Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. August 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 158/99

(BPatG: Beschluss v. 08.08.2000, Az.: 27 W (pat) 158/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung "Life Science Informatics" soll für "Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerprogramme, Datenbanken; Druckereierzeugnisse; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Durchführung von Computerrecherchen auf dem Gebiet der Chemie, Biologie und Pharmazie; Computer-Analyse von chemischen und biochemischen Verbindungen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise (ausgenommen für "Datenverarbeitungsgeräte, Computer") wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die beanspruchte Wortfolge sich aus Grund- und Trivialwörtern der bekanntesten Fremdsprache zusammensetze und, wie von der Anmelderin selbst gesagt, ohne weiteres mit "Leben Wissenschaft Informatik" übersetzt werden könne, Diese Wortfolge besage nichts anderes, als daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Gebiete, sei es einzeln, sei es in Kombination, zum Gegenstand hätten. Eine derartige Aussage sei weder unscharf noch ungewöhnlich. Beschreibende Hinweise unter Verwendung einzelner oder aller angemeldeten Wörter seien auch, wie aus einer Internetrecherche ersichtlich, nicht ungebräuchlich.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist die Wortfolge schutzfähig. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft müsse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab angelegt werden, da der Verkehr nicht zu analysierenden Betrachtungen neige, was vornehmlich bei einer fremdsprachigen Kennzeichnung zu gelten habe. Wer die Bedeutung der Wörter nicht verstehe, werde sie ohnehin als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Aber auch wenn man - was zuzugeben sei - davon ausgehe, daß der Sinngehalt der einzelnen Markenteile weiten Kreisen verständlich sei, führe dies nicht zur Schutzunfähigkeit. Denn auch demjenigen, der die Bedeutung der Wörter verstehe, vermittle die Wortfolge keinen ohne weiteres erkennbaren, konkret beschreibenden Gehalt: Zum einen habe der Verkehr keine Veranlassung, die Kennzeichnung in Einzelbestandteile zu zerlegen, zum anderen handle es sich um eine "sprachunüblich" Zusammensetzung, die allenfalls diffuse Vorstellungen über ihre Bedeutung hervorrufe. Ein Freihaltungsbedürfnis, das die Markenstelle offengelassen habe, sei ohnehin nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegensteht.

Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, daß der Sinngehalt der beanspruchten Wortfolge für überwiegende Teile des Verkehrs, bei dem es sich häufig um Fachleute handeln dürfte, ohne weiteres erkennbar ist und außerdem zu den von der Versagung betroffenen Waren und Dienstleistungen einen zu engen (möglichen) Sachbezug aufweist, als daß die Bezeichnung noch als individueller und phantasievoller Herkunftshinweis verstanden würde.

Es ist bereits nicht richtig, wenn die Anmelderin die Wortfolge als "sprachunüblich" bezeichnet. Es handelt sich hier um drei gängige Wörter der englischen Sprache, die, wie das in der Werbung häufig geschieht, in schlagwortartiger Weise nebeneinandergestellt sind. Selbst wenn jemandem der inzwischen häufig verwendete Ausdruck "Life Science" (vgl zB Collins English German Dictionary, 3. Edition, 1251) nicht geläufig ist, wird er - auch bei verhältnismäßig geringen Englischkenntnissen - in der angemeldeten Bezeichnung unschwer die (Bedeutung der) Wortfolge "Leben Wissenschaft Informatik" erkennen, so daß von daher sich der Eindruck einer werbeüblichen Reihung von beschreibenden, sachbezogenen Ausdrücken, nicht aber einer individuellen betrieblichen Herkunftskennzeichnung aufdrängt. Dies ist erst recht nicht der Fall, wenn dem Verkehr, hier - geht man von den angebotenen Waren und Dienstleistungen aus - häufig fachkundig sein dürfte, bekannt ist, daß mit "Life Science" ein Zweig der chemischen Industrie, insbesondere der Pharmaindustrie bezeichnet wird, der sich mit Gesundheitsvorsorge im weitesten Sinn befaßt, wobei zB die Mittel der Biochemie, Molekularbiologie, Gentechnik usw angewandt werden. Die Verbindung dieses Begriffes mit dem einen Zweig der Mathematik bezeichnenden Wort "Informatics" beinhaltet damit für jemanden, der diese Ausdrücke kennt, nichts anderes als den Hinweis auf die Anwendung der Informatik in diesem Zweig der chemischen Industrie (vgl zB auch den geläufigen Ausdruck "Bio-Informatik"). Diese klare Sachaussage ist weder "sprachunüblich", wie die Anmelderin meint, noch etwa von der möglichen Aussage her ungewöhnlich, widersprüchlich oder sinnlos. Vielmehr liegt es - wie dies auch die Markenstelle richtig ausgeführt hat - nahe, darin einen schlagwortartigen Hinweis darauf zu sehen, welches Gebiet die so angebotenen Waren (Computerprogramme etc) betreffen bzw die angebotenen Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird, wie schon von der Markenstelle festgestellt (worauf auch der Senat nochmals hingewiesen hat) die angemeldete Wortfolge im Internet (Homepage der University of California) offensichtlich beschreibend verwendet.

Aus letzterem kann geschlossen werden, daß der Anmeldung nicht nur, wie vorstehend festgestellt, die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sondern daß für die beschreibende Wortfolge höchstwahrscheinlich auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 besteht.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Hellebrand Friehe-Wich Albert Mr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.08.2000
Az: 27 W (pat) 158/99


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