Oberlandesgericht München:
Urteil vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: 29 U 2073/07

(OLG München: Urteil v. 24.01.2008, Az.: 29 U 2073/07)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.01.2007 dahingehend abgeändert, dass die Ziffern I. b, II. und V. entfallen und an Stelle der Ziffer IV. folgende neue Ziffern IV. und V. treten:

"IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 10%, der Beklagte 90% zu tragen."

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 15%, der Beklagte 85% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin in der Hauptsache in Bezug auf Ziffer I. a des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000.€ Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils und hinsichtlich der Kosten kann die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verwendung der Bezeichnung "K" im geschäftlichen Verkehr.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Zweigniederlassung der Firma B. Maschinen GmbH, Sch.. Sie vertreibt unter der Bezeichnung "K Bohrtechnik" unter Anderem hydraulische Bohrgeräte.

Die Klägerin ist Inhaberin folgender, jeweils für die Klassen 6, 7 und 37 eingetragenen Marken:

€ Deutsche Wort-/Bildmarke 417 "K Bohrtechnik" mit Priorität vom 27.01.1999 (Anl. K 5)

€ Gemeinschafts-Wort-/Bildmarke 727 "K Bohrtechnik" mit Priorität vom 31.05.1999 (Anl. K 6)

Der Beklagte trägt den Familiennamen "K". Er war Inhaber der Wortmarke Nr. ... 498 "K" mit Priorität vom 07.02.2002 (Anl. K 7) und weiterer im Jahre 2002 angemeldeter Marken, die jeweils den Bestandteil "K" enthielten. Sämtliche vorstehend angeführten Marken wurden aufgrund mit Schreiben vom 14.03.2007 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärten Verzichts des Beklagten (vgl. Anl. B 1) zwischenzeitlich gelöscht.

Der Beklagte gründete im Jahre 1963 das Einzelunternehmen "K Spreng- und Bohrtechnik", später umbenannt in "K Bohrtechnik". Das Unternehmen wurde 1979 auf die zwischenzeitlich vom Beklagten gegründete "H Gesteinsbohrtechnik GmbH", die 1988 in "Ing. G. K Bohrtechnik GmbH" umfirmiert wurde, übertragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.12.1988 wurde die "Ing. G. K Bohrtechnik GmbH" vom Beklagten an die Schweizer Firma I.-R. Investment Company S. A. (nachfolgend: I.-R.) verkauft. In Ziffer 5.19 des Vertrages, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Anl. K 22 Bezug genommen wird, lautet es auszugsweise wie folgt:

Die Gesellschaft (= Ing. G. K Bohrtechnik GmbH) ist Eigentümer aller Patente und anderer technischer gewerblicher Schutzrechte ... sowie Warenzeichen, Handelsnamen und Urheberrechte, die für den Betrieb ihres gegenwärtigen Geschäfts erforderlich sind...

Unter Ziffer 8. Allgemeine Bestimmungen ist auszugsweise festgehalten:

8.1. Der Verkäufer stimmt hiermit ausdrücklich der Weiterführung seines Familiennamens "K" mit oder ohne die Initiale "G" und die akademischen Titel "Dr." oder "Dr. Ing." durch die Gesellschaft ... zu. ...

Ende der neunziger Jahre erwarb die Klägerin die Firma Ing. G. K Bohrtechnik GmbH von der I.-R..

Für den Beklagten ist (seit 11.04.2002) die Domain "k...de" registriert. Die erstmalige Registrierung erfolgte am 13.11.1996 auf Herrn B. S. (Anl. K 24).

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, die Verwendung der Bezeichnung "K" wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils nachfolgend wiedergegeben sowie der Internet-Domain www.k...de zu unterlassen, darüber hinaus vorgerichtlich entstandene Abmahnkosten in Höhe von Euro 3.954,80 zu erstatten.

Ferner beantragte die Klägerin in erster Instanz, den Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der Marke Nr. ... 498 "K" (Anl. K 7) einzuwilligen.

Am 16.01.2007 gab das Landgericht der Klage wie folgt statt:

"I. Der Beklagte wird (bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) verurteilt, es zu unterlassen,

a) die Bezeichnung "K" zur Kennzeichnung folgender Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen:

"Bauwesen, Reparatur von Baumaschinen, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe, Installationsarbeiten, Leitung von Bauarbeiten, Bohrungen, Installation, Reparatur und Wartung von Maschinen, Unterwasserbau; technische Projektplanung, Konstruktionsplanung und Entwicklung von hydraulischen Schlagwerken, Konstruktionsplanung und Entwicklung von hydraulischen Drehwerken, Konstruktionsplanung und Entwicklung von hydraulischen Getrieben, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Drehschlaghammer (richtig: -n) für Erd- und Gesteinsbohrungen (vorzugsweise für Richtungsbohrungen (richtig: -bohrungen)), Konstruktionsplanung und Entwicklung von Bohrgeräten (Bergbau, Tunnelbau, Spezialtiefbau, vorzugsweise für Richtungsbohrungen), Konstruktionsplanung und Entwicklung von Bohrgestänge (richtig: -n), Bohrrohren und Bohrwerkzeugen für Richtungsbohren, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Richtbohrausrüstungen (Spezialtiefbau), Konstruktionsplanung und Entwicklung von Richtbohrmaschinen zum Verlegen von Erd- und Versorgungsleitungen (Spezialtiefbau); Zertifizierung von Bohrausrüstungen (weltweit), Zertifizierung von Bohrgeräten (weltweit), technische Überprüfung von Bohrgeräten für den Spezialtiefbau (weltweit), Beratung für Bohrgeräte- und Bohrausrüstungshersteller, vorzugsweise Anker-, Injektions- und Pfahlbohrgeräte (weltweit)"

b) die Domain www.k...de für Angebote von Dienstleistungen im Spezialtiefbau zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, nämlich zur Lizenz- und Patentvergabe im Bereich Konstruktionen und/oder Entwicklungen und Problemlösungen für Unternehmen der Bohr- und Baumaschinenbranche, wie im Unterverzeichnis "Dienstleistungen" unter k...de:

II. (Einwilligung der Löschung in die Marke Nr. ... 498 "K.")

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 3.954,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2006 zu zahlen.

IV. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V. (Vorläufige Vollstreckbarkeit)

Zur Begründung führte das Landgericht aus: Der Unterlassungsanspruch (Urteilstenor Ziff. I. a) folge aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Die Anmeldung der Marke "K" durch den Beklagten im Jahre 2002 habe eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Nutzung einer solchen Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen begründet. Diese sei durch die zwischenzeitlich erfolgte Löschung der beklagtenseits angemeldeten "K"-Marken nicht entfallen. Zwischen den Klagemarken und den Dienstleistungen, für die die verfahrensgegenständliche Marke des Beklagten Nr. 498 "K" eingetragen wurde, bestehe Verwechslungsgefahr angesichts bestehender Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit und eines nicht ausreichenden Zeichenabstands. Der beklagtenseits erhobene Nichtbenutzungseinwand gemäß §§ 25, 26 MarkenG sei unbegründet. Die Klägerin habe ausweislich Anl. K 4 ausreichende Benutzungsunterlagen vorgelegt. Der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, dass der Beklagte aufgrund seines Familiennamens berechtigt sei, die Wortmarke "K" im streitgegenständlichen Bereich im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Dies folge aus dem Veräußerungsvertrag des Beklagten mit der I.-R. vom 20.12.1988. Mit der Verwendung der Kennzeichnung "K" im geschäftlichen Verkehr im Bereich der streitgegenständlichen Waren/Dienstleistungen gefährde der Beklagte den Zweck dieser Vereinbarung. Zudem berechtige die Gleichnamigkeit grundsätzlich nicht zur Eintragung eines Familiennamens als Marke. Ein Benutzungsrecht des Beklagten folge auch nicht aus § 23 Nr. 1 MarkenG, da der Beklagte nicht generell daran gehindert werde, seinen Namen "K" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sondern nur zur Kennzeichnung der streitgegenständlichen Waren/Dienstleistungen.

Der Anspruch auf Unterlassung der Domain www.k...de für die vom Beklagten beworbenen streitgegenständlichen Dienstleistungen im Spezialtiefbau folge ebenfalls aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) GMV. Die Klägerin habe der Nutzung der streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten nicht zugestimmt. Einem Nutzungsrecht des Beklagten in der verfahrensgegenständlichen Weise stehe auch die Vereinbarung vom 20.12.1988 mit der I.-R. entgegen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 16.01.2007 wird Bezug genommen.

Soweit der Beklagte zur Unterlassung der Bezeichnung "K" (Urteilstenor Ziff. I. a), der Nutzung der Domain "k.de" (Urteilstenor Ziff. I. b) und zur Zahlung von Abmahnkosten (Urteilstenor Ziff. III.) verurteilt wurde, wendet er sich hiergegen mit seiner Berufung. Hinsichtlich Ziff. II. € Löschung der Marke "K" € haben die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 12.07.2007 den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Nach Auffassung des Beklagten habe das Landgericht die Einrede der Nichtbenutzung der Marken der Klägerin "K" (Anl. K 5, K 6) zu Unrecht zurückgewiesen. Die klägerseits vorgelegten Benutzungsnachweise seien nicht geeignet, eine ernsthafte Benutzung der Klagemarken zu belegen. Die vorgelegten Unterlagen dienten allenfalls als Nachweis für eine firmenmäßige Verwendung der Kennzeichnung "K Bohrtechnik" durch die Klägerin. Nachdem sich die Klage ausschließlich auf Rechte der Klägerin aus den Klagemarken (Anl. K 5, K 6) stütze, könne die Klägerin dem Nichtbenutzungseinwand des Beklagten nicht mit Erfolg die (lediglich firmenmäßige) Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens "K Bohrtechnik" im Geschäftsverkehr entgegenhalten, unabhängig davon, dass die Klägerin in der Vergangenheit ohnehin keine Rechte an diesem Unternehmenskennzeichen erworben habe. Im Übrigen dokumentierten die vorgelegten Unterlagen allenfalls eine ernsthafte Benutzung der Klagemarken für den Vertrieb von "Bohrgeräten". Hinsichtlich der weiteren Waren/Dienstleistungen, deren Kennzeichnung mit der streitgegenständlichen Bezeichnung "K" dem Beklagten im landgerichtlichen Urteil untersagt wurde, sei daher das im Ersturteil ausgesprochene Verbot in jedem Falle aufzuheben. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass dem Beklagten eine Nutzung seines Familiennamens im geschäftlichen Verkehr nicht schlechthin verboten werden könne.

Das im Ersturteil ausgesprochene Verbot der Nutzung der streitgegenständlichen Domain www.k...de sei schon deshalb zu beanstanden, weil sich der Beklagte auf gegenüber den Klagekennzeichen im Jahre 1996 begründete (vgl. Anl. K 24) prioritätsältere Rechte berufen könne. Im Übrigen erkenne der Nutzer der Internetseite des Beklagten unschwer, dass es sich nicht um die Domain der Klägerin handle € weshalb keine Verwechslungsgefahr vorliege €, da auf der Homepage des Beklagten dessen vollständiger Name nebst akademischem Titel und ein Foto seiner Person angebracht seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 16.01.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hatte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2007 Anschlussberufung eingelegt und Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags von 7.829,60 Euro nebst Zinsen angekündigt, nahm diese jedoch in der Berufungsverhandlung vom 12.07.2007 zurück. Sie beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin ihre Klageansprüche sowohl auf die Verletzung ihrer eingetragenen Marken als auch ihres Firmenrechts gestützt. Dies zeige der Vortrag zur Entwicklung der Firmengeschichte der K Bohrtechnik in der Klageschrift, dessen es nicht bedurft hätte, wenn sich die Klägerin zur Begründung der Klageansprüche allein auf ihre eingetragenen Marken bezöge. Demgemäß seien von Anfang an Marken- und Firmenrechte als Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt worden. Die klägerseits vorgelegten Anl. K 1 bis K 4 belegten in ausreichendem Umfang sowohl eine firmenmäßige als auch eine markenmäßige Nutzung der Klagekennzeichen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Waren/Dienstleistungen. Insbesondere seien die in den vorgelegten Katalogen abgebildeten Waren regelmäßig mit der Marke "K Bautechnik" versehen (Anl. K 11, K 16 bis K 19, K 34). Ohne Erfolg rüge der Beklagte zudem, das Erstgericht habe ihm gegenüber ein Schlechthinverbot dahingehend ausgesprochen, dass dem Beklagten generell die Verwendung seines Namens im geschäftlichen Verkehr untersagt worden sei. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils. Die Verwendung der Bezeichnung "K" in der gleichen Branche, für die dieses Firmenschlagwort an die Rechtsvorgängerin der Klägerin veräußert wurde, stelle eine Verletzung der Vereinbarung vom 20.12.1988 (Anl. K 22) dar; sie sei deshalb nicht durch den Hinweis auf das Recht der Gleichnamigen gerechtfertigt. Andererseits würde der Zweck der Vereinbarung vom 20.12.1988 gefährdet.

In Bezug auf die streitgegenständliche Domain "k...de" könne sich die Klägerin auf ihr prioritätsälteres Markenrecht berufen. Die Grundsätze des Gleichnamigenrechts fänden hingegen auch diesbezüglich keine Anwendung. Unabhängig davon würde dieser Gesichtspunkt dem Beklagten auch nicht zum Erfolg verhelfen: da der Beklagte im Bereich Spezialtiefbau kein operatives Geschäft mehr führe und nach Veräußerung seiner Firmenrechte zur Nutzung der Bezeichnung "K" in diesem Bereich nicht berechtigt sei, führte auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen zum Ergebnis, dass der Beklagte die Nutzung der Domain "k...de" zu unterlassen habe.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 12.07.2007 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als ihm durch das Ersturteil die Nutzung der Domain "k...de" untersagt wurde (Ziff. I b des landgerichtlichen Urteils, nachfolgend zu 2.) und deshalb die vorgerichtliche Abmahnung teilweise unberechtigt war (nachfolgend zu 3.). Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet.

1. Bezeichnung "K" (Ziff. I. a des Ersturteils)

Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, die Bezeichnung "K" zur Kennzeichnung der unter Ziff. I. a) des Ersturteils näher bezeichneten Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwände verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg.

a) Die auf Antrag des Beklagten (Anl. B 1) nach Einlegung der Berufung erfolgte Löschung der streitgegenständlichen Wortmarke Nr. ... 417 "K" (Anl. K 2) ließ die durch die Markenanmeldung begründete Begehungsgefahr nicht entfallen (BGH GRUR 2004, 600, 601 -d-c-fix/CD-FIX; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 14 Rn. 232).

b) Die vom Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarken (§ 25 Abs. 1 MarkenG) ist unbegründet. Die Klägerin hat durch Vorlage der Anl. K 2 bis K 4, K 34 nachgewiesen (§§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 1 MarkenG), die eingetragenen Klagemarken "K Bohrtechnik" zur Kennzeichnung der in den Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen im Einzelnen bezeichneten Waren in der Vergangenheit rechtserhaltend benutzt zu haben. Insbesondere Anl. K 34 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin ihre Produkte in zahlreichen Fällen mit der Marke "K Bohrtechnik" selbst ausstattet und nicht nur, wie vom Beklagten gerügt, dort lediglich die Produktbezeichnungen anbringt.

Eines Rückgriffs auf die Rechte der Klägerin aus der Unternehmenskennzeichnung "K Bohrtechnik" nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG bedurfte es daher im Streitfall nicht. Unbeschadet dessen bestünde auch unter diesem Gesichtspunkt der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch: Die firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung "K Bohrtechnik" durch die Klägerin stellt der Beklagte nicht in Abrede. Sie ergibt sich überdies ohne weiteres aus der Vorlage der Geräteprogramme (Anl. K 1 bis K 3). Firmenrechte der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger an der Bezeichnung "K Bohrtechnik" sind in der Vergangenheit auch nicht aus registerrechtlichen Gründen aus den im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2007 aufgeführten Gründen erloschen. Abgesehen davon, dass die Klägerin diesen erst in zweiter Instanz vorgebrachten Einwand des Beklagten als verspätet rügte (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 529 Abs. 2 ZPO), gilt Folgendes: Die Rechte an einem Firmenschlagwort erlöschen (nur) durch endgültige Aufgabe des Kennzeichengebrauchs bzw. der endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs (Ströbele/ Hacker aaO., § 5 Rn. 55). Beides liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass "K Bohrtechnik" als Unternehmensschlagwort durchgehend seit den 60 er Jahren des vorigen Jahrhunderts benutzt worden sei. Der Berufung auf die Verletzung von Firmenrechten stünde schließlich auch nicht der Einwand entgegen, eine solche sei nicht vom Streitgegenstand des Verfahrens umfasst (vgl. BGH GRUR 2001, 755, 757 € Telefonkarte ), nachdem die Klägerin ausweislich ihres erstinstanzlichen Vorbringens die verfahrensgegenständlichen Ansprüche sowohl (in erster Linie) auf markenrechtliche, als auch (in zweiter Linie) auf firmenrechtliche Ansprüche gestützt hat.

c) Im Streitfall besteht auch Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen unter A.III.3. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug. Auch wenn die sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen nicht durchgängig identisch sind, liegt jedenfalls eine die Verwechslungsgefahr begründende hochgradige Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit vor.

d) Ohne Erfolg rügt der Beklagte, im Hinblick auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht könne ihm nicht verwehrt sein, seinen bürgerlichen Namen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

46Diese Auffassung verkennt bereits, dass die Gleichnamigkeit grundsätzlich nicht zur Verwendung eines Namens als Marke berechtigt (vgl. BGHZ 45, 246, 249 € Merck ; BGH GRUR 1991, 475, 478 € Caren Pfleger ). Eine dem vom BGH entschiedenen Fall " Caren Pfleger " (aaO.) vergleichbare Ausnahmesituation, die aufgrund bestehender Gleichnamigkeit (nicht nur eine namensmäßige, sondern auch) eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Klemm" im geschäftlichen Verkehr durch den Beklagten rechtfertigte, liegt dem Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsführers nicht zugrunde.

47Hiergegen spricht nämlich der vom Landgericht zu Recht hervorgehobene Umstand, dass der Beklagte anlässlich des mit der I.-R. geschlossenen notariellen Unternehmenskaufvertrages vom 20.12.1988 (betreffend die Geschäftsanteile an der Ing. G. K Bohrtechnik GmbH, Anl. K 22) in Abschnitt 8.1. "ausdrücklich der Weiterführung seines Familiennamens "K " durch die I.-R. (von der die Klägerin unstreitig zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1998/1999 wiederum die Geschäftsanteile der Ing. G. K Bohrtechnik GmbH erwarb) zugestimmt hat. Die Verwendung der Bezeichnung "K" im geschäftlichen Verkehr durch den Beklagten im Schutzbereich der Klagemarken würde dem Vertragszweck der Vereinbarung vom 20.12.1988 zuwiderlaufen. Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, lediglich die Nutzung der Bezeichnung "Ing. G. K Bohrtechnik GmbH" gestattet, einer Eintragung der Marken "K Bohrtechnik" indessen nicht zugestimmt zu haben. Ziff. 8.1. der Vereinbarung vom 20.12.1988 bringt die Befugnis der I.-R. zur umfassenden Nutzung der Bezeichnung "K" im geschäftlichen Verkehr € und damit auch die Zustimmung des Beklagten zu ihrer markenmäßigen Verwendung durch die Erwerberin € zum Ausdruck. Diese war auch nicht auf die Dauer des fünfjährigen Wettbewerbsverbots (Ziff. 8.2. der Vereinbarung vom 20.12.1988) begrenzt. Der Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots beschränkte sich nicht auf die Verwendung der Kennzeichnung "K" durch den Beklagten, sondern sollte für fünf Jahre jegliche Konkurrenztätigkeit des Beklagten auf dem Gebiet der Bohrtechnik untersagen. Insofern haben Ziff. 8.1. und 8.2. der Vereinbarung vom 20.12.1988 einen jeweils eigenen Bedeutungsgehalt.

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf § 23 Nr. 1 MarkenG berufen. Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot untersagt dem Beklagten nicht, unter der Bezeichnung "K" jegliche Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr auszuüben, sondern lediglich im Schutzbereich der Klagemarken "K Bohrtechnik" die Bezeichnung "K" markenmäßig zu verwenden. Dieses Recht ist von § 23 Nr. 1 MarkenG nicht umfasst (EuGH GRUR Int. 2005, 846, 848, Tz. 46 € Juliàn Murúa Entrena ; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 23 Rn. 13).

Im Hinblick darauf, dass dem Beklagten nicht untersagt wurde, die Bezeichnung "K" generell im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, sondern nur für die von ihm zur Markeneintragung angemeldeten Waren-/Dienstleistungsklassen € also sich auf die konkrete Verletzungsform beziehend € geht auch dessen Vorwurf fehl, er sei mit einem unzulässigen Schlechthinverbot überzogen worden. Aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH " NetCom " (GRUR 1997, 468, 470) ergeben sich für den Streitfall keine entscheidungsrelevanten anderweitigen Erkenntnisse.

2. Domain www.k...de (Ziff. I. b des Ersturteils)

Insoweit ist die Berufung des Beklagten begründet. Dies führt zur teilweisen Abänderung des Ersturteils dahingehend, dass diesbezüglich die Klage abzuweisen war.

52Die Nutzung der Internetdomain www.k...de durch den Beklagten in streitgegenständlichem Umfang begründet keine Kennzeichenverletzung.

53Ihr steht bereits der Umstand entgegen, dass grundsätzlich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (BGH GRUR 2002, 622, 624 mwN. € shell.de ). Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Berufung des Beklagten sei € wie Ziff. 4 des dem Schreiben vom 05.10.2005 (Anl. K 11) beigefügten Vereinbarungsentwurfs zeige € rechtsmißbräuchlich, liegt kein der shell.de -Entscheidung des BGH vergleichbarer Fall zugrunde. Der Beklagte beruft sich auf ein aus seiner Sicht berechtigtes Eigeninteresse an der Inhaberschaft der Domain "www.k...de"; er hat diese auch nicht für sich registrieren lassen, um die überragende Bekanntheit einer Dritt-Kennzeichnung in bösgläubiger Absicht für kommerzielle Zwecke nutzen und wirtschaftlich verwerten zu können.

54Der Nutzung der Domain "www.k...de" durch den Beklagten in streitgegenständlichem Umfang kann auch Ziff. 8.1. der Vereinbarung vom 20.12.1988 (Anl. K 22) nicht entgegengehalten werden. Zwar hat der Beklagte darin dem Erwerber, der I.-R., die Zustimmung erteilt, den Familiennamen "K" weiterzuführen. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass damit auch ein Verzicht des Beklagten verbunden sein sollte, sich seinerseits unbefristet der Führung seines Familiennamens "K" im Geschäftsleben, insbesondere der Nutzung seines Familiennamens als Domain www.k...de mit dem Inhalt, wie er dem von der Klägerin mit der Antragstellung erstrebten Verbot zu entnehmen ist, zu enthalten. Darüber hinaus findet im Streitfall das Prioritätsprinzip € auch wenn man der Auffassung der Klägerin folgend davon auszugehen hätte, dass vermeintliche Rechte des Beklagten an der Domain "www.k...de" erst mit seiner Registrierung als Inhaber (11.04.2002), also nach der Eintragung der Klagemarken "K Bohrtechnik" zur Entstehung gelangt sein konnten € nicht uneingeschränkt Anwendung. In Fällen der sogenannten "Gleichnamigkeit" ist nämlich anerkannt, dass der ältere Namensträger dem jüngeren Namensträger die Namensführung nicht einfach verbieten kann, vielmehr ist ein Interessenausgleich vorzunehmen (Palandt, BGB, 67. Aufl., § 12 Rn. 30 mwN.).

Dies gilt auch für den Streitfall. Hiernach vermag der Senat ein überwiegend schützenswertes Interesse der Klägerin an der mit der Antragstellung angestrebten Unterbindung der konkreten Nutzung der Domain "www.k...de" durch den Beklagten nicht zu erkennen: Abgesehen von der Interpretation der Ziff. 8.1. der Vereinbarung vom 20.12.1988 (Anl. K 22), die aus den vorstehend angeführten Gründen nicht ohne weiteres den Schluss zulässt, dass es dem Beklagten ohne jede zeitliche und inhaltliche Begrenzung verwehrt sei, die Domain im streitgegenständlichen Umfang zu nutzen, hat der Beklagte ausreichende Vorkehrungen getroffen, um für den Nutzer der Internetseite des Beklagten die Gefahr einer Verwechslung mit der Beklagten zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 2002, 706, 708 € vossius.de ). Auf der Eingangsseite der Domain "www.k...de" erscheint eine Fotografie des Beklagten mit seinem Vor- und Nachnamen unter Hinzufügung seiner akademischer Titel (Anl. B 2). Die vollständige Namensbezeichnung des Beklagten ist nach dessen unwidersprochen gebliebener Sachdarstellung ferner Bestandteil eines "frame", der sämtliche Folgeseiten der Homepage umrahmt. Schließlich erstreckt sich das beantragte, vom Landgericht verhängte Verbot ausweislich Ziff. I. b) des Tenors des erstinstanzlichen Urteils auf Dienstleistungen (Lizenz- und Patentvergabe) in den Bereichen "Konstruktionen, Entwicklungen und Problemlösungen für Unternehmen der Bohr- und Baumaschinenbranche", wohingegen der Schutz der Klagemarken sich nicht auf die Vergabe von Rechten erstreckt, sondern die Klägerin nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten Maschinen aus dem Bereich der Bohrtechnik verkauft. Auch dieser Umstand belegt, dass es dem Beklagten nicht verwehrt sein kann, sich in der aus der aktuellen Gestaltung seiner Internetdomain ... "www.k...de" ergebenden Weise im geschäftlichen Verkehr zu betätigen.

3. Abmahnkosten (Ziff. III. des Ersturteils)

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist unbegründet. Soweit die Abmahnung vom 18.01.2006 (Anl. K 12) berechtigt war (Verwendung der Bezeichnung "K" gemäß Ziff. I. a des Urteils erster Instanz und Löschung der Marke "K" gemäß Ziff. II. des Urteils erster Instanz, s. nachstehend zu III. 1.), steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 450.000.€ Euro zu (ausgehend von einem Gesamtstreitwert des Verfahrens in Höhe von 500.000.€ Euro abzüglich 50.000.€ Euro in Richtung auf die unberechtigte Abmahnung wegen der Verwendung der Domain www.k ...de).

Die berechtigten Abmahnkosten errechnen sich wie folgt:

Rechtsanwaltsgebühren

Gegenstandswert 450.000.€ Euro

1,3 Regelgebühr Nr. 2400 VV RVG3.741,40 EuroAuslagenpauschale Nr. 7200 VV RVG20,00 EuroSumme3.761,40 EuroDieser Betrag ist wegen der Mitwirkung der Patentanwälte auf Klägerseite zu verdoppeln (§ 140 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 13 RVG). Dies führt zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.522,80 Euro.

Die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vorzunehmende anteilige Anrechnung führt € entgegen der vom Landgericht bestätigten Berechnungsweise der Klägerin, die eine hälftige Anrechnung der 1,3 Geschäftsgebühr vorgenommen und lediglich jeweils eine halbe (0,65) Rechtsanwalts- und eine halbe (0,65) Patentanwaltsgebühr zum Gegenstand ihrer Klageforderung gemacht hat € nicht zu einer Minderung der bereits im Abmahnstadium entstandenen Geschäftsgebühr (BGH, Urteil vom 07.03.2007 € VIII ZR 86/06, nachgewiesen in juris, Rn. 11).

Nachdem die Klägerin keine Anschlussberufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt hat, hat es somit bei dem in erster Instanz zuerkannten und insoweit auch nur eingeklagten (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Erstattungsbetrag in Höhe von 3.954,80 Euro zu verbleiben.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien übereinstimmend in der Berufungsverhandlung vom 12.07.2007 den Rechtsstreit in Richtung auf die in erster Instanz erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Löschung der Marke Nr. ... 498 "K" für erledigt erklärt haben, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung aus den unter II. 1. dieses Urteils angeführten Gründen bei Fortführung des Rechtsstreits keinen Erfolg gehabt hätte. Die durch die Erhebung der Anschlussberufung entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen, nachdem sie diese zurückgenommen hat (§§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 24.01.2008
Az: 29 U 2073/07


Link zum Urteil:
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