Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. Januar 2009
Aktenzeichen: 1 O 130/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.01.2009, Az.: 1 O 130/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger erwarb im Februar 2005, Mai 2005 und März 2006 Teilinhaberschuldverschreibungen der XXX im Wert von 6.000,00 €, 5.000,00 € sowie 3.000,00 €.

Über das Vermögen der XXX ist am 1.09.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Beklagte ist seit Mitte 2004 Mitglied des Aufsichtsrates.

Der Kläger behauptet, die XXX sei spätestens seit dem Jahre 2003 nicht mehr in der Lage gewesen, die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage operativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Verantwortlichen hätten - was der Beklagte habe erkennen können - ein Geschäftsmodell der Bilanzmanipulationen - betrieben, bei dem die Begleichung fälliger Zinsen und die Rückführung von Anlagekapital zu keinem Zeitpunkt aus zu erwirtschaftenden Überschüssen, sondern allein aus neu eingehendem Anlagekapital weiterer Investoren habe erfolgen sollen. Alle Verkaufsprospekte, die ihm bei der Zeichnung der Anleihen vorgelegen hätten, seien deswegen unrichtig und unvollständig gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, selbst durch den Vorstand XXX getäuscht worden zu sein. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen sei nicht zu erkennen gewesen, dass es zu Unregelmäßigkeiten im Geschäftsablauf der XXX gekommen sei.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten.

1.

Ansprüche aus §§ 116, 93 Abs.2 AktG kann der Kläger nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten geltend machen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte seine Pflichten als Aufsichtsrat verletzt hat.

Sollte der Beklagte ihm als Aufsichtsrat obliegende Pflichten verletzt haben, so stünde ein dadurch etwa entstandener Schadensersatzanspruch allein der Gesellschaft zu, §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, NJW 1981, 1449 [unter II]). Einer Geltendmachung eines solchen etwaigen Anspruch durch den Kläger nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 5 S. 1 AktG steht das eröffnete und noch andauernde Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX entgegen, §§ 116 S. 1, 93 Abs. 5 S. 4 AktG.

2.

Eine Ersatzpflicht des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil der Kläger die Verletzung eines Schutzgesetzes durch den Beklagten nicht dargelegt hat.

3.

Schließlich ist der Beklagte dem Kläger nicht gemäß § 826 BGB bzw. § 830 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m. § 826 BGB einstandspflichtig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm der Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt oder sich an einer etwa von Verantwortlichen der XXX vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers beteiligt hat.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt im allgemeinen die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 [unter III 2 c]). Besteht die schädigende Handlung in einem Unterlassen, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, NJW 2001, 3702 [unter II 3 a]).

Ob sich jemand gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe - eine Abgrenzung dieser Beteiligungsformen ist wegen deren haftungsrechtlicher Gleichstellung in § 830 BGB entbehrlich - an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, ist nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Dementsprechend verlangt eine Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist, wobei psychische Hilfeleistungen genügen können. Erforderlich ist ein den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützendes Verhalten des Teilnehmers, das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377 [unter II 6 a]; Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 [unter II 2 a]).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine Haftung des Beklagten nicht begründen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Aufsichtsrat fehlerhaft ausgeübt und Aufsichtspflichten verletzt hätte, könnte der Kläger hieraus nichts herleiten.

Bei der Bewertung des Verhaltens des Beklagten in der Ausübung seiner Funktion als Aufsichtsrat ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabe des Aufsichtsrates vornehmlich die Überwachung der Geschäftsführung ist, § 111 Abs. 1 AktG. Anders als der Vorstand führt der Aufsichtsrat keinen eigenen unternehmerischen Entscheidungsprozess durch. Er prüft weder alle unternehmerischen Details einer Entscheidung, noch berät er oder betreibt ein Risikomanagement. Insbesondere ist der Aufsichtsrat kein Garant für die Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensführung durch den Vorstand (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2008 - 9 U 22/08, NZG 2008, 713 [unter II]). Dementsprechend muss er nicht allein wegen seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat gemäß § 826 BGB für Schäden einstehen, die Dritten aus der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entstehen. Dies bedeutet, dass der Beklagte allein durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat selbst dann kein ihm dem Kläger gegenüber obliegendes sittliches Gebot verletzt hätte, wenn er hierbei ihm obliegende Aufsichtspflichten vernachlässigt hätte.

Anders liegt es allerdings, wenn Dritte durch ein Verhalten der Gesellschaft geschädigt werden, bei dem der Aufsichtsrat mitzuwirken hat. So ist ein Aufsichtsrat für den Schaden haftbar gehalten worden, der Dritten infolge einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft entstanden ist, bei der der Aufsichtsrat gemäß § 202 Abs. 3 S. 2 AktG mitgewirkt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine auf die Tätigkeit des Beklagten als Aufsichtsrat gegründete Haftung für den Schaden des Klägers jedoch aus. Der Kläger hat einen Schaden erlitten, weil er Inhaberschuldverschreibungen der XXX erworben hat. Die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen aber ist kein Geschäft, bei dem der Aufsichtsrat mitwirkt. Dementsprechend kommt eine Haftung des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihm obliegender Mitwirkungspflichten nicht in Betracht.

Dass der Beklagte unabhängig von seiner eigentlichen Tätigkeit als Aufsichtsrat in anderer Weise auf die Geschäfte der XXX Einfluss genommen, diese etwa als Hintermann (mit-)inszeniert oder auf sonstige Weise sittenwidriges Handeln von Verantwortlichen der XXX veranlasst oder unterstützt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 14.000,00 EUR.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.01.2009
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