Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2006
Aktenzeichen: 34 W (pat) 361/05

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2006, Az.: 34 W (pat) 361/05)

Tenor

Das Patent wird aufrecht erhalten.

Gründe

I Gegen das am 23. März 2004 angemeldete und am 11. August 2005 veröffentlichte Patent DE 10 2004 014 606 mit der Bezeichnung

"Verkleidungsplatte für die Frontseite eines Heizkörpers sowie Verfahren zur Herstellung der Verkleidungsplatte"

hat die A... b.v. in B... in C..., am 11. November 2005 Einspruch erhoben.

Das Patent umfasst vierzehn Patentansprüche.

Anspruch 1 betrifft eine Verkleidungsplatte für die Frontseite eines Heizkörpers. Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 11 rückbezogen. Anspruch 12 ist auf ein Verfahren zur Herstellung einer Verkleidungsplatte gemäß Anspruch 1 gerichtet. Ansprüche 13 und 14 sind auf Anspruch 12 rückbezogen.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

E1 DE 296 11 922 U1 E2 DE 35 30 513 A1 E3 US 2 638 860 E4 JP 55 08 42 27 E5 DE 299 12 593 U1 E6 EP 0 703 415 Die Druckschriften E1, E5 und E6 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.

Die Einsprechende hat vorgetragen, die Verkleidungsplatte nach dem erteilten Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber der E2; sie beruhe gegenüber einer Kombination von E1 mit E2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Verfahren nach Anspruch 12 beruhe ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Maßnahmen der Unteransprüche seien aus dem Stand der Technik bekannt oder rein handwerklicher Art.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie sieht Neuheit und erfinderische Qualität der Verkleidungsplatte nach Anspruch 1 und des Verfahrens nach Anspruch 12 als gegeben an und beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche und wegen der Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II Der zurückgezogene Einspruch war zulässig.

Nach dessen Rücknahme war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (PatG § 61 Abs. 1 Satz 2).

Die Prüfung des angegriffenen Patents durch den Senat hat ergeben, dass die Verkleidungsplatte nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 12 zur Herstellung einer Verkleidungsplatte gemäß Anspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentwürdig sind. Ansprüche 1 und 12 haben somit Bestand. Die auf die Ansprüche 1 und 12 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 sowie 13 und 14 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.

Das Patent war somit in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Einer Begründung bedarf es nicht (BPatG BlPMZ 2004, 60).






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2006
Az: 34 W (pat) 361/05


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