Kammergericht:
Beschluss vom 18. November 2011
Aktenzeichen: 1 Ws 86/11

(KG: Beschluss v. 18.11.2011, Az.: 1 Ws 86/11)

Dem Verteidiger steht für die Teilnahme an einem nach § 202a StPO durchgeführten Erörterungstermin keine gesonderte Gebühr analog Nr. 4102 VV RVG zu.

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlinwird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2011aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss der Urkundsbeamtin derGeschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 8. September 2011.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kostenwerden nicht erstattet.

Gründe

Der Beschwerdegegner ist dem Angeklagten in einemStrafverfahren, das vor dem Landgericht geführt wird, alsPflichtverteidiger beigeordnet worden. Vor der Eröffnung desHauptverfahrens, am 11. Mai 2011, hat die Strafkammer den Stand desVerfahrens mit der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern, u. a.dem Beschwerdegegner, nach § 202a StPO erörtert. DerBeschwerdegegner hat für diesen Erörterungstermin eine Gebühr nachden Nrn. 4102, 4103 VV RVG (137,- Euro) und die Umsatzsteuerberechnet. Die Urkundsbeamtin des Landgerichts hat die Festsetzungabgelehnt. Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers hat dieStrafkammer, auf die der Einzelrichter das Verfahren übertragenhatte, die Gebühr antragsgemäß festgesetzt und wegen dergrundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die(€weitere€) Beschwerde zugelassen. Hiergegen wendetsich die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel,über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet(§§ 33 Abs. 8 Satz 1, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist nach §§ 33 Abs. 3,56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Es ist auch begründet.

Die Strafkammer hat zu Unrecht eine Terminsgebühr entsprechendden Nrn. 4102, 4103 VV RVG festgesetzt. Für die Teilnahme an demnach § 202a StPO durchgeführten Erörterungstermin steht demPflichtverteidiger eine gesonderte Gebühr nicht zu.

1. Auf eine unmittelbare Anwendung der Nrn. 4102, 4103 VV RVGkann die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an demErörterungstermin nicht gestützt werden. In Betracht kämenallenfalls die Ziffern 1 (richterliche Vernehmungen undAugenscheinseinnahmen) und 3 (Termine außerhalb derHauptverhandlung, in denen über Untersuchungshaft oderUnterbringung verhandelt wird). Aber auch deren Voraussetzungenliegen ersichtlich nicht vor.

2. Eine ergänzende Auslegung oder eine entsprechende Anwendungder Gebührentatbestände Nr. 4102 Ziffern 1 und 3 VV RVG scheidenebenso aus.

a) Hierzu ermangelt es bereits einer planwidrigenRegelungslücke.

aa) Zwar trat § 202a StPO erst mit dem Gesetz zur Regelung derVerständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 in Kraft unddamit nach der Neuregelung des RVG vom 5. Mai 2004. Damit wurde dasaußerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräch abernur kodifiziert; es war in der Praxis bereits üblich und Gegenstandeiner Vielzahl von Entscheidungen (vgl. nur BGH NJW 1997, 2691;1998, 86; 2004, 3426; 2004, 2536).

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei derumfassenden Novellierung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts, bei derdie außerhalb der Hauptverhandlung geleistetenVerteidigungsbemühungen bedacht und ausdrücklich aufgewertetwurden, versehentlich unterlassen hat, die Erörterungen undAbsprachen einem gesonderten Vergütungstatbestand zuzuführen (soauch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August 2011 € 1 Ws89/11 € bei Burhoff online). Dies gilt umso mehr als die denGebührentatbeständen der Nr. 4102 VV RVG unterfallenden Tätigkeitenunter der Geltung der BRAGO nicht gesondert vergütet waren (vgl.BT-Drucks. 15/1971, S. 222), der Gesetzgeber sich also mit derVergütung der außerhalb der Hauptverhandlung erbrachtenVerteidigungsleistungen ausdrücklich befasst und sie €dezidiert € geregelt hat.

Unwahrscheinlich ist auch, dass der Gesetzgeber € wie dasAmtsgericht Freiburg mutmaßt (vgl. RVGreport 2011, 92 [Leitsatz,vollständig bei juris]) - bei der Einführung des Gesetzes zurRegelung der Verständigung im Strafverfahren vergütungsrechtlicheFolgen unbeabsichtigt unberücksichtigt gelassen hat. DerGesetzgeber bedenkt bei Gesetzesänderungen regelmäßig dieAuswirkungen auf das Vergütungsrecht und veranlasst Anpassungen desVergütungsverzeichnisses. So enthält z. B. das Gesetz zurEinführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli2004 (BGBl. I 2004, Nr. 39, S. 1840) eine Änderung des RVG; durchArt. 7 des Gesetzes wurde die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 VV RVG sogeändert, dass auch im Verfahren über die im Urteil vorbehalteneSicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträglicheAnordnung der Sicherungsverwahrung Gebühren des Verteidigers nachdem RVG anfallen. Noch anschaulicher wird die Umsicht, die derGesetzgeber in Bezug auf die Folgen seiner Gesetzgebung für dasanwaltliche Vergütungsrecht aufbringt, am Beispiel desOpferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 31,S. 1357), mit dessen Art. 4 sogar für die Beschwerde gegen einenzurückweisenden Adhäsionsantrag (§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO) eineigener Gebührentatbestand (Nr. 4145 VV RVG) geschaffen wurde.

bb) Nicht überzeugen kann die Argumentation desBeschwerdegegners, der von der Bedeutung, die der Gesetzgeber demErörterungstermin beigemessen hat, auf das Erfordernis einesgesonderten Vergütungstatbestands schließt (so auch AG FreiburgaaO). Zutreffend ist, dass die Erörterung nach § 202a StPO häufigder Vorbereitung einer Verständigung nach § 257c StPO dient unddamit auch rechtspolitisch bedeutungsvoll ist. Dass der Gesetzgeberaber trotz der Wichtigkeit, die er der Regelung der Verständigungim Strafverfahren offenkundig zugeschrieben hat (vgl. BT-Drucks.16/12310), auf die Einführung eines Vergütungstatbestandsverzichtet hat, legt gerade nahe, dass er die Erörterung nichtgesondert vergütet wissen wollte.

cc) Als Argument für eine planwidrige Regelungslücke könnte esangesehen werden, wenn dem Verteidiger durch die Teilnahme an demErörterungstermin im Sinne eines Sonderopfers ein hoher Aufwandentstünde, der keine Kompensation erführe. Ein derartigesMissverhältnis besteht aber nicht. Denn die durch den Verteidigererbrachten Bemühungen werden durch die Verfahrensgebühr für denersten Rechtszug nach Nr. 4112 VV RVG abgegolten (vgl. Senat,Beschluss vom 8. August 2011 € (1) 2 StE 6/10-4 (6/10) -; KGRVGreport 2006, 151 [für das alte Recht]). Diese ebenfalls 2004 neueingeführte Gebühr erfasst alle anwaltlichen Tätigkeiten, soweithierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (vgl. BT-Drucks.15/1971, S. 220). Darunter fallen auch Besprechungen mit denVerfahrensbeteiligten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19.Aufl., Vorb. 4 Rdn. 12). Der Pflichtverteidiger, der erschwerendeUmstände nicht über eine Rahmengebühr geltend machen kann, kanngegebenenfalls eine Pauschgebühr beantragen (vgl. Burhoff, RVG 3.Aufl. Nr. 4102 VV RVG [S. 1006]), jedenfalls sofern diePflichtverteidigergebühren in einer Gesamtschau (vgl. OLG CelleRVGreport 2011, 177) nicht zumutbar erscheinen (§ 51 Abs. 1 Satz 1RVG).

b) Einer entsprechenden Anwendung der Gebührentatbestände derNr. 4102 VV RVG auf den Erörterungstermin nach § 202a StPO stehtauch entgegen, dass es sich hierbei bereits um eineAusnahmeregelung von dem Grundsatz handelt, demzufolge außerhalbder Hauptverhandlung abgehaltene Termine nicht gesondert vergütetwerden (vgl. Senat aaO; OLG Saarbrücken aaO; Burhoff, RVG 3. Aufl.,Nr. 4102 VV Rdn. 45 [S. 1006]; ders. RVGreport 2011, 383 und 2010,401; a. A. LG Offenburg NStZ-RR 2006, 358). Ausnahmevorschriftensind aber eng auszulegen (vgl. BGH VersorgW 2011, 207; NJW 2005,681) und einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich(vgl. BGH MDR 2004, 989).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3RVG.






KG:
Beschluss v. 18.11.2011
Az: 1 Ws 86/11


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