Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 22. Oktober 2010
Aktenzeichen: AGH 29/08

(AGH Celle: Beschluss v. 22.10.2010, Az.: AGH 29/08)

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 23. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 900,00 € festgesetzt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss des Senats vom 23. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Antrag des Antragstellers, die Gründe des Beschlusses des Senats vom 23. November 2009 hinsichtlich des Sachverhalts zu ergänzen, wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

A.

Der Antragsteller hatte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. September 2008 beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu gestatten. Nachdem eine Entscheidung über den Antrag nicht ergangen war, hat der Antragsteller mit am 24. Dezember 2008 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2009 hat der Antragsteller angekündigt, seinen Antrag bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts dahingehend umzustellen, dass die Antragsgegnerin verurteilt wird, den Antrag des Antragstellers vom 9. September 2008 zu bescheiden, diesen Antrag hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. März 2009 hilfsweise gestellt.

Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. Mai 2009 den Antrag des Antragstellers auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" zurückgewiesen hatte, haben beide Parteien das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2009 ist Gegenstand eines anderen Verfahrens.

Mit Beschluss vom 23. November 2009 hat der Senat festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, Gerichtskosten für das Verfahren nicht erhoben werden und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Ferner ist in diesem Beschluss der Geschäftswert auf 12.500,00 € festgesetzt worden.

Mit am 8. Dezember 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller gegen die in diesem Beschluss enthaltene Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin anzuordnen.

Mit am 10. Dezember 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluss vom 23. November 2009 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Geschäftswert für das Verfahren auf 25.000,00 € festzusetzen.

Ferner hat der Antragsteller mit am 8. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Gründe des Beschlusses vom 23. November 2009 hinsichtlich des Sachverhalts um von der Antragsgegnerin vorgetragene Gründe für ihre Nichtbescheidung des Antrages des Antragstellers sowie um die Stellungnahme des Berichterstatters des Fachausschusses einschließlich des Umstandes, dass diese Stellungnahme dem Antragsteller nicht zur Kenntnis gebracht wurde, zu ergänzen.

B.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 23. November 2009 ist unzulässig.

Auf das vorliegende Verfahren findet noch die Bundesrechtsanwaltsordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. ist - mit Ausnahme der in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fälle, die hier nicht gegeben sind - gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat. Die vom Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof eingelegte Beschwerde ist somit nicht statthaft.

Sie kann auch nicht in eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof umgedeutet werden, weil auch eine solche Rechtsbeschwerde, die zudem beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen, mangels Zulassung nicht statthaft ist (vgl. BGH, NJW 2002, Seite 1958; OLG Köln, NJW-RR 2010, Seite 287).

Da somit die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft ist und ihre Vorlage an den BGH nicht in Betracht kommt, ist sie vom Senat als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG in der hier anzuwendenden bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. Danach sind die durch ein unbegründetes Rechtsmittel entstandenen Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Unbegründet ist jedes erfolglose, also auch das unzulässige Rechtsmittel (vgl. BGHZ 31, S. 92).

Der Beschwerdewert ergibt sich aus den außergerichtlichen Kosten, die der Antragsteller hätte geltend machen können.

2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes auf 12.500,00 € ist ebenfalls unzulässig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Beschwerde gegen die Kostenentscheidung Bezug genommen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass für Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden sind, ist auch dann eine Beschwerde nach §§ 31 Abs. 3 S. 5, 14 Abs. 4 S. 3 KostO nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich dieser Beschwerde folgt aus entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 5 KostO.

3. Der Antrag des Antragstellers auf Ergänzung der Gründe des Beschlusses des Senats vom 23. November 2009 ist zu verwerfen.

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist. Weder die BRAO noch das FGG enthalten nähere Angaben zur Ausgestaltung noch Vorschriften hinsichtlich der Berichtigung oder Ergänzung der Gründe. Es ist deshalb auf die §§ 320, 321 ZPO zurückzugreifen (BayObLGZ 89, S. 52).

§ 321 ZPO sieht eine Ergänzung eines Urteils nur vor, wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist. Dies macht der Antragsteller selbst nicht geltend.

Die Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Dabei setzt eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO voraus, dass die Tatbestandsteile nach § 314 ZPO für das Verfahren Beweiskraft haben (BayObLGZ a.a.O.). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils jedoch ausschließlich Beweis für das mündliche Parteivorbringen.

Da es hier aufgrund der Erledigung der Hauptsache zu einer mündlichen Verhandlung und somit zu mündlichem Parteivortrag nicht gekommen ist, kommt eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht, denn wenn - wie hier - eine Entscheidung keinem Rechtsmittel unterliegt und mündlicher Sachvortrag nicht vorliegt, fehlt einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung schon das Rechtsschutzbedürfnis (BayObLGZ a.a.O.).

Der Antrag des Antragstellers auf Ergänzung der Beschlussgründe ist deshalb zu verwerfen.

Da hinsichtlich des Verfahrens zur Tatbestandsberichtigung gesonderte Kosten nicht anfallen, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.






AGH Celle:
Beschluss v. 22.10.2010
Az: AGH 29/08


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