Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 9. September 2013
Aktenzeichen: AGH 6/13, AGH 6/13 (II 2/6)

(AGH Celle: Urteil v. 09.09.2013, Az.: AGH 6/13, AGH 6/13 (II 2/6))

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem in H. als Rechtsanwalt tätigen Kläger wurde mit Urkunde vom 12.11.2007 das Führen der Bezeichnung €Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht€ gestattet.

Die Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 04.04.2011 an die Erfüllung der Verpflichtung aus § 15 Fachanwaltsordnung (FAO) zum unaufgeforderten Nachweis, dass er im Jahre 2010 die Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung in einem Umfang von 10 Zeitstunden erfüllt habe. Mit Schreiben vom 31.05.2011 erinnerte die Beklagte den Kläger abermals und setzte für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht für die Jahre 2010 und 2011 eine Frist bis zum 31.03.2012. Mit Schreiben vom 04.04.2012 erinnerte die Beklagte den Kläger erneut, da für 2010 und 2011 bis zu diesem Zeitpunkt der geforderte Nachweis nicht geführt war. Mit Schreiben vom 02.11.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht geführten Nachweises für die Jahre 2010 und 2011 beabsichtigt sei, die Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Mit Schreiben vom 01.12.2012 teilte der Kläger mit, dass es ihm als €Einzelkämpfer€ in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens nicht möglich gewesen sei, die ins Auge gefassten Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Im Frühjahr 2012 sei er außerdem als Landtagskandidat für die nächste Landtagswahl nominiert worden und deshalb auch wegen der sich daraus ergebenden Anforderungen in erheblichem Maße zusätzlich belastet. Der Kläger bekundete seine Absicht, im ersten Halbjahr 2013 gesammelt die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erbringen zu wollen und machte geltend, dass es für ihn aufgrund seiner spezialisierten Tätigkeit besonders wichtig sei, auch weiterhin die Fachanwaltsbezeichnung führen zu können. Der Kläger bat um Entschuldigung, dass er sich zuvor nicht gemeldet habe; er hoffe, dass die Beklagte ihm die Möglichkeit einräume, den Nachweis in der beschriebenen Form zu führen.

Das Präsidium der Beklagten erörterte die Angelegenheit in der Sitzung vom 12.12.2012. Mit Schreiben vom 20.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auch unter Berücksichtigung der Einlassung aus dem Schreiben vom 01.12.2012 weiterhin beabsichtigt sei, dem Präsidiumsbeschluss vom 12.12.2012 folgend, den Widerruf auszusprechen. Die Beklagte gab dem Kläger die Gelegenheit, dem Widerruf durch einen eigenen Verzicht zuvorzukommen und gewährte hierzu eine Frist bis zum 28.01.2013.

Mit Schreiben vom 13.01.2013 teilte der Kläger mit, dass er auf die Fachanwaltsbezeichnung nicht verzichten werde und bis zum 31.03.2013 18 bis 20 Zeitstunden an Fortbildung nachweisen werde.

Das Präsidium der Beklagten beriet daraufhin erneut am 16.01.2013 und bekräftigte hierbei die Auffassung, dass der Widerruf auszusprechen sei. Da das Präsidium nach der Geschäftsordnung aber nur für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen zuständig sei, läge der Widerruf in der Zuständigkeit des Vorstandes der Beklagten, weshalb beschlossen wurde, die Frage des Widerrufs in der Vorstandssitzung am 08.02.2013 abschließend zu beraten.

Mit Schreiben vom 04.02.2013 teilte der Kläger sodann mit, dass er am 01. und 02.02.2013 eine Fortbildungsveranstaltung besucht habe und legte umfassend dar, dass er im Zeitraum 19.02. bis 16.03.2013 beabsichtige, weitere Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Mit Schreiben vom 05.02.2013 übersandte der Kläger sodann den Nachweis über die Teilnahme an einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung am 01. und 02.02.2013 mit einem Umfang von insgesamt 12 Zeitstunden und übersandte die Anmeldebestätigung für den Besuch von vier weiteren Seminaren.

Der Vorstand der Beklagten beriet in der Sitzung vom 08.02.2013 über den Widerruf der Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung €Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht€ und beschloss, den Widerruf auszusprechen, da der Kläger die Fortbildungspflicht für die Jahre 2010 und 2011 nicht erfüllt habe und der zwischenzeitlich eingereichte Nachweis über den Besuch einer Veranstaltung am 01./02.02.2013 nur geeignet sei, die Nachweispflicht für das Jahr 2012 zu erfüllen.

Mit Bescheid vom 14.02.2013, zugestellt am 15.02.2013, widerrief die Beklagte daraufhin die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung €Fachanwalt für Bau- und Architekten Recht€. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger sowohl für das Jahr 2010 als auch für das Jahr 2011 die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht erfüllt habe. Der Vorstand der Beklagten habe hierbei die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 01.12.2012 ausführlich dargelegten Umstände, die ihn in der Vergangenheit an der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gehindert hätten, berücksichtigt. Der Umstand, dass der Kläger im Jahre 2012 wegen seiner Kandidatur für die Landtagswahl zeitlich eingespannt gewesen sei, könne für die Jahre 2010 und 2011 keine Berücksichtigung finden und im Interesse der rechtsuchenden Mandanten, die wegen der Führung der Fachanwaltsbezeichnung darauf vertrauten, dass der Kläger sich tatsächlich auch fortgebildet habe, sowie im Interesse der Gleichbehandlung gegenüber den anderen Fachanwälten, die Mitglied der Beklagten sind, sei nach Abwägung aller Umstände von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und deshalb die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 11.03.2013 Klage und macht geltend, dass er im Zeitraum 01.02.2013 bis 19.03.2013 mit dem Besuch von fünf Seminarveranstaltungen in einem Umfang von 41,5 Stunden seine Fortbildungspflicht für die Jahre 2010 bis 2013 erfüllt habe. Bei der Frage des Widerrufes komme es darauf an, ob der Kläger künftig die Gewähr biete, die erforderliche Qualifikation durch Fortbildungsmaßnahme nachzuweisen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei im Übrigen fehlerhaft. Die rechtsuchenden Mandanten würden im Zweifel gar nicht erwarten, dass sich der Kläger mit 10 Stunden pro Jahr fortbilde. Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fachanwälten sei nicht zu erkennen, zumal der Kläger innerhalb von 50 Tagen das Vierfache an Fortbildungsaufwand geleistet habe, was Fachanwälte innerhalb eines Jahres zu leisten verpflichtet seien. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei damit ausgeglichen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach einem etwaigen Widerruf im Hinblick auf die zwischenzeitlich absolvierte Fortbildung jederzeit wieder einen Antrag auf Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung stellen könne sowie unter Berücksichtigung des Art. 12 GG hätte die Beklagte bei ihrer Entscheidung zugunsten des Klägers auch berücksichtigen müssen, dass der Kläger im Falle des Widerrufes in den Monaten Februar und März 2013 einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand nutzlos investiert hätte. Ebenso hätte die Beklagte vor einem Widerruf die Möglichkeit einer Rüge in Betracht ziehen müssen. Desweiteren sei die außerordentliche Belastung des Klägers durch den Landtagswahlkampf nicht ausreichend berücksichtigt worden. Anders als in dem durch den BGH am 26.11.2012 entschiedenen Fall habe es hier auch nur eine einmalige Phase der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht gegeben.

Mit dem weiteren Schriftsatz vom 30.08.2013 trägt der Kläger vor, die Sachlage habe sich seit der Widerrufsentscheidung insoweit verändert, als er die erforderlichen Fortbildungen inzwischen nachgeholt habe. Die entsprechende Absicht habe er im Übrigen bereits im Vorfeld angekündigt. Eine etwaige Rüge durch die Beklagte wäre auch keineswegs sinnlos gewesen, was sich daran zeige, dass der Kläger im Jahre 2013 mit der Nachholung der Fortbildungen reagiert habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung €Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht€ aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass die in § 15 FAO statuierte Fortbildungspflicht in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen sei und dass der Kläger dieser Verpflichtung in den Jahren 2010 und 2011 nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe sich gegenüber anderen Fachanwälten, die die Fortbildungspflicht erfüllt haben, einen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem er den Fachanwaltstitel zu Unrecht weiterhin geführt habe, obwohl er die Fortbildungspflicht nicht erfüllt hat. Die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG sei im Übrigen nicht beeinträchtigt, da der Kläger seinen Beruf als Rechtsanwalt weiterhin ausüben dürfe. Eine Rüge sei im Übrigen kein geeignetes Mittel mehr gewesen, um den Kläger zur Erfüllung seiner Fortbildungspflicht anzuhalten, nachdem der Kläger zuvor trotz der bereits mit Schreiben vom 31.05.2011 ausdrücklich gesetzten Ausschlussfrist seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Die Ermessensausübung der Beklagten sei im Hinblick auf die fehlende Erfüllung der Fortbildungspflicht in den Jahren 2010 und 2011 nicht fehlerhaft gewesen, da für diese Jahre auch nachträglich keine Gründe vorgetragen worden seien, aus denen hervorgehe, weshalb der Kläger ausnahmsweise nicht imstande gewesen sei, bis zum 31.03.2012 seine Fortbildungspflicht zu erfüllen. Im Übrigen sehe § 15 FAO keine Ausnahmetatbestände vor.

Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.09.2013, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am selben Tag vorab per Fax an das Gericht übermittelt wurde, führt der Kläger aus, dass der BGH nicht ausgeschlossen habe, dass die versäumte Fortbildung nicht auch im nächsten Jahr nachgeholt werden könne. Er macht erneut geltend, dass vorrangig eine Rüge auszubringen gewesen wäre und er rügt erneut eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten. Der Kläger wiederholt sodann seine bereits in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die den Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung €Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht€ betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.2013 - der am selben Tag vorab per Fax beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangen ist erhobene Klage ist zulässig und insbesondere fristgerecht. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der nicht nachgelassene klägerische Schriftsatz vom 26.09.2013 erfordert nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da der Kläger keine neuen Tatsachen vorträgt und die Rechtsausführungen im Kern bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Kläger hat die ihm obliegende Fortbildungspflicht nicht erfüllt und die Beklagte hat die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu Recht und insbesondere ermessensfehlerfrei widerrufen. Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtmäßig.

§ 15 Abs. 1 FAO verpflichtet den Fachanwalt zur jährlichen Fortbildung. § 15 Abs. 2 FAO schreibt vor, dass die Gesamtdauer der Fortbildung jährlich zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf. § 15 Abs. 3 FAO regelt, dass die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gegenüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist.

Diese Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen (BGH, Urteil vom 08.04.2013, AnwZ (Brfg) 16/12). Ist das Kalenderjahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in diesem Jahr nicht mehr fortbilden (BGH, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 08.04.2013, a.a.O. gerade nicht, dass der BGH diese Aussage nur auf die Erfüllung des Nachweises der Fortbildung beschränkt hat. In der Rz. 10 der Entscheidungsgründe wird vielmehr ausdrücklich auf die Fortbildung selbst und nicht auf deren Nachweis abgestellt.

Der Kläger hat unstreitig im Kalenderjahr 2010 sowie auch im Kalenderjahr 2011 und im Kalenderjahr 2012 keine Fortbildungsveranstaltung besucht. Der Kläger hat mithin in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die ihm auferlegte Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Die erst im Jahre 2013 besuchten Fortbildungsveranstaltungen konnten dementsprechend nicht zur nachträglichen Erfüllung der Fortbildungspflicht in den Jahren 2010 und 2011 führen.

Die Rechtsfolge der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ist in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO geregelt. Danach kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Die Beklagte hatte mithin nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Verletzung der Fortbildungspflicht einen Widerruf rechtfertigt.

Die Beklagte hat den Kläger vor dem beabsichtigten Widerruf angehört, § 43c Abs. 4 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 FAO. Der Widerruf erfolgte auch innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen, denn die Beklagte konnte erst mit Ablauf der dem Kläger zum 31.03.2012 gesetzten Frist davon ausgehen, dass der Kläger seine Fortbildungspflicht endgültig nicht erfüllt hat, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt den entsprechenden Nachweis noch hätte führen können, sodass die Widerrufsfrist des § 25 Abs. 2 FAO frühestens mit Ablauf des 31.03.2012 begann und am 14.02.2013 noch nicht abgelaufen war.

Die Entscheidung über den Widerruf ist auch durch den Vorstand der Beklagten als zuständiges Organ gemäß § 43c BRAO i.V.m. § 25 Abs. 1 FAO getroffen worden.

Bei Ihrer Entscheidung hat die Beklagte zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass die einmalige und erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht einen Widerruf in der Regel nicht rechtfertigt. Der Kläger hat die Fortbildungspflicht indessen nicht einmalig, sondern in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht erfüllt und dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in ihren €Kammermitteilungen€ (vgl. Bl. 42 -52 d.A.) regelmäßig jährlich an die Erfüllung der Fortbildungspflicht und deren Nachweis erinnerte, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann.

Zugunsten des Klägers hat die Beklagte außerdem berücksichtigt, dass der Kläger innerhalb der üblicherweise zugestandenen Karenzfrist von drei Monaten im Folgejahr Fortbildungen in einem Umfang von 12 Zeitstunden im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung absolviert hatte. Insoweit hat die Beklagte den Erwägungen des BGH zur Ermessensausübung (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2013, a.a.O.; Urt. v. 28.11.2012 € AnwZ (Brfg) 56/11 = NJW 2013m 175 Rz. 9) ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte hat diese nachträglich auf die Fortbildungspflicht für das Jahr 2012 €angerechnet€. Damit hatte der Kläger aber gleichwohl in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang andererseits im Sinne einer Gleichbehandlung aller Fachanwälte zu Recht nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser durch seine Landtagskandidatur zeitlich beansprucht war, da diese Beanspruchung den Kläger nicht hindern konnte, die Fortbildungspflicht in den Jahren 2010 und 2011 zu erfüllen.

Die Entscheidung der Beklagten war im Übrigen auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Kläger wegen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als milderes Mittel zunächst eine Rüge zu erteilen gewesen wäre. Die Beklagte hatte dem Kläger zuvor bereits mit Schreiben vom 04.04.2011 für das Jahr 2010 an die Erfüllung der Nachweispflicht erinnert und mit Schreiben vom 31.05.2011 - fruchtlos - eine Ausschlussfrist für die Jahre 2010 und 2011 bis zum 31.03.2012 gesetzt. Auf die weiteren Erinnerungen der Beklagten reagierte der Kläger ebenfalls nicht. Nach alledem ließ der Ausspruch einer Rüge nicht erwarten, dass der Kläger seine Fortbildungspflicht erfüllen werde. Überdies war die € wiederholte € Erinnerung das mildere Mittel gegenüber der Rüge und deshalb aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorrangig geboten.

Auch die Stellungnahme des Klägers vom 01.12.2012 sowie das Schreiben des Klägers vom 04.02.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis, da nach den Ausführungen des Klägers feststand, dass in drei aufeinander folgenden Jahren die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wurde und lediglich für das Jahr 2013 dann der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen angekündigt wurde.

Der im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vom 14.02.2013 nachgewiesene Besuch einer Fortbildung in einem Umfang von 12 Zeitstunden Februar 2013 führt schließlich ebenfalls nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Widerrufsentscheidung. Zugunsten des Klägers hat die Beklagte diesen Nachweis auf das Jahr 2012 angerechnet. Damit ist die Pflichtverletzung in den Jahren 2010 und 2011 aber nicht behoben.

Zutreffend hat die Beklagte bei der Widerrufsentscheidung berücksichtigt, dass sich der Kläger damit einerseits durch den ersparten Aufwand für zwei Jahre einen Vorteil gegenüber den Fachanwälten verschafft hat, die die Fortbildungspflicht erfüllt haben und dass der Kläger außerdem über zwei Jahre eine Qualifikation vorgegeben hat, deren Voraussetzungen er tatsächlich nicht erfüllt hatte.

Der Umstand, dass im Laufe des Verfahrens umfangreiche Nachweise über den Besuch weiterer Fortbildungsveranstaltungen vorgelegt wurden, die in der Summe tatsächlich genügen, um für vier Jahre die Fortbildungspflicht zu erfüllen, führt auch nicht etwa dazu, dass sich die Entscheidung der Beklagten im Nachhinein als fehlerhaft erweist. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens. Zu diesem Zeitpunkt war die Fortbildungspflicht jedenfalls für 2010 und 2011 nicht erfüllt und die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen wären allenfalls dann von Bedeutung, wenn sich hieraus ergeben würde, dass tatsächlich in den Jahren 2010 und 2011 die Fortbildungspflicht doch erfüllt wurde, was nicht der Fall ist.

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen nach alledem auch unter Berücksichtigung der Reichweite des Art. 12 GG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, da der geschützte Beruf im Sinne des Art. 12 GG der Beruf des Rechtsanwaltes ist und in die Möglichkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht eingegriffen wird. Selbst wenn man aber von einem Eingriff in das Recht aus Art. 12 GG ausgehen würde, handelte es sich hier im Rahmen der Drei-Stufen-Theorie (vgl. hierzu BVerfGE 7, 377 € Apothekenurteil) nur um einen Eingriff auf der ersten Stufe in der Form einer Berufsausübungsregelung. Berufsausübungsregelungen sind dann zulässig, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insoweit verhältnismäßig sind (BVerfG, a.a.O.). Sowohl der Schutz der rechtsuchenden Mandanten, die mit der Fachanwaltsbezeichnung eine besondere und regelmäßig aktualisierte Fachkenntnis verbinden, als auch die Gleichbehandlung mit den Fachanwältinnen und Fachanwälten, die ihre Fortbildungspflicht regelmäßig erfüllen, sind solche vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte diesen Erwägungen den Vorrang gegenüber dem Umstand, dass der Kläger sich im Jahre 2013 sogar überobligatorisch fortgebildet hat, eingeräumt hat. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gerade erst 12 Fortbildungsstunden nachgewiesen waren.

Soweit die Beklagte im Rahmen der Begründung des Widerrufsbescheides eine €Ermessensreduzierung auf Null€ anführt, liegt lediglich eine offensichtlich missverständliche Bezeichnung des Ergebnisses ihrer Ermessensausübung vor. Denn aus der Begründung ist deutlich zu ersehen, dass die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt und ihr Ermessen in der vom Senat hier als fehlerfrei beurteilten Weise tatsächlich ausgeübt hatte.

Die Klage ist nach alledem unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 112 e Satz 1 BRAO, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Der Streitwert ist gemäß §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofes in den Fällen der Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung bemessen, da in dem hier zu entscheidenden Streitfall ein vergleichbares wirtschaftliches Interesse zugrunde liegt.






AGH Celle:
Urteil v. 09.09.2013
Az: AGH 6/13, AGH 6/13 (II 2/6)


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