Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. November 2011
Aktenzeichen: 13 B 1082/11

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.11.2011, Az.: 13 B 1082/11)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 01. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.300.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (VG Köln - 22 K 3724/11 -) gegen die Ziffern 1 bis 6 und 9 des Beschlusses der Bundesnetzagentur - BNetzA - vom 14. Juni 2011, wonach Entgelte der Antragstellerin nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG entsprechen und anzupassen sind, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats bei summarischer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des teilweise angefochtenen Beschlusses und einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Insbesondere kann bei der begrenzten Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht von einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage der Antragstellerin oder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Teile des Beschlusses der BNetzA ausgegangen werden.

Eine zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Teils des Beschlusses der BNetzA führende inhaltliche Unbestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) in Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 einerseits und Ziffer 4 andererseits des Tenors des Beschlusses der BNetzA steht nicht in Frage, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Der entsprechende Teil des Tenors des BNetzA-Beschlusses enthält zunächst in Ziffer 1 die Feststellung, dass die Entgelte für die Postdienstleistungen C6, C5 und C4 der Antragstellerin nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG entsprechen und in Ziffer 2 eine Anpassungsaufforderung, die in Ziffer 3 betragsmäßig bis zu einer bestimmten, an den vergleichbaren Entgelten für Postdienstleistungen der Deutschen Post AG, der Muttergesellschaft der Antragstellerin, orientierten Höhe konkretisiert wird. Dass diese Regelung als "Vergleichsmaßstab" auf die dem Leistungsangebot der Antragstellerin entsprechenden BZE-Teilleistungen der Deutschen Post, also die von dieser gegenüber anderen Postdienstleistern erbrachten Leistungen, und auf die zugehörigen Entgelte abstellt, kann angesichts der Ausführungen in dem BNetzA-Beschluss zur Begründung der Tenor-Ziffer 3 (Seiten 59, 60 des Beschlusses), in der ein Entgelt für die endtoend-Beförderung nicht genannt ist, nicht ernstlich zweifelhaft sein. Ziffer 4 des Tenors des BNetzA-Beschlusses bezieht sich auf etwaige zusätzliche postvorbereitende Tätigkeiten bzw. Abholtätigkeiten der Antragstellerin und enthält ein Beaufschlagungsgebot der entsprechenden Kosten auf die nach Ziffer 3 des Tenors bestimmten Entgelte. Wegen des Zusammenhangs mit Ziffer 3 des Tenors und deren Bezug auf die BZE-Leistungen der Deutschen Post AG betrifft dementsprechend auch die Ziffer 4 eine Beaufschlagung in Relation zu den Entgelten für BZE-Teilleistungen der Deutschen Post AG. Die im Rahmen des Diskriminierungsverbots auf Seite 44 des BNetzA-Beschlusses angesprochene Vergleichbarkeit der endtoend-Beförderung der Antragstellerin mit gegenüber anderen Postdienstleistern erbrachten Beförderungsleistungen ist demgegenüber für die Auslegung der Ziffern 3 und 4 des Beschlusses ohne Relevanz und kann die entsprechende BZE-Teilleistung der Deutschen Post AG als Bezugsobjekt in diesen Ziffern nicht in Zweifel ziehen.

Materiellrechtliche Grundlagen für die in Frage stehende Anpassungsverfügung sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die §§ 25 Abs. 2, 19 Satz 2, 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anpassungsverfügung erfüllt.

In Bezug auf die im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 PostG relevante Marktabgrenzung kann dahinstehen, ob die - vom Verwaltungsgericht bestätigte - Annahme der BNetzA im angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2011, als räumlich relevanter Markt sei das Gebiet der Bundesrepublik anzusehen, zutreffend ist oder ob angesichts der hauptsächlichen Tätigkeit der Antragstellerin in den Ballungsgebieten Düsseldorf, Ruhrgebiet und Teilen von Berlin auf diese Bereiche abgestellt werden müsste. Auch bei Zugrundelegung der bezeichneten örtlich begrenzten Bereiche ist - wie die BNetzA und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben - über die Bestimmung des § 36 Abs. 2 GWB, die für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit auch für den hier in Frage stehenden Bereich der Bewertung der Abschläge der Antragstellerin gilt,

vgl. BGH Kartellsenat, Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 21/08 - (Entega I), NJW-RR 2010, 618,

wegen der Konzernverbundenheit mit ihrer Muttergesellschaft Deutsche Post AG und unter Berücksichtigung deren Postdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung der Antragstellerin anzunehmen. Der (erneute) Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2005 - 34 O (Kart) 242/04) -, (juris), wonach eine marktbeherrschende Stellung ihrerseits nicht angenommen werden könne, bedingt keine andere Sichtweise. Das Verwaltungsgericht hat bereits ausgeführt, dass jenem Urteil angesichts der andersartigen damaligen Sach- und Rechtslage eine verbindliche Wirkung für die jetzt relevante Marktabgrenzung nicht beigemessen werden könne. Dem schließt sich der Senat an, zumal die angegebene Wertung zur nicht bestehenden Marktbeherrschung durch die Antragstellerin nicht auf eigenen Feststellungen des Landgerichts beruhte, sondern die fehlende Marktbeherrschung der Antragstellerin nach dem unstreitigen Vorbringen der damaligen Prozessparteien angenommen worden war. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin angebotenen Leistung um eine gegenüber der von der BNetzA herangezogenen BZE-Dienstleistung der Deutschen Post AG höherwertige Dienstleistung i. S. d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG handele, wegen der schwierigen Bewertung der unterschiedlichen Leistungsmerkmale (Abholung der Sendungen beim Kunden, Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Sortierung der Sendungen, Einlieferungsmenge, Häufigkeit der Zustellungen) der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ist akzeptabel. Die summarische Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin, dass ihre Postdienstleistungen höherwertig seien und dass deshalb ein anderer sachlich relevanter Markt als bezüglich der Postdienstleistungen ihrer Muttergesellschaft zu Grunde zu legen sei. Es spricht vielmehr in Abwägung aller, insbesondere der aus Kundensicht bedeutsamen Leistungsmerkmale Überwiegendes dafür, dass insoweit derselbe Markt relevant ist und eine Markt-Differenzierung zwischen Universaldienstleistungen und den Leistungen der Antragstellerin nicht geboten ist.

Unter Berücksichtigung des § 36 Abs. 2 GWB begegnet auch die - vom Verwaltungsgericht gebilligte - Entscheidung der BNetzA, grundsätzlich die Teilleistungsentgelte BZE der Deutschen Post AG als Maßstab für die der Antragstellerin auferlegten Entgeltanpassungen anzusehen, keinen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass die festgesetzten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgeltgrundsätzen entsprechen und sich insbesondere auch an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientieren (§ 20 Abs. 1 PostG, § 3 Abs. 2 PEntgV,

vgl. dazu u. a. OVG NRW, Urteile vom 10. März 2011 - 13 A 3211/06 -, N&R 2011, 160, und vom 15. September 2011 - 13 A 1627/08 -, juris,

so dass die Angemessenheit der Entgeltfestsetzung angenommen werden kann.

Dem Entgeltniveau der Deutschen Post AG entsprechen die Entgelte der Antragstellerin für den Postdienstleistungen der Muttergesellschaft vergleichbare Leistungen nicht. Ob es sich insoweit begrifflich um eine sog. "gezielte Kampfpreisunterbietung" handelt, muss nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls ist im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme gerechtfertigt, das Entgeltverhalten der Antragstellerin mit unter den Entgelten der Muttergesellschaft liegenden Entgelten für vergleichbare Postdienstleistungen sei missbräuchlich. Dies gilt angesichts dessen, dass in Bezug auf die Entgelte der Deutschen Post AG davon auszugehen ist, dass die insoweit festgesetzten Entgelte insbesondere auch an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientiert sind, und in Zusammenhang mit der aus § 36 Abs. 2 GWB abgeleiteten Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin und die Deutsche Post AG seien kartellrechtlich als einheitliches Unternehmen zu betrachten, bei dem Kenntnisse und Verhaltensweisen der Muttergesellschaft zuzurechnen sind und umgekehrt. Der Zweck der Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft ist von der Antragstellerin, für die insoweit unter Berücksichtigung des auch hier aktivierbaren Rechtsgedankens des § 20 Abs. 5 GWB und des § 26 Abs. 1 PostG eine entsprechende Mitwirkungs- und Darlegungslast anzunehmen ist, nicht hinreichend und überzeugend im Sinne einer Orientierung an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung offenbart worden. Er kann bei sachgerechter und realistischer Würdigung der gesamten Umstände objektiv nur dahin gedeutet werden, dass die niedrigeren Preise zugunsten der Muttergesellschaft eine Verringerung des Wettbewerbs in den betroffenen räumlichen Bereichen bewirken sollen. Die Antragstellerin ist vorwiegend in Regionen tätig, in denen bereits ihre Muttergesellschaft mit entsprechenden Dienstleistungen wirkt, in dem aber auch die Beigeladenen mit einer eigenen Dienstleistungs-Infrastruktur den Markt bedienen, so dass die Muttergesellschaft der Antragstellerin trotz ihrer marktbeherrschenden Stellung dort relativ großem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Ein dem ihrer Muttergesellschaft ähnliches Leistungsangebot und eine vergleichbare Leistungsstruktur, also ein praktisch doppeltes Zustellnetz, macht aus betriebswirtschaftlicher Sicht aber keinen Sinn, was die Orientierung der Entgelte der Antragstellerin an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung i. S. d. § 20 Abs. 1 PostG zusätzlich zweifelhaft erscheinen lässt. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf den Umstand, dass die Antragstellerin seit Jahren in ihren Bilanzen Verluste ausweist und die Fortsetzung eines dauerhaft defizitären Geschäfts ökonomisch und kaufmännisch unsinnig ist. Der bisherige Ausgleich der Verluste der Antragstellerin durch die Muttergesellschaft bedingt, weil es sich dabei betriebswirtschaftlich um einen Sonderfall handelt, insoweit keine andere Beurteilung. Auf eine Niedrigpreispolitik in Zusammenhang mit einer Markteintrittsphase kann sich die Antragstellerin angesichts ihrer seit mehreren Jahren angebotenen Postdienstleistungen in den betreffenden Regionen, insbesondere in Düsseldorf und im Ruhrgebiet, nicht mit Erfolg berufen.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Tätigkeit der Antragstellerin in den in Frage stehenden Regionen ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass deren Niedrigpreisstrategie vorwiegend die Eindämmung des Wettbewerbs in dem Bereich zugunsten ihrer Muttergesellschaft und zulasten anderer Wettbewerber, u. a. der Beigeladenen, bezweckt. Ausdruck eines leistungsorientierten Wettbewerbs ist die Niedrigpreisstrategie somit nicht. In der Rechtsprechung ist der Gedanke anerkannt, dass in den Fällen, dass ein marktmächtiges Unternehmen nicht nur gelegentlich Waren unter Einstandspreis anbietet, die weder von einem Kausalitätsnachweis noch von der Feststellung einer spürbaren Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abhängige Vermutung begründet ist, dass das Unternehmen seine überlegene Marktmacht zu Lasten kleiner und mittlerer Wettbewerber unbillig ausnutzt.

Vgl. BGH Kartellsenat, Beschluss vom 12. November 2002 - KVR 5/02 - ("Wal*Mart"), NJW 2003, 1736.

Da diese Konstellation hier in Bezug auf die über § 36 Abs. 2 GWB maßgebenden Entgelte der Muttergesellschaft der Antragstellerin vergleichbar ist, führt dies dazu, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der "Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise" i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 2 PostG ebenfalls zu bejahen ist.

Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 im Beschluss der BNetzA vom 14. Juni 2011 ist eine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage allenfalls rechtfertigende offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses gleichfalls nicht zu erkennen. Den die tatsächlichen Umstände betreffenden Ausführungen der BNetzA, dass die Antragstellerin Großeinlieferern für die Zustellung von Briefsendungen niedrigere Beförderungsentgelte gewährt als bei den endtoend-Kunden und dass auch bei der Bearbeitung und Zustellung von Massenpostsendungen deutlich unter den Entgelten für vergleichbare, den Infopostbedingungen der Deutschen Post AG nicht entsprechende Sendungen, Entgelte gewährt werden, ist die Antragstellerin nicht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten. Insbesondere hat sie in Bezug auf die angebotene Beförderung von Massensendungen nicht den Nachweis erbracht, dass es sich dabei um Einlieferungen entsprechend den Einlieferungsbedingungen zu Infopostdienstleistungen der Deutschen Post AG handelt, die das geringere Entgelt rechtfertigen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Ziffer 6 des Tenors des angefochtenen Beschlusses der BNetzA eine leistungsbezogene Anordnung treffe und sie zu einem mit der Deutschen Post AG identischen Produkt für die Beförderung von Massensendungen verpflichte, während Anknüpfungspunkt nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG nur genehmigungsbedürftige "Entgelte" sein könnten, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme u. a. auf Seite 47 des Beschlusses der BNetzA zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin für die Beförderung derartiger Sendungen entweder die in Ziffer 3 des Beschlusses der BNetzA tenorierten Entgelte verlangen müsse, sie dem Diskriminierungsverbot aber auch dadurch begegnen und der Anpassungsaufforderung nachkommen könne, dass beispielsweise den Infopostbedingungen der Deutschen Post AG vergleichbare Vertragsbedingungen eingeführt würden, um die niedrigeren Entgelte zu rechtfertigen.

Dass für die im Verhältnis zu den Entgelten der Deutschen Post AG niedrigeren Entgelte der Antragstellerin eine rechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund besteht, lässt sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen noch sonst erkennen.

Die somit anzunehmende hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen wird, reicht hingegen - insbesondere unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - allein nicht aus, um die Umsetzung der angefochtenen Anordnungen im Beschluss der BNetzA vom 14. Juni 2011 vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei die Berufsfreiheit berührenden Maßnahmen setzt grundsätzlich auch die Aufrechterhaltung eines - wie hier nach § 44 Satz 2 PostG, § 137 Abs. 4 TKG 2004 - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob die in Frage stehende berufliche Betätigung - hier in Form des Ansatzes bestimmter Entgelte - schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Im Falle des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist bei der Gesamtwürdigung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind dabei regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris, vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris, und vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; OVG Münster, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 13 B 236/11 -, juris.

In diesem Sinne qualifizierte Umstände, die im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen einen Vorrang der Interessen der Antragstellerin begründen, hat die Antragstellerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und sind nicht erkennbar. Die postrechtlichen Entgeltbestimmungen dienen der Herstellung und Sicherung von chancengleichem und funktionsfähigem Wettbewerb im Postdienstleistungsbereich und auf entsprechenden Märkten, die von vorhandenen marktmächtigen Unternehmen geprägt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - 6 C 13.05 -, juris.

Dieses öffentliche Interesse ist schon für sich gesehen von gravierender Bedeutung.

Aus der Sicht der Antragstellerin ist zu bedenken, dass die angefochtenen Anordnungen des Beschlusses der BNetzA erhebliche Auswirkungen auf das von ihr in den betreffenden Regionen erzielbare Entgeltvolumen für Postdienstleistungen hat - unabhängig davon, ob sich der Jahresfehlbetrag tatsächlich auf die von ihr geltend gemachten mindestens 2,6 Mio. Euro belaufen wird und die Prognose einer Insolvenz innerhalb von ca. zwei Jahren einen realistischen Hintergrund hat. Zum einen sind die befürchteten wirtschaftlichen Verluste unmittelbare Folge der in Frage stehenden Missbrauchs- und Anpassungsverfügung und der gesetzlichen Anordnung ihres Sofortvollzugs. Zudem haben die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin und die nach ihren Angaben drohende Insolvenz ihre Ursache nicht allein in den in Frage stehenden Anordnungen des Entgeltanpassungs-Beschlusses der BNetzA. Die finanziellen Probleme bestehen, wie ihre nicht unerheblichen Verluste in den vergangenen Jahren belegen, vielmehr schon seit längerer Zeit. Die Verluste der Antragstellerin wurden in der Vergangenheit stets durch die Muttergesellschaft ausgeglichen, wodurch ihre wirtschaftliche Existenzfähigkeit gesichert wurde. Dass dies jetzt entscheidend anders ist, ist nicht ersichtlich. Das in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben der Deutschen Post Beteiligungen Holding GmbH vom 24. Juni 2011 an ihre Geschäftsführung, das offenbar anlassbezogen erstellt wurde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Ankündigung einer Prüfung, ob der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag noch in 2011 gekündigt werde, gewertet und im Übrigen keine Kündigungsmöglichkeiten erkannt. Auch im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ist nicht erkennbar, dass insoweit ein anderer Stand der Angelegenheit zu Grunde zu legen ist. Davon, dass die Antragstellerin aufgrund der streitgegenständlichen Verfügung praktisch zwangsläufig aus dem Wettbewerb ausscheiden müsste, geht der Senat angesichts der betroffenen, als "lukrativ" anzusehenden Zustell-Regionen (Düsseldorf, Ruhrgebiet, Teile von Berlin), nicht aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, potente Kunden an andere Wettbewerber verloren zu haben oder einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein. Der Wechsel des Kundenstamms ist ebenso wie der Erfolg oder Misserfolg bei Ausschreibungen von Postdienstleistungen ein wesentliches Element des Wettbewerbs, dem sowohl die Antragstellerin als auch die übrigen Beteiligten im Wettbewerb, also auch die Beigeladenen, ausgesetzt sind. Inwieweit Ausgleichsleistungen durch die entsprechenden Muttergesellschaften für Verluste der am Wettbewerb Beteiligten, die bei der Antragstellerin bekannt sind und möglicherweise auch bei den Beigeladenen angenommen werden müssen, letztlich den Wettbewerb beeinflussen, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.

Bei der von der Antragstellerin als Folge des Beschlusses der BNetzA befürchteten Erhöhung des Entgeltniveaus auf den betroffenen Märkten handelt es sich nicht um eigene Interessen der Antragstellerin, die allein einen etwaigen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anpassungsverfügung begründen könnten. Angesichts dessen, dass Maßstab für die Entgelte in den betroffenen Marktbereichen die Teilleistungsentgelte der Deutschen Post AG sind und sich alle Wettbewerber daran orientieren werden, ist zudem nicht erkennbar, dass sich als Folge des Beschlusses der BNetzA ein erhöhtes Entgeltniveau ergeben wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben und somit für sie kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) bestand, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat geht dabei - ungeachtet der Erwägungen des Verwaltungsgerichts für den erstinstanzlich auf 2,6 Mio. Euro festgesetzten Streitwert - angesichts dessen, dass die in Frage stehende Anpassungsverfügung der BNetzA nicht der allein entscheidende Grund für die wirtschaftliche Bedrängnis der Antragstellerin ist, von der üblicherweise in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzunehmenden Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes aus, so dass sich für das Beschwerdeverfahren der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.11.2011
Az: 13 B 1082/11


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