Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 15. Mai 2003
Aktenzeichen: 1 K 2184/01

(VG Köln: Urteil v. 15.05.2003, Az.: 1 K 2184/01)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision unter Óbergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin bietet als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bundespost Telekom und Eigentümerin der von diesen Unternehmen aufgebauten und betriebenen Telekommunikationsnetze auf der Grundlage einer Lizenz der Klasse 4 Sprachtelefondienstverbindungen u.a. nach Dänemark an.

Mit Bescheid vom 21.01.2000 (BK 2-1 99/35) erteilte ihr die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Genehmigung der Entgelte und ent- geltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ände- rung der Taktlängen und Tarifeinheitenpreise für Sprachtelefondienstverbindungen ins Ausland (generell) für die Zeit vom 01.02.2000 bis zum 28.02.2001.

Mit Schreiben vom 07.06.2000 beantragte die Klägerin bei der RegTP, festzustel- len, dass sie auf dem Markt für vermittelte Verbindungen von Deutschland nach Dä- nemark im Segment Geschäftskunden nicht marktbeherrschend sei und - hilfsweise - dass aus diesem Grunde die Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der Allge- meinen Geschäftsbedingungen für die Änderung der Taktlängen und Tarifeinhei- tenpreise für Verbindungen von Deutschland nach Dänemark im Segment Ge- schäftskunden nicht genehmigungspflichtig seien.

Mit Bescheid vom 20.02.2001 (BK 2c 00/019) entschied die RegTP, die Entgelte und entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä- gerin für das Angebot von Sprachtelefondienstverbindungen von Deutschland nach Dänemark unterlägen weiterhin der Genehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG. Au- ßerdem stellte sie fest, die Klägerin verfüge insoweit auf dem Markt für vermittelte Verbindungen nach Dänemark weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Begrün- dung berief sich die RegTP auf § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 73 ff TKG und führte im We- sentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob von einem einheitlichen Markt für Auslandsverbindungen ausgegangen werden müsse oder ob ein eigenständiger Teilmarkt für Dänemark-Verbindungen angenommen werden könne. Denn auch auf einem solchen Teilmarkt habe die Klägerin in Deutschland noch eine marktbeherr- schende Stellung. Eine weitere Segmentierung des denkbaren eigenständigen Mark- tes für Dänemark-Verbindungen in Teilmärkte für Geschäftskunden und Privatkunden komme jedenfalls nicht in Betracht, da es insoweit an sachlich eindeutigen und prak- tikablen Abgrenzungskriterien fehle. Bei der für die Feststellung der Marktbeherr- schung erforderlichen wertenden Gesamtschau sei festzuhalten, dass die Klägerin im zweiten Quartal 2000 noch über einen sehr hohen Marktanteil von 45,9 % nach Um- sätzen bzw. 46,5 % nach Verkehrsminuten verfüge, der deutlich über dem Vermu- tungstatbestand des § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB liege. Außerdem habe sie gegenüber allen Wettbewerbern einen erheblichen Marktanteilsvorsprung, da deren Marktanteile allesamt im einstelligen Prozentbereich lägen. Zwar seien in Bezug auf die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB mit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der Finanzkraft und des Zugangs zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten wesentliche Vorteile der Klägerin nicht zu erkennen. Entscheidend sei jedoch, dass die Klägerin in Bezug auf ihren wettbewerblichen Verhaltensspielraum aufgrund der vorzufindenden Markt- struktur, die geprägt sei durch einen dominanten Anbieter und einen zersplitterten Restmarkt, keiner ausreichenden Kontrolle durch den Wettbewerb ausgesetzt sei.

Mit der am 20.03.2001 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie habe einen Anspruch auf die begehrte Feststellung in der Form eines Negativattestes. Zwar stehe es grundsätzlich im Entschließungsermessen der RegTP, ob sie ein auf die Erteilung eines solchen Attestes gerichtetes Verfahren einleite. Doch sei sie dazu ausnahmsweise verpflichtet, wenn sie sich in ständiger Übung nicht auf die fehlende gesetzliche Verpflichtung berufe. In materieller Hinsicht könne nach dem für die sachliche Marktabgrenzung maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Verbindungsleistungen nach Dänemark im Segment Geschäftskunden um einen eigenständigen Markt handele. Eine nach Abnehmergruppen differenzierte Marktabgrenzung setze voraus, dass der Anbieter eines Produktes insoweit zu unterschiedlichem Verhalten in der Lage sei, insbesondere eine verschiedene Marktstrategie im Hinblick auf Produkt-, Preis- oder Rabattdifferenzierung möglich bleibe. Dies sei bei den Gruppen der Geschäftskunden und Privatkunden der Fall, da sie ein völlig unterschiedliches Nutzerverhalten zeigten und damit eine unter- schiedliche Bedarfssituation bestehe. Während bei den Privatkunden der Hauptanteil der Telefonate in die Abendzeit und auf die Wochenenden falle, fänden die Auslandsgespräche der Geschäftskunden werktags tagsüber statt. Auch die Menge der in dieser Zeit anfallenden Auslandsverbindungen sei bei Geschäftskunden deutlich höher als bei Privatkunden. Demzufolge enthielten Angebote an Geschäftskunden bei Erreichen eines - Privatkunden nur selten möglichen - Mindestumsatzes deutlich günstigere Preiskonditionen. Einzelne Anbieter konzentrierten sich sogar auf Angebote für Geschäftskunden und blendeten die Privatkunden weitgehend aus. Die Zuordnung zur Gruppe der Geschäftskunden solle hauptsächlich nach der Rechtsform (juristische Personen des Privatrechts sowie Personen- und Handelsgesellschaften), hilfsweise nach der Vorsteuerabzugsbe- rechtigung, weiter hilfsweise nach der Zahl der in Anspruch genommenen Anschluss- leitungen/Kanäle (






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Urteil v. 15.05.2003
Az: 1 K 2184/01


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