Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Juli 1998
Aktenzeichen: 17 W 135/98

(OLG Köln: Beschluss v. 15.07.1998, Az.: 17 W 135/98)

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (JurBüro 1992, 808; Rpfl 1993, 173) nicht mehr fest, dem Anwalt, der im Auftrag des Schuldners einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung eingelegt hat, erwachse in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben einer 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kosteninteresse eine erstattungsfähige 5/10 Prozeßgebühr aus dem Wert des Verfügungsanspruchs. Dem Prozeßbevollmächtigten entsteht lediglich eine 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kostenstreitwert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten zu je 1/3.

Gründe

Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zutreffend statt der von den Verfügungsbeklagten als Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten geltend gemachten 5/10 Prozeßgebühr aus dem auf 60.000,00 DM festgesetzten Wert des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes lediglich eine nach dem Kostenwert berechnete 10/10 Prozeßgebühr in die Kostenfestsetzung einbezogen. Der von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten gegen die Kostenentscheidung der ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 27. August 1997 eingelegte Widerspruch hat lediglich eine volle Prozeßgebühr aus dem Kostenstreitwert zur Entstehung gelangen lassen.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dem Anwalt, der im Auftrag des Schuldners einen auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung eingelegt hat, erwachse in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben einer 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kosteninteresse eine erstattungsfähige 5/10 Prozeßgebühr aus dem Wert des Verfügungsanspruchs (vgl. nur den u.a. in JurBüro 1992, 803 und Rechtspfleger 1993, 173 veröffentlichten Beschluß vom 31. Juli 1992 -17 W 152/92 -), nicht mehr fest. Zwar kann dem Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Kostenvergünstigung des § 93 ZPO nur zugute kommen, wenn er die Entscheidung über den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens nicht in Frage stellt und durch eine Erklärung, die in ihren Wirkungen einem Anerkenntnis gleichkommt, zugleich die Bestandskraft der einstweiligen Verfügung im übrigen herbeiführt. Der Umstand, daß der Schuldner mit einem eindeutig und ohne jeden Vorbehalt auf die Kosten des Verfügungsverfahrens beschränkten Widerspruch auf das Recht aus § 924 ZPO, nämlich auf die Prüfung der Sachentscheidung der Beschlußverfügung verzichtet, rechtfertigt es jedoch nicht, für den der Prozeßgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten zugrunde zu legenden Streitwert auf den Wert des Verfügungsanspruchs abzustellen. Maßgebend für die Höhe der Prozeßgebühr ist der Wert des Gegenstandes, auf den sich der dem Anwalt erteilte Auftrag bezieht. Der Auftrag an den Anwalt, gegen eine einstweilige Verfügung im Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, aber zielt ausschließlich auf eine Abänderung des Kostenausspruchs der Beschlußverfügung zu Lasten des Gläubiger ab. Die Prozeßgebühr des Anwalts, der auftragsgemäß lediglich gegen die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung Widerspruch eingelegt hat, ist daher allein nach der Summe der bis dahin angefallenen Kosten des Verfügungsverfahrens zu bemessen. Daß die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Kostenentscheidung nach § 93 ZPO den Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist gebührenrechtlich ohne Belang. Denn wenn auch die in der Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthaltene Erklärung, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten, den ursprünglichen Streitgegenstand betrifft, so stellt eine vom Anwalt des Schuldners abgegebene Erklärung dieses Inhalts als eine Teil- Rechtsbehelfsverzichtserklärung, ohne die der Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Kostenvergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen kann, letztlich doch nichts anderes als eine Hilfs- und Nebentätigkeit und damit eine Tätigkeit dar, die im Hinblick darauf, daß der Anwalt sich mit der Hauptsache des Verfügungsverfahrens nicht befassen, vielmehr nur die Anfechtung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung betreiben sollte, nicht gesondert zu vergüten, sondern durch die nach dem Kosteninteresse berechnete Prozeßgebühr mit abgegolten ist. Im Ergebnis ist deshalb der in der Rechtsprechung und im Schrifttum nahezu zu einhellig vertretenen Auffassung zuzustimmen (vgl. hierzu die Nachweise in dem bereits angezogenen Senatsbeschluß), daß der dem Anwalt des Schuldners als Folge eines auftragsgemäß auf die Kosten beschränkten Widerspruchs erwachsenen Prozeßgebühr als Streitwert lediglich der Gesamtbetrag der bereits entstandenen Verfahrenskosten zugrunde zu legen ist.

Neben der vollen Prozeßgebühr aus dem Kostenwert würde der Schuldner eine 5/10 Prozeßgebühr nach dem Wert des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes im übrigen auch dann nicht erstattet verlangen können, wenn er seinen Anwalt zunächst mit der Einlegung eines Vollwiderspruchs gegen die einstweilige Verfügung beauftragt und sich erst in der Folge entschlossen haben sollte, die Beschlußverfügung nur im Kostenpunkt anfechten zu lassen. Eine dadurch etwa angefallene halbe Prozeßgebühr aus dem Wert des Verfügungsanspruchs würde nämlich nicht zu den verfahrensbezogenen Kosten gehören und schon deswegen einer Festsetzung im Verfahren nach den §§ 103 ff ZPO unzugänglich sein.

Es muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 572,50 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.07.1998
Az: 17 W 135/98


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