Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 24. April 2008
Aktenzeichen: 10 WF 69/08

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 24.04.2008, Az.: 10 WF 69/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. März 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für das in 12/1999 eingeleitete Ehescheidungsverfahren ist dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.6.2000 antragsgemäß PKH ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung seines jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Im Jahr 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Die PKH-Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wurde in 9/2001 antragsgemäß festgesetzt.

Seit 7/2007 bezieht der Antragsgegner eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Hinblick auf diesen Rentenbezug beantragte er die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens. Den Antrag des Antragsgegners vom 12.10.2007 auf erneute Bewilligung von PKH für die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die PKH-Bewilligung vom 27.6.2000 zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen PKH-Antrag weiter.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt nicht zum Erfolg. Die Auffassung des Antragsgegners, ihm sei für die Fortführung/ Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens erneut PKH zu bewilligen, trifft nicht zu. Ebenso wenig kommt es für die Entscheidung darauf an, ob liegend die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 RVG erfüllt sind.

1.Für die Frage der Erstreckung der dem Antragsgegner bereits im Jahr 2000 bewilligten PKH ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Anwalt mit dem Auftrag zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit im Regelfall den Auftrag erhält, in dieser Angelegenheit bis zumvölligen Abschluss dieses Auftragstätig zu sein. Erledigung der Angelegenheit ist ihre Erfüllung (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2703), also die vollständige Auftragserfüllung. Insoweit ist allerdings im Rahmen der PKH-Bewilligung nicht eine gebührenrechtliche Betrachtung maßgebend. Vielmehr kommt es auf dieverfahrensrechtliche Beendigungder Angelegenheit für den betreffenden Rechtszug an. Der Begriff des Rechtszugs entspricht dabei dem des GKG (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 122, Rn. 14). § 122 BRAGO bzw. § 48 RVG, die den Umfang einer PKH-Beiordnung regeln, zeigen, dass das Gesetz von einer umfassenden Beiordnung ausgeht. Enthält der PKH-Beschluss keine abweichenden Angaben, so ist die PKH und damit auch die Beiordnung des Anwalts im Umfang des Antrages auf PKH-Bewilligung angeordnet.DiePKH endet erst mit dem Abschluss des Verfahrens, für das sie bewilligt worden war (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 119, Rn. 48).

Hier ist dem Antragsgegner für das im Jahr 1999 von der Antragstellerin eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 27.6.2000 ebenso wie der Antragstellerin ratenfreie PKH €wegen Eheverfahren, Versorgungsausgleich und elterliche Sorge€ bewilligt worden.DiePKH-Bewil-ligungerstreckt sich damit gegenständlichauf das gesamte zur gerichtlichen Entscheidung stehende Verbundverfahren. In zeitlicher Hinsicht gilt dies für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, also bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Eine Beendigung der Instanz und damit eine Erledigung des ursprünglichen, vom Antragsgegner seinem Verfahrensbevollmächtigten für die €Ehescheidung und Folgesachen€ am 28.12.1999 erteilten Auftrags ist bisher noch nicht eingetreten. Bei der vom Amtsgericht durch die Beschlüsse vom 16.5.2001 und 21.5.2002 angeordnete Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG, 628 ZPO handelt es sich umZwischenentscheidungen. Hierdurch ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beendet worden (vgl. hierzu Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., § 2 VAÜG, Anmerkung 2.3). Die noch nicht entschiedene Folgesache Versorgungsausgleich bleibt im Verbund (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 10. Aufl., § 122, Rn. 22 sowie Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 48, Rn. 38). Sowohl die PKH-Bewilligung als auch die Anwaltsbeiordnung, die zugunsten des Antragsgegners unter dem 27.6.2000 vor der Abtrennung und Aussetzung erfolgt sind, bleiben erhalten (vgl. hierzu Groß, FPR 2002, 513/516).Die PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnungerstrecken sich folglichauch auf die Zeit nach der vom Antragsgegner in 7/2007 beantragten Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens(vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 711).

2.Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die andauernde PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung den Antrag des Antragsgegners vom 12.10.2007 auf erneute Bewilligung von PKH zu Recht zurückgewiesen. Davon abgesehen würde auch eine tatsächlich erfolgte (überflüssige) neue PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung für sich genommen nicht dazu führen, dass das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zu einer neuen selbstständigen gebührenrechtlichen Angelegenheit wird.

Allerdings ist von der Frage der (neuen) PKH-Bewilligung/Anwaltsbeiordnung diejenige einer Vergütungsfestsetzung zu trennen. Im Rahmen eines etwaigen zukünftigen Antrags auf Festsetzung der PKH-Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kann durchaus die Frage auftreten, ob das bis 2001/2002 geführte Verfahren mit dem im Jahr 2007 wieder aufgenommenen Verfahren als einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist und deshalb nach § 134 BRAGO zum einen die alten Gebührensätze anzuwenden sind und zum anderen die bereits in 2001 gewährte PKH-Vergütung in Abzug zu bringen ist. Auf der anderen Seite könnte auf Grund der Aussetzung des Verfahrens die weitere Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien - zwar nicht verfahrensrechtlich aber - gebührenrechtlich gemäß §§ 13 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bzw. §§ 15 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 RVG mit Blick auf eine zeitliche Unterbrechung von mehr als zwei Kalenderjahren als Auftrag zu einer neuen selbstständigen Angelegenheit zu fingieren sein (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 526). Diese gebührenrechtlichen Fragen, um die es dem Antragsgegner nach dem Inhalt seiner Beschwerdeschrift vom 18.3.2008 vornehmlich geht, kommen jedoch erst im Rahmen einer zukünftigen durch den Kostenbeamten vorzunehmenden Vergütungsfestsetzung gegen die Staatskasse - also im Höheverfahren - zum Tragen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem es nur um die grundsätzliche PKH-Bewilligung geht, sind diese Gesichtspunkte dagegen nicht von Bedeutung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).






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