Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 22. März 2004
Aktenzeichen: 17 Ta 140/04

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 22.03.2004, Az.: 17 Ta 140/04)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte I. u.a. wird

der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom

21.11.2003 - i.d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.03.2004 -

teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren im

Allgemeinen anderweitig auf 11.316,67 € festgesetzt. Im Übrigen

wird auf die Beschwerde hin die Sache zur erneuten Entschei-

dung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1.Soweit das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 23.250,00 € festgesetzt hat, kann dem nicht beigetreten werden. Wie im Nichtabhilfebeschluss vom 04.03.2004 näher dargelegt, bewertet das Arbeitsgericht dabei die hier in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) verfolgten einzelnen Klageansprüche nach § 5 ZPO, der nach § 12 Abs. 1 GKG auch für den Kostenstreitwert gilt, jeweils mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung des Klägers und hat diese mit 23.250,00 € zusammengerechnet. Abgesehen davon, dass sich rechnerisch unter Zugrundelegung des Monatseinkommens von 4.850,00 € ein Streitwert von 24.250,00 € ergebe, schließt sich die Beschwerdekammer der Auffassung nicht an, dass für den Fall gesonderter Klageanträge auf Entfernung mehrerer Abmahnungen eine volle Addition der Werte mit einem Ansatz von jeweils einer Bruttomonatsvergütung zu erfolgen hat. Es besteht insoweit keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung der bis zum 31.12.2001 als Beschwerdekammer in Streitwertsachen zuständigen 7. Kammer abzuweichen. Danach ist der Streit über die Berechtigung einer Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte grundsätzlich mit dem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen des Klägers zu bewerten - vgl. auch Beschwerdekammer Beschluss vom 16.09.2003 - 17 Ta 414/03 -. Liegen mehrere Abmahnungen vor, so gilt dies allerdings nur für die Klage auf Rücknahme der zeitlich ersten Abmahnung. Für in kurzer Zeit folgende weitere Abmahnungen ist hingegen ein niedrigerer Wert anzusetzen. Insoweit sind die Grundsätze heranzuziehen, die bei Mehrfachkündigungen für die Streitwertfestsetzung gelten. Würde bei einer weiteren Abmahnung der Wert stets wiederum auf den vollen Monatsbruttobetrag festgesetzt, würde sich ein Wertungswiderspruch im Vergleich zu der Fest-

setzung bei Mehrfachkündigungen ergeben, wobei für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend ist, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden, dies allerdings mit einer Mindestbewertung in Höhe einer Bruttomonatsvergütung. Dies rechtfertigt es, zumal die Abmahnung die Vorstufe zur Kündigung ist, Folgeabmahnungen grundsätzlich lediglich mit dem Betrag einer Drittelmonatsvergütung zu bewerten. Dieser Betrag ist einerseits nicht zu unterschreiten, da ansonsten der Arbeitsaufwand der Anwälte nicht angemessen berücksichtigt würde - vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1995 - 7 Ta 245/95 - NZA RR 1996, 391.

2.Für das Ausgangsverfahren folgt hieraus eine Bewertung der gegen die erste Abmahnung vom 18.08.2003 gerichteten Klage mit 4.850,00 € und der Klageanträge zu 2) bis 5) mit jeweils 1/3 von 4.850,00 €, mithin ein Gesamtbetrag von 11.316,67 €.

3.Dieser Streitwert geht zwar anteilig auch in die Bewertung des Prozessvergleichs vom 21.11.2003 ein. Dessen Wertfestsetzung seitens des Arbeitsgerichts mit 50.336,00 € ist aber nicht nachvollziehbar. Es fehlt insoweit an jeglicher Begründung auch im Nichtabhilfebeschluss vom 04.03.2004.

a)Entscheidungen, die wie der Streitwertbeschluss einem Rechtsmittel unterliegen, müssen indes grundsätzlich begründet werden, wobei diese Begründung im weiteren Gang des Beschwerdeverfahrens - im Abhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO - nachgeholt werden kann. Da ein Streitwert

nur einheitlich festgesetzt werden kann, bedarf es von daher der Begründung jedes einzelnen Teilansatzes, dies ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführer hier explizit ausschließlich die Bewertung der Abmahnungsstreitigkeiten rügen.

b)Welche einzelne Vergleichsregelung als sog. Mehrvergleich mit welchem Einzelansatz in der Bewertung von letztlich 50.336,00 € seitens des Arbeitsgerichts Berücksichtigung finden sollte, kann seitens der Beschwerdekammer nicht festgestellt und deshalb nicht überprüft werden. Dabei reichte es aus, die Sache zur Nachholung der begründeten Abhilfeprüfung gemäß dem über § 78 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen, eine Aufhebung des Streitwertbeschlusses war nicht erforderlich - vgl. zuletzt etwa Beschluss der Beschwerdekammer vom 13.10.2003 - 17 Ta 479/03 -.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 9 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1

2. Halbs., 5 Abs. 2 S. 3 GKG.

gez. Grigo






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 22.03.2004
Az: 17 Ta 140/04


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