Kammergericht:
Beschluss vom 3. März 2014
Aktenzeichen: 12 W 73/13

(KG: Beschluss v. 03.03.2014, Az.: 12 W 73/13)

1. Durch § 34 BGB ist ein Vereinsmitglied nicht generell vom Stimmrecht bei der Abstimmung über seinen Ausschluß ausgeschlossen.

2. Mit der Wirksamkeit des Ausschlußbeschlusses endet automatisch das Vorstandsamt des ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes.

3. Eine sechs Monate nach dem Ausschlußbeschluß gegen diesen gerichtete Klage ist nicht verwirkt, wenn der Verein unter anderem wegen des Betreibens eines gegen den Ausschlußbeschluß gerichteten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seitens des Mitgliedes nicht darauf vertrauen durfte, dass das Mitglied den Ausschluß hinnehmen würde.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 03. Juni 2013 gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgericht Charlottenburg vom 23. Mai 2013 wird hinsichtlich des Antrages zu 2. verworfen und hinsichtlich des Antrages zu 1. zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat die dem Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 5.500,-- € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 1. ist ein Verein, dessen Zweck u.a. in der Pflege, Förderung und Weiterentwicklung des Tier- und Naturschutzgedankens besteht. Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln für die in England ansässige W ... A ... zur Verwirklichung von deren gemeinnützigen Zwecken. Der Beteiligte zu 1. bestand im September 2012 und zunächst auch in der Folgezeit aus vier Mitgliedern. Der Beteiligte zu 2. und ... K.. waren - zumindest bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 - gemeinsam handlungsbefugte Vorstände des Beteiligten zu 1.

Auf der Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 war als TOP 1 die €Aussprache und Abstimmung über die sofortige Abberufung von Herrn .. B... als Mitglied des Vorstandes und über den sofortigen Ausschluss von Herrn .. B.. aus dem Verein€ vorgesehen. Die Geschäftsführerin ließ über den Ausschlussantrag gegen den Beteiligten 2. als den weiter gehenden Antrag abstimmen und stellte fest, dass der Antrag mit 2 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme angenommen worden sei. Der Beteiligte zu 2. wollte laut Protokoll ebenfalls gegen seinen Ausschluss stimmen und hat bei €Nein€ seine Hand gehoben. Die Geschäftsführerin berücksichtigte diese zweite Stimme jedoch nicht, weil der Beteiligte zu 2. von der Abstimmung gemäß §§ 34, 40 S. 2 BGB i.V.m. Ziffer 7 Nr. 4 der Satzung ausgeschlossen sei, und stellte den Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Verein fest.

Über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses vom 27. September 2012 streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren. Den Ausschluss und die Abberufung des Beteiligten zu 2. aus dem Vorstand hatte der Beteiligte zu 1. dem Amtsgericht Charlottenburg mit Schreiben vom 04. Oktober 2012 angezeigt und beantragt, den Beteiligten zu 2. im Vereinsregister als Vorstand zu löschen. Dies wiederholte er mit Schriftsatz vom 15. März 2013.

Der Beteiligte zu 2. hatte mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Oktober 2012 zunächst vor dem Amtsgericht Mitte u.a. Klage auf Feststellung erhoben, dass er weiterhin Mitglied des Vorstandes des Beteiligten zu 1. sei und ferner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, durch die dem Beteiligten zu 1. aufgegeben werden sollte, den Beteiligten zu 2. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Mitglied des Vorstandes mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten zu behandeln. Mit Beschluss vom 13. November 2012 hatte das Amtsgericht Mitte - 14 C 1013/12 - sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Dieses wies mit Beschluss vom 20. November 2012 - 36 O 315/12 - die Anträge des Beteiligten zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. Oktober 2012 und 16. November 2012, der nach der Verweisung an das Landgericht dort die Anträge vom 26. Oktober 2012 wiederholte, zurück. Die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. wies das Kammergericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 7 W 56/12 - zurück, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte bereits mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 das Löschungsverfahren bis zur rechtswirksamen Entscheidung über die Klage vom 26. Oktober 2012, die der Beteiligte zu 2. zwischenzeitlich zurückgenommen hatte, ausgesetzt. Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 setzte das Registergericht das registerrechtliche Verfahren erneut aus, bis über die am 04. April 2013 eingereichte Klage wirksam entschieden worden sei.

Gegen diesen ihm am 28. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03. Juni 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt.

€Den Beschluss, das Verfahren zur Eintragung der Löschung des Vorstandsmitgliedes M... B... gem. § 381 iVm. § 21 FamFG auszusetzen, aufzuheben (im Weiteren: Antrag zu 1.) und Herrn M... B... als Mitglied des Vorstandes des Vereins aus dem Register auszutragen (im Weiteren: Antrag zu 2.).€

Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen einer Aussetzung nicht vorlägen. Das Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz sei durch Beschluss des Kammergerichts vom 18. Dezember 2012 rechtskräftig entschieden. Da der Beteiligte zu 2. Keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz habe, sei von der Rechtmäßigkeit des Löschungsantrages auszugehen. Die zugleich mit dem Eilantrag vom Beteiligten zu 2. erhobene und zugleich am 06. November 2012 zugestellte Klage sei mittlerweile - ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1. - zurückgenommen worden. Die erneute Klageerhebung vom 04. April 2013 ändere daran nichts, da die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses nach Ablauf eines Monats nicht mehr möglich sei. Auch sei die neue Klage ohne Erfolgsaussicht; sie diene nur der Blockade der Löschung des Beteiligten zu 2. im Vereinsregister und verlängere nur den Zeitraum, in dem der Beteiligte zu 1. in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt sei. Sie sei folglich rechtsmissbräuchlich. Auch seien die die Erfolgsaussichten eines etwaigen, vom Beteiligten zu 2. angestrengten Prozessverfahrens gering. Das Registergericht habe sein Ermessen demnach fehlerhaft ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 03. Juni 2013 (Bd. 2 Bl. 281 ff.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 03. Juli 2103 (Bd. 2 Bl. 301 f.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 2. tritt der sofortigen Beschwerde unter Bezug auf die seit dem 10. Mai 2013 beim Landgericht Berlin zum Az. 36 O 215/13 rechtshängige Klage vom 04. April 2013 entgegen. Am 28. Oktober 2012 habe der Beteiligte zu 2. durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zusammen mit der Hauptsacheklage eingereicht, jedoch nur das Eilverfahren betreiben wollen und auch nur für dieses den Kostenvorschuss entrichtet. Wegen veränderter Umstände und fehlenden Gerichtskostenvorschusses für die Klage habe der Beteiligte zu 2. letztere problemlos zurücknehmen können und dies auch getan. Sein Klagerecht sei nicht verwirkt, da sich der Beteiligte zu 1. nicht habe darauf einrichten können, dass der Beteiligte zu 2. den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 nicht mehr angreifen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 15. Juli 2013 nebst Anlagen (Bd. 2 Bl. 310 ff.) verwiesen.

Das Landgericht Berlin hat in der Sache 36 O 215/13 Termin zur Güteverhandlung und Verhandlungstermin anberaumt auf den 06. August 2014. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04. Juni 2013 nicht abgeholfen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

B.

I. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist nur hinsichtlich des Antrages zu 1. zulässig. Bezüglich des Antrages zu 2. ist sie unzulässig.

Der Antrag zu 2. ist darauf gerichtet, den Beteiligten zu 2. als Mitglied des Vorstandes des Vereins aus dem Register auszutragen. Er zielt damit bereits auf die Erreichung eines nicht zulässigen Zieles ab (KG, Beschluss vom 08.08.2012, 12 W 23/12, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010, 2 Wx 50/10, juris Rn. 3). Über den Sachantrag auf Austragung des Beteiligten zu 2. Als Vorstand aus dem Vereinsregister ist zwar abschließend zu entscheiden, aber durch das Amtsgericht Charlottenburg, nicht durch das Kammergericht. Bei der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss unterliegt nur dieser der Nachprüfung des Beschwerdegerichts, also insbesondere die Frage, ob die Aussetzungsvoraussetzungen des § 21 FamFG vorliegen, nicht hingegen die Anmeldung selbst (KG, a.a.O., juris Rn 12; OLG Köln a.a.O., juris Rn. 4; MK-ZPO/Krafka, FamFG, 2010, § 381 Rn. 10; Bumiller/Winkler, FamFG, 10. Aufl. 2010, § 381 Rn. 14; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 21 Rn. 32a). Die Sachentscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag auf Austragung des Beteiligten zu 2. ist weiterhin beim Registergericht anhängig.

Die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Antrages zu 1., den Aussetzungsbeschluss aufzuheben, ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist des weiteren gemäß § 569 ZPO form - und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist auch beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt gegen Beschlüsse gemäß § 21 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 21 Rn. 32a). Hier wird durch die Aussetzung die sofortige Eintragung des Ausschluss- und Absetzungsbeschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 gegen den Beteiligten zu 2. verhindert und damit unmittelbar in die Rechte des Beteiligten zu 1. eingegriffen. Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 08.08.2013, 12 W 23/12, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010, 2 Wx 50/10, juris Rn. 2).

II. Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich des allein zulässigen Antrages zu 1. unbegründet.

1. Das Registergericht kann gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG aus wichtigem Grund das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Ein solches Rechtsverhältnis bildet hier die Feststellung der Wirksamkeit des auf der Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 gefassten Ausschlussbeschlusses (vgl. KG, a.a.O., juris Rn. 14; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 7 m.w.N.). Eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss ist erhoben worden; sie ist beim Landgericht Berlin zum Az. 36 O 215/13 rechtshängig. Über sie ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Vielmehr hat das Landgericht Berlin Termin zum Gütetermin und zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 06. August 2014.

2. Hier hat das Amtsgericht Charlottenburg zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund zur Aussetzung i.S.d. § 21 Abs. 2 FamFG vorliegt.

Der Aussetzung liegt der Antrag des Beteiligten zu 1., den Beteiligten zu 2. im Vereinsregister als Vorstandsmitglied zu löschen, zu Grunde. Voraussetzung der Eintragung der Löschung des Beteiligten zu 2. als Vorstandsmitglied im Vereinsregister ist die Wirksamkeit des Beschlusses vom 27. September 2012. Letzterer ist vom Beteiligten zu 2. angefochten worden. Da diese Anfechtung das Grundverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft und die Prozessgerichte über die Wirksamkeit der Ausschlussbeschlusses zu befinden haben, treffen diese eine für das Registergericht vorgreifliche Entscheidung, an die das Registergericht gebunden ist. Stellt sich nämlich im Anfechtungsverfahren vor dem Prozessgericht heraus, dass der Beschluss vom 27. September 2012 unwirksam war, hätte das Vereinsregistergericht aber bereits die Löschung des Beteiligten zu 2. eingetragen, wäre das Vereinsregister falsch. Falsche Registereintragungen sind aber zu vermeiden. Unter diesen Umständen war das Verfahren bis zur vorrangigen Klärung der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses auszusetzen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012, 3 W 108/12, juris Rn. 10 zur Eintragung der Änderung eines Geschäftsführers). Dafür spricht zudem, dass doppelte Prüfungen - mit womöglich einander entgegen stehenden Ergebnissen - verhindert werden sollen (s.o.).

Dennoch darf das Registergericht das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann aussetzen, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht. Die Entscheidung steht in seinem Ermessen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 2; OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 11). Bei der Ermessensentscheidung ist zum einen der Zweck der Aussetzungsvorschriften zu berücksichtigen, nämlich die Vermeidung einer doppelten Prüfung von identischen Fragen (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, a.a.O., § 21 Rn. 1). Des weiteren sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist ferner, dass stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Fallgestaltungen, die per se eine Aussetzung ver- oder gebieten, gibt es nicht (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O. § 381 Rn. 6). Wird beispielsweise einer gegen einen Beschluss erhobenen Anfechtungsklage zweifelsfrei keine Erfolgsaussicht beigemessen, so ist das Registergericht nicht an der Eintragung gehindert; sind die Erfolgsaussichten nicht sicher zu beurteilen, so spricht dies für eine Aussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.1990, II ZB 1/90, juris Rn 20 für den Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Verschmelzungsbeschluss). Demgegenüber hat das Beschwerdegericht keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (KG, a.a.O., juris Rn. 5), Es hat die Entscheidung des Registergerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessenfehlern beruht (KG, a.a.O., juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 10.10.2006, 8 W 55/06, juris Rn. 3, zu § 148 ZPO; Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, a.a.O. , § 21 Rn. 20 m. w. N. zum Meinungsstand; a.A.: KG (1. ZS) NJW 1967, 401; Bumiller/Harders, a.a.O. § 381 Rn. 14).

Hier sind Verfahrensfehler des Amtsgerichts Charlottenburg oder Fehler bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens nicht erkennbar. Insbesondere ist hier sehr fraglich, ob der vom Beteiligten zu 2. erhobenen Anfechtungsklage gegen den Ausschluss- und Abberufungsbeschluss vom 27. September 2012 - wie vom Beteiligten zu 1. behauptet - keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können.

Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands von diesem zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Hier hat der Beteiligte zu 1. nicht den Beteiligten zu 2. als Vorstand abgewählt, sondern ihn durch €weitergehenden€ (vgl. Protokoll vom 27. September 2012, Bl. 80 d.A.) Mitgliederbeschluss vom 27. September 2012 aus dem Verein ausgeschlossen. Durch einen Vereinsausschluss eines Vorstandsmitgliedes endet aber zugleich auch dessen Vorstandsamt (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1980, 1 U 33/79, juris Rn. 15; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rn. 271; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 27 Rn. 3). Allerdings muss der entsprechende Beschluss von der Mitgliederversammlung gefasst werden (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rn. 271; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 27 Rn. 3). Damit sind hier formal die Voraussetzungen für eine Abwahl des Beteiligten zu 2. aus dem Vorstandsamt erfüllt.

Jedoch begegnet der Ausschließungsbeschluss erheblichen Wirksamkeitsbedenken.

Gemäß Ziffer VII.1 der Satzung endet die Mitgliedschaft im Beteiligten zu 1. bei Ausschluss eines Mitglieds. Ein solcher Ausschluss erfolgt gemäß Ziffer VII.4 durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des gesamten Vorstandes, wobei das Mitglied laut Satzung nicht abstimmungsberechtigt ist.

Hier fehlt es offenbar bereits an der Voraussetzung €auf Vorschlag des gesamten Vorstandes€. Diese Formulierung kann von einem unvoreingenommenen Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahin verstanden werden, dass es sich um einen einstimmigen Vorstandsbeschluss handeln muss. Ein solcher ist vom Beteiligten zu 1. nicht vorgetragen worden. Dies erscheint auch ausgeschlossen, da laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 der Beteiligte zu 2. zu TOP 1 mit Nein und damit gegen seinen Ausschluss gestimmt hat. Es ist damit nicht plausibel, dass er in seiner Eigenschaft als Vorstand den Vorschlag auf seinen Ausschluss mit getragen haben sollte. In der entsprechenden Vorstandssitzung wäre der Beteiligte zu 2. als Vorstand nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.7.1986, BReg 3 Z 62/86 in NJW-RR 1986, 1499, 1500). Denn nur im Falle satzungsgemäß angeordneter Abberufungsmöglichkeit aus wichtigem Grund hat ein Vorstand kein Stimmrecht (BayObLG, a.a.O. m.w.N.), die hier aber in der Satzung in ihrer zum Abstimmungszeitpunkt maßgeblichen Form, die lediglich in § 11.10 bestimmt, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand wählt und in Ziffer 11.11, dass sie den Vorstand entlastet, nicht vorgesehen ist.

Gegen die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 spricht ferner das weitere Vorgehen der Geschäftsführerin. Laut Protokoll der Mitgliederversammlung wies diese daraufhin, dass der Beteiligte zu 2. gemäß §§ 34, 40 S. 2 BGB nicht stimmberechtigt sei. Zwar ist ein Vereinsmitglied nach § 34 BGB ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; weder war Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Beteiligten zu 2. (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002, V ZB 30/02, juris Rn. 25) noch die Einleitung oder Erledigung eines zwischen ihm und Beteiligten zu 1. anhängigen Rechtsstreits. Der Beteiligte zu 2. war folglich nicht durch § 34 BGB vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 22.02.2005, 5 U 226/04, juris Rn. 20 f.; OLG Köln, Urteil vom 16.01.1968, 4 U 81/67 in NJW 1968, 992, 993; LG Itzehoe, Urteil vom 15.06.1989, 4 S 46/89, juris Rn 7; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 202; a.A. Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl. 2008, § 34 Rn. 4; vgl. weitere Nachweise zum Streitstand bei Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 292).

In Betracht kommt jedoch ein Stimmrechtsausschluss nach Ziffer VII.4 der Satzung. Allerdings bestimmt Ziffer VII.3, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn es gegen wesentliche Bestimmungen der Satzung verstoßen hat oder in seinem Verhalten gegenüber Dritten den Zielen und Zwecken des Vereins zuwider handelt oder in sonstiger Weise geeignet ist, dem Ansehen des Vereins erheblichen Schaden zuzufügen. Selbst dann, wenn der Beteiligte zu 2. sich als Geschäftsführer der World Society for the Protection of Animals (WSPA) geweigert haben sollte, über die satzungsgemäße und einer der Abgabenordnung entsprechende Verwendung der vom Beteiligten zu 1. eingenommenen Spendenmittel genügende Nachweise vorzulegen, hat er damit keinen Ausschlussgrund erfüllt. Zum einen bleibt bei dieser Formulierung des Beteiligten zu 1. völlig unklar, was denn €genügende€ Nachweise sein sollen; ebenso un-durchsichtig ist, welche nachteiligen Folgen dem Beteiligten zu 1. aus dem Verhalten des Beteiligten zu 2. konkret erwachsen sind oder hätten noch erwachsen können. Diese müssen von erheblicher Bedeutung sein, um einen so nachhaltigen Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht des Beteiligten zu 2., wie den Ausschluss zu rechtfertigen. Solche Gründe hat der Beteiligte zu 1. nicht vorgetragen. Auch die angebliche Gefährdung der Gemeinnützigkeit und des Vereinsbestandes sind nicht konkret dargelegt. Im Übrigen handelt es sich bei der WSPA um eine eigenständige Organisation, die vom Beteiligten zu 1. auf Herausgabe entsprechender Unterlagen in Anspruch genommen werden kann. Weshalb dazu der Ausschluss des Beteiligten zu 2. geboten sein soll, bleibt unklar. Damit aber war der Beteiligte zu 2. nicht an der Abstimmung über den Ausschlussantrag gehindert. In diesem Falle wäre der Ausschlussantrag aber bei Stimmengleichheit von 2 : 2 abgelehnt worden, mit der Folge, dass das Vorstandsamt des Beteiligten zu 2. fortbestehen würde. Dies hat die Geschäftsführerin P... jedoch nicht als Ergebnis der Abstimmung festgestellt.

Diesem Ergebnis steht nicht der durch den Beteiligten zu 1. erhobene Einwand entgegen, aufgrund der abschlägigen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts im vom Beteiligten zu 2. gegen den Abberufungsbeschluss vom 27. September 2012 angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren sei von der Rechtmäßigkeit des Löschungsantrages des Beteiligten zu 1. auszugehen. Streitgegenstand im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses, sondern lediglich die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt nicht zur Rechtshängigkeit des Rechtsstreits über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012, 3 W 108/12, juris Rn. 11). Daran ändert auch die förmliche Zustellung der Antragsschrift - hier zusammen mit der Klageschrift - nichts.

Die vom Beteiligten zu 2. erhobene Anfechtungsklage vor dem Landgericht Berlin ist - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. - nicht verfristet. Gemäß § 246 Abs. 1 AktG muss die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden (vgl. auch § 51 Abs. 1 S. 2 GenG für die Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft). Eine solche Regelung enthält das Vereinsrecht jedoch nicht. Zwar mag dem Beteiligten zu 1. hier eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Dennoch ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheit nicht in Betracht kommt, (vgl. BGH NJW 1973, 235, juris Rn. 11; so auch: OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1996, 8 U 150/95 in NJW-RR 1997, 989, juris Rn. 21; Saarländisches OLG, Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07 in NZG 2008, 677, juris Rn. 21). Hier ist die Klage im Ergebnis auf die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses vom 27. September 2012 gerichtet. Eine solche Feststellungsklage ist im Vereinsrecht grundsätzlich nicht fristgebunden (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21).

Daraus folgt aber nicht, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsbeschlusses zeitlich unbegrenzt erhoben werden kann (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21). Vielmehr legt das legitime Interesse des Vereins an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, das für jedes Mitglied erkennbar ist und aufgrund der vereinsrechtlich gebotenen Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22), nahe, dass eine von ihm beabsichtigte Klage gegen einen Mitgliederbeschluss mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben ist (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 23.09.2005, 19 U 19/05, juris Rn. 23; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21). Unterlässt das Mitglied die Klageerhebung in angemessener Zeit, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied den Vereinsbeschluss akzeptiert und nicht mehr im Klagewege gegen ihn vorgehen wird. Einer dennoch später erhobenen Klage steht dann der Einwand der Verwirkung entgegen (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 21; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21). Dieser vom Beteiligten zu 1. erhobene Einwand greift hier jedoch nicht durch, denn hier hat der Beteiligte zu 2. - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. - sein Klagerecht nicht aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Beschlussfassung am 27. September 2012 und der Klageeinreichung am 04. April 2013 verwirkt.

Die bei der Beurteilung dieser Frage notwendige umfassende Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen führt dazu, dass der Beteiligte zu 1. sich noch nicht darauf einrichten konnte, dass der Beteiligte zu 2. den Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung akzeptieren würde. So hat der Beteiligte zu 2. bereits auf der Mitgliederversammlung vom 27. September 2012 nach Fassen des Ausschlussbeschlusses laut Protokoll ausdrücklich erklärt, die €weitere Sitzung nicht mehr als rechtmäßig anzusehen und lediglich unter Protest die Sitzung zu verlassen€. Damit hat er bereits zum Ausdruck gebracht, dass das Ausschlussverfahren seiner Ansicht nach nicht rechtmäßig gewesen sei. Dies hat er unterstrichen durch seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. Oktober 2012, gegen deren Zurückweisung durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 20. November 2012 - 36 O 315/12 - er sofortige Beschwerde eingelegt hat, die das Kammergericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 7 W 56/12 - zurückwies, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne.

Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Beteiligte zu 1. Ende Dezember 2012 ein Verfahren gegen die WSPA, deren Geschäftsführer der Beteiligte zu 2. ist, anstrengte, dem dieselbe Problematik zugrunde lag, die nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. zum Ausschlussbeschluss gegen den Beteiligten zu 2. geführt hatte. Der Beteiligte zu 1. konnte also nicht sicher sein, dass der Beteiligte zu 2. nicht weiter gegen seinen Ausschluss vorgehen würde (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23.09.2005, 19 U 19/05, juris Rn. 23). Zudem erfolgte die Einreichung der Klageschrift am 04. April 2013 jedenfalls innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens und damit noch innerhalb eines Zeitraums, in dem sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Beteiligten zu 1. nicht endgültig verfestigt haben konnte (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 23), zumal - zumindest - eine weitere Rechtsstreitigkeit zu diesem Fragenkomplex anhängig war. Diese Sicht wird noch dadurch unterstützt, dass der Beteiligte zu 1. am 27. September 2012 und auch in der Folge aus zwei Lagern aus je zwei Personen bestand, die sich offenbar feindlich gegenüber standen. Unter diesen Umständen ist die Klageerhebung vom 04. April 2013 - etwa sechs Monate nach der Beschlussfassung - nicht als unangemessen spät anzusehen (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.1960, 5 U 114/59 in NJW 1960, 1862). Dem steht - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. - die Entscheidung des Saarländischen OLG (Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07 in NZG 2008, 677) nicht entgegen, da im dortigen Beschluss nur von einer im Allgemeinen bestehenden Anfechtungsfrist für Wahlbeschlüsse ausgegangen wird, ein solcher Fall hier aber offensichtlich nicht vorliegt.

C.

I. Die Entscheidung über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

II. Die Wertfestsetzung beruht auf § 136 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 131 Abs. 4, 130 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).






KG:
Beschluss v. 03.03.2014
Az: 12 W 73/13


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