Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 32/01

(BPatG: Beschluss v. 18.07.2001, Az.: 32 W (pat) 32/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Inhaltangabe:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Dezember 2000 wurde teilweise aufgehoben. Die angemeldete Marke "Die Konferenz" wurde für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht geschützt, jedoch in anderen Bereichen zugelassen. Das Gericht entschied, dass die Wortmarke keine eindeutig beschreibenden Angaben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält. Es fehlt an einer klaren Verbindung zur Technik der Konferenzschaltung, die für die meisten der beanspruchten Produkte keine maßgebende Rolle spielt. Die Markeninhaberin hatte argumentiert, dass die Vielfalt ihrer Angebote gegen eine Eignung zur Beschreibung spricht. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass für eine eindeutige Beschreibung präzisere Angaben notwendig wären. Im Zusammenhang mit Ausbildung besteht ebenfalls kein sachlicher Bezug. Die Beschwerte erhielt teilweise Recht, jedoch wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.07.2001, Az: 32 W (pat) 32/01


Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Dezember 2000 wird aufgehoben soweit damit der angemeldeten Marke 300 32 721 der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt wurde:

09: Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CDs;

16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen;

38: Teletext-Services;

41: Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Unterhaltung; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CDs und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen; kulturelle Aktivitäten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke DIE KONFERENZ für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

9: Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger, CDs 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen 38: Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Kl 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren 41: Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Unterhaltung; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CDs und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Rundfunkaufzeichnungen; kulturelle Aktivitäten.

Dazu ist ausgeführt, an der Angabe des Verwendungszweckes oder des Inhalts der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Zum Teil weise das Zeichen auf eine Zusammenkunft hin, zum Teil eigne es sich als technischer Hinweis, zB auf eine Konferenzschaltung im Telekommunikationsbereich oder auf Konferenzsendungen (zB Bundesligakonferenz). Damit fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, allein die Vielfalt der Angebote der Anmelderin spreche gegen eine Eignung zur Beschreibung. DIE KONFERENZ bringe keine Ausrichtung auf eine parallele Berichterstattung zum Ausdruck. Allein eine vage Assoziation reiche als Beschreibung eines Produkts und damit zur Begründung eines Schutzhindernisses nicht aus. Bei "Bundesligakonferenz" ergäbe sich ein eventuell beschreibender Inhalt allenfalls aus dem vorangestellten "Bundesliga". DIE KONFERENZ deute dagegen nicht unmittelbar auf eine Bundesligakonferenzschaltung oder eine Konferenzschaltung allgemein hin. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss vom 20. Dezember 2000 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde, und auch insoweit die Eintragung zu beschließen.

Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nur teilweise § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Dabei kommt es auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an, nicht auf die konkret beabsichtigte Benutzung.

Unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fallen aber nur eindeutig beschreibende Angaben (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 - a la Carte; Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92). Daran fehlt es bei der Wortfolge DIE KONFERENZ hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bei denen die Technik der Konferenzschaltung keine maßgebende Rolle spielt.

Letzteres betrifft gespeicherte Daten und Informationen (Filme etc), Speichermedien (Videokassetten etc), die Waren der Klasse 16, Teletext-Services und die Dienstleistungen der Klasse 41. Für deren Ergebnisse oder Gegenstände (Aufzeichnungen, wie Videofilme) ist es nämlich unerheblich, ob die Informationen oder die Daten dafür per Konferenzschaltung gewonnen wurden.

DIE KONFERENZ ist auch keine Aussage, mit der eindeutig auf den Inhalt eines Videofilms, einer Sendung oä, der Druckereierzeugnisse und der Informations-Dienstleistungen sowie eines Teletext-Service hingewiesen werden kann. Hierfür wären genauere Angaben, zB "Bundesliga-/Weltklima-Konferenz", erforderlich.

Hinsichtlich Ausbildung besteht auch sonst kein sachlicher Bezug. Dass Konferenzen im herkömmlichen Sinn Fortbildungsveranstaltungen sein können, macht DIE KONFERENZ für Seminare und dergleichen nicht schutzunfähig, weil dies nicht das Wesen einer Fortbildungsveranstaltung betrifft.

Soweit einer Eintragung § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegensteht, fehlt auch nicht die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Inhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).

In DIE KONFERENZ trägt zum einen der bestimmte Artikel DIE zur Unterscheidungskraft bei. Zum anderen beschreibt DIE KONFERENZ selbst im Zusammenhang mit Informationen und deren Weitergabe allenfalls ein technisches Detail der Bearbeitung, aber nicht das Thema.

Unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fällt DIE KONFERENZ jedoch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, bei denen die Technik der Konferenzschaltung, ihre Ermöglichung und Durchführung eine maßgebende Rolle spielen; ob insoweit auch die Unterscheidungskraft fehlt, kann offen bleiben.

Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton dienen im Bereich der Telekommunikation der Herstellung einer Konferenzschaltung; gleiches gilt für Datenverarbeitungsgeräte und Computer und zwar für die Geräte ebenso wie für die dafür bestimmte Software (Datenverarbeitungsprogramme; Computerhard- und -software) und auch für die Dienstleistungen der Klasse 38 - mit Ausnahme von Teletext-Services, die wie Druckwerke zu behandeln sind.

Mit dem technischen Bewerkstelligen einer Konferenzschaltung befassen sich nicht die zu informierenden Verbraucher, sondern Mitarbeiter von Sendern, Produzenten, Agenturen etc. Sie verstehen den beschreibenden Aussagegehalt ohne weiteres als technische Angabe. Gerade im Bereich Telekommunikation wird die Eignung oder Kompetenz eines Dienstleisters, Konferenzschaltungen zu ermöglichen, herausgestellt, weil solche Schaltungen technische Besonderheiten voraussetzen. Die Konferenz-Technik ist zudem für den Wert bzw die Qualität (Aktualität, Überblick etc) der damit bewerkstelligten Dienstleistungen erheblich. Eine Differenzierung nach der dabei verwendeten Technik (Internet, TV etc) ist nicht geboten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht - wie von der Markeninhaberin angeregt - zugelassen. Soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, ergibt sich dies aus der einzelfallbezogenen Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses, so dass weder für die Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (§ 83 Abs 2 MarkenG).

Winkler Klante Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 18.07.2001
Az: 32 W (pat) 32/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/fc3c95b398f6/BPatG_Beschluss_vom_18-Juli-2001_Az_32-W-pat-32-01




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