Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Mai 2004
Aktenzeichen: I-10 W 26+27/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.05.2004, Az.: I-10 W 26+27/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) vom 20.11.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 04.11.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners sowie der Nebenintervenientin zu 1) vom 03.01.2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08.12.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 22.11.2003 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) (Bl. 610 GA) gegen den ihm am 20.11.2003 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin vom 04.11.2003 (Bl. 607 GA) ist nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht den Antrag des Nebenintervenienten zu 2) vom 30.06.2003 auf Festsetzung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung - 11 W 72/02 - (Bl. 567 GA) zurückgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsstellerin die Kosten des im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits abgeschlossenen, von den Beschwerdeführern erfolglos geführten Beschwerdeverfahrens durch die Vereinbarung unter Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 10.03.2003 (Bl. 545 GA) teilweise übernommen hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gehören ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 11 W 72/02 nicht zu den "sonstigen Kosten des vorliegenden Verfahrens" im Sinne der vergleichsweisen Regelung. Auch hier ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine vergleichsweise Kostenregelung nicht ohne weiteres die für einen abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits angefallenen Kosten erfasst (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11.03.2003 - 10 WF 31/02). Im vorliegenden Fall gibt es - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer für das Verfahren 11 W 17/02 zu den "Kosten des vorliegenden Verfahrens" zählten und damit in die vergleichsweise Regelung einbeziehen wollten.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren kostenrechtlich um ein selbständiges Verfahren handelt, das im Zeitpunkt des Vergleichs schon abgeschlossen war. Während im ursprünglichen Ablehnungsverfahren weder eine Gerichtsgebühr ausgelöst wird noch besondere Anwaltsgebühren entstehen (§ 37 Nr. 3 BRAGO), fällt für das Beschwerdeverfahren im Falle der - hier relevanten - Erfolglosigkeit der Beschwerde eine Gerichtsgebühr nach KV-Nr. 1957 zu § 11 Abs. 2 GKG an und der Prozessbevollmächtigte erhält eine gesonderte Vergütung nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 42 BRAGO. Die angefallene Gerichtsgebühr nach KV-Nr. 1957 war bereits zu Lasten der Beschwerdeführer zu 1) und 3) mit Kostenansatz vom 08.05.2002 und Kostenrechnung vom 17.07.2002 in Ansatz gebracht (vgl. Bl. II, II a,b GA) worden.

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeentscheidung des 11. Zivilsenats vom 29.04.2002 (Bl. 171 ff GA) keine Kostenregelung enthält, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zur Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung werden unterschiedliche Ansichten vertreten (vgl. Übersicht bei Schneider, Befangenheitsablehnung - Gebühren, Streitwert und Kostenerstattung, MDR 2001, 130, 133 f): Nach einer - auch vom hier maßgeblichen 11. Zivilsenat vertretenen - Ansicht werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht für erstattungsfähig gehalten, weil es sich beim Ablehnungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele (vgl. OLG München AGS 2003, 370 f; Rpfleger 1994, 382 f; OLG Düsseldorf (11. ZS.) OLGR 1993, 63; OLG Düsseldorf (10. ZS.) Rpfleger 1975, 257). Hiervon wird zum Teil eine Ausnahme für die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zugelassen, wenn diese zur Stellungnahme aufgefordert bzw. herausgefordert worden ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 1974, 1400; 1979, 118) . Nach einer weiteren Meinung sind die Kosten des Beschwerdeverfahren im Falle der Erfolglosigkeit nach § 97 Abs. 1 ZPO zu verteilen, im Falle des Erfolgs nach der Kostenregelung im Hauptsacheverfahren (vgl. Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 46 Rn. 5 a mwN). Nach einer dritten Lösungsmöglichkeit sollen die Kosten des Beschwerdeverfahrens stets nach der Kostenentscheidung der Hauptsache zu verteilen sein (vgl. OLG Frankfurt/Main OLGR 1996, 261, 263; JurBüro 1986, 762).

Im vorliegenden Fall kommen die unterschiedlichen Meinungen - bis auf letztgenannte - zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Führer der aussichtlosen Beschwerde im Richterablehnungsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund hätte es einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, wenn die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Verfahren 11 W 17/02 teilweise von der Antragstellerin übernommen werden sollten. Auf die Frage, ob die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer Richterablehnungssache generell als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln sind, kommt es insoweit nicht an, so dass der Senat diese Frage auch hier offenlassen kann.

II.

Die am 06.01.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners und der Nebenintervenientin zu 1) (Bl. 624 GA) gegen den ihnen am 29.12.2003 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin vom 08.12.2003 (Bl. 614 GA) ist nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht den Antrag des Antragsgegners und der Nebenintervenientin zu 1) vom 30.06.2003 (Bl. 565 GA) auf Festsetzung der Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Richterablehnung - 11 W 72/02 - zurückgewiesen. Auch diesbezüglich kann aus den unter Ziff. I. dargelegten Gründen nicht festgestellt werden, dass der Prozessgegner für diese Kosten haftet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert der Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2): EUR 653,89

Wert der Beschwerde des Antragsgegners und der Nebenintervenientin zu 1): EUR 869,94






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.05.2004
Az: I-10 W 26+27/04


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