Landgericht Köln:
Urteil vom 9. August 2011
Aktenzeichen: 81 O 42/11

(LG Köln: Urteil v. 09.08.2011, Az.: 81 O 42/11)

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.1

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

den Domain-Namen „anonym1.de“ als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung „www.anonym1.de“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,

1.2

auf die Domain anonym1.de durch schriftliche Erklärung gegenüber E eG, L-Straße, ...1 Z, zu verzichten und in deren Löschung einzuwilligen,

1.3

der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er das Zeichen „anonym1“ als Internet-Domain benutzt hat und dazu der Klägerin insbesondere mitzuteilen, wie viele Besucher auf der Internetseite mit der Domain www.anonym1.de bis zu deren Abschaltung zu verzeichnen waren, der Klägerin ferner schriftlich Rechnung zu legen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit der Benutzung der Domain www.anonym1.de bis zu deren Abschaltung erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der Gestehungskosten.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 25.09.2010 durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar zu Ziffer 1.1 in Höhe von 10.000,00 €, zu Ziffer 1.3 in Höhe von 1.000,00 € sowie für beide Parteien wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Nutzung einer sog. Tippfehlerdomain in Anspruch.

Die Klägerin ist ein internetbasierter Dienstleister im Bereich der Klimatologie, Meteorologie, Wettervorhersagen und Wetter- und Klimagutachten. Seit 25.11.1996 ist ihre Domain www.Anonym.de bei der für die Registrierung inländischer Domains zuständigen E eG registriert. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, unmittelbar nach der Registrierung ihre Dienstleistungen auf ihrer Webseite angeboten zu haben.

Die Klägerin meldete am 14.12.2001 die Wort-/Bildmarke "Anonym" beim DPMA an, so wie in Anlage K 18 wiedergegeben. Sie ist weiter Inhaberin der am 03.06.2011 beim HABM eingetragenen Wort-/Bildmarke "Anonym".

Der Beklagte verfügt über Domains, die sich eng an bekannte Domains anlehnen, nämlich neben der hier streitigen, seit 02.10.2003 registrierten Domain www.anonym1.de verfügt er über die Domains www.anonym2.de in Anlehnung an www.anonym2.de, www.anonym3.de in Anlehnung an www.altavista.de. Ferner verfügt er über die Domain www.bafoegantrag.de. In allen Fällen wird der Nutzer der Domains des Beklagten auf die Seite www.anonym5.com geleitet, auf der unter „anonym6.de“ private Krankenversicherer ihre Leistungen anbieten. Hierfür erhält der Beklagte ein Entgelt.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2011 ab. Die beanstandete Webseite des Beklagten ist nunmehr zwar abgeschaltet, der Beklagte gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten abgemahnt. Der Beklagte hatte am 06.01.2005 eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach er sich verpflichtet hatte, die Domain nicht für meteorologische Waren, Dienstleistung und Informationen zu verwenden. Eine Annahme dieser Erklärung ist nicht dargelegt. Seitdem benutzt der Beklagte die Domain in der vorgenannten Weise.

Die Klägerin meint, die Klage sei zulässig. Es sei für die Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich, Anspruchsgrundlagen zu benennen, diese ergäben sich im Übrigen aus der Abmahnung. Die Klägerin macht die angesprochenen Ansprüche kumulativ geltend. Sie beruft sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG, ferner auf §§ 4 Nr. 10, 5 UWG, § 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu klargestellt, es werde nur aus der deutschen Wort-/Bildmarke sowie aus einer von ihr in Anspruch genommenen Benutzungsmarke, nicht aber aus der europäischen Marke vorgegangen. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, es stehe dem Gericht - wie es der bisherigen Praxis entspricht - frei, die als zutreffend erachtete Anspruchsgrundlage auszuwählen.

Der Antrag richte sich nicht auf ein Schlechthinverbot, sondern nur auf die Verwendung der Domain. Eine zulässige Verwendung der Domain sei nicht vorstellbar. Es bestehe zwischen den Zeichen in jedem Fall Verwechslungsgefahr.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Zeichen "Anonym" sei hochgradig bekannt. Den Nutzern sei bekannt, dass "Anonym" für das Unternehmen der Klägerin stehe. Die Domain werde kennzeichenmäßig benutzt. An der Wort-/Bildmarke überwiege der Wortanteil. Dies werde dadurch verstärkt, dass das Zeichen der Klägerin von Beginn an auf der Startseite und jeder Unterseite der Domain abgebildet werde. Die Bekanntheit der Domain ergebe sich auch daraus, dass diese bei google.de bei Angabe der Anfangsbuchstaben „we“ schon an 9. Stelle erscheine und bei Eingabe von „wetter“ bereits an 3. Stelle. Ferner verweist die Klägerin auf eine seit 2009 bestehende Seite bei Wikipedia betreffend "Anonym". Die IVW-Monatsausweisungen würden von 2003 bis 2010 eine Steigerung von Seitenbesuchen von 89,6 Mio. auf 461,2 Mio. ausweisen und bei den Seitenaufrufen von 607 Mio. auf 2.314,2 Mio. Ca. 90 % der Aufrufe erfolge von inländischen Internetanschlüssen. 98 % der Zugriffe erfolgten direkt auf die Webseite der Klägerin. Zudem verweist die Klägerin auf die Einbindung oder Verlinkung ihrer Webseite auf anderen Webseiten. Hierdurch würden monatlich 48 Mio. Seitenaufrufe erreicht. 2010 habe sie Werbeeinnahmen von 4,2 Mio. € erzielt, wobei der Umsatz ca. 33 % höher gewesen sei.

Verwirkung sei nicht anzunehmen, da der Beklagte bösgläubig sei. Die von dem Beklagten 2005 abgegebene Unterlassungserklärung sei als nicht ernsthaft anzusehen und daher unbeachtlich.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, zum Tenors Ziffer 2 ohne zeitliche Einschränkung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig und nicht einlassungsfähig. Das von der Klägerin angestrebte Schlechthinverbot der Domainnutzung durch den Beklagten gehe zu weit. Die Zeichenfolge "Anonym" sei rein beschreibend, während die Domain des Beklagten durch das Weglassen des letzten Buchstabens unterscheidungskräftig sei. Die Marke der Klägerin erhalte allenfalls über den Bildanteil Unterscheidungskraft. Hinsichtlich der deutschen Marke erhebt der Beklagte die Nichtbenutzungseinrede und weist darauf hin, die Marke sei nicht für meteorologische Dienstleistungen eingetragen. Unklar sei der Schutzbereich einer Benutzungsmarke. Die Unternehmenskennzeichnung weiche von der Domain ab. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Ein markenrechtlicher Anspruch sei gemäß § 21 MarkenG verwirkt. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche scheiterten an einer fehlenden Mitbewerberstellung der Parteien. Eine unlautere Behinderung scheitere daran, dass der Beklagte die Klägerin nicht an der Nutzung ihrer Domain hindere.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Bedenken zur Zulässigkeit der Klage sind nicht begründet.

Die Klageanträge und das Klagebegehren sind hinreichend bestimmt. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Klägerin gehalten ist, zwischen unterschiedlichen Streitgegenständen zu unterscheiden und zu bestimmen, welche Streitgegenstände sie zur Entscheidung stellt, hat die Klägerin diesen Bedenken Rechnung getragen. Sie hat nämlich zunächst klar gestellt, dass sie kumulativ aus allen vorgetragenen Streitgegenständen vorgeht. Sie hat dann nur die Auffassung vertreten, entgegen der Annahme des Beklagten lägen nicht ohne weiteres unterschiedliche Streitgegenstände vor. Richtig ist ferner, dass die Klägerin nicht gehalten war, die Anspruchsgrundlagen ausdrücklich zu nennen, wenn ansonsten klar ist, aus welchen Rechten sie vorgeht. Ungeachtet dessen hat die Klägerin die Anspruchsgrundlagen benannt, sowohl in dem in Bezug genommenen Abmahnschreiben als auch im Schriftsatz vom 21.06.2011.

Im Anschluss an den in der mündlichen Verhandlung erörterten Beschluss des BGH (GRUR 2011, 521 - TÜV) ist allerdings bei dem Klagebegehren von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen, die eine unterschiedliche - und kumulative - Beurteilung erforderlich macht.

Die weiteren Einwände des Beklagten, der Vortrag der Klägerin - etwa zur Benutzungsmarke - sei nicht einlassungsfähig, berührt nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit. Es handelt sich um eine Frage der Darlegung und Substanziierung.

II.

Der Unterlassungsanspruch ist begründet.

1.

Allerdings vermag die Klägerin weder aus der eingetragenen deutschen Marke noch aus einer Benutzungsmarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung zu verlangen.

a.

Es besteht zwar Kennzeichnungskraft für die eingetragene Marke. Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "Anonym", der von sich aus schon aufgrund ihrer Eintragung Kennzeichenschutz zukommt. Dabei ist die Kennzeichnungskraft jedenfalls als Wort-/Bildmarke zu bejahen, da die Marke insoweit unterscheidungskräftig ist. Richtig ist, dass allein der Wortteil "Anonym" bezogen auf die Einzelbestandteile „Wetter“ und „Online“ kaum unterscheidungskräftig und in der Kombination "Anonym" nur schwach unterscheidungskräftig ist. Allerdings ist die Kennzeichnungskraft insgesamt gesteigert, und zwar durch Verwendung des Wortbestandteils als Domainname der Klägerin. Dass die Verwendung von Domainnamen kennzeichnungsmäßig erfolgen kann, ist anerkannt (vgl. Fezer, MarkenG, Einl G, Rdnr. 24). Dies folgt hier daraus, dass der Domainname dem Wortbestandteil der Marke identisch ist und auf allen unter der Domain hinterlegten Seiten die Wort-/Bildmarke als Kennzeichnung der einzelnen aufgerufenen Seiten verwendet wird, so dass ein unmittelbarer Bezug von Domain zur Wort-/Bildmarke hergestellt wird. Auch wenn der Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten zur Bekanntheit und zur Nutzung der Domain "Anonym" durch Verbraucher bestritten hat, handelt es sich um eine erfolgreiche und im Verkehr bekannte Domain. Dies hat die Klägerin durch Vorlage der Zugriffszahlen für das 4. Quartal 2010 anhand der Auswertung von Google Analytics belegt. Danach waren 357.702.307 Besuche in diesem Zeitraum zu verzeichnen. Zwar bestreitet der Beklagte insgesamt die von der Klägerin präsentierten Zahlen, er hat aber nicht behauptet, die als Anlagen K 14 und K 15 vorgelegte Auswertung sei eine Fälschung. Für die Bekanntheit spricht ferner der Umstand, dass die Domain bei der Google-Suche schon nach Eingabe der Buchstaben „we“ als Ziel vorgeschlagen wird sowie die Einrichtung einer Wikipedia-Seite, auf deren Inhalt Bezug genommen werden kann. Nicht ohne Grund hat sich der Beklagte an die Domain mit seiner Domain „anonym1.de“ unmittelbar angelehnt. Angesichts der Bekanntheit der weiteren Domains „anonym2“ und „altavista“, an die sich der Beklagte mit Domains angelehnt hat, erscheint das Bestreiten des Beklagten unzureichend. Es ging dem Beklagten durch Einrichtung der Umleitungsfunktion erkennbar darum, mit den von ihm geschaffenen Tippfehlerdomains möglichst viele Tippfehlerresultate zu erzielen. Das ist aber nur bei Anlehnung an stark frequentierte Domains möglich.

Es besteht auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen dem Wortbestandteil der Marke "Anonym" der Klägerin und der Domain des Beklagten „anonym1“. Dies liegt in der Natur von sog. Tippfehlerdomains, die darauf abzielen, Nutzer durch ein Schreibversehen auf ihre Webseite zu leiten. Die hochgradige Zeichenähnlichkeit ist damit beabsichtigt.

Es fehlt allerdings an einer hinreichenden Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Zwischen den von der Klägerin angebotenen meteorologischen Dienstleistungen und der von dem Beklagten unter der Domain - im Wege der Weiterleitung - vermittelten Angeboten privater Krankenversicherung besteht keinerlei Dienstleistungsähnlichkeit. Daher wird der Verbraucher insoweit auch keiner Verwechslung unterliegen. Wenn der Verbraucher auf der Suche nach einer meteorologischen Information zu dem Angebot von Krankenversicherungen „umgeleitet“ wird, wird ihm vielmehr auffallen, dass es sich nicht um ein Angebot handeln kann, das von der Klägerin unter ihrer Marke angeboten wird.

Es liegt auch nicht nahe, dass ein Verbraucher unter dem Angebot Krankenversicherungen eine gedankliche Verbindung zur Marke der Klägerin - Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - herstellen wird. Dafür liegen die Dienstleistungsbereiche zu weit auseinander, um eine solche gedankliche Verbindung plausibel erscheinen zu lassen.

Auch wenn man in der erforderlichen Gesamtbeurteilung die Kennzeichnungskraft und die Zeichenähnlichkeit der mangelnden Dienstleistungsähnlichkeit entgegensetzt, ändert sich an der Beurteilung nichts. Der Verbraucher wird angesichts der deutlichen Abweichung der Tätigkeitsbereiche keiner Verwechslung hinsichtlich eines Angebots der Klägerin unterliegen.

b.

Diese Beurteilung ändert sich nicht, wenn man, wie von der Klägerin vorgetragen, eine Benutzungsmarke "Anonym" annimmt.

2.

a.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG wegen Nutzung einer identischen oder verwechslungsfähigen im Inland bekannten Marke scheidet ebenfalls aus.

Es sprechen angesichts der von der Klägerin dargelegten Zahlen zu Benutzungsumfang und Werbeerträgen gute Gründe für eine Annahme einer bekannten Marke, sei es allein schon über den Wortbestandteil, sei es als Wort-/Bildmarke. Allerdings kann auf Grundlage des Klägervortrags die Beurteilung nicht hinreichend sicher vorgenommen werden. Es geht nämlich bei der Beurteilung der Bekanntheit nicht darum, absolute Zugriffszahlung und Umsatz sowie Ertrag zu berücksichtigen. Es kommt vielmehr auf die Bekanntheit an. Hierzu ist erforderlich, zunächst die maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen und sodann den Grad der Bekanntheit der Marke in diesen Verkehrskreisen anzugeben. Sichere Rückschlüsse aus der Zahl der Zugriffe auf die Domain der Klägerin sind deshalb nicht möglich, weil es bei den Zugriffen Vielfachnutzer geben wird. Ein verlässlicher Rückschluss auf die Gesamtzahl unterschiedlicher Nutzer ist hier nicht möglich.

Daher vermag sich die Klägerin nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu berufen.

b.

Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise bei Annahme einer Benutzungsmarke.

3.

a.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, 4 MarkenG wegen Nutzung eines ähnlichen Unternehmenszeichens, die geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen, scheidet im Ergebnis aus den zu Ziffer 1 dargelegten Gründen aus. Zwar steht dem Anspruch nicht entgegen, dass "Anonym" nur einen Ausschnitt des Firmennamens und damit der vollständigen Unternehmenbezeichnung der Klägerin ausmacht. Allerdings können auch Firmenschlagworte für sich genommen Gegenstand der Verwechslungsprüfung sein (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15, Rdnr. 46). Bei der Annahme von Verwechslungsgefahr ist indes Branchennähe zwischen den Beteiligten erforderlich. Wie schon zur Dienstleistungsähnlichkeit unter Ziffer 1a ausgeführt, sind die angebotenen Dienstleistungen vollständig unterschiedlich. Von Branchennähe kann daher keine Rede sein. Auch in einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Kennzeichnungskraft der Unternehmensbezeichnung sowie der Zeichenähnlichkeit kann daher eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden.

b.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3, 4 MarkenG wegen Nutzung einer im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die Annahme einer Bekanntheit unterliegt den schon zu Ziffer 2 ausgeführten Bedenken. Hinzu tritt, dass die Bezeichnung gerade als Unternehmensbezeichnung bekannt sein muss. Hierfür bedarf es weitergehender Ausführungen, wenn - wie hier - die Domain und den Webseiten eine markenmäßige Kennzeichnungsfunktion beikommt.

4.

a.

Der Anspruch auf Unterlassung folgt indes aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG.

Der Anspruch tritt nicht hinter markenrechtliche Ansprüche zurück. Grundsätzlich verdrängen markenrechtliche Ansprüche zwar wettbewerbliche Ansprüche (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15, Rdnr. 133). Dies gilt aber nur für den Bereich der Zuordnungsverwirrung, während eine Wettbewerbswidrigkeit aus anderen Gesichtspunkten, insbesondere Behinderungswettbewerb, beachtlich bleibt.

Der Beklagte nimmt durch die Einrichtung der Domain mit dem Ziel der Umleitung von Verbrauchern auf Angebote von Krankenversicherungen geschäftliche Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 UWG vor.

Die Einrichtung einer Tippfehlerdomain ist zudem geeignet, einen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen, da dies gerade darauf abzielt, Nutzer von der Webseite des Mitbewerbers auf die eigene Webseite umzuleiten. Anderenfalls wäre es dem Beklagten kaum gelungen, eine entgeltliche Umleitungsfunktion einzurichten. Hierauf zielt das Geschäftsmodell gerade ab.

Zwar sind die Parteien - wie zur Dienstleistungs- und Branchenähnlichkeit schon dargelegt - keine Mitbewerber bezogen auf die unter den Domains angebotenen Dienstleistungen. Wettbewerb kann aber auch im Zugang zu den Internetnutzern liegen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 134). So liegt es gerade in den Fällen der Tippfehlerdomain, da es darum geht, Kunden von der eigentlichen angesteuerten Domain umzuleiten. Es geht dem Inhaber der Tippfehlerdomain gerade um die Kunden des Inhabers der nachgeahmten Domain.

Der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG, gezielte Behinderung, ist erfüllt.

Als Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten zu verstehen (BGH GRUR 2001, 1062 - Mitwohnzentrale.de; Köhler, UWG, § 4 Rdnr. 10.6 m.w.N.). Eine solche Beeinträchtigung bezogen auf die Klägerin ist darin zu sehen, dass Verbraucher von der eigentlich angesteuerten Domain der Klägerin bei irrtümlich fehlerhafter Domaineingabe über die Domain des Beklagten bewusst auf die Seite mit Krankenversicherungsangeboten umgeleitet werden. Schon hierin liegt eine Behinderung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin, und zwar auch dann, wenn die Verbraucher im Anschluss unter korrekter Domaineingabe auf die Seite der Klägerin gelangen. Solche aus Sicht des Verbrauchers „Fehlleitungen“ können nämlich zu Verärgerungen führen, die wiederum der Klägerin angelastet werden, da nicht jedem Verbraucher der Grund für die Umleitung klar ist oder wird.

Dass der Beklagte sein Geschäftsmodell zielgerichtet eingerichtet hat, ist schon dargelegt.

Der Gesichtspunkt des Beklagten, die Unterlassung führe zu einem Schlechthinverbot, das nicht verlangt werden könne, verfängt nicht. Der Beklagte müsste hierfür zumindest dartun, in welchem inhaltlichen Kontext er ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain hat, obwohl diese in behindernder Weise Kunden von der Domain der Klägerin ableitet. Ein solches berechtigtes Interesse ist auch nicht ersichtlich, so dass der Unterlassungsanspruch einschränkungslos auszusprechen ist.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Verjährung oder Verwirkung.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Verjährung gilt, dass die Einrichtung der Domain als Störungszustand andauert bzw. bis innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit angedauert hat. In einem solchen Fall tritt auch für Zeiträume, die an sich länger als 6 Monate zurückliegen, die Verjährung gemäß § 11 Abs. 1 UWG nicht ein.

Auch eine Verwirkung liegt nicht vor. Als tatbestandliche Anknüpfung kommt in Betracht, dass der Klägerin die Tippfehlerdomain des Beklagten schon Ende 2004 bekannt war und eine entsprechende Abmahnung aussprach, der Beklagte Anfang 2005 eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgab und die Sache sodann nicht weiterverfolgt wurde. Eine Verwirkung wäre zu erwägen, wenn die Klägerin die eingeschränkte Unterlassungserklärung angenommen und damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie die Domainverwendung wie sie von dem Beklagten sodann praktiziert wurde, billigte. Eine Annahmeerklärung der Klägerin ist indes nicht dargelegt, so dass der Anspruch der Klägerin im Raum stehen blieb. Der seither verstrichene Zeitablauf genügt für die Annahme einer Verwirkung nur, wenn sich der Beklagte im Vertrauen auf die Zulässigkeit seines Handelns hierauf eingerichtet hat. Solche dem Vertrauensschutz unterfallende Maßnahmen des Beklagten sind indes nicht erkennbar. Der Beklagte hat seine Domain vielmehr unverändert fortgenutzt, ohne zusätzliche Investitionen oder Leistungen zu erbringen.

Folge des Anspruchs ist gemäß § 8 UWG der Anspruch auf Unterlassung.

b.

Ein Anspruch aus §§ 3, 5, 8 UWG wegen Täuschung der Verbraucher über Inhaberschaft und Angebot der Domain „www.anonym1.de“ tritt im Umfang der markenrechtlichen Ansprüche zurück (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Nach § 15, Rdnr. 133).

5.

Zudem steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 12, 823, 1004 (analog) BGB wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin zu. Die Bezeichnung "Anonym" ist wie bereits dargelegt Namensbestandteil (als Schlagwort) der Klägerin, und zwar wegen der Domainnutzung der prägende Bestandteil. An diesen Namen legt sich die Beklagte durch ihre Domainnutzung bewusst an. Hierin liegt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin, die die Klägerin unterbinden kann (vgl. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 44; LG Stuttgart MMR 2009, 271).

6.

Der Anspruch ist zudem als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Die zielgerichtete Nutzung einer Tippfehlerdomain stellt einen unmittelbaren auf den Betrieb der Klägerin bezogenen Eingriff dar, der nicht gerechtfertigt ist und den die Klägerin daher verhindern kann (vgl. auch LG Stuttgart a.a.O.).

Ob daneben auch ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB besteht, kann dahin stehen, da insoweit jedenfalls Anspruchskonkurrenz mit dem Anspruch aus § 823 BGB besteht.

III.

Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung gegenüber der E eG folgt aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG, 823 Abs. 1, 1004 (auch) i.Vm. 12 BGB. Es handelt sich um den der Klägerin zustehenden Beseitigungsanspruch des wettbewerbswidrigen Zustands. Dieser kann nur durch Einwilligung in die Löschung der Domain beseitigt werden (vgl. Köhler, a.a.O. § 4, Rdnr. 10.97).

IV.

1.

Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt aus dem wettbewerblichen Verstoß in Verbindung mit §§ 9 UWG, 823 Abs. 1 BGB und § 256 ZPO. Im Hinblick auf die Einrede der Verjährung ist die Schadensersatzpflicht gemäß § 11 UWG (vgl. auch Köhler, UWG, § 11, Rdnr. 1.8) aber auf den unverjährten Zeitraum vor Klageerhebung, also auf die Zeit ab dem 25.09.2010 zu beschränken (Klageeingang 25.03.2011). Auch wenn die Klägerin keine Kenntnis von dem genauen Schaden hat, sind ihr die für den Schadensersatzanspruch und die infolge der Umleitung von Verbrauchern maßgeblichen Umstände bekannt gewesen, so dass der Feststellungsanspruch entsprechend zu beschränken ist.

2.

Dem vorgelagert ist der aus § 242 BGB herzuleitende Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Im Hinblick auf den zu Ziff. I erörterten BGH-Beschluss (GRUR 2011, 521 - TÜV) richtet sich die Kostenentscheidung nach den Obsiegen und Unterliegen der unterschiedlichen, kumulativ geltend gemachten Streitgegenstände. Einzelne Streitgegenstände bilden danach das Vorgehen aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, jeweils unterschiedlich für die eingetragene Marke und die Benutzungsmarke, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, jeweils unterschiedlich für die eingetragene Marke und die Benutzungsmarke, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, §§ 3, 5 UWG, § 12, 823, 1004 BGB sowie die weiteren Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Hiernach unterliegt die Klägerin im Verhältnis 3 : 7, woraus sich die Kostenquote bildet.

Streitwert: 110.000,00 € (Unterlassung 75.000,00 €, Domainlöschung 25.000,00 €, Auskunft 5.000,00 €, Schadensersatzfeststellung 5.000,00 €). Eine Streitwertanhebung im Hinblick auf die Differenzierung zu den Streitgegenständen kommt nicht in Betracht. Das von der Klägerin formulierte Interesse ist mit der Streitwertfestsetzung erfasst. Die Streitgegenstände sind lediglich fiktiv zu bilden, um ein Obsiegen und Unterliegen für die Kostenentscheidung zu ermitteln. Eine Werterhöhung ist hiermit nicht verbunden.






LG Köln:
Urteil v. 09.08.2011
Az: 81 O 42/11


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