Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2011
Aktenzeichen: 19 W (pat) 49/07

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2011, Az.: 19 W (pat) 49/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die am 23. Dezember 2005 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patentund Markenamtes durch Beschluss vom 5. Juli 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betreffe ein Verfahren für ein Computerprogramm als solches.

Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde der Anmelderin.

Nach eingehender Erörterung der Sachund Rechtslage lautet der Antrag der Anmelderin (wobei Zeichen ausgefüllt sind):

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patentund Markenamts vom 5. Juli 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 20 vom 23. Dezember 2005 sowie Beschreibungsseiten 1, 2 und 2a vom 28. September 2006, übrige Beschreibungsseiten 3 bis 28 und 14 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 14, vom Anmeldetag 23. Dezember 2005, hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1 mit geänderten Beschreibungsseiten 3 bis 5a, Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 2 mit geänderten Beschreibungsseiten 3 bis 5a, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 3 mit geänderten Beschreibungsseiten 3 bis 7, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag.

Der gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unveränderte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

a) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines Änderungsprozesses mit folgenden Verfahrensschritten:

d) -Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P), bezüglich derer eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) -Anzeigen von in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbaren Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA), f) -Erfassen von Parameterwerten (PW), gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) -Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführenden Änderungen, undh) -Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P), wenn ein Bestätigungssignal erfasst wird."

Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

a) Verfahren zur Modifikation eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) bei dem zunächst ein Aktionsauswahlsignal (AS) zur Auswahl einer bestimmten Änderungsaktion erfasst wird undd) dann in Anhängigkeit von der ausgewählten Änderungsaktion ein Änderungsprozess aus einer Anzahl von vordefinierten Änderungsprozessen ausgewählt wird unde) ein Ablauf des ausgewählten Änderungsprozesses initiiert wird undf) innerhalb dieses Änderungsprozesses dann weitere Änderungsvorgabesignale erfasst werden, gemäß denen die Modifikationen durchgeführt werden.

Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 15 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

a') Protokollmodifikationseinheit (30) zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines definierten Änderungsprozesses, a'') wobei die Protokollmodifikationseinheit folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module umfasst:

d) -Ein Protokollselektions-Erfassungsmodul (31), das dazu bestimmt ist, Protokollselektionssignale zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) zu erfassen, bezüglich deren eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) -ein erstes Anzeigemodul (32), das dazu bestimmt ist, in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbare Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) anzuzeigen, f) -ein Parameterwert-Erfassungsmodul (33), das dazu bestimmt ist, Parameterwerte (PW) zu erfassen, gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) -ein zweites Anzeigemodul (34), das dazu bestimmt ist, innerhalb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführende Änderungen anzuzeigen, h') -ein Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35), das dazu bestimmt ist, ein Bestätigungssignal zu erfassen, undh'') ein Änderungsdurchführungsmodul (36), das dazu bestimmt ist, die Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P) automatisch durchzuführen, wenn das Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35) ein Bestätigungssignal erfasst.

Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

a') Protokollsatz-Modifikationseinrichtung (10) zur Modifikation eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), welcheb) jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, a'') wobei die Protokollsatz-Modifikationseinrichtung (10) folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module umfasst:

d) -eine Anzahl von Änderungsprozess-Durchführungsmodulen (20, 30, 40, 50, 60), die jeweils dazu bestimmt sind, eine bestimmte Änderungsaktion innerhalb eines definierten Änderungsprozesses durchzuführen, f') wobei innerhalb dieses Änderungsprozesses weitere Änderungsvorgabesignale erfasst werden, gemäß denen die Änderungsaktion durchgeführt werden.

c) -ein Aktionsauswahl-Erfassungsmodul (11), das dazu bestimmt ist, ein Aktionsauswahlsignal (AS) zur Auswahl einer bestimmten Änderungsaktion zu erfassen, f'') -ein Prozessauswahlmodul (12), das dazu bestimmt ist, in Abhängigkeit von der ausgewählten Änderungsaktion ein Änderungsprozess-Durchführungsmodul (20, 30, 40, 50, 60) aus der Anzahl von Änderungsprozess-Durchführungsmodulen (20, 30, 40, 50, 60) auszuwählen und in Betrieb zu setzen.

Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 18 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet:

"Steuereinrichtung (3, 5) für ein medizintechnisches System (1) zur Erzeugung von Patientenbilddaten mit einer Protokollmodifikationseinheit (30) nach Anspruch 15 und/oder einer Protokollsatz-Modifikationseinrichtung (10) nach Anspruch 16 oder 17."

Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 19 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet:

"Medizintechnisches System (1) zur Erzeugung von Patientenbilddaten mit einer Steuereinrichtung (3, 5) nach Anspruch 18."

Der gegenüber der ursprünglichen Fassung unveränderte Patentanspruch 20 gemäß Hauptantrag vom 28. September 2006 lautet:

"Computerprogrammprodukt, welches direkt in einen Speicher eines programmierbaren Rechners (5) ladbar ist, mit Programmcode-Mitteln, um alle Schritte eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 14 auszuführen, wenn das Programm auf dem Rechner (5) ausgeführt wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

a) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines Änderungsprozesses mit folgenden Verfahrensschritten:

d) -Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P), bezüglich derer eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) -Anzeigen von in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbaren Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA), f) -Erfassen von Parameterwerten (PW), gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) -Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführenden Änderungen, wobei eine Übersicht über alle ausgewählten, geänderten Prozesssteuerungsprotokolle (P) sowie die in den jeweiligen Prozesssteuerungsprotokollen (P) geänderten Parameter angezeigt wird, undh) -Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P), wenn ein Bestätigungssignal erfasst wird."

Der Patentanspruch 15 gemäß 1. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

a') Protokollmodifikationseinheit (30) zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines definierten Änderungsprozesses, a'') wobei die Protokollmodifikationseinheit folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module umfasst:

d) -Ein Protokollselektions-Erfassungsmodul (31), das dazu bestimmt ist, Protokollselektionssignale zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) zu erfassen, bezüglich deren eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) -ein erstes Anzeigemodul (32), das dazu bestimmt ist, in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbare Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) anzuzeigen, f) -ein Parameterwert-Erfassungsmodul (33), das dazu bestimmt ist, Parameterwerte (PW) zu erfassen, gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) -ein zweites Anzeigemodul (34), das dazu bestimmt ist, innerhalb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführende Änderungen anzuzeigen, und dabei eine Übersicht über alle ausgewählten, geänderten Prozesssteuerungsprotokolle (P) sowie die in den jeweiligen Prozesssteuerungsprotokollen (P) geänderten Parameter anzuzeigen, h') -ein Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35), das dazu bestimmt ist, ein Bestätigungssignal zu erfassen, undh'') ein Änderungsdurchführungsmodul (36), das dazu bestimmt ist, die Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P) automatisch durchzuführen, wenn das Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35) ein Bestätigungssignal erfasst.

Die Patentansprüche 2 bis 14 sowie 16 bis 20 gemäß 1. Hilfsantrag sind gegenüber dem Hauptantrag nicht verändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

a) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines Änderungsprozesses mit folgenden Verfahrensschritten:

d) -Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P), bezüglich derer eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) -Anzeigen von in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbaren Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA), f) -Erfassen von Parameterwerten (PW), gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) -Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführenden Änderungen, wobei jeweils der alte Parameterwert und der neue Parameterwert gegenübergestellt werden, undh) -Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P), wenn ein Bestätigungssignal erfasst wird."

Der Patentanspruch 15 gemäß 2. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 lautet unter Einfügung einer Gliederung (Die Änderung gegenüber dem Hauptantrag sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

a') Protokollmodifikationseinheit (30) zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) eines Satzes (S) von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (P), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems (1) zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen, c) innerhalb eines definierten Änderungsprozesses, a'') wobei die Protokollmodifikationseinheit folgende jeweils in Kommunikationsverbindung stehende Module umfasst:

d) -Ein Protokollselektions-Erfassungsmodul (31), das dazu bestimmt ist, Protokollselektionssignale zur Selektion einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen (P) zu erfassen, bezüglich deren eine Änderungsaktion durchzuführen ist, e) -ein erstes Anzeigemodul (32), das dazu bestimmt ist, in den selektierten Prozesssteuerungsprotokollen (P) änderbare Steuerparameter (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) anzuzeigen, f) -ein Parameterwert-Erfassungsmodul (33), das dazu bestimmt ist, Parameterwerte (PW) zu erfassen, gemäß denen in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) die Steuerparametern (SPP, SPT, SPS, SPR, SPA) zu ändern sind, g) -ein zweites Anzeigemodul (34), das dazu bestimmt ist, innerhalb des Änderungsprozesses in den ausgewählten Prozesssteuerungsprotokollen (P) durchzuführende Änderungen anzuzeigen, wobei jeweils der alte Parameterwert und der neue Parameterwert gegenübergestellt werden, h') -ein Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35), das dazu bestimmt ist, ein Bestätigungssignal zu erfassen, undh'') ein Änderungsdurchführungsmodul (36), das dazu bestimmt ist, die Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle (P) automatisch durchzuführen, wenn das Bestätigungssignal-Erfassungsmodul (35) ein Bestätigungssignal erfasst.

Die Patentansprüche 2 bis 14 sowie 16 bis 20 gemäß 2. Hilfsantrag sind gegenüber dem Hauptantrag nicht verändert.

Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 ist identisch zum Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag.

Der unabhängige Patentanspruch 14 gemäß 3. Hilfsantrag vom 16. Mai 2011 ist identisch zum Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag.

Der auf den Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag rückbezogenen Patentanspruch 2 geht aus den Patentansprüchen 1 und 7 gemäß Hauptantrag hervor, der auf den Patentanspruch 14 gemäß 3. Hilfsantrag rückbezogene Patentanspruch 15 aus den Patentansprüchen 15 und 17 gemäß Hauptantrag. Deren Wortlaut sowie der Wortlaut der weiteren abhängigen Patentansprüche ist der Akte zu entnehmen.

Als Aufgabenstellung gibt die Anmelderin an, es solle eine Möglichkeit geschaffen werden, mit der auch weniger geübte Bediener gleichzeitig eine beliebige Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen bzw. einen kompletten Satz von solchen definierten Prozesssteuerungsprotokollen auf einfache und sichere Weise modifizieren können (Absatz [0004] der Offenlegungsschrift).

Die Anmelderin betont, dass es bei medizintechnischen Geräten bislang nicht möglich gewesen sei, Grundparameter, die in mehreren Anwendungen wirkten, menuegeführt zu ändern. Vielmehr sei dies bislang nur anhand unübersichtlicher Listings möglich gewesen. Durch die Erfindung werde dem abgeholfen; die vorzunehmenden Änderungen würden übersichtlich angezeigt, dadurch werde eine Änderung einfacher, eine wirksame Kontrolle der vorgenommenen Änderungen möglich und damit im Ergebnis die Sicherheit der Systeme gewährleistet. Letzteres sei gerade im medizinischen Bereich von herausragender Bedeutung.

Weiter eröffne die Erfindung die Möglichkeit, die Benutzeroberfläche in einfacher Weise an die jeweiligen Erfordernisse und Arbeitsweisen unterschiedlicher Benutzer anzupassen und zwar ohne dass ein besonders ausgebildeter Servicetechniker hinzugezogen werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere auch zum Wortlaut der jeweiligen abhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Der Senat sieht keine Grundlage für eine Beanstandung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrags oder irgend eines anderen Patentanspruchs gemäß Hauptantrag oder gemäß einem der Hilfsanträge mangels Technizität nach § 1 Abs. 1 PatG oder als ein Verfahren für ein Computerprogramm als solches oder als anderweitig unter einen der in § 1 Abs. 3 PatG genannten Ausschlussgründe fallend, die einer Patenterteilung grundsätzlich entgegenstehen würden.

Da durch die Verfahren gemäß der Patentansprüche 1 und 6 jeweils medizintechnische Systeme angesteuert werden sollen, liegen diese bereits auf technischem Gebiet § 1 Abs. 1 PatG, wenngleich die einzelnen Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, beliebig für technische sowie nichttechnische Zwecke einsetzbar sind. Auch bleibt demnach ohne Bedeutung, dass bei der Realisierung der Erfindung die vom Erfinder geleistete Arbeit überwiegend in der Erstellung von Computerprogrammen und in der grafischen Gestaltung von Benutzeroberflächen besteht.

Um nicht einem der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 PatG zu unterfallen, muss nach der Rechtsprechung des BGH die beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht; sie sind nur dann von Bedeutung, wenn sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 479 (Nr. 11) -Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; GRUR 2010, 613 (Nr. 22) -Dynamische Dokumentengenerierung; BGH Mitt. 2011, 61 (NR. 30) -Wiedergabe topografischer Informationen). Dafür genügt es jedoch, dass ein Teilaspekt der Lehre ein technisches Problem bewältigt. Das mit den Ausschlusstatbeständen des § 1 Abs. 3 PatG vom Gesetzgeber verfolgte Anliegen wird nach der Rechtsprechung des BGH -ebenso wie nach der der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts -im Wesentlichen dadurch verwirklicht, dass jedenfalls bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur die Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2010, 613 (Nr. 23 f.) -Dynamische Dokumentengenerierung). Die vorgelagerte Prüfung auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes dient daher nur der Grobsichtung zur Ausfilterung derjenigen Fälle, in denen der Patentanspruch überhaupt keine technische Anweisung enthält, die sinnvollerweise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGH Mitt. 2011, 61 (Nr. 31) -Wiedergabe topografischer Informationen).

Da hier das konkrete technische Problem zugrunde liegt, dass bislang nur die Parameter jeweils eines einzigen Prozesssteuerungsprotokolls verändert werden können und dazu technischen Mittel, wie beispielsweise das Anzeigen von änderbaren Steuerparametern (Merkmal e des Patentanspruchs 1) vorgeschlagen sind, liegt also der erforderliche Teilaspekt der Lehre, der ein technisches Problem bewältigt, vor. Ohne eine geeignete graphische Darstellung der änderbaren Steuerparameter ist nämlich die Lösung des angegebenen Problems nicht möglich. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt zwar offen, worin die Mittel zur Anzeige der änderbaren Steuerparameter bestehen, aber solche Anzeigemittel sind zweifellos erforderlich und diese müssen auch geeignet ausgestaltet sein, damit ein Anwender des Verfahrens eine Auswahl treffen und eine automatische Durchführung der Änderungen (Merkmal h des Patentanspruchs 1) initiieren kann.

2. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aber für den Fachmann bereits in naheliegender Weise aus der US 6 603 494 B1, die von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren als Entgegenhaltung 3 genannt worden ist, und ist daher gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 PatG mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Aus dieser Druckschrift ist in den Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt Folgendes bekannt, eina) "Verfahren zur Modifikation einer Anzahl von Prozesssteuerungsprotokollen eines Satzes von definierten Prozesssteuerungsprotokollen (Spalte 18, Zeilen 8 bis 11), b) welche jeweils zur Ansteuerung eines medizintechnischen Systems zur Durchführung von Untersuchungsprozessen dienen (Spalte 1, Zeilen 14 bis 26), c) innerhalb eines Änderungsprozesses ("to modify the default settings") mit folgenden Verfahrensschritten:

dteilw) -Erfassen von Protokollselektionssignalen zur Selektion eines Prozesssteuerungsprotokolls, bezüglich derer eine Änderungsaktion durchzuführen ist (Fig. 9 in Verbindung mit Spalte 18, Zeilen 16 bis 27), eteilw) -Anzeigen von in dem selektierten Prozesssteuerungsprotokoll änderbaren Steuerparametern (In Spalte 18, Zeilen 24 bis 28 ist das zwar nur andeutungsweise beschrieben, jedoch ist der Beschreibung zu Fig. 5, Spalte 14, Zeilen 54 bis 60, sowie Spalte 15, Zeilen 7 bis 12 im Detail zu entnehmen, wie die Parameter angezeigt und verändert werden), f) -Erfassen von Parameterwerten, gemäß denen in dem ausgewählten Prozesssteuerungsprotokoll die Steuerparameter zu ändern sind (Spalte 14, Zeilen 54 bis 60; Spalte 15, Zeilen 7 bis 12), g) -Anzeigen der innerhalb des Änderungsprozesses in dem ausgewählten Prozesssteuerungsprotokoll durchzuführenden Änderungen, undh) -Erfassen eines Bestätigungssignals und automatische Durchführung der Änderungen bezüglich der ausgewählten Prozesssteuerungsprotokolle, wenn ein Bestätigungssignal erfasst wird (Durch "ACCEPT-Icon" 312, 366)."

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von dem aus der US 6 603 494 B1 bekannten lediglich dadurch, dass nicht nur für ein einzelnes Prozesssteuerungsprotokoll eine Änderungsaktion durchführbar sein soll, sondern für eine Anzahl von mehreren Prozesssteuerungsprotokollen.

Die Forderung einen Änderungsvorgang, der bei verschiedenen Anwendungen in identischer Weise durchgeführt werden muss, nicht mehrfach abarbeiten zu müssen, stellt sich jedoch in der Praxis von selbst.

Auch die Anwender im Bereich der Medizintechnik (z. B. MTAs oder Ärzte) kannten nämlich bereits die Möglichkeit Parameter unterschiedlicher Anwendungen menuegeführt zu ändern, z. B. von Microsoft Windows 95¨, also 10 Jahre vor dem Anmeldetag 23. Dezember 2005, ins alltägliche Leben Einzug gehalten hat.

Bei diesen Anwendern musste es zwangläufig auf Unverständnis stoßen, dass bei einem verbreiteten Massenprodukt, wie einem relativ preiswerten PC ein weitaus größerer Bedienkomfort geboten ist, als bei einem kostspieligen Spezialgerät, wie einem Magnetresonanztomographen, bei dem die Kosten der Software für die Benutzeroberfläche nach Einschätzung des Senats eine untergeordnete Bedeutung haben.

Auch die auf die Vorlieben eines bestimmten Benutzers (Fig. 9, "modify prefernces") hin ausgerichteten Änderungen von Parametern verlangen nach einer gemeinsamen Verstellung der von diesem Benutzer verwendeten Protokolle (vgl. Fig. 8). Der Wunsch, nicht nur ein einzelnes Prozesssteuerungsprotokoll auswählen und darin Parameter ändern zu können, sondern für mehrere Prozesssteuerungsprotokolle gleichzeitig, hat Auswirkungen auf die Programmierung der Schnittstelle zwischen der Benutzeroberfläche und dem für die Steuerung des medizintechnischen Geräts bereits vorhandenen Programm. Durch die Einbindung des Schnittstellenprogramms in einen zweifellos technischen Gesamtzusammenhang ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als technisch anzunehmen. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem aus der US 6 603 494 B1 bekannten Verfahren nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.

Die tatsächliche Programmierung der Schnittstelle zwischen der geforderten komfortableren Benutzeroberfläche und dem für die Steuerung des medizintechnischen Geräts bereits vorhandenen Programms ist im Übrigen weder in den Patentansprüchen noch an anderer Stelle der Unterlagen angegeben. Abgesehen davon sind sich die Anmelderin und der Senat darin einig, dass die Anpassung dieser Schnittstelle von einem Fachmann, der ein erfahrener Fachinformatiker für Anwendungsprogrammierung sein mag, im Rahmen seiner routinemäßigen Arbeit erledigt wird, ohne dass dieser dazu konkretere Erläuterungen bräuchte oder erfinderisch tätig werden müsste.

3. Selbst wenn man dem Vortrag der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung folgen wollte, wonach das Verfahren, das durch den Patentanspruch 6 unter Schutz gestellt werden soll, nicht lediglich eine allgemeinere sowie mit anderen Worten ausgedrückte Fassung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 darstellt -wobei in diesem Fall der Patentanspruch 6 ausgehend von der US 6 603 494 B1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar wäre -sondern auf ein Verfahren mit einer zusätzlichen Benutzeroberfläche gerichtet sei, durch das wiederum das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 modifizierbar sei, beruht ein solches Verfahren zur Modifikation eines Satzes von Prozesssteuerungsprotokollen nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit, sondern ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus der US 6 603 494 B1 und ist daher gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 PatG nicht gewährbar.

Sowohl der Fachmann als auch die Anwender der in Rede stehenden medizintechnischen Geräte kennen nämlich von dem bereits erwähnten Betriebssystem Microsoft Windows 95¨ schon die Möglichkeit, anhand des sogenannten Start-Menues, die Darstellung und Funktionalität der Bedienoberfläche anzupassen, Programme sowohl hinzuzufügen als auch zu entfernen oder auch Netzwerkverbindungen und Benutzerkonten einzurichten, zu löschen und zu bearbeiten.

Die geschieht bekanntermaßen indemc) zunächst ein Aktionsauswahlsignal (Anklicken eines entsprechenden Menuepunktes) zur Auswahl einer bestimmten Änderungsaktion (Desktopdarstellung verändern) erfasst wird undd) dann in Anhängigkeit von der ausgewählten Änderungsaktion (Desktopdarstellung verändern) ein Änderungsprozess aus einer Anzahl von vordefinierten Änderungsprozessen (Menuepunkte Design, Desktop, Bildschirmschoner, Darstellung, Einstellungen) ausgewählt wird unde) ein Ablauf des ausgewählten Änderungsprozesses initiiert wird ("OK"-Button anklicken) undf) innerhalb dieses Änderungsprozesses dann weitere Änderungsvorgabesignale erfasst werden, gemäß denen die Modifikationen durchgeführt werden (unter den Menuepunkten Design, Desktop, Bildschirmschoner, Darstellung, Einstellungen stecken weitere Menuestrukturen, die aufgerufen werden und durch die gewünschten Modifikationen durchgeführt werden.

Die Übertragung dieser Funktionalität auf die Ansteuerung eines medizintechnisches Systems ergibt sich als Forderung der Anwender, die der Fachmann im Rahmen seiner routinemäßigen Tätigkeit erfüllt, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss. Auch die Steuerung nach der US 6 603 494 bedient sich solchen übergeordneter Menuestrukturen (Fig. 3, 4 Bezugszeichen 222, 224, 226) zur Auswahl unterschiedlicher Programmpakete).

4.

Die Patentansprüche 15, 16 sowie 18 bis 20 sind zwar als gegenständliche Ansprüche formuliert, über die reine Funktionalität der einzelnen Teilgegenstände hinaus ist aber nichts angegeben. Daher beruhen diese Gegenstände, wie die entsprechenden Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Ebenso sieht der Senat in keinem der Merkmale, die in den abhängigen Patentansprüchen genannt sind, eine Besonderheit mit erfinderischem Gehalt.

5.

Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch den Zusatz in Merkmal g, dass eine Übersicht über alle ausgewählten, geänderten Prozesssteuerungsprotokolle (P) sowie die in den jeweiligen Prozesssteuerungsprotokollen (P) geänderten Parameter angezeigt wird.

Diese Angabe mag zwar für den Fachmann zu einer technischen Aufgabenstellung führen, die er durch eine entsprechende Änderung der Programmierung löst. Zur Umsetzung einer entsprechenden Forderung muss er jedoch nicht erfinderisch tätig werden.

Die Entscheidung liegt, welche Informationen auf dem Bildschirm angezeigt werden, an sich nicht auf technischen Gebiet und muss daher unberücksichtigt bleiben.

Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 15, der sich nur durch seine Kategorie vom Patentanspruch 1 unterscheidet.

6. Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch den Zusatz in Merkmal g, dass jeweils der alte Parameterwert und der neue Parameterwert gegenübergestellt werden.

Auch darin sieht der Fachmann eine nichttechnische Aufgabenstellung, welche Informationen auf dem Bildschirm angezeigt werden sollen, die bei der Prüfung ob ein Verfahren neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht nicht berücksichtigt wird.

Die Umsetzung in ein technisches Verfahren, die im Übrigen in der Anmeldung nicht explizit angegeben ist, realisiert der Fachmann im Rahmen seiner routinemäßigen Tätigkeit.

Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 15, der sich nur durch seine Kategorie vom Patentanspruch 1 unterscheidet.

7.

Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag ist ohne inhaltliche Änderung aus dem Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag hervorgegangen.

Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass der Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht wird, erübrigen sich weitere Ausführung zum 3. Hilfsantrag.

8.

Die jeweiligen abhängigen Patentansprüche teilen das Schicksal der nicht gewährbaren unabhängigen Patentansprüche, auf die sie rückbezogen sind.

Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2011
Az: 19 W (pat) 49/07


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Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 16.05.2011, Az.: 19 W (pat) 49/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:59 Uhr

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Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2006, Az.: 19 W (pat) 66/03BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2004, Az.: 33 W (pat) 357/02FG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2002, Az.: 11 K 8135/99 BGOLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2007, Az.: 4 U 164/06BPatG, Beschluss vom 11. November 2002, Az.: 14 W (pat) 16/01OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2009, Az.: 2 W 2/09BPatG, Beschluss vom 20. März 2001, Az.: 33 W (pat) 282/00BPatG, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az.: 3 Ni 40/00BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003, Az.: 2 StR 146/03BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2001, Az.: XII ZR 244/99