Amtsgericht Bonn:
Beschluss vom 23. Mai 2013
Aktenzeichen: 106 C 129/13

(AG Bonn: Beschluss v. 23.05.2013, Az.: 106 C 129/13)

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der Schreiben vom 07.12.12, 10.12.12, 05.03.13, 30.04.13, 13.05.13 und des Auftrags vom 25.01.13 gemäß § 46 I TKG und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Kommunikationsdienstleistungen zu dem Anschluss im Haus des Antragstellers in F-straße #, ...# T im Umfang des von der Antragsgegnerin vertriebenen Kommunikationspaketes T-Net + Call & Surf Comfort umgehend, spätestens binnen 5 Werktagen nach Erhalt der Verfügung, freizuschalten.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf bis 1.200 EUR Euro festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch die vorgelegten Schreiben vom 07.12.12, 10.12.12, 05.03.13, 30.04.13, 13.05.13 und des Auftrags vom 25.01.13 sind sowohl die den Anspruch (§ 46 I TKG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.






AG Bonn:
Beschluss v. 23.05.2013
Az: 106 C 129/13


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