Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2011
Aktenzeichen: 30 W (pat) 23/09

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2011, Az.: 30 W (pat) 23/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patentund Markenamts vom 14. November 2008 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die BezeichnungiMRS für die Waren und Dienstleistungen:

"Auf Datenträgern gespeicherte oder herunterladbare Computer-Programme für Elektrosimulations-, Magnetfeldtherapieund Lichttherapiegeräte; auf Datenträgern gespeicherte oder herunterladbare Computer-Software für Elektrosimulations-, Magnetfeldtherapieund Lichttherapiegeräte; medizinische Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Magnetfeldtherapien, insbesondere ortsfestes Magnet-Resonanz-Stimulations-System und tragbares Magnet-Resonanz-Stimulations-System; medizinische Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Lichttherapien; medizinische Apparate und Vorrichtungen zur Durchführung von Elektrostimulationstherapien; Zubehör für Apparate und Vorrichtungen der genannten Art, soweit in Klasse 10 enthalten; Magnetfeldresonanztherapie-Dienstleistungen eines Arztes, Elektrostimulationstherapie-Dienstleistungen eines Arztes, Lichttherapie-Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Gesundheitsberatung; Gesundheitspflege; therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung; Vermietung von medizinischen Geräten, insbesondere Elektrostimulations-, Magnetfeldresonanzund Lichttherapiegeräten".

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patentund Markenamtes hat die Anmeldung als unmittelbar beschreibende und "extrem freihaltebedürftige" Sachangabe zurückgewiesen. "iMRS" sei für die beanspruchten Produkte ausschließlich eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung sowie der Beschaffenheit dienen könne. "MRS" stehe für "Magnet-Resonanz-Stimulation" und werde im medizinischen Produktbereich tatsächlich und nachweisbar verwendet. "iMRS" werde daher als "Internet MRS" also "Magnet-Resonanz-Stimulation" oder "Magnet-Resonanz-Spektroskopie", die in irgendeiner Weise über das Internet abgewickelt oder sonst in einer besonderen Weise mit dem Internet in Zusammenhang gebracht werde, verstanden. Die Bedeutung des Buchstaben "i" für "Internet" lasse sich einer ganzen Reihe vergleichbarer Begriffe entnehmen. Es ergebe sich eine Sachangabe für sämtliche Waren und Dienstleistungen in dem Sinne, dass diese mit "Magnet-Resonanz-Stimulation" oder "Magnet-Resonanz-Spektroskopie" zu tun hätten und einen Anschluss zum Internet aufwiesen, über das Internet gesteuert und über das Internet abgefragt werden könnten bzw. die entsprechende Software zur Steuerung und Durchführung dieser Vorgänge darstellten. Im übrigen gebe der Begriff "iMRS" Thema und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen an. Vor dem Hintergrund künftiger Entwicklungen -Überwachung und Abfrage medizinischer Daten über Internet - bestehe ein hohes Freihaltebedürfnis.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht belegbar, dass der Buchstabe "i" auf dem Gebiet der Medizin als Abkürzung für das Internet verwendet werde. Es gebe zudem keine Verbindung zwischen den beiden Begriffen "Magnetresonanzstimulation" und "Internet", da eine medizinische Behandlung mit Geräten über das Internet bzw. an einem virtuellen Ort nicht vorgenommen würde. Es fehle auch an der inhaltlich beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Buchstabenfolge in Bezug auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen. Die Buchstabenkombination "iMRS" sei nicht gebräuchlich und stelle auch keine für die angesprochenen Verkehrskreise verständliche Abkürzung beschreibender Angaben dar. Es handle sich vielmehr um eine diffuse und damit schutzfähige Angabe, da sich eine Verbindung von Magnetresonanzstimulation und Internet nicht unmittelbar ergebe, sondern allenfalls nach mehreren gedanklichen Schritten. Auf den Hinweis des Senats, dass "iMRS" als Fachabkürzung im Zusammenhang mit medizinischen Anwendungen von Magnetresonanz-Bildgebung und der Radiologie gebräuchlich sei, hat die Anmelderin ausgeführt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stünden in keinem Zusammenhang zur sog. "interventionellen Magnetresonanzspektroskopie", welche über ein bildgebendes Verfahren auch Eingriffe in den menschlichen Körper erlaube. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassten vielmehr solche aus dem Bereich der Magnetfeld-, Elektrostimulationsund Lichttherapie, wobei es sich um alternativmedizinische Behandlungsmethoden handle, bei denen weder eine bildliche Darstellung noch ein Eingriff in den Körper erfolge. Dieser Unterschied sei den angesprochenen Fachkreisen bekannt.

Die Anmelderin beantragtden Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "iMRS" stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Artoder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 70) BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31 34) - TDI).

Dabei ist der beschreibende Charakter von Abkürzungen auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn diese als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet werden, da eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, vom Schutz ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) -DOU-BLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38) -BIOMILD). Insbesondere ist ein beschreibender Charakter auch in Fällen anzunehmen, in denen die einzelnen unterschiedlichen (beschreibenden) Bedeutungen für einzelne Waren oder Dienstleistungen innerhalb angemeldeter Oberbegriffe jeweils einen eindeutigen (beschreibenden) Aussagegehalt vermitteln. Dagegen kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 311 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Buchstabenfolge "iMRS" in ihrer Gesamtheit im betroffenen Warenund Dienstleistungsgebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet wird.

Die angemeldete Bezeichnung besteht im Hinblick auf den Wechsel in Großund Kleinschreibung in dem Vokal "i" und der nachfolgenden Buchstabenfolge "MRS" erkennbar aus diesen beiden Bestandteilen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird zwar der Bestandteil "MRS" als Abkürzung für die Begriffe "Magnet-Resonanz-Spektroskopie" und "Magnet-Resonanz-Stimulation" verwendet. Die "Magnet-Resonanz-Spektroskopie" oder auch Kernspinresonanz-Spektroskopie wird eingesetzt zur Untersuchung der Struktur eines Biomoleküls oder des Gewebes eines Patienten und ist in der Medizin eines der wichtigsten Bildgebungsverfahren. Im Rahmen der sog. Telemedizin werden medizinische Bilder und Daten zwischen räumlich getrennten Stellen übertragen zur Ferndiagnose, Beratung oder Überwachung und können von einem Arzt über das Internet abgerufen werden, um z. B. mit Kollegen interaktiv über Therapieempfehlungen zu diskutieren. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann die Buchstabenfolge "MRS" allerdings nicht diese beschreibende Bedeutung haben, da gemäß Warenund Dienstleistungsverzeichnis Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Magnet-Resonanz-Stimulation beansprucht sind. Bei dieser speziellen Therapiemöglichkeit findet jedoch die Spektroskopie als bildgebendes Diagnoseverfahren keine Anwendung. Es handelt sich vielmehr um eine Behandlung mit gleichbleibenden oder pulsierenden elektromagnetischen Feldern mit Hilfe von Magneten oder mit Strom betriebenen magentischen Hilfsmitteln.

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch ein Verständnis der vereinzelt verwendeten Abkürzung "iMRS" für "interventionelle Magnetresonanzspektroskopie" im Zusammenhang mit minimalinvasiven Eingriffen nicht nahe liegend, da keine Waren und Dienstleistungen beansprucht sind, die in Zusammenhang mit der Anwendung der Spektroskopie stehen.

Legt man die zweite mögliche Bedeutung "Magnet-Resonanz-Stimulation" zugrunde (wobei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass es sich bei "MRS" um eine gängige Abkürzung hierfür handelt), so mag dieser Bestandteil zwar einen mehr oder weniger beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen; bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH GRUR 2001, 162 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) kann aber ein ausschließlich beschreibender Charakter in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht angenommen werden. Durch die Voranstellung des Vokals "i" ergibt die angemeldete Buchstabenfolge "iMRS" keinen eindeutigen, verständlichen Gesamtbegriff, sondern bleibt in ihrem Aussagegehalt als Abkürzungsangabe unspezifisch und vage. Es finden sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, den Markenbestandteil "i" in der Buchstabenfolge "iMRS" als Abkürzung für "Internet" zu verstehen, da sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass "i" als übliche Fachabkürzung in diesem Sinne im vorliegenden medizinischen Bereich verwendet wird.

Der Einzelbuchstabe "i" findet sich in Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung für zahlreiche Begriffe unterschiedlicher Bedeutungen wie z. B.: Index, Information, Impuls, Input, Integral, Istwert (vgl. Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme, Band 1 S. 437; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung S. 295). Im medizinischen Bereich sind als Bedeutung der Abkürzung "i" genannt: (optisch) inaktiv, insolubilis (unlöslich), (chemisch) Iso-(vgl. Lexikon der medizinischwissenschaftlichen Abkürzungen, Rolf Heister, 4. Aufl. S. 190). Lediglich Im EDVund IT-Bereich lässt sich der Vokal "i" als Abkürzung für Internet nachweisen, ebenso aber auch als Abkürzung für die Begriffe "intelligent, interaktiv, informativ" (vgl. 25 (W) pat 28/07 -iFinder [auf der Internetseite des BPatG]).

Aus der Vielzahl der möglichen Bedeutungen lässt sich daher für den medizinischen Bereich keine gebräuchliche Fachabkürzung mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so dass der Buchstabe "i" in Bezug auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen unspezifischen Aussagegehalt hat. Ein Verständnis des Buchstabens "i" als beschreibende Fachabkürzung für Interent scheidet schon deshalb aus, da sich im Bereich der Magnet-Resonanz-Stimulationstherapie keine Anwendungsmöglichkeiten in Verbindung mit dem Internet ergeben. Aufgrund des unspezifischen Aussagegehalts handelt es sich um eine vage und unbestimmte Abkürzungsangabe, die nicht geeignet ist, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben. Es ergeben sich demnach keine sicheren Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an der Buchstabenkombination "iMRS".

2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 -Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 -BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 -Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 -ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 -City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 -EU-ROHYPO; MarkenR 2004, 99 -Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 -STREETBALL).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 -Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 -TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 -STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 -Bonus).

Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 -marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 -Libertel-Orange; a. a. O. -Postkantoor).

Damit kann Verbindungen von Buchstaben eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufweisen. Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruchten Waren bezogenen Einzelfallbeurteilung festgestellt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 -AC; GRUR 2003, 343, 344 -Buchstabe Z; EuG GRUR Int 2008, 838, 839 (Nr. 25 -30) -Buchstabe E; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 135 m. w. N). Aber auch wenn ein beschreibender Sinngehalt nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann die Unterscheidungskraft einer Buchstabenverbindung zu verneinen sein, sofern sie Buchstabenkombinationen entspricht, die in der einschlägigen Branche als Typenbezeichnung verwendet werden (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 134 m. w. N.).

Der angemeldeten Bezeichnung "iMRS" kann kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es konnte auch keine Branchenübung dahingehend festgestellt werden, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen typenmäßig oder nach bestimmten Bezeichnungssystemen mit vergleichbaren Buchstabenkombinationen zu versehen.

Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereiches unmittelbar beschreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungseignung der Marke ausschließendes Verständnis der Bezeichnung "iMRS" (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 (Nr. 86) -PostKantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch) sind nicht erkennbar geworden.

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Hacker Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2011
Az: 30 W (pat) 23/09


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