Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Januar 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 35/07

(BGH: Beschluss v. 07.01.2008, Az.: AnwZ (B) 35/07)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit Juni 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben hat, sowie darauf gestützt, dass dem Antragsteller die Sicherungsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wegen eines Betrags von 204.516,75 € bevorstehe. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 13. Juli 2006 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit entgegen gesetzten Kostenanträgen für erledigt erklärt.

2. a) Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers.

b) Daran ändert es entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts, dass der Widerruf auch auf die Sicherungszwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D. von 27. Februar 2003 gegen ihn gestützt war. Grundlage der Widerrufsverfügung war in erster Linie die eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben hat. Unabhängig von der Frage, ob sie die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auslösen konnte, belegt sie, dass der Ertrag und Wert der Immobilien des Antragstellers zur Bedienung der zu ihrem Erwerb eingegangenen Verbindlichkeiten von seinerzeit etwa 1,8 Mio. € nicht mehr ausreichten. Außerdem drohte dem Antragsteller, wie er im Verfahren vor dem Senat selbst dargelegt hat, seinerzeit auch die Vollstreckung aus notariellen Urkunden des Notars wegen - durch den Wert der Immobilien nur teilweise gedeckter - Restverbindlichkeiten in Höhe von etwa 1,3 Mio. €. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht deshalb vor allem auf den nachträglich getroffenen Stundungsvereinbarungen, die der Antragsteller mit seinen dinglichen Gläubigern getroffen hat.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 87/06 -






BGH:
Beschluss v. 07.01.2008
Az: AnwZ (B) 35/07


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