiträume eine Kenntnis des Klägers von hier in Rede stehenden Handlungen des Beklagten darzutun:

Der Bericht über eine Betriebsbesichtigung bei dem Beklagten vom 19. Oktober 1993 (BB 1) enthält keine Ausführungen zu den hier interessierenden Sorten; die Korrespondenz des Klägers mit dem Bundessortenamt (BB 2, 3, 7, 10, 13 und 15) und die Erteilungsbeschlüsse bzgl. "X1" und "X2" (BB 4 und 5) belegen nur, dass der Kläger die Vermutung hatte, der Beklagte habe die genannten Sorten zu Unrecht angemeldet, weil es sich um Material einer der Klagesorten gehandelt habe, die Schreiben besagen aber nichts über Verkaufshandlungen und Vermehrungen zum Zwecke des Verkaufs. Das Auskunftsverlangen Anl. BB 6 lässt nicht erkennen, ob der Kläger von den entsprechenden Handlungen tatsächlich Kenntnis hatte und nur noch Angaben zum genauen Umfang forderte oder ob es ihm darum ging festzustellen, ob er den Beklagten zu Recht verdächtigte. Die Aufstellung Anl. BB 8 besagt ebenfalls nur, dass der Kläger Kenntnis von den hier in Rede stehenden Sortenschutzanmeldungen des Beklagten hatte, Anl. BB 11 kündigt nur Untersuchungen an, Anl. BB 12 berichtet von intensiver Detektivarbeit, aber nicht von deren Ergebnissen; die Aufstellung Anl. BB 16 listet kein Pflanzenmaterial der hier interessierenden Sorten auf.

Daraus, dass der Kläger für bestimmte Jahre von Vermehrungs- und Vertriebshandlungen des Beklagten hinsichtlich der Sorte "X3" wusste, lässt sich nicht schließen, dass ihm solche Handlungen auch bezogen auf die beiden anderen Sorten bekannt waren. Wie die Schreiben Anlage BB 6, BB 8, BB 10, BB 11, BB 13 und BB 14 belegen, bestand zwischen den Parteien auch über weitere - in diesem Verfahren nicht angegriffene - vom Beklagten angemeldeten Sorten Streit. Unter diesen Umständen, aber auch weil Betriebsbesichtigungen beim Beklagten allenfalls hinsichtlich einzelner Sorten zu konkreten Ergebnissen geführt hatten und der Kläger auch Abnehmer - etwa die in Anl. BB 16 aufgeführten Betriebe - offenbar nicht als Abnehmer von Pflanzen der angegriffenen Sorten ermitteln konnte, kann nur davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis nur bezüglich der als einzige explizit genannten Sorte "X3" vorhanden war.

Dass der Kläger bis auf die überreichte Korrespondenz möglicherweise nicht in jedem der hier in Rede stehenden Jahre durch Betriebsbesichtigungen oder Testkäufe geprüft hat, ob der Beklagte Handlungen der angegriffenen Art begangen hat, begründet nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Dieser Vorwurf kann ihm hier schon deshalb nicht gemacht werden, weil er ausweislich der jetzt vorgelegten Unterlagen durchaus erhebliche Anstrengungen unternommen hat, Verletzungshandlungen des Beklagten zu ermitteln, vom Beklagten daran aber zum Teil massiv gehindert wurde (vgl. Anl. BG 1).

Soweit es um die Vermehrung von Pflanzenmaterial der Sorten "X1" und "X2" geht, kann der Kläger Schadenersatzansprüche, da auch insoweit für eine Kenntnis entsprechender Verletzungshandlungen nichts ersichtlich ist, Schadenersatzansprüche noch für die Zeit vom 6. Dezember 1997an geltend machen, denn diese Ansprüche verjähren in 10 Jahren von Beginn des schädigenden Ereignisses an.

Lediglich für die durch die Nullauskünfte bewegten Zeiträume bestehen keine Schadensersatz- und demzufolge auch keine Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, weil der Beklagte in diesem Zeitraum ausweislich der erteilten Auskünfte keine Vermehrungshandlungen begangen hat.

III.

Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO festgelegten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

R1 R2 R3






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 20.12.2007
Az: I-2 U 40/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/026f7a7bc1b0/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-Dezember-2007_Az_I-2-U-40-07


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