Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. Oktober 1998
Aktenzeichen: 7 Ta 306/98

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 06.10.1998, Az.: 7 Ta 306/98)

Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluß entscheidet der Rechtspfleger über den Wiedereinsetzungsantrag, wenn er der Erinnerung in der Sache abhelfen will.Diese Entscheidung ist für das Beschwerdegericht bindend (§ 238 Abs. 3ZPO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.07.1998 (ausgefertigt unter dem 15.07.1998) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 1.550,-- DM.

Gründe

A.

Mit dem Beschluß vom 13.07.1998 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts auf die Erinnerung der Antragsgegnerin einen früheren Beschluß vom 02.04.1998, mit dem sie gemäß dem Antrag der Antragstellerin eine Vergütung von 1.794,-- DM nebst Zinsen gegen die Antragsgegnerin festgesetzt hatte, aufgehoben und den - zwischenzeitlich um 244,-- DM reduzierten - Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Rechtspflegerin und Richterin des Arbeitsgerichts haben der Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluß vom 13.07.1998 nicht abgeholfen.

B.

Die Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom 13.07.1998 gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Richterin des Arbeitsgerichts und Vorlage der Akten an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde gegen diesen Beschluß (§§ 21 Nr. 2, 11 Abs. 1, 2 RPflG).

Die zulässige Beschwerde (§§ 21 Nr. 2, 11 Abs. 1 S. 2 RPflG; 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO; 577 Abs. 2 ZPO) ist erfolglos.

1. Ob die Rechtspflegerin der Antragsgegnerin zu Recht Wiedereinsetzung bewilligt hat, unterliegt nicht der Prüfung durch das Beschwerdegericht. Dem steht § 238 Abs. 3 ZPO entgegen.

Bei einer verspätet eingelegten Erinnerung hat über einen Wiedereinsetzungsantrag diejenige Stelle zu befinden, die im Zeitpunkt der Anbringung des Gesuchs zur sachlichen Entscheidung berufen ist (§ 237 ZPO). Dies ist, solange die Sache noch zur Abhilfeprüfung bei ihm liegt, der Rechtspfleger, sofern er nach Gewährung der Wiedereinsetzung der Erinnerung in der Sache gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG abhelfen will (von Eicken in: von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdnr. B 163; Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, Rechtspflegergesetz, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 12; jeweils mit weiteren - auch abweichenden - Nachweisen). Die Entscheidung der sachlich zuständigen Stelle des Gerichts unterliegt nach der eingangs zitierten Vorschrift nicht der Anfechtung.

2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verfahren abgelehnt (§ 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO).

Die Antragsgegnerin hat geltendgemacht, die - unstreitig erfolgten - Überweisungen von 750,-- DM und 800,-- DM hätten zu einem Erlöschen des hier in Rede stehenden Vergütungsanspruchs geführt. Bei dem somit vorliegenden Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung (vgl. statt aller: Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 19 BRAGO, Rdnr. 61).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.10.1998
Az: 7 Ta 306/98


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