Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 21. Mai 2010
Aktenzeichen: I-3 Sa 1/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 21.05.2010, Az.: I-3 Sa 1/10)

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG wird das Landgericht Mönchengladbach bestimmt, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 (Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 3) hat unter dem 06. Oktober 2009 beim Landgericht Düsseldorf auf Feststellung angetragen, dass bei der Beteiligten zu 3 ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache auf das Gesuch des Beteiligten zu 1 nach Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen, weil - wie im Einzelnen ausgeführt - eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gemäß der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht vom 31. Mai 2005 nach Änderung des § 98 Abs. 1 AktG (Neufassung: Stand 01. September 2009) nicht mehr gegeben sei.

Das Landgericht Mönchengladbach - 2. Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluss vom 17. November 2009 ebenfalls seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil die Änderung des § 98 Abs. 1 AktG die Zuständigkeitszuweisung nach Düsseldorf durch die Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht vom 31. Mai 2005 nicht berühre und der Verweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2009 daher rechtswidrig sei.

Die gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 gerichtete außerordentliche Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das OLG Düsseldorf (I-26 W 11/09 (AktG)) - nach Nichtabhilfe durch das Landgericht - am 29. März 2010 als unzulässig verworfen, weil die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eine außerordentliche Beschwerde ausschließe.

Der Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr, das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Haben verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, so wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Rechtskraft im Sinne des FamFG bedeutet formelle Rechtskraft, der in der freiwilligen Gerichtsbarkeit alle Entscheidungen fähig sind und die eintritt, wenn die gerichtliche Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf nicht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG) oder nicht mehr angefochten werden kann (§ 45 FamFG; Engelhardt in Keidel FamFG 16. Auflage 2009 § 45 Rdz. 2f.).

Den Zuständigkeitsstreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) entscheidet das bestimmende Gericht aufgrund der für die Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmungen. Bei einem Verweisungsbeschluss ist dies regelmäßig das Gericht, an das die erste bindende Verweisung erging (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG; BayObLG NJW 2003, 366; OLG Köln NJW-RR 2002, 426; Sternal in Keidel a.a.O., § 5 Rdz. 45). Eine unzulässige Rückverweisung ist unbeachtlich. Dem Verweisungsbeschluss kommt auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht. Die Bindungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Verweisung ohne die gesetzliche Grundlage, also willkürlich (vgl. BGH NJR-RR 2002, 1498), erfolgt ist oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (BayObLG NJW 2003, 306; Sternal, a.a.O.).

2.

Dies vorausgeschickt ist im Streitfall als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht Mönchengladbach zu bestimmen.

a)

Der Senat ist zur Entscheidung über den zwischen den Landgerichten Düsseldorf und Mönchengladbach bestehenden Streit über die örtliche Zuständigkeit als nächst höheres gemeinsames Gericht berufen, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

b)

Das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht Mönchengladbach haben jeweils rechtskräftig im oben genannten Sinne, weil unanfechtbar (§ 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG), entschieden, dass sie örtlich unzuständig seien.

c)

Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2009, durch den dieses seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache auf das Gesuch des Beteiligten zu 1 nach Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen hat, ist für das Landgericht Mönchengladbach bindend.

Der Senat hat als bestimmendes Gericht seine Entscheidung aufgrund der für die Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmungen, u. A. § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG, zu treffen. Hiernach ist regelmäßig das Gericht zuständig, das Adressat der ersten bindenden Verweisung war.

Ob der Beschluss des LG Düsseldorf inhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Die Erwägungen des LG Düsseldorf sind jedenfalls - wie bereits der 26. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 29. März 2010 ausgeführt hat - nicht derart fehlerhaft, dass der Beschluss trotz seiner Rechtskraft als unwirksam anzusehen wäre (vgl. BGH NJW 2001, 3631, 3632). Insbesondere ist ein Verweisungsbeschluss nicht schon dann willkürlich wenn er von einer "ganz überwiegenden" oder " fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH NJW-RR 2002, 1498). Daran fehlt es bei dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf.

Dies hat zur Folge, dass der - seinerseits inhaltlich keineswegs auf willkürlichen Überlegungen basierende - "Rückverweisungsbeschluss" des LG Mönchengladbach vom 17. November 2009 sich als verfahrensrechtlich unzulässig und daher unbeachtlich erweist, mit der Folge, dass das Landgericht Mönchengladbach mit Blick auf den bindenden Verweisungsbeschluss des LG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG als das für die weitere Bearbeitung der Sache örtlich zuständige Gericht zu bestimmen ist.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 21.05.2010
Az: I-3 Sa 1/10


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