Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Februar 2003
Aktenzeichen: VIII ZB 92/02

(BGH: Beschluss v. 11.02.2003, Az.: VIII ZB 92/02)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. August 2001 bezüglich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichs seiner Reisekosten zurückgewiesen hat.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 717,43

Gründe

I.

Der in H. ansässige Antragsteller vermietete eine Wohnung in B. an die Antragsgegnerin. In einem Rechtsstreit über gegenseitige Ansprüche aus dem Mietverhältnis schlossen die Parteien im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und des Vergleichs übernahmen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller, der sich in beiden Instanzen selbst vertreten hatte, die Ausgleichung der bei ihm angefallenen Reisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits die Berücksichtigung der auf Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtigten entfallenden Umsatzsteuerbeträge beantragt und erklärt, daß sie die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. August 2001 in beiden Punkten zu Lasten des Antragstellers entschieden. Das Landgericht Berlin hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 574, 575 ZPO) und hat in der Sache hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichs seiner Reisekosten auch Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.

1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Reisekosten des Antragstellers für die Wahrnehmung der Termine vor dem Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin als nicht erstattungsfähig angesehen. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Prozeßgerichts kanzleiansässigen Prozeßbevollmächtigten für Terminswahrnehmungen vor dem Prozeßgericht erstattungsfähig sind oder nicht, ist mittlerweile durch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Wenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder verklagt wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohnoder Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 -VIII ZB 30/02, Rechtspfleger 2003, 98 unter B II 2 b bb (1); BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002 -I ZB 29/02, EBE/BGH 2003, 28 unter II 2 b). Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002, aaO; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002, aaO).

Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen (Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 33), sondern auch den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen Reisekosten. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst zu vertreten, und statt dessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung zu beauftragen.

2. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstandet, daß die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluß auch die auf Gebühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfallenden Umsatzsteuerbeträge in die Ausgleichung einbezogen hat. Die Antragsgegnerin hat die hierfür erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben. Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 -1 BvR 697/93, NJW 1996, 382 unter II 2 b).

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre (BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg, MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

3. Da das Landgericht Feststellungen zur Höhe der auszugleichenden Beträge nicht getroffen hat, war die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen






BGH:
Beschluss v. 11.02.2003
Az: VIII ZB 92/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b3edf2b38d81/BGH_Beschluss_vom_11-Februar-2003_Az_VIII-ZB-92-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share