Hessisches Landesarbeitsgericht:
Beschluss vom 14. Oktober 2008
Aktenzeichen: 4 TaBV 68/08

(Hessisches LAG: Beschluss v. 14.10.2008, Az.: 4 TaBV 68/08)

1. Im Fall einer Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG haftet der übertragende Rechtsträger in entsprechender Anwendung von § 134 Abs. 1 UmwG für die binnen fünf Jahren nach der Spaltung begründeten Forderungen aufgrund der §§ 111 - 113 BetrVG gesamschuldnerisch mit dem übernehmenden Rechtsträger. Dies führt zu einem Berechnungsdurchgriff bei der Sozialplandotierung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des übertragenden Rechtsträgers.

2. Ein Berechnungsdurchgriff auf die Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens bei der Sozialplandotierung ist geboten, wenn dieses durch eine von vornherein wirtschaftlich unpraktikable Ausgliederung gegründet wurde, deren Nachteile notwendig zu Lasten der Gläubiger gehen mussten, und der Betrieb des Unternehmens lediglich durch Darlehen der Gesellschafter ermöglicht wurde.

3. Die gesetzliche Wertung von § 1 a Abs. 2 Satz 1 KSchG kann nicht auf die Abfindungsbemessung in Sozialplänen übertragen werden. Auch in durch den Spruch einer Einigungsstelle zustandegekommenen Sozialplänen kann die Zugrundelegung eines Faktors von mehr als einem Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr bei der Abfindungsbemessung ermessensfehlerfrei sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss desArbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2008 € 12 BV 42/07€ abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung eines Sozialplans.

Die antragstellende Arbeitgeberin betrieb die A, eine Rehaklinik in B mit 195 Betten. In dieser wurden bei ihrer Übernahme durch die Arbeitgeberin 139 Arbeitnehmer beschäftigt, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin ist die C AG (nachfolgend KS AG), die ihrerseits zu 93,8% im Eigentum der Konzernobergesellschaft D AG (MK AG) steht. Sitz beider Obergesellschaften ist E. Mehrheitsaktionär und Aufsichtsratsvorsitzender der MK AG ist der Gründer der Unternehmensgruppe F. Zu dem Konzern gehören verschiedene Betriebsgesellschaften, die mehr als 100 Kliniken und Altenheime in Deutschland betreiben. Konzernangehörig sind weiter drei Dienstleistungsgesellschaften, die sog. €Pro-Gesellschaften€, die für die Einrichtungen der Betriebsgesellschaften Dienstleistungen in den Bereichen Catering, Reinigung und Haustechnik erbringen. Im Konzern gilt ein der Kostenoptimierung und der Qualitätssicherung dienendes einheitliches Bestellwesen. Das Marketing der Konzerngesellschaften wird zentral durchgeführt. Die Konzernunternehmen verwenden einheitliche Personalstammdatenblätter. Ein weiteres Konzernunternehmen erbringt konzerneinheitlich Verwaltungsdienstleistungen. Die MK AG verfügte zum 31. März 2006 neben Pensionsrückstellungen über weitere Rückstellungen in Höhe von gut € 22 Mio. Zum 31. März 2007 erhöhte sich diese Summe um etwa € 14 Mio. Gleichzeitig erzielte der Konzern in der Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 31. März 2007 einen Überschuss in Höhe von € 9,2 Mio. Der Aufsichtsratsvorsitzende der MK AG hatte im November 2006 gegenüber der Presse erklärt, der Konzern strebe eine Konzentration auf Altenpflegeeinrichtungen zu Lasten der defizitären Rehabilitationseinrichtungen an. Der Vorstand müsse alles tun, um weitere Rehahäuser €los zu werden€.

Die KS AG gehörte zunächst zu den Betriebsgesellschaften. Sie betrieb sechs Rehakliniken einschließlich der A. Sie war und ist Eigentümerin von fünf der sechs Klinikimmobilien. Lediglich das Gebäude der A war von der nicht konzernangehörigen Firma A GmbH zu einem Pachtzins von knapp € 54.000 pro Monat gepachtet. Der am 07. März 2001 geschlossene Pachtvertrag hatte eine Laufzeit bis in das Jahr 2016 und enthielt in seinem § 3 Abs. 1 die Verpflichtung des Pächters, den Pachtgegenstand zum Betrieb eines Klinikums zu nutzen. Die KS AG hatte zum 30. Juni 2005 einen Anlagewert von gut € 49 Mio. In dem vom 01. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 laufenden Geschäftsjahr erwirtschaftete sie einen Verlust von € 15,96 Mio. Im vorherigen Geschäftsjahr hatte der Verlust € 10,88 Mio. betragen. In einem Bericht der mit dem Abschluss der KS AG für das Geschäftsjahr 2004/ 2005 befassten Wirtschaftsprüfer vom 28. September 2005 heißt es:

€Darüber hinaus ist die Gesellschaft von der Unterstützung ihrer Muttergesellschaft abhängig, die sich im Rahmen einer erteilten Patronatserklärung zur jederzeitigen Bereitstellung notwendiger Zahlungsmittel verpflichtet hat. Der Fortbestand der Gesellschaft wäre ernsthaft gefährdet, wenn die Muttergesellschaft ihren Verpflichtungen aus der erteilten Patronatserklärung nicht nachkommt.€

Im Mai 2006 gab die MK AG zugunsten der KS AG eine erneute Patronatserklärung ab, deren Laufzeit zwischen den Beteiligten streitig ist. Im Juni 2006 wurde der Betrieb der sechs Rehakliniken der KS AG auf neu gegründete GmbHs übertragen. Die KS AG verblieb als Anlagegesellschaft ohne eigene Arbeitnehmer. Der Betrieb der A wurde aufgrund eines am 27. Juni 2006 im Handelsregister eingetragenen Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 04. Januar 2006 mit Rechtswirkung zum 01. Juli 2005 auf die Arbeitgeberin übertragen, die seinerzeit die Firma €G GmbH€ trug und über ein Stammkapital von € 26.000 verfügte. Dem Betriebsrat war vorher ein Entwurf des Vertrages überlassen worden, in dessen Präambel folgende, in dem später unterzeichneten Vertrag nicht mehr enthaltene Klausel enthalten war:

€Der Grundbesitz der Firma C AG ist nicht Bestandteil dieser Übertragung. Die Firma C AG bleibt weiterhin Eigentümerin des Grundbesitzes. Sie wird den erforderlichen Grundbesitz in einem gesonderten Vertrag zu marktgerechten Konditionen an die Firma G GmbH vermieten.€

Der Betriebsrat richtete mit Schreiben vom 13. Januar 2006 diverse Fragen in Zusammenhang mit dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag an die KS AG, u.a. nach dem Eigentümer des Klinikgrundstücks und nach dem dieses betreffenden Pachtvertrages. Die KS AG antwortete mit einem Schreiben vom 03. Februar 2006, in dem u.a. folgende Ausführungen enthalten sind:

€Durch die Ausgliederung der Kliniken soll die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und zugleich die Positionierung der Kliniken durch Fokussierung auf das Kerngeschäft verstärkt werden. Ziel der Reorganisation ist die Herstellung kurzer Entscheidungswege und die eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten. Hierzu werden die einzelnen gesellschaftsrechtlich unselbständigen Klinikbetriebe zukünftig von einer selbständigen juristischen Person geleitet. Dadurch kann gewährleistet werden, dass die Kliniken selbständig auf Marktschwankungen und Veränderungen der Indikatoren kurzfristig reagieren können. Die sich in diesem Zusammenhang ergebende Flexibilisierung der Kliniken wird durch die Möglichkeit erweitert, Kooperationen und/oder Partnerschaften und/oder Beteiligungen durch Dritte einzugehen.

Diese Umwandlung wird dergestalt durchgeführt, dass die C AG lediglich als Besitzgesellschaft bestehen bleibt, die Geschäfte werden selbständig von den Kliniken als Betreibergesellschaften geführt. €

Die Betreibergesellschaften werden als selbständige GmbHs ausgestaltet, insbesondere wird eine eigene Geschäftsführung für jede der Gesellschaften bestellt werden. € Der jeweilige Geschäftsführer wird mit der Leitung der Klinik beauftragt sein, insbesondere wird er für die personellen und sozialen Angelegenheiten des Unternehmens zuständig sein. Das Personalmanagement soll also selbständig durch die Geschäftsführer und die Klinikmanager betrieben werden. Ziel der Maßnahme ist u.a. die Herstellung kurzer Entscheidungswege und die Übertragung von Verantwortung durch die Schaffung eines neuen eigenen Organisationsapparates.

Nach dem vorgesehenen Umfang der Übertragung von Arbeitsverträgen in Zusammenhang mit den Ausgliederungsmaßnahmen sollen die Betreibergesellschaften sämtliche aktive Arbeitsverhältnisse übernehmen. Den Arbeitnehmern sollen keine Nachteile bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses entstehen. €€

In einer Betriebsversammlung vom 03. Februar 2006 erklärte der Vorstand der KS AG gegenüber den Arbeitnehmern der A, die Gefahr einer Insolvenz der Arbeitgeberin bestehe nicht. Es bestehe für zwei Jahre ein Haftungsschutz der KS AG bzw. der MK AG. Der Dienstsitz des Geschäftsführers der Arbeitgeberin befand sich in der Konzernzentrale in E. Die Bilanz der Arbeitgeberin für das vom 01. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 dauernde Geschäftsjahr ergab einen Verlust von gut € 1,45 Mio. Im folgenden Geschäftsjahr wurde zum 30. Juni 2007 ein Verlust von mehr als € 3 Mio. bilanziert. Die Weiterführung des Geschäftsbetriebs der A sicherte die KS AG durch die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Arbeitgeberin auf der Grundlage eines monatlich erhöhten Darlehens. Die KS AG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2006/2007 einen Gewinn von gut € 6,5 Mio.

Im Januar 2007 teilte die Arbeitgeberin ihren Entschluss mit, die A zum 31. Januar 2007 stillzulegen. Sie sah sich zur vorübergehenden Revidierung dieser Entscheidung veranlasst, nachdem auf Antrag der Verpächterin das Landgericht Darmstadt der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 25. Januar 2007 - 12 O 32/07 - im Wege der einstweiligen Verfügung aufgab, die A weiter zu betreiben. Die einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht mit Urteil vom 23. März 2007 bestätigt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 04. Juli 2007 - 13 U 73/07 - zurück. Parallel dazu betrieb die Arbeitgeberin mit dem Ziel, Verhandlungen über einen Interessenausgleich anlässlich einer Betriebseinschränkung zu führen, die Bestellung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht Darmstadt gab dem Antrag mit Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 BV 4/07 - statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats wies die erkennende Kammer mit Beschluss vom 17. April 2007 (- 4 TaBV 59/07 - AuA 2007/757) zurück.

Die Einigungsstelle verhandelte über den Interessenausgleich in vier Sitzungen am 09., 15. und 21. Mai 2007 sowie am 11. Juni 2007. In der zweiten Sitzung erklärte die Arbeitgeberin, sie befürworte eine Gesamtlösung, die die Möglichkeit der Stilllegung der Klinik umfasse. Allerdings sei der Konzern nicht bereit, in die defizitäre Klinik erhebliche Beträge zu stecken. Abgestimmt sei ein Abfindungsvolumen für alle Arbeitnehmer in Höhe von € 650.000. In der dritten Sitzung forderte der Betriebsrat für den Fall der Schließung der Klinik ein Sozialplanvolumen von € 1,4 Mio. Die Arbeitgeberin erklärte, sie könne auf der Grundlage von Abfindungen in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Arbeitnehmer und Betriebszugehörigkeitsjahr ein Volumen von € 860.000 anbieten. Aufgrund der vierten Sitzung schlossen die Beteiligten einen Interessenausgleich, demgemäß die Arbeitgeberin eine Betriebsänderung durchführen konnte, die €letztlich auch eine Betriebsschließung beinhalten€ könne, €soweit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse dem nicht entgegenstehen€. Zum Zweck des Abschlusses eines Sozialplans sollte die Einigungsstelle fortgeführt werden. Wegen der Einzelheiten der Verhandlungen und des Interessenausgleichs wird auf die Anlagen A 1 bis A 5 zur Antragsschrift (Bl. 122 - 136 d.A.) Bezug genommen.

Über den Abschluss des Sozialplans verhandelte die Einigungsstelle in drei weiteren Sitzungen vom 26. Juni, 21. August und 20. September 2007. In deren Rahmen diskutierten die Beteiligten in Zusammenhang mit der Sozialplandotierung einen Berechnungsdurchgriff auf den Konzern. Beide Seiten legten Sozialplanentwürfe vor. Der Entwurf der Arbeitgeberin sah für betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer Abfindungen in Höhe eines viertel Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, höchstens aber € 15.000 pro Person vor. Damit hätte sich ein Sozialplanvolumen von € 341.000 ergeben. Nach dem Entwurf des Betriebsrats sollten ausscheidende Arbeitnehmer eine altersbezogene Sockelabfindung und eine variable Abfindung auf der Grundlage von 0,7 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, höchstens aber € 75.000 pro Person erhalten. In der dritten Sitzung der Einigungsstelle wurde aufgrund eines gegen die Stimmen der Beisitzer der Arbeitgeberin zustande gekommenen Spruchs ein Vorschlag des Vorsitzenden angenommen, der die Abfindungsregelung des Betriebsratsentwurfs übernahm. Dieser erfordert eine Dotierung des Sozialplans von € 1.324.900. Wegen der Einzelheiten der Verhandlungen der Einigungsstelle über den Sozialplan und der Sozialplanentwürfe der Beteiligten wird auf die Anlagen A 6 bis A 10 zur Antragsschrift (Bl. 137 - 155 d.A.) und wegen des Inhalts des Spruchs auf die Anlage A 11 zur Antragsschrift (Bl. 156 - 159 d.A.) Bezug genommen. Der nicht begründete Spruch wurde der Arbeitgeberin am 26. September 2007 zugestellt. Die Arbeitgeberin hat das vorliegende Anfechtungsverfahren am 10. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingeleitet. Parallel zu den Einigungsstellenverhandlungen wurde der Klinikbetrieb sukzessiv eingeschränkt. Seit 20. August 2007 befanden sich keine Patienten mehr in der Klinik. Zumindest der überwiegende Teil der Arbeitsverhältnisse der in der Klinik beschäftigten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich gekündigt. In etwa 35 Fällen schloss die Arbeitgeberin Aufhebungsvergleiche, in denen sie Abfindungszahlungen von etwa einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbarte.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 482 - 485 d.A.) und auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. September 2007 unwirksam ist. Es hat zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Einigungsstelle sei zwar für die Aufstellung des Sozialplans zuständig gewesen, habe aber ihr Regelungsermessen bei der Dotierung des Sozialplans überschritten. Die Einigungsstelle habe entgegen § 112 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht hinreichend auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für die Arbeitgeberin geachtet. Bei deren Würdigung komme ein Berechnungs- oder Haftungsdurchgriff auf andere Konzerngesellschaften nicht in Betracht. Da die Arbeitgeberin die gesamten die A betreffenden Rechtspositionen übernommen habe, bestehe mangels Betriebsaufspaltung keine Haftung der KS AG nach § 134 UmwG. Weiter fehle eine Grundlage für einen Haftungsdurchgriff nach allgemeinen handels- und gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Einer Haftung gemäß § 826 BGB stehe entgegen, dass die Konzernobergesellschaften der Arbeitgeberin nicht im Sinne eines existenzvernichtenden Eingriffs Vermögenswerte entzogen hätten. Ihnen habe freigestanden, den Geschäftsbetrieb der Arbeitgeberin einzustellen, Geschäftschancen nicht zu ergreifen und von der Wiederherstellung der Ertragskraft des Unternehmens abzusehen. Auch die vom Landgericht Darmstadt erlassene einstweilige Verfügung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die an die €Pro-Gesellschaften€ gezahlten Vergütungen rechtfertigten den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nicht, da diese marktüblich gewesen seien. Ob ein Haftungstatbestand der materiellen Unterkapitalisierung überhaupt noch anzuerkennen sei, könne dahinstehen, da ein solcher Tatbestand mangels näherer Vorgaben des Gesetzgebers zur Kapitalausstattung einer GmbH nicht zu einer Durchgriffshaftung führe. Aufgrund der von der KS AG gewährten Darlehen liege ohnehin nur eine nominelle Unterkapitalisierung vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 486 - 494 d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den am 06. März 2008 zugestellten Beschluss am 27. März 2008 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 06. Juni 2008 am 05. Juni 2008 begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die der Konzernobergesellschaften einzubeziehen sei. Es sei eine analoge Anwendung von § 134 UmwG geboten. Jedenfalls hafte die KS AG gemäß § 823 Abs. 2 BGB aufgrund einer Verletzung ihrer Informationspflichten in Zusammenhang mit der Ausgliederung. Mangels vor Ort bestehender Leitungsstrukturen der Arbeitgeberin sei weiter eine analoge Anwendung der §§ 311 ff. AktG geboten. Wegen der fehlenden selbständigen Überlebensfähigkeit vom Zeitpunkt der Ausgliederung an habe eine haftungsbegründende materielle Unterkapitalisierung vorgelegen. Zudem erfülle die Behandlung des Unternehmens der Arbeitgeberin durch die Konzernobergesellschaften die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs. Dabei sei auch der sittenwidrige Verstoß gegen die sich aus dem Pachtvertrag ergebende Pflicht zum Betrieb der A zu berücksichtigen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 04. Juni, 08. September und 29. September 2008 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2008 - 12 BV 42/07 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer Auffassung fest, dass eine rechtliche und tatsächliche Grundlage für einen Berechnungs- oder Haftungsdurchgriff auf andere Konzerngesellschaften fehle. Insbesondere sei eine erweiternde Auslegung von § 134 UmwG nicht möglich. Die Ausgliederung habe nicht rechtsmissbräuchlichen Zielen, sondern der Schaffung schnellerer Entscheidungswege gedient. Die Arbeitgeberin habe den Betrieb selbständig betrieben und sei - wenn überhaupt - allenfalls nominell unterkapitalisiert gewesen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 11. August und 08. Oktober 2008 Bezug genommen.

B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und begründet.

I. Der Betriebsrat war trotz der zwischenzeitlichen Stilllegung des Betriebs und der dadurch bewirkten Beendigung seines regulären Mandats zur Einlegung der Beschwerde befugt, da er über ein die Einlegung der Beschwerde legitimierendes Restmandat verfügt. Aufgrund dieses Mandats bleibt er nach § 21 b BetrVG so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Betriebsstilllegung in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere die mit dem Abschluss eines Sozialplans zusammenhängenden Regelungsfragen (vgl. BAG 01. April 1998 - 10 ABR 17/97 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 123, zu B II 2; 05. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 141, zu II 1 a), und gilt auch, soweit es um die Abänderung eines Sozialplans geht (BAG 05. Oktober 2000 a. a. O., zu II 1 b), und damit insbesondere auch für die Führung eines Beschlussverfahrens, in dem die Anfechtung eines durch einen Einigungsstellenspruch gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zustande gekommenen Sozialplans Gegenstand ist (HaKo-BetrVG-Düwell 2. Aufl. § 21 b Rn 16).

II. Die Beschwerde ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 20. September 2007 ist weder rechts- noch ermessensfehlerhaft und damit nicht unwirksam.

1. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist allerdings zulässig. Er ist statthaft. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Spruchs einer Einigungsstelle hat nicht rechtsgestaltende, sondern feststellende Wirkung. Deshalb ist nicht dessen Aufhebung, sondern die Feststellung von dessen Unwirksamkeit zu beantragen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - AP BetrVG 1972 § 112 a Nr. 12, zu B II 1; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 3, zu B II 1). Das Interesse der Arbeitgeberin an der alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus ihrer andernfalls bestehenden rechtlichen Bindung an den mit dem Spruch aufgestellten Sozialplan (vgl. BAG 06. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161, zu B I). Schließlich hat die Arbeitgeberin, soweit sie Fehler in der Ermessenausübung der Einigungsstelle rügt, die Anfechtungsfrist von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gewahrt.

2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam.

Der Spruch einer Einigungsstelle unterliegt in vollem Umfang der arbeitsgerichtlichen Rechtskontrolle (BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137, zu B I 1). Die Prüfung der Ermessensausübung der Einigungsstelle ist dagegen auf die Frage beschränkt, ob die von der Einigungsstelle getroffene Regelung noch als billiger Ausgleich der Belange der Betriebsparteien gelten kann. Ob die dem Spruch zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und die Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig und erschöpfend waren, ist dagegen nicht von Bedeutung (BAG 09. Mai 1995 - 1 ABR 56/94 - BAGE 80/104; 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 174, zu B III 2 b).

Bei der Aufstellung eines Sozialplans hat die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG sowohl die sozialen Belange der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Insbesondere hat sie nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder der der verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet wird. Die Einhaltung dieser Ermessensbeschränkungen ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BAG 06. Mai 2003 a. a. O., zu B II 2 e aa; 24. August 2004 a. a. O., zu B III 2 b). Wie schwer die Belastungen für den Arbeitgeber sein dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind umso höhere Belastungen vertretbar, je härter die Arbeitnehmer von der Betriebsänderung getroffen werden. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers schützen ihn nicht vor der Notwendigkeit, mit weiteren Verbindlichkeiten für Sozialplanleistungen belastet zu werden (BAG 06. Mai 2003 a. a. O., zu B II 2 e cc (3)). Allerdings kann es eine schlechte wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers gebieten, von der an sich erforderlichen substantiellen Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer abzusehen (BAG 22. August 2004 a. a. O., zu B III 2 c cc). Dies gilt jedoch nur, wenn nicht ein Berechnungsdurchgriff auf andere Konzerngesellschaften rechtlich geboten ist (BAG 22. August 2004 a. a. O., zu B III 2 c dd).

Nach diesem Maßstab hält der angefochtene Spruch einer Rechts- wie einer Ermessenskontrolle Stand.

a) Der Spruch bedurfte keiner schriftlichen Begründung. § 76 Abs. 5 BetrVG sieht eine Begründungspflicht nicht vor (BAG 08. März 1977 - 1 ABR 33/75 - BAGE 29/40, zu II 4 b; Pünnel/Wenning-Morgenthaler Die Einigungsstelle 5. Aufl. Rn 322; Berg in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 76 Rn 82; Woitaschek in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek BetrVG 2. Aufl. § 76 Rn 44).

b) Es bestand ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 111 BetrVG. Die Arbeitgeberin beschäftigte regelmäßig deutlich mehr als zwanzig Arbeitnehmer. Die Stilllegung des Betriebes war daher nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG beteiligungspflichtig.

c) Die Dotierung des Sozialplans ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht zu beanstanden. Zutreffend ist allerdings, dass sich die Dotierung nur mit einem Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der KS AG rechtfertigen lässt. Die Arbeitgeberin selbst besaß keinerlei vermögenswerte Rechtspositionen, die auch nur eine geringfügige Dotierung des Sozialplans ermöglicht hätten. Der Durchgriff ist jedoch zumindest aus zwei Rechtsgründen geboten.

aa) Die KS AG haftet in entsprechender Anwendung von § 134 Abs. 1 UmwG für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Ausgliederung der Arbeitgeberin für aufgrund der §§ 111 - 113 BetrVG begründete Verbindlichkeiten der Arbeitgeberin. Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 UmwG tritt eine derartige Haftung ein, wenn ein Rechtsträger die zur Führung seines Betriebs notwendigen Vermögensteile dadurch aufspaltet, dass diese im Wesentlichen auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, der sich auf die Verwaltung der Vermögensteile beschränkt (Anlagegesellschaft), während dem übertragenden Rechtsträger diese Vermögensteile bei der Führung seines Betriebes zur Nutzung überlassen werden (Betriebsgesellschaft), sofern an den beteiligten Rechtsträgern im Wesentlichen dieselben Personen beteiligt sind. Dies gilt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 UmwG entsprechend, wenn die Vermögensteile bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben und dem übernehmenden Rechtsträger zur Nutzung überlassen werden.

Diese Norm gilt unstreitig für Abspaltungen im Sinne von § 123 Abs. 2 UmwG. Ob sie auch Aufspaltungen gemäß § 123 Abs. 1 UmwG erfasst, ist streitig (zum Streitstand Willemsen in Kallmeyer UmwG 3. Aufl. § 134 Rn 4, m.w.N.). Auf Ausgliederungen nach § 123 Abs. 3 UmwG ist die Norm ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar, da es in diesen Fällen an einer Aufspaltung des ursprünglichen Rechtsträgers in Anlage- und Betriebsgesellschaft fehlt. Da die Arbeitgeberin durch eine Ausgliederung von der KS AG entstand, ergibt sich deren Haftung demnach nicht unmittelbar aus § 134 Abs. 1 UmwG.

In Fällen der Ausgliederung ist jedoch eine analoge Anwendung von § 134 Abs. 1 UmwG geboten. Dies entspricht der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. etwa Hommelhoff/Schwab in Lutter UmwG 3. Aufl. § 134 Rn 63 - 70; Willemsen in Kallmeyer a. a. O. § 134 Rn 4, 5; Maier-Reimer/Vossen in Semler/Stengel UmwG § 134 Rn 3; Müller DB 2001/2637, 2639). Anhaltspunkte für eine Ausgliederungen bewusst ausnehmende Beschränkung durch den Gesetzgeber lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. Hommelhoff/Schwab in Lutter a. a. O. § 134 Rn 63). Die Interessenlage gebietet eine einheitliche Behandlung von Abspaltungen und Ausgliederungen, da auch in letzterem Fall die Betriebsgesellschaft als abhängige Tochtergesellschaft verbleibt und in ihrer Existenz nicht stärker gefestigt ist als in anderen Spaltungskonstellationen (Hommelhoff/Schwab in Lutter a. a. O. § 134 Rn 67). Die vorliegende Fallgestaltung belegt dies exemplarisch. Hinsichtlich der fünf weiteren neu gegründeten Klinikbetriebsgesellschaften liegt aufgrund des fortbestehenden Eigentums der KS AG an den Klinikimmobilien der von § 134 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 UmwG unmittelbar angesprochene Fall der Aufspaltung in Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft vor. Bezüglich der von der Arbeitgeberin betriebenen A unterscheidet sich die Sachlage nur insoweit, als die KS AG nicht Eigentümerin der Klinikimmobilie ist, sondern diese lediglich gepachtet und den Pachtvertrag im Zuge der Ausgliederung auf die Arbeitgeberin übertragen hatte. Die Gefährdungslage aufgrund der Spaltung, der mit § 134 Abs. 1 UmwG Rechnung getragen werden soll, besteht hier in identischer Weise wie in den Fällen der fünf anderen Kliniken. Eine unterschiedliche Behandlung der Belegschaft der A gegenüber denen der anderen Kliniken in einer entsprechenden Situation wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Daher gebieten auch verfassungsrechtliche Gründe eine analoge Anwendung von § 134 Abs. 1 UmwG.

Auch die weiteren Voraussetzungen von § 134 Abs. 1 UmwG sind erfüllt. So sind an den beteiligten Rechtsträgern im Wesentlichen dieselben Personen beteiligt. Dazu genügt nach allgemeiner Ansicht eine etwa durch eine Anlagegesellschaft vermittelte mittelbare Beteiligung derselben Rechtsträger (Hommelhoff/Schwab in Lutter a. a. O. § 134 Rn 69; Willemsen in Kallmeyer a. a. O. § 134 Rn 5). Eine solche ergibt sich hier daraus, dass die KS AG alle Anteile der Arbeitgeberin hält und wiederum selbst überwiegend im Eigentum der MK AG steht. Deren Gesellschafter sind damit die identischen unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger.

Die sich aus § 134 Abs. 1 UmwG ergebende Haftung der KS AG führt bei der Dotierung des Sozialplans zu einem Berechnungsdurchgriff auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ob der Norm ein so weitgehender Regelungsgehalt zu entnehmen ist, ist allerdings umstritten (befürwortend die überwiegende Ansicht, etwa Hommelhoff/Schwab in Lutter a. a. O. § 134 Rn 83; ErfK-Kania 9. Aufl. §§ 112, 112 a BetrVG Rn 38; Däubler RdA 1995/136, 144; Bachner NJW 1995/2881, 2885; Deinert RdA 2001/368, 370; ablehnend Willemsen in Kallmeyer a. a. O. § 134 Rn 19). Die Haftung bewirkt eine mittelbare Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin als ausgegliedertem Rechtsträger, die bei der Würdigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nach § 112 Abs. 5 BetrVG nicht außer Acht gelassen werden kann. Andernfalls würde der Zweck der mit § 134 Abs. 1 UmwG angestrebten Haftung verfehlt. Da eine vermögenslose Betriebsgesellschaft keinen den berechtigten Interessen der Belegschaft auch nur annähernd gerecht werdenden Sozialplan erfüllen kann, könnte andernfalls durch eine Spaltung die durch § 112 BetrVG vermittelte Absicherung der Belegschaft weitestgehend entzogen werden. Der Normzweck gebietet daher nicht nur einen Haftungs-, sondern auch einen Berechnungsdurchgriff. Dies entspricht der zu § 112 Abs. 5 BetrVG überwiegend vertretenen Auffassung, nach der ein gesellschaftsrechtlicher Haftungsdurchgriff auf das Vermögen anderer Konzerngesellschaften gleichzeitig zu einem Berechnungsdurchgriff führt (so etwa GK-BetrVG-Oetker 8. Aufl. §§ 112, 112 a BetrVG Rn 321 f.; Annuß in Richardi BetrVG 11. Aufl. § 112 Rn 146; Däubler in Däubler/Kittner/Klebe a. a. O. §§ 112, 112 a Rn 117; Fitting BetrVG 24. Aufl. §§ 112, 112 a Rn 258; HaKo-BetrVG-Steffan a. a. O. §§ 112, 112 a Rn 60; Ahmad in Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek a. a. O. § 112 Rn 28; ErfK-Kania a. a. O. §112, 112 a BetrVG Rn 38).

bb) Der Berechnungsdurchgriff ist weiter auch deshalb geboten, weil die Arbeitgeberin seit der Ausgliederung unterkapitalisiert war und den Betrieb der A allein aufgrund des ständig erhöhten Darlehens der KS AG weiterführen konnte.

Der gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftungstatbestand der Unterkapitalisierung ist allerdings in seinem Bestehen und seinen Voraussetzungen nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04. Mai 1977 ( VIII ZR 298/75 - BGHZ 68/312, zu II 2 a) angenommen, dass den Gesellschaftern die Unterkapitalisierung einer Gesellschaft so lange nicht vorgeworfen werden kann, wie sie den Kapitalbedarf der Gesellschaft durch Darlehen decken. In diesem Fall bestehe keine Außenhaftung der Gesellschafter, sondern eine Erstattungspflicht im Innenverhältnis zur Gesellschaft. Mit Urteil vom 30. November 1978 (- II ZR 204/76 - LM GmbHG § 13 Nr. 11, zu I, II) vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, es sei mit der Konsequenz einer Haftung gemäß § 826 BGB sittenwidrig, wenn Gesellschafter eine Gesellschaft hinsichtlich deren Haftungsmasse von vornherein so unzureichend ausstatten, dass dies unmittelbar eine Gläubigergefährdung bewirkt. Ein bedingter Vorsatz der Gesellschafter genüge. Im Anschluss daran nahm das Bundesarbeitsgericht an, dass die Unterkapitalisierung einer Kapitalgesellschaft allein keine Haftung ihrer Gesellschafter begründe (BAG 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - AP GmbHG § 13 Nr. 6, zu I 2 b). Eine Haftung komme aber nach § 826 BGB in Betracht im Fall einer willkürlichen, von vornherein nicht praktikablen Ausgliederung, die darauf hinausläuft, dass die gesellschaftsrechtliche Selbständigkeit ausschließlich der Form nach besteht (BAG 03. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89/349, zu II 2 a).

Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen auf den Standpunkt gestellt, dass mangels einer Gesetzeslücke kein Raum für eine generelle verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung bestehe (BGH 28. April 2008 - II ZR 264/86 - BGHZ 176/204, zu III 1 b). Das Handeln bzw. Unterlassen der Gesellschafter in Bezug auf die finanzielle Ausstattung einer GmbH finde seine Grenzen lediglich im Deliktsrecht und insbesondere in dem Verbot vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Gläubiger der Gesellschaft durch § 826 BGB (BGH 28. April 2008 a. a. O., zu III 1 c). Damit komme gemäß der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 03. September 1998 (a. a. O., zu II 2 a) vertretenen Ansicht eine Haftung in Betracht, wenn die Gesellschafter eine GmbH so ausgestaltet haben, dass die Nachteile aus deren Geschäftstätigkeit notwendig die Gesellschaftsgläubiger treffen mussten (BGH 28. April 2008 a. a. O., zu III 2 a).

Danach lag an sich ein zur Auslösung einer Gesellschafterhaftung geeigneter Unterkapitalisierungstatbestand vor. Der Betrieb der A war vom Zeitpunkt der Ausgliederung an hoch defizitär. Dem Eigenkapital der Arbeitgeberin von € 26.000 standen allein ein monatlicher Pachtzins von mehr als € 50.000 und - nach der Berechnung der Arbeitgeberin - jährliche Personalaufwendungen von etwa € 1,7 Mio. gegenüber, ohne dass die Betriebskosten durch entsprechende Einnahmen abgedeckt waren. In anderem Zusammenhang hat auch die Arbeitgeberin eingeräumt, dass sie auf die Zuzahlungen der KS AG angewiesen war, um überlebensfähig zu bleiben (S. 4 der Antragsschrift, Bl. 102 d.A., sowie S. 15 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2007, Bl. 411 d.A.). Tatsächlich war sie nach den bilanzierten Geschäftsergebnissen von Beginn der Betriebsübernahme an nicht einmal für kurze Zeit eigenständig überlebensfähig, was allen an der Ausgliederung Beteiligten klar gewesen sein musste. Die Ausgliederung war damit von Anfang an auf der Grundlage einer gesellschaftsrechtlichen Autonomie der Arbeitgeberin unpraktikabel und bewirkte eine Trennung des Vermögens der KS AG von der Person der Schuldnerin der Unternehmensverbindlichkeiten. Sie ging damit zwangsläufig zu Lasten der Unternehmensgläubiger.

Einer Außenhaftung der KS AG stand allerdings die Absicherung ihres Geschäftsbetriebs durch die Darlehensgewährung der KS AG entgegen (BGH 04. Mai 1977 a. a. O., zu II 2 a). Die daraus folgende Erstattungspflicht der KS AG im Innenverhältnis zur Arbeitgeberin ist jedoch für deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von § 112 Abs. 5 BetrVG kennzeichnend, da diese der einzige die Betriebsfortführung durch die Arbeitgeberin sichernde Vermögenswert war. Von der Notwendigkeit eines Berechnungsdurchgriffs gingen ersichtlich auch die für die Arbeitgeberin im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens handelnden Personen aus. Weder das in der Sitzung vom 15. Mai 2007 unterbreitete Dotierungsangebot von € 650.000 noch das Angebot von € 860.000 vom 21. Mai 2007 hätte von der Arbeitgeberin selbst bestritten werden können. Damit wurden auch die Dotierungsangebote der Arbeitgeberin nicht im Sinne von § 112 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BetrVG an ihrer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert. Dass keine höheren Angebote unterbreitet wurden, lag ersichtlich - wie von Arbeitgeberseite in der Sitzung vom 15. Mai 2007 eingeräumt wurde - an der fehlenden Bereitschaft der Obergesellschaften, weiter €in die defizitäre Klinik erhebliche Beträge hineinzustecken€. Diese fehlende Bereitschaft ändert jedoch nichts an dem rechtlich gebotenen Berechnungsdurchgriff auf das Vermögen der KS AG. Die Arbeitgeberin blieb trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit ein wirtschaftlich unselbständiger Teil des Unternehmens der KS AG. Zur Vermeidung eines Leerlaufens des Kompensationszwecks der Sozialplanleistungen ist daher bei der Dotierung des Sozialplans die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KS AG maßgeblich.

cc) Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der KS AG ist die Dotierung des Sozialplans nicht zu beanstanden. Die KS AG war im Zeitpunkt der Aufstellung des Sozialplans € anders als in der Zeit vor der Ausgliederung € wirtschaftlich gesund. Sie hatte im letzten Geschäftsjahr einen Gewinn von mehr als € 6,5 Mio. erzielt und einen Anlagewert von fast € 50 Mio. Demgegenüber ist die Sozialplandotierung von € 1,32 Mio. nicht unverhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch die Betriebsstilllegung eingesparten Personalkosten bereits nach der Berechnung der Arbeitgeberin € 1,7 Mio. pro Jahr betrugen. Die Sozialplankosten liegen damit deutlich unter den binnen Jahresfrist ersparten Personalkosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bei wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen auch eine deutliche Überschreitung der eingesparten jährlichen Personalkosten durch den Dotierungsrahmen eines Sozialplans ermessensfehlerfrei sein (BAG 06. Mai 2003 a. a. O., zu B II 2 e cc (3)). Die Dotierung des Sozialplans begegnet daher auf der Grundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der KS AG keinerlei Bedenken.

Es tritt auch nicht zu, dass die Zugrundelegung eines ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr übersteigenden Faktors bei der Abfindungsbemessung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedurft hätte. Die von der Arbeitgeberin herangezogene Auffassung von Kania (ErfK a. a. O. §§ 112, 112 a BetrVG Rn 27, 38), dergemäß in Anlehnung an §§ 1 a Abs. 2 Satz 1, 10 KSchG der Betrag eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr der Regelabfindungsbetrag sein soll, ist - soweit ersichtlich - singulär. Nach der Erfahrung der erkennenden Beschwerdekammer, die gemäß der Geschäftsverteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts für Sozialpläne betreffende Beschlussverfahren gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuständig ist, sind in Südhessen Sozialpläne mit einem Faktor von 0,5 weitestgehend unüblich. Verbreitet sind Sozialpläne mit einem Faktor von 1,0 oder einem höheren Faktor, was mit den Voraussetzungen von § 112 Abs. 5 BetrVG vereinbar ist (vgl. Däubler in Däubler/Kittner/Klebe a. a. O. §§ 112, 112 a Rn 95). So hat etwa auch das Bundesarbeitsgericht einen Sozialplan nicht beanstandet, in dem wie in dem verfahrensgegenständlichen der Grundfaktor für die Abfindungsbemessung 0,7 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr betrug (BAG 27. Oktober 1987 - 1 AZR 4/86 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 41, zu B II 3, 4). Für eine ermessenseinschränkende Heranziehung der §§ 1 a, 10 KSchG im Rahmen der Sozialplangestaltung besteht kein Anlass. Die diesbezüglichen Vorgaben des Gesetzgebers sind in § 112 Abs. 5 BetrVG enthalten. Dort wurde im Gegensatz zu § 113 Abs. 1 BetrVG auch gerade kein Verweis auf § 10 KSchG aufgenommen. Die §§ 1 a, 10 KSchG betreffen gegenüber der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten völlig unterschiedliche, individualrechtliche Gegenstände. Sie haben damit keine die Sozialplangestaltung steuernde Funktion. Dementsprechend ist die Dotierung des Sozialplans nicht zu beanstanden.

III. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.






Hessisches LAG:
Beschluss v. 14.10.2008
Az: 4 TaBV 68/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fd502bc59f3f/Hessisches-LAG_Beschluss_vom_14-Oktober-2008_Az_4-TaBV-68-08




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