Oberverwaltungsgericht des Saarlandes:
Beschluss vom 22. Oktober 2008
Aktenzeichen: 3 B 279/08

(OVG des Saarlandes: Beschluss v. 22.10.2008, Az.: 3 B 279/08)

Ein gewerblicher Sammler von Altpapier, der - in quantitativer und qualitativer Hinsicht - nicht näher substantiierte wirtschaftliche Einbußen geltend macht, weil auch ein öffentlich-rechtlicher Entsorger Blaue Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion in seinem Stadtgebiet aufstellt und bedient, hat dies gegebenenfalls vorläufig hinzunehmen. Ihm fehlt bereits das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderliche Dringlichkeitsinteresse.

Auch ist ein Anordnungsanspruch auf Unterbindung einer konkurrierenden Betätigung öffentlich-rechtlicher Entsorger unter dem Blickwinkel der §§ 108 KSVG, 13 KrW-/AbfG und sonstiger eventueller drittschützender Vorschriften nicht überwiegend wahrscheinlich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juni 2008 – 5 L 473/08 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.6.2008 zurückgewiesenes Anordnungsbegehren weiter verfolgt,

„den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, für die Erfassung des in D. anfallenden Altpapiers aus Haushaltungen Blaue Tonnen aufzustellen“,

bleibt ohne Erfolg.

Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin verfolgt auch nach lediglich redaktioneller Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren das Ziel, vorläufig zu unterbinden, dass der Antragsgegner zu 1) aufgrund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) in dem zu dessen Verbandsbereich gehörenden Stadtgebiet von D. sogenannte Blaue Tonnen zum Einsammeln von Papier, Pappe und Karton – PPK-Fraktion – aufstellt und das Sammelgut entsorgt.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren begrenzt, rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Die hier begehrte einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Es fehlt bereits an der für die Anerkennung eines Anordnungsgrundes erforderlichen Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung. Indem § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO den Erlass einer – hier erstrebten – Regelungsanordnung davon abhängig macht, dass diese Regelung „nötig erscheint“, um – was von den Merkmalen dieser Bestimmung hier allenfalls in Rede stehen kann -, wesentliche Nachteile abzuwenden, verlangt er einen besonderen Grund, der eine Verweisung des Rechtschutzsuchenden auf die Hauptsache verbietet oder zumindest unzumutbar macht. Einen solchen besonderen Grund hat die Antragstellerin indes auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt geschweige denn glaubhaft gemacht. Dringlichkeit in dem für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderlichen Sinne läge nicht schon vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spräche, dass die Tätigkeit, deren vorläufige Unterbindung beansprucht wird, objektiv oder sogar zum Nachteil der Antragstellerin rechtswidrig ist. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragstellerin die Fortsetzung der von ihr beanstandeten Maßnahmen der Antragsgegner nicht einmal vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

Daran fehlt es hier.

Nach dem Ergebnis der Würdigung ihres Beschwerdevorbringens bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin, die ihrerseits im Stadtgebiet von St. Ingbert Blaue Tonnen zur Verwertung von Materialien der PPK-Fraktion verteilt hat, dadurch dass die Antragsgegner nun ebenso verfahren, nicht einmal vorübergehend hinzunehmende schwere wirtschaftliche Nachteile gegebenenfalls bis zu einer ernstlichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten hätte. Die Antragstellerin hat insoweit in ihrer Beschwerdeschrift (siehe dort S. 13) lediglich geltend gemacht, sie erleide durch das Hinzutreten der Antragsgegner Schaden und habe bereits bestellte Tonnen zurücknehmen müssen. Dass – in quantitativer und auch in qualitativer Hinsicht nicht näher substantiierte – wirtschaftliche Einbußen aufgrund der umstrittenen Betätigung der Antragsgegner bei der Antragstellerin eintreten, genügt indes nicht, um die Dringlichkeit der hier erstrebten Regelung zu begründen. Insoweit stellt sich die Situation zunächst einmal nicht wesentlich anders dar als bei einem – von ihr nicht verhinderbaren – Hinzutreten eines dann mit ihr konkurrierenden anderen privaten Entsorgungsunternehmens. Aus einem solchen Wettbewerb resultierende Nachteile müsste die Antragstellerin ohne weiteres hinnehmen, denn es kann keine Rede davon sein, dass der Antragstellerin im Verhältnis zu etwaigen privaten Mitbewerbern ein Monopol für das Stadtgebiet St. Ingbert zustünde. Von daher kann allein der Umstand, dass die Antragstellerin durch die Betätigung der Antragsgegner wirtschaftliche Einbußen erleidet, nicht als nicht einmal vorübergehend zuzumutender Nachteil gewertet werden.

Dass der Antragsgegner zu 1) den Versuch unternommen hat, die Betätigung der Antragstellerin durch eine polizeirechtliche Verfügung zu unterbinden, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, denn nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.7.2008 – 6 L 416/08 – ist die aufschiebende Wirkung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs insoweit wiederhergestellt, als es sich um von Eigentümern oder Anliegern der im Bereich des Antragsgegners zu 1) belegenen Grundstücken bestellte Tonnen handelt. Somit steht fest, dass die Antragstellerin bereits auf Bestellung ausgelieferte Tonnen dort beibehalten sowie weitere Tonnen auf Bestellung liefern und jeweils bedienen kann, weshalb eine – allein beachtliche - existenzielle oder auch nur wesentliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das zusätzliche Aufstellen von Sammelgefäßen seitens des Antragsgegners zu 1) weder aufgezeigt noch glaubhaft gemacht ist. Die für den Erlass der begehrten Anordnung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Betätigung der Antragsgegner von nach Ansicht der Antragstellerin wettbewerbswidrigen Maßnahmen begleitet wird. Solche (Begleit-)Umstände können, sofern sie sich zum Nachteil der Antragstellerin als rechtswidrig erweisen, durch die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes abgewehrt werden. Sie begründen indes nicht die Notwendigkeit, die hier umstrittene Betätigung – Aufstellen von Blauen Tonnen, Abfuhr und Verwertung des Sammelgutes – als solche vorläufig zu unterbinden. Ferner hat der Antragsgegner zu 2) nunmehr, wie sich etwa aus einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 21.8.2008, und den Angaben der Beteiligten ergibt, auf die Aufstellung eigener Blauer Tonnen außerhalb der Fuhrparkgemeinden St. Ingbert und der Stadt Saarlouis auf das landesweite Aufstellen von Blauen Tonnen verzichtet. Eine konkret vorliegende oder unmittelbar bevorstehende Existenzgefährdung der – in verschiedenen Gemeinden des Saarlandes tätigen - Antragstellerin durch das gegenwärtige (konkurrierende) Aufstellen von Tonnen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Bereich des Antragsgegners zu 1), die für ihr Unterlassungsbegehren ein besonderes Dringlichkeitsinteresse begründete, ist mithin nicht glaubhaft gemacht.

Abgesehen hiervon ist der für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung nicht glaubhaft gemacht, wobei ein solcher Anspruch nicht schon dann anerkannt werden könnte, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die objektive Rechtswidrigkeit der umstrittenen Betätigung der Antragsgegner spräche. Hinzu kommen muss, dass die Vorschriften, deren Verletzung in Raum steht, auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken, d.h. zu ihren Gunsten drittschützend wirken.

Die hier in Rede stehende Tätigkeit, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt, verstößt weder gegen § 108 Abs. 1 KSVG noch gegen sonstige (drittschützende) Vorschriften.

Zwar ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, dass der die Zulässigkeit kommunalwirtschaftlicher Betätigung regelnden Vorschrift des § 108 KSVG mit Blick auf die in Abs. 1 Nr. 3 enthaltene Subsidiaritätsklausel ein drittschützender Charakter zukommen kann,

hierzu OVG Münster, Beschlüsse vom 1.4.2008 – 15 B 122/08 –, zitiert nach Juris und vom 12.10.2004 – 15 B 1873/04 - zu § 107 <noindex>GemoNRW</noindex>, NVwZ 2005, 1211; VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2006 – 1 S 2490/05 -, NVwZ – RR 2006, 714 zu § 102 Abs. 2 GemoBW; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2000 – VGH N 12/98 -, DVBL 2000, 992 zu § 85 GO Rh-Pf; Pape/Holz, Möglichkeiten und Grenzen kommunalwirtschaftlicher Betätigung im Bereich der Abfallwirtschaft, NVwZ 2007, 636 (638); anders noch zu § 102 GO-BW BVerwG, Beschluss vom 21.3.1995 – 1 B 211/94 –, NJW 1995, 2938 (2939).

Dies rechtfertigt sich daraus, dass die gesetzlichen Zulässigkeitsgrenzen zur wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden nicht nur, wie früher zum Teil vertreten

hierzu Faber, Aktuelle Entwicklungen des Drittschutzes gegen die kommunale wirtschaftliche Betätigung, DVBL 2003, 761 (764) m.w.N.,

dem Selbstschutz der Gemeinden dienen, sondern auch einen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung kommunaler wirtschaftlicher Betätigung (Art. 28 GG) und dem Grundrecht der privaten Anbieter, insbesondere der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), schaffen sollen.

Eine Entscheidung hierüber ist vorliegend entbehrlich, da die hier in Rede stehende Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG nicht als wirtschaftliche Betätigung gilt. Diese Vorschrift fingiert eine nichtwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Falle von Einrichtungen der Abfallbeseitigung, der Abwasserbeseitigung und - neben weiteren ausdrücklich benannten - von Einrichtungen ähnlicher Art.

Der Auffassung der Antragstellerin, privilegiert nach dem KSVG solle grundsätzlich nur die Tätigkeit sein, die der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge diene und die – nach wie vor – nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dem öffentlich-rechtlichen Entsorger vorbehalten sei und dies sei ausschließlich die Abfallbeseitigung, kann bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung nicht gefolgt werden. Auch wenn im Unterschied etwa zu der vergleichbaren Regelung in Nordrhein-Westfalen (§ 107 GemO) die hier einschlägige landesrechtliche Regelung nicht den – umfassenden - Begriff Abfallentsorgung, sondern Abfallbeseitigung verwendet, kann auf eine bewusste Ausklammerung anderer Entsorgungsformen wie der Verwertung in § 108 KSVG durch den Landesgesetzgeber – wie die Antragstellerin meint - nicht geschlossen werden. Allerdings enthielten auch die vor Inkrafttreten des KrW-/AbfG vom 27.9.1994 am 6.10.1996 (BGBl. I 1994, 2705) bestehenden entsprechenden Vorgängerbestimmungen des § 108 KSVG den Begriff der Abfall- und Abwasserbeseitigung

hierzu etwa § 108 KSVG i.d.F.d. Bekanntmachung vom 1.9.1978, ABl. 801, § 108 KSVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.4.1989, ABl. 557; sowie i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.6.1994, ABl. 1077,

auch wurde dieser Begriff nach Inkrafttreten des KrW-/AbfG zunächst unverändert beibehalten

vgl. § 108 KSVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.6.1997, ABl. 682

und enthält der Gesetzeswortlaut in der jetzt gültigen Fassung vom 14.5.2008, ABl 1346 nur nach Worten getrennt die Begriffe Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung.

Daraus kann jedoch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – gerade in der Zusammenschau mit den Regelungen des KrW-/AbfG und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) nicht auf eine derartige landesgesetzliche Einschränkung der Privilegierung geschlossen werden.

Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte § 13 KrW-/AbfG regelt in Abs. 1 die – prinzipielle – Überlassungspflicht von Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger), soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder eine Verwertung nicht beabsichtigen. Die überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sind dann von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach Maßgabe des § 15 KrW-/AbfG zu verwerten oder zu beseitigen. In § 13 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG werden sodann die Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht normiert, so etwa in dem von der Antragstellerin für sich selbst in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestand einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch eine gewerbliche Sammlung, die eine Pflicht privater Abfallerzeuger oder -besitzer zur Überlassung verwertbarer Abfälle an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entfallen lässt.

Dies verdeutlicht, dass die Antragsgegner, die nach den landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 i.V.m. 1, 2 SAWG und § 2 EVSG öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die in § 3 KrW-/AbfG genannten Abfälle sind, auch für die hier in Rede stehenden Abfälle i.S.d. § 13 KrW-/AbfG prinzipiell zuständig sind. Der Abfallbegriff in § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG umfasst insoweit sowohl Abfälle zur Verwertung als auch Abfälle zur Beseitigung, der Begriff der Abfallentsorgung in dessen Abs. 7 dementsprechend die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Schreiben mithin die hier einschlägigen Vorschriften des KrW-/AbfG und die hierzu ergangenen landesrechtlichen Bestimmungen des SAWG eine umfassende, gleichermaßen sowohl Verwertung als auch Beseitigung enthaltende prinzipielle Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor, spricht nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber sich bewusst entschlossen hätte, in § 108 Abs. 2 KSVG ausschließlich nur eine dieser Entsorgungspflichten zu privilegieren, zumal die in § 108 Abs. 2 KSVG benannten Privilegierungen zusätzlich – als Auffangtatbestand - Einrichtungen ähnlicher Art umfassen.

§ 108 Abs. 1 KSVG, auf den sich die Antragstellerin als drittschützende Norm zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs stützt, ist daher mit Blick auf die in Abs. 2 angeordnete Privilegierung der Betätigung des Antragsgegners zu 1) im Bereich der umfassend zu verstehenden Abfallentsorgung nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung nicht einschlägig,

so auch Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Februar 2008, § 108 Rdnr. 2.1.

Vielmehr ist die spezielle bundesgesetzliche Vorschrift des § 13 KrW-/AbfG heranzuziehen, die für den hier in Rede stehenden Bereich der Entsorgung verwertbarer Abfälle privater Haushaltungen (und anderer Herkunftsbereiche) entsprechende Überlassungspflichten und in deren Folge die unterschiedlichen Kompetenzen und eventuellen Konkurrenzen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und privaten Anbietern regelt.

Aber auch aus dieser Norm lässt sich nichts Durchgreifendes im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin herleiten; insbesondere verleiht Abs. 3 Nr. 3 dieser Bestimmung der Antragstellerin hier kein Recht, ein Aufstellen von Blauen Tonnen zwecks Sammlung der PPK-Fraktion durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu unterbinden.

Wie dargelegt, besteht – jedenfalls bei der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung - nach der Gesetzessystematik des § 13 KrW-/AbfG ein Regel/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen

hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 12.1.2005 – 20 CS 04.2947 -, NuR 2006, 114, der insoweit in Rdnr. 17 seiner Entscheidung ausführt, nach Formulierung und erkennbarer Zielsetzung sehe das § 13 KrW-/AbfG die kommunale Entsorgung aus privaten Haushaltungen als die Regel an und die konkurrierende gewerbliche Entsorgung als die Ausnahme; VG München, Beschluss vom 11.12.2007 – M 17 S 07.5458 -; Queitsch, Gewerbliche Abfallsammlungen als Ausnahmetatbestand, AbfallR 2008, 78 ff.

Da § 13 KrW-/AbfG die Pflicht zur Überlassung derartiger Abfälle von Abfallerzeugern und Abfallbesitzern in Abweichung von deren grundsätzlicher Verantwortlichkeit nach dem Verursacherprinzip der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG normiert, wird diesen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen und sofern die Ausnahmetatbestände der nach Abs. 1 bestehenden prinzipiellen Überlassungspflicht

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 -, E 112, 297 (306 f), das insoweit von einer (korrespondierenden) Entsorgungsverantwortlichkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeht,

i.S. des Abs. 3 gegeben sind, im Ergebnis ein Wahlrecht eingeräumt

hierzu etwa Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998 § 13 Rdnr. 18.

Sie können Abfälle zur Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen oder – hier allein interessierend unter den Voraussetzungen des Abs. 3 – den privaten Entsorgern. Die in Absatz 3 Nr. 3 des § 13 KrW-/AbfG geregelte Überlassung verwertbarer Abfälle angewerbliche Sammlungen enthält mithin primär einen „Erlaubnistatbestand“ für Abfallbesitzer und -erzeuger privater Haushaltungen. Über einen Vorrang oder ein – ausschließliches – Recht privater Anbieter zum Sammeln und Verwerten von verwertbaren Abfällen, die eine „Konkurrenz“ beziehungsweise ein zusätzliches „Sammelangebot“ öffentlich-rechtlicher Entsorger ausschlösse, besagt § 13 KrW-/AbfG hingegen nichts

vgl. in diesem Zusammenhang aber Weidemann, Altpapierentsorgung durch gewerbliche Sammlung – Wende der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KrW-/AbfG im Sinne der Liberalisierung€, AbfallR 2008, 169 ff., der die primäre Entsorgungszuständigkeit den privaten Abfallbesitzern- und <noindex>erzeugern</noindex> und daneben den gewerblichen Unternehmen zuweist.

Auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob als zulässige Maßnahme der Eigenverwertung von verwertbaren Abfällen privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG auch eine Drittbeauftragung nach § 16 KrW-/AbfG anzusehen wäre,

hierzu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 8.7.2008 – 1 Bs 91/08 – (verneinend); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008 – 4 LB 7/06 – (bejahend), OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2008 – 7 ME 192/07 – (offen lassend) jeweils zitiert nach Juris

ist hier, da sich die Antragstellerin nicht explizit auf eine eventuelle derartige Beauftragung nach § 16 KrW-/AbfG beruft, (vgl. etwa S. 10 des Beschwerdeschriftsatzes vom 4.7.2008, in dem sie den Aspekt der gewerblichen Sammlung herausstellt), nicht vertieft einzugehen.

Für ein Verständnis des Regelungsgefüges des § 13 KrW-/AbfG dahingehend, dass sich der Vorschrift ein Vorrang- oder Ausschlussverhältnis zugunsten der privaten Entsorger im Bereich der in der Vorschrift geregelten Ausnahmetatbestände nicht entnehmen lässt, spricht auch die Vorbehaltsklausel der „entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Sie ermöglicht das Spannungsverhältnis zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Einzelfall aufzulösen, wenn sonst nicht mehr sichergestellt wäre, dass dieser seiner Auffangfunktion, auf die noch näher eingegangen wird, auch dann noch nachkommen könnte, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht

hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.2.2008 – 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris.

Dies steht der Annahme eines Vorrangs der gewerblichen Anbieter entgegen.

Auch aus den von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen, die sich auf die – hier gerade nicht vorliegende - Fallkonstellation einer Untersagung von gewerblichen Sammlungen Privater aus Gründen - entgegenstehenden - überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG beziehen, lässt sich nicht schließen, dass im Falle einer zulässigen gewerblichen Sammlung – eine solche hier trotz des zwischen den Beteiligten umstrittenen Nachweises einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung seitens der Antragstellerin einmal unterstellt - ein öffentlich-rechtlicher Entsorger nicht in „Konkurrenz“ zu einem privaten Anbieter treten dürfte.

Soweit darin den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – jedenfalls de facto – nur eine Auffang- bzw. Reservefunktion zugesprochen wird, ändert dies indes nichts daran, dass daneben ihre prinzipielle Entsorgungspflicht nach Maßgabe der §§ 13, 15 KrW-/AbfG auch im Bereich der Verwertung bestehen bleibt,

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.1.2008 – 7 ME 192/07 – Rdnr. 12, 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2008 – 10 S 2422/07 – Rdnr. 7, 15 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.4.2008 – 4 LB 7/06 -, Rdnr. 43 jeweils zitiert nach Juris; siehe auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.6.2008 – 4 B 193/08 -, Rdnrn. 8, 13, das die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG als Einrichtung der Daseinsvorsorge benennt

und dass deren Wahrnehmung möglich bleiben muss, wie dies hier auch derzeit (ebenso wie bereits in der Vergangenheit) durch die bereitgehaltenen Container der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgern beauftragten Fa. Jakoby geschieht. Die – hilfsweise – insoweit von der Antragstellerin vertretene Auffassung, selbst wenn man eine Privilegierung des Sammelns von Altpapier und eine entsprechende Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bejahte, wäre diese Pflicht durch das zur Zeit vorhandene Containersystem bereits erfüllt, führt nicht dazu, einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassen der Aufstellung von Blauen Tonnen seitens der öffentlichen Entsorgungsträger im Eilrechtschutzwege zu rechtfertigen. Da die Antragsgegner eine Umstellung des derzeitigen – von der Antragstellerin insoweit unbeanstandeten – Bringsystems in Form der Bereitstellung von Containern für verwertbare Abfälle der PPK-Fraktion zu einem Holsystem durch Aufstellen der Tonnen bei Privathaushaltungen zum 1.1.2009 beabsichtigen, bleibt es ihnen aus Sicht des Senats unbenommen, in einer angemessenen Vorbereitungsphase bereits Blaue Tonnen zur Erfassung der genannten Abfälle zur Verwertung aufzustellen. Derartiges steht in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben und Zwecken des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, das auch darauf gerichtet ist, eine geordnete, kontinuierliche und unabhängig vom Verwertungserlös dauerhaft verlässliche Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Dazu gehört, dass der öffentlichen Hand durch die entsprechenden entsorgungspflichtigen Körperschaften vom Grundsatz her jederzeit die Möglichkeit verbleiben muss, auch in der Zukunft eine ordnungsgemäße flächendeckende Abfallverwertung und -beseitigung zu gewährleisten und zwar unabhängig davon, ob sich diese in Erfüllung einer Primär- oder Auffangzuständigkeit vollzieht. Das bedingt die Befugnis, entsprechende vorhandene Entsorgungsstrukturen wie hier – wenn auch in einer Systemumstellung vom Bring- zum Holsystem - fortzuführen. Eine unzulässige Beeinträchtigung gleichfalls in diesem Sektor tätiger gewerblicher Sammler bedeutet dies für sich genommen nicht. Soweit dadurch (ebenso wie durch die Betätigung der Antragstellerin) der im Containersystem bis zum 31.12.2008 beauftragten Fa. Jakoby verwertbare Abfälle entzogen werden und eventuell für die Übergangsphase Mehrkosten für das Vorhalten beider Systeme anfallen sollten, werden eigene einklagbare schützenswerte Interessen der Antragstellerin offenkundig nicht berührt.

Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs – auch - erhobene Rüge eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 4 EVSG geht mithin bereits aus diesem Grunde fehl.

Weiter ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin sich zur Begründung des von ihr erhobenen Eilrechtsschutzanspruchs auf die von ihr angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit.e der Hausmüllentsorgungssatzung des Antragsgegners zu 2) berufen kann.

§ 4 Hausabfallentsorgungssatzung vom 6.12.2005, ABl 2006, 79 i.d.F. vom 29.4.2008, ABl. 829, bestimmt bei sinngemäßer Auslegung unter dem Blickwinkel der bundesgesetzlichen Regelung des § 13 KrW-/AbfG die Ausnahmetatbestände der in § 3 der Satzung normierten umfassenden Entsorgungspflicht der nach SAWG zuständigen Entsorgungsträger für angefallene und überlassene Hausabfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die in Abs. 1 lit.e inhaltlich der in 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG normierten Ausnahme entsprechen. Da – wie dargelegt - § 13 KrW-/AbfG primär die Pflichten zur Überlassung verwertbarer Abfälle durch private Haushaltungen (und anderen Herkunftsbereichen) als Ausnahme zu den Grundpflichten der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG regelt und diesen im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 3 im Ergebnis ein Wahlrecht zur Überlassung an private und öffentlich-rechtliche Entsorger einräumt, das indes die prinzipiell bestehende und durch eine Verbandssatzung nicht abänderbare Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – wenn auch unter Umständen de facto nur im Wege einer Auffangfunktion – unberührt lässt, kann aus § 4 Abs. 1 lit.e der Hausabfallentsorgungssatzung der vorliegend geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf eine generelle Unterlassung des Aufstellens von Blauen Tonnen zur Erfassung von Abfällen der PPK-Fraktion seitens öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht hergeleitet werden.

Dafür, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 lit e Hausabfallentsorgungssatzung - allein - das Pflichtenverhältnis zwischen dem Personenkreis des § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung und dem Antragsgegner zu 2) betrifft, und nicht – wie die Antragstellerin sinngemäß geltend macht – den Schutz privater Unternehmer bezweckt, die Abfälle gewerblich einsammeln, spricht schließlich mit Gewicht die Regelung des § 4 Abs. 3 Hausabfallentsorgungssatzung, die ebenfalls allein das Pflichtenverhältnis der nach § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung Verantwortlichen und dem Antragsgegner zu 2) bestimmt. Der Regelungsgehalt des § 4 Haushaltsentsorgungssatzung erschöpft sich mithin darin, dass der Antragsgegner zu 2) in den in Abs. 1 und 2 des § 4 der Satzung genannten Fällen gegenüber dem Personenkreis des § 5 Abs. 2 Hausabfallentsorgungssatzung nicht verpflichtet ist, die betreffenden Abfälle einzusammeln und zu befördern; indes kann daraus nicht geschlossen werden, dass er – mit Blick auf gegenläufige Interessen Privater, die derartige Abfälle gewerblich einsammeln wollen - gehindert ist, dies gleichwohl zu tun.

Der geltend gemachte Anordnungsanspruch lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten – deren Überprüfbarkeit im vorliegenden Verfahren unter dem Blickwinkel des § 17 Abs. 2 GVG unterstellt - rechtfertigen.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Gesagten die hier in Rede stehende Tätigkeit der Antragsgegner, deren Unterlassen die Antragstellerin begehrt, gemäß § 108 Abs. 2 KSVG als nichtwirtschaftliche Betätigung fingiert wird, lässt sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsgegner zu 1) als Marktteilnehmer beziehungsweise „Mitbewerber“ i.S.d. § 2 UWG durch das Aufstellen der Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) wettbewerbsrechtliche Regeln des UWG und des GWB verletzt und damit schützenswerte Interessen der Antragstellerin beeinträchtigt, die den hier begehrten Unterlassungsanspruch begründen könnten.

Es ist prinzipiell anerkannt, dass eine Beteiligung einer Gemeinde am Wettbewerb mit einem Eigenbetrieb oder eine wettbewerbsmäßige Betätigung von anderen öffentlich-rechtlichen Trägern grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Sogar bei Verstößen gegen das Kommunalwirtschaftsrecht stehen nach Auffassung des BGH privaten Konkurrenten in der Regel – jedenfalls auf der Grundlage des § 1 UWG - keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zu

vgl. BGH, Urteil vom 25.4.2002 – 1 ZR 250/00 –, zitiert nach Juris.

Die öffentliche Hand hat dabei im Wettbewerb keine Vorzugsstellung, ist aber auch nicht generell strengeren Verhaltensregeln unterworfen als private Unternehmen in gleicher Lage. Schranken ergeben sich daraus, dass allerdings eine (eventuelle) öffentlich-rechtliche marktbeherrschende oder gar Monopolstellung nicht – missbräuchlich – dazu genutzt werden darf, um private Mitbewerber vom Markt zu verdrängen,

hierzu etwa BGH, Urteil vom 21.7.2005 – 1 ZR 170/02 -, zitiert nach Juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.5.2004 – 3 C 45/03 -, NJW 2004, 3134 ff.; BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 – 1 BvR 558, 428/91 – E 105, 252 ff..

Hierfür fehlen nach derzeitiger Lage, wie bereits im Rahmen der Prüfung einer besonderen Dringlichkeit i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ausgeführt, objektiv fassbare Anhaltspunkte. Die Antragstellerin kann nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.7.2008 – 6 L 416/08 -, die von im Bereich des Antragsgegners zu 1) wohnenden Grundstückseigentümern bestellten Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion beibehalten, weitere auf Bestellung liefern und jeweils bedienen. Der Antragsgegner zu 1) tritt durch das seinerseitige Aufstellenund Bewirtschaften von Blauen Tonnen zur Verwertung von Altpapier gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 2) in Umstellung des bisherigen Systems lediglich in „Konkurrenz“ zur Antragstellerin – wie dies jederzeit auch andere private Anbieter im Bereich des Antragsgegners zu 2) tun könnten -, ohne dass hieraus folgende etwaige Wettbewerbsnachteile für die Antragstellerin – jedenfalls vorläufig – nicht mehr hinnehmbar wären. Auch die Betätigung der öffentlichen Hand ist für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen auch der Schutz der Freiheit des Wettbewerbs gehört, nicht zu beanstanden; vielmehr ist jede Belebung des Wettbewerbs, wie sie unter Umständen sogar von einem „Marktzutritt“ der öffentlichen Hand ausgehen kann, prinzipiell erwünscht und nicht – ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als missbräuchliches Verhalten im Sinne der Vorschriften des UWG und GWB zu werten

hierzu BGH, Urteil vom 21.7.2005, a.a.O., zu § 1 UWG BGH, Urteil vom 25.4.2002 – I ZR 250/00 -; OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2008 – 15 B 122/08 -,jeweils zitiert nach Juris.

Im Aufstellen der Blauen Tonnen durch den Antragsgegner zu 1) zur Erfassung der PPK-Fraktion, die gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 3 Abs. 6 EVSG mit dem Antragsgegner zu 2) bislang durch die im Bringsystem vorgehaltenen Container erfolgt war, kann ein derartiger Missbrauch nicht gesehen werden.

Dies folgt schon daraus, dass - worauf auch erstinstanzlich hingewiesen wurde -, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (vgl. §§ 13, 15 KrW-/AbfG, 2 SAWG, 1, 3 EVSG) prinzipiell verpflichtet sind, dafür Vorsorge zu treffen, dass kontinuierlich jederzeit und auch zukünftig unabhängig von den jeweiligen Verwertungspreisen eine flächendeckende ordnungsgemäße Abfallverwertung und Beseitigung sichergestellt ist. Im Rahmen dieser Pflichten und der den Antragsgegnern zu ihrer Erfüllung eingeräumten Befugnissen bewegen sich auch (Vorbereitungsmaßnahmen für) das (vollständige) Einsammeln und (möglichst umfassende) Verwerten verwertbarer Abfälle von Materialien wie derjenigen der PKK-Fraktion bei einer Umstellung des derzeit vorhandenen Bringsystems auf das für private Abfallbesitzer und -erzeuger haushaltsnahe Holsystem. Denn eine solche Pflicht zur flächendeckenden Entsorgung besteht für private Anbieter beziehungsweise gewerbliche Sammler gerade nicht, die – wofür es hier derzeit keine konkreten Anzeichen gibt – in aller Regel ohne dauerhafte Garantien nur in den für sie wirtschaftlich günstigen Bereichen tätig werden. Soweit der Antragsgegner zu 2) – wie von der Antragstellerin angesprochen - in den Fuhrparkgemeinden Neunkirchen und Homburg aus hier nicht zu überprüfenden Gründen auf ein Verteilen und Bewirtschaften von Blauen Tonnen (zumindest vorläufig) verzichtet hat, mag dies inkonsequent erscheinen, es ändert jedoch nichts an der beschriebenen Rechtslage, insbesondere an seiner Berechtigung, zur Erfüllung seiner prinzipiell bestehenden umfassenden Entsorgungspflichten angemessene Vorsorgemaßnahmen zu treffen wie hier geschehen. Eventuelle Rechte der Antragstellerin, sein entsprechendes Vorgehen im Gebiet der Fuhrparkgemeinde St. Ingbert zu unterbinden, resultieren daraus nicht.

Soweit die Antragstellerin weiter als wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegner nicht nur das Aufstellen der Blauen Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion als solches, sondern deren im Zusammenhang damit stehenden werbewirksamen Publikationen bemängelt, führt dies gleichfalls nicht zu einer Zuerkennung des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, denn hieraus könnte sich – allenfalls – ein vor den Zivilgerichten zu verfolgender Anspruch auf Unterlassen der betreffenden Werbung ergeben, nicht jedoch ein Anspruch auf Unterlassen der so beworbenen Betätigung. Abgesehen hiervon können die von der Antragstellerin weiter angesprochenen Äußerungen in verschiedenen Presseartikeln der Saarbrücker Zeitung (SZ) und in der Rundschau St. Ingbert Mai 2008, Ausgabe Nr. 43, gewerbliche Anbieter betrieben „Rosinenpickerei“ (SZ vom 6.5.2008), im Gegensatz zu privaten Anbietern von Sammelgeschäften werde die Stadt St. Ingbert (Antragsgegner zu 1)) flächendeckend alle Haushalte bedienen (SZ vom 7.5.2003), und es sei empfehlenswert, die „Blaue Tonne“ bei der Stadt zu ordern und nicht bei privaten Anbietern, der Erlös des Papierverkaufs trage zur Stabilisierung der Müllgebühren bei und eine zuverlässige Abholung sei gewährleistet (Rundschau St. Ingbert Mai 2008), jedenfalls nicht als offensichtlich wettbewerbswidriges Verhalten bezeichnet werden. So hat etwa auch das OVG Schleswig-Holstein

in seiner die Rechtmäßigkeit einer die Untersagung einer gewerblichen Sammlung betreffenden Entscheidung vom 22.4.2008 – 4 LB 7/08 -, Rdnr. 51, zitiert nach Juris

im Zusammenhang mit der Prüfung „entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen“ unter Einbeziehung möglicher Gebührenkalkulationen ausgeführt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Interesse der Gebührenschuldner nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, diese darauf hinzuweisen, dass sie zu Gebührenmehrbelastungen selbst beitrügen, wenn sie Papierabfälle Privaten überließen. Ein unangemessen unsachlicher Einfluss – unter wettbewerbswidriger Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung - auf mögliche Kunden, der gravierende Wirtschaftsinteressen der Antragstellerin beeinträchtigte und zu dem hier im Eilrechtsschutzverfahren beanspruchten Unterlassen des Aufstellens von Sammelgefäßen zur Erfassung von Abfällen der PKK-Fraktion führen könnte, kann daher jedenfalls in diesen öffentlichen Meinungsäußerungen nicht gesehen werden.

Der weitere Vorwurf der Antragstellerin, bereits bei Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 6 EVSG im Jahre 2005 sei zwischen den Antragsgegnern eine Preisabsprache darüber gefunden worden, welcher Abfuhrpreis angemessen sei, weshalb es sich vorliegend um ein rechtswidriges Preiskartell handele, wird von den Antragsgegnern bestritten und ist in tatsächlicher Hinsicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht, denn Fakten, die eine derartige Mutmaßung der Antragstellerin hinreichend untermauern könnten, werden von ihr nicht substanziiert angeführt.

Auch eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbsrechts unter europarechtlichen Aspekten lässt das Vorbringen der Antragstellerin, die sich – allerdings maßgeblich im Zusammenhang mit Vergaberecht - auf Europarecht beruft, nicht erkennen. Vorliegend ist schon kein gemeinschaftsrechtlicher Bezug ersichtlich, denn die Antragstellerin, die jedenfalls bislang nur innerhalb des Saarlandes tätig ist, macht nicht geltend, dass sie eine eigene grenzüberschreitende Tätigkeit vorbereitet oder auch nur konkret beabsichtigt hat, die durch das Aufstellen der Blauen Tonnen seitens der Antragsgegner in erheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Eine durch die Maßnahmen der Antragsgegner verursachte Verletzung der in den §§ 81, 82 EGV geregelten Garantien freien Wettbewerbs ist auch sonst nicht erkennbar, denn die in den Art. 81, 82 EGV genannten Handlungsweisen sind nicht generell, sondern nur dann verboten, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dabei nur in Betracht, wenn sich anhand einer Gesamtschau aller Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Markts nachteilig berührt sein können

hierzu etwa EuGH, Urteil vom 28.4.1998, RS. C-306-96 Rdnr. 16,

wofür hier nichts Substanziiertes dargetan ist.

Schließlich ist – ungeachtet der Frage des hier zulässigen Rechtswegs – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin behaupteten Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen ihr den im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch auf Unterlassen des Aufstellens Blauer Tonnen zur Erfassung der PPK-Fraktion vermitteln könnten. Sollten die Sammelgefäße zur Erfassung der PPK-Fraktion durch die Antragsgegner, wie die Antragstellerin meint, vergaberechtswidrig – ohne Ausschreibung - (und zu erheblich über den Marktpreisen liegenden Kosten) beschafft worden sein, sind zunächst schützenswerte eigene Interessen der Antragstellerin unmittelbar nicht verletzt, denn sie ist keine Herstellerin oder Anbieterin derartiger Gefäße. Auch im Übrigen könnte die Antragstellerin hieraus für sich günstige Rechtsfolgen nicht herleiten. Es spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf haben könnte, dass die umstrittene Betätigung der Antragsgegner deshalb einstweilig zu unterbleiben habe, weil die Tonnen möglicherweise vergaberechtswidrig beschafft wurden. Eventuell insoweit verletzte Bestimmungen begründeten nämlich keine dahingehende Schutzwirkung zugunsten der Antragstellerin, die sich selbst darauf beruft, nicht zu einer Geltendmachung einer solchen Vergaberechtsverletzung befugt gewesen zu sein.

Schließlich ist auch der – hiervon zu trennenden - Frage, ob der Antragsgegner zu 2) dem Antragsgegner zu 1) das Aufstellen und Bewirtschaften der Blauen Tonne im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragen durfte oder diese Betätigung hätte ausschreiben müssen, aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits, nicht vertieft nachzugehen. Die Antragstellerin hat ihre Blauen Tonnen im Stadtgebiet St. Ingbert als gewerbliche Sammlerin aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidung – zusätzlich zu dem im Auftrage der Antragsgegner (noch) bestehenden Containersystem – verteilt. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel geht es ihr im vorliegenden Eilverfahren aktuell darum, wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass außer ihr nunmehr auch der Antragsgegner zu 1) begonnen hat, in St. Ingbert Abfälle der PPK-Fraktion in Blauen Tonnen zu sammeln und abzufahren. Sie erstrebt deshalb die gerichtliche Verpflichtung, diesem konkreten „Konkurrenten“ ein Unterlassen einer solchen Betätigung aufzugeben. Insofern liegt nicht die von den vergaberechtlichen Schutzbestimmungen erfasste Situation vor, dass ein (potentieller) Mitbewerber durch das Unterbleiben einer Ausschreibung oder wegen anderweitigen Verstoßes gegen Vergaberecht durch die Beauftragungeines anderen von der zu vergebenden Dienstleistung zu Unrecht – vollständig - ausgeschlossen wäre. Demnach ist nach derzeitigem Erkenntnisstand in der hier vorliegenden Konstellation nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr ein Anspruch auf Unterbindung der Tätigkeit des Antragsgegners zu 1) zustehen könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass dessen Beauftragung unter Verstoß gegen Vergaberecht erfolgt ist. Denn insoweit lässt sich nicht feststellen, dass die Vorschriften des Vergaberechts sich in dem Sinne drittschützend zugunsten der Antragstellerin auswirkten, dass sie ihr einen Anspruch darauf vermittelten, Konkurrenz nur dann hinnehmen zu müssen, wenn der betreffende Mitbewerber in einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren ermittelt worden ist.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch vorträgt, die im Jahr 2005 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 6 EVSG zwischen den Antragsgegnern über die Übertragung des Einsammelns und Befördern von Abfällen als eigene Aufgabe sowie die hierzu im Jahr 2008 erfolgte Änderungsvereinbarung, die als Aufgabenbereich nunmehr auch die „Papiertonne“ umfasse, seien wegen fehlerhafter Genehmigung und Bekanntmachung nicht wirksam, weshalb die Übertragung – bereits aus diesem Grunde -vergaberechtswidrig sei, lässt sich hieraus für den hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gleichfalls nichts gewinnen.

Es spricht nichts dafür, dass das Genehmigungserfordernis bezüglich öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, dem unter Umständen nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen ist, (auch) den Schutz privater Dritter die sich in vergleichbarer Weise betätigen wollen vor einer – nach dem Gesagten vorläufig hinnehmbaren Konkurrenzsituation – bezweckt; denn gesetzliche Genehmigungspflichten und deren ordnungsgemäße Erfüllung dienen der – objektiven - Rechtskontrolle.

Da sich die Antragstellerin auf weitere drittschützende Normen erkennbar nicht beruft und lediglich allgemeine Rechtmäßigkeitserwägungen ins Felde führt, ist nach allem nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Unterlassen des Aufstellens von Blauen Tonnen zum Erfassen der PPK-Fraktion derzeit besteht; ihr dahingehendes Begehren ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG des Saarlandes:
Beschluss v. 22.10.2008
Az: 3 B 279/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fcecc724466d/OVG-des-Saarlandes_Beschluss_vom_22-Oktober-2008_Az_-3-B-279-08




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