Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 21. Januar 2003
Aktenzeichen: 12 G 3709/02

(VG Frankfurt am Main: Beschluss v. 21.01.2003, Az.: 12 G 3709/02)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 01.09.1991 als Abfertiger der Stufe 2 bei der FAG - BVD am Flughafen F. beschäftigt und hat im Rahmen dieser Tätigkeit Zugang zu dem sicherheitsrelevanten Vorfeld des Flughafens. Nachdem dem vormals für Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen als Luftfahrtbehörde zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im November 2000 eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bekannt geworden war, wurde eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 29 d Luftverkehrsgesetzeingeleitet, die die damals zuständige Luftfahrtbehörde am 14.02.2001 mit der Zustimmung zur Erteilung des Ausweises für den sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens abschloss. Wegen der Einzelheiten dieses Überprüfungsverfahrens wird Bezug genommen auf die beigezogenen Unterlagen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung waren der zuständigen Luftfahrtbehörde die folgenden fünf rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen bekannt:

- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 9701. /97 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 30 Tagessätzen zu je 50 DM Geldstrafe, rechtskräftig seit 27.08.1997.

- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 4036.1/99 wegen vorsätzlichen Gestattens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 40 Tagessätzen zu je50 DM Geldstrafe, rechtskräftig seit 04.05.1999.

- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 16070/99 wegen Gestattens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 40 Tagessätzen je 50 DM Geldstrafe, rechtskräftig seit 15.01.2000.

- Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 14 Js 16070.0/99 wegen einer nach § 460 StPO gebildeten Gesamtstrafe (einbezogen wurden Az. 14 Js16070.0/99 sowie Az. 14 Js 4036.1/99 zu 60 Tagessätzen zu je 50 DM Geldstrafe, rechtskräftig seit 29.12.1999.

- Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main, Az. 86 Js 31494/98 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) zu 1Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (Bewährungszeit bis13.09.2003), rechtskräftig seit 14.09.2000.

Nachdem durch die Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs vom 08.10.2001eine jährliche Zuverlässigkeitsüberprüfung u.a. von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen gewährt werden soll, eingeführt worden war, beantragte der Antragsteller über seinen Arbeitgeber, die F-AG-Ausweisstelle, die erneute Überprüfung seiner Zuverlässigkeit. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens wurden der nun zuständigen Luftfahrtbehörde, dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main, fünf in der Vergangenheit anhängig gewesene Ermittlungsverfahren bekannt:

- Sechs Verfahren wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz in den Jahren 1997 bis 1999 (teilweise erging Strafbefehl, teilweise Einstellung gemäß § 153 StPO)

- Ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung im Jahr 2000, Az.: 17 Js34926/00, Einstellung gemäß § 170 StPO + Zwei Verfahren wegen Körperverletzung; eins im Jahr 1998 (Az.: 14 Js47876/96) und das andere im Jahr 1994 (Az.: 41 Js 45953/94). Einstellung gemäß § 170 StPO + Ein Verfahren wegen Sachbeschädigung im Jahr 1992, Az.: 40 Js 27213/92

- Ein Verfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Jahr 1992,Az.: 41 Js 56863/92 Gespeichert in der polizeilichen Datensammlung waren folgende weitere Daten:

- Verdacht der gefährlichen Körperverletzung in O. (1994)

- Verdacht des Wohnungseinbruchdiebstahls in O. (1997)

- Verdacht des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Frankfurt am Main(1999)

Mitgeteilt wurde der überprüfenden Luftfahrtbehörde weiter die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 29 BtMG vom 22.01.2002, Az.: 5110 Js 224378/01,bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main. Dieses Verfahren wurde ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 28.11.2002 wegen "schlechter Beweislage" gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit an die vom Antragsteller angegebene Adresse gerichtetem Schreiben vom14.05.2002 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich wegen der aufgeworfenen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu äußern. Diese als Einschreiben zur Post gegebene Anfrage kam mit dem Hinweis, der Empfänger sei unter der Anschrift nichtbekannt, zurück. Ein zweiter Zustellversuch an die von der Behörde ermittelte gegenwärtige Adresse des Antragstellers per Einschreiben scheiterte, weil der Antragsteller das Schreiben bis zum Ablauf der Lagerfrist nicht abgeholt und dieses daher zurück gesandt wurde. Da der Antragsteller auch telefonisch nicht erreichbar war, ließ der Antragsgegner den Mitgliedsausweis des Antragstellers vorläufig sperren und teilte ihm mit Bescheid vom 19.07.2002 mit, ihm werde die Zugangsberechtigung zu den allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem Flughafen Frankfurt am Main mangels Zuverlässigkeit nicht erteilt. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die vorgenannten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die bekannten anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren und das im damaligen Zeitpunkt noch laufende Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 22.02.2001, Az: 5110 Js 224378/01. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, es hätten sich erneut Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben und er habe die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt. Auf ihn treffe die Regelvermutung des § 5 Abs. 2Nr. 1 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung zu, wonach es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle, wenn ein Betroffener innerhalb der letzten zehn Jahre wegen versuchter oder vollendeter Straftatenrechtskräftig verurteilt worden sei. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen auf den Bescheid vom 19.07.2002. Gegen diesen am 25.07.2002 niedergelegten Bescheid erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mit am 05.08.2002 eingegangenem Schriftsatz Widerspruch.

Mit weiterem Bescheid vom 23.08.2002 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 19.07.2002 an, weil das öffentliche Interessegebiete unzuverlässige Personen umgehend aus sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens auszuschließen, denn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.08.2002 Bezug genommen.

Der Antragsteller, dem die F-AG-AG mit Schreiben vom 15.08.2002 zwischenzeitlich zum 31.03.2003 gekündigt hat, hat am 23.09.2002 den vorliegenden Eilantrag gestellt und unter dem 10.12.2002 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (12 E 5359/02).

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Anordnung des Sofortvollzuges könne keinen Bestand haben, weil es an einer ordnungsgemäßen Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Interessen der Öffentlichkeit fehle. Zu Unrecht sei das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers vom Februar 2001 nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dieser Entscheidungseine strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main aus dem Jahre 2000 bekannt gewesen sei. Auch das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 22.02.2001, Az:5110 Js 224378/01 könne nicht für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit herangezogen werden, weil es eingestellt worden sei. Seit mehr als zehn Jahren arbeite er ohne jegliche Beanstandung am Flughafen Frankfurt am Main. Ihm sei jeglicher Zugang zu seinem Arbeitsplatz verwehrt, und er gehe gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung arbeitsgerichtlich vor. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nichtangehört worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 23.09. und 29.10.2002 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 11.12.2002,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 10.12.2002 wieder herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 19.07.2002 mit Bescheid vom 23.08.2002 sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Entgegen dem Wortlaut des Bescheides vom 19.07.2002 sei die bis dahin erteilte Zugangsberechtigung entzogen worden. Lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens sei der Begriff "Nichterteilung" anstatt" Entziehung" verwendet worden. Sowohl die Entziehung der Zugangsberechtigung als auch die Anordnung des sofortigen Vollzuges seien rechtmäßig, denn im Falle des Antragstellers lägen Verstöße gegen Strafgesetze vor, die bereits für sich gesehen, jedenfalls aber in der Summe von erheblichem Gewicht seien. Das über einige Jahre hinweg andauernde rechtswidrige Verhalten des Antragstellers lasse einen erheblichen Mangel an Rechtstreue erkennen, wobei unerheblich sei, ob sich die im Bescheid aufgezeigten Rechtsverstöße im Bereich der beruflichen Tätigkeit oder in anderen Lebensbereichen ereignet hätten. Es komme lediglich darauf an, dass der Antragsteller dokumentiert habe, sich über die Rechtsordnung hinwegsetzen zu wollen. Vorliegend sei der Antragsteller innerhalb der letzten zehn Jahre wegen mehrerer Verstöße rechtskräftig verurteilt worden, so dass der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1(LuftVZüV) erfüllt sei. Heranzuziehen seien auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2LuftVZüV laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen, was aus dem hohen Gefährdungspotential des Luftverkehrs folge. Obwohl bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers im Februar 2001durch das damals noch zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die bestehenden rechtskräftigen Verurteilungen bekannt gewesen seien und ihm eine Zugangsberechtigung nach Anhörung am 07.02.2001erteilt worden sei, stehe dieser Umstand einer die Zuverlässigkeit des Antragstellers jetzt verneinenden Entscheidung nicht entgegen, denn es würden seit der am 08.10.2001 in Kraft getretenen Neufassung der LuftVZüV strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Personen gestellt. Dies folge u.a. daraus, dass die turnusmäßige Überprüfung gem. § 9 Abs. 3LuftVZüV nicht wie bisher alle fünf Jahre sondern jährlich erfolge. Im Übrigen sei die Bindung der Luftfahrbehörde an eine positive Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nur auf ein Jahr begrenzt. Auch seien im Fall des Antragstellers neue Erkenntnisse hinzugekommen, nämlich das bei Erlass des Bescheides am 19.07.2002 noch nicht abgeschlossene Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die zwischenzeitliche Einstellung dieses Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ändere nichts an der Beurteilung des Antragstellers als unzuverlässig, denn zum einen seien nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LuftVZüV auch eingestellte Ermittlungsverfahren heranzuziehen zum anderen sei durch eine Verfahrenseinstellung aus Mangel an Beweisen der Tatverdacht nicht notwendig ausgeräumt.

Im übrigen könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, nicht angehört worden zu sein, denn er habe den fehlenden Zugang der Schreiben selbst zu vertreten, weil zum einen die von ihm angegebene Anschrift nicht zutreffend gewesen sei und er das zweite, an seine jetzige Anschrift zugestellte Schreiben, nicht abgeholt habe. Außerdem habe er es selbst nach Ausweissperrung vom 17.06.2002 unterlassen, bei der Behörde vorzusprechen. Die mit Sofortvollzug ausgestattete Entziehung der Zugangsberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil sie dem Schutz bedeutender Sachwerte sowie dem Schutz von Leib und Leben der im Luftverkehr beschäftigten und beförderten Personen diene. Im Hinblick darauf müsse das private Interesse des Antragstellers, seinen Arbeitsplatz behalten zu können, zurücktreten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes sowie das Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Das Begehren des Antragstellers, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom19.07.2002, ist zulässig. Entgegen der im genannten Bescheid vom 19.07.2002enthaltenen Rechtsmittelbelehrung bedarf es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens, so dass der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch nichtstatthaft ist und er zutreffend mit am 10.12.2002 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben hat, deren aufschiebende Wirkung er nun mit seinem Eilrechtsschutzantrag begehrt.

Nach der ab dem 01. Juli 2002 gültigen Fassung des § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO entfällt nach Ziffer 12.5 der Anlage zu diesem Gesetz in Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz, soweit es sich nicht um Entscheidungen nach § 6 handelt, und nach den aufgrund des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ein Vorverfahren nach § 68VwGO (Art. 4 Nr. 2 und Art. 63 des 1. Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Juni 2002 - GVBl. I, S. 342 -). Insbesondere scheitert das Eilrechtsschutzbegehren nicht an der Bestandskraft des Bescheides vom 19.07.2002 wegen nicht binnen Monatsfrist erhobener Klage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Rechtsmittelbelehrung unrichtig war, die Klagefrist mithin gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begann, und die Klage vor Ablauf der Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.

Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die behördliche Vollziehungsanordnung hegt das Gericht nicht mehr. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestünde nicht, wenn der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Versagung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich der Ablehnung einer Zugangsberechtigung angeordnet hätte. In diesem Fall ginge die Vollziehungsanordnung ins Leere, weil die sofortige Vollziehung nur angeordnet werden kann, wenn dem Widerspruch oder die Klage aufschiebende Wirkung gem. §80 Abs. 1 VwGO zukommt, was bei einem Verpflichtungswiderspruch oder einer Verpflichtungsklage nicht der Fall ist. Mit dem Bescheid vom 19.07.2002 ist aber nicht entgegen des Wortlautes die Erteilung einer Zugangsberechtigung zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens F. abgelehnt worden, sondern der Antragsgegner hat die dem Antragsteller zuletzt am14.02.2001 weiterhin verlängerte Zugangsberechtigung widerrufen. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bescheides vom 19.07.2002. Bei ihr sind alletatsächlichen Umstände, die dem Empfänger des Bescheides bekannt waren, zu berücksichtigen. In Kenntnis der erteilten und noch gültigen Zugangsberechtigung konnte der Antragsteller den Bescheid vom 19.07.2002 nur dahingehend verstehen, dass ihm in Zukunft der Zutritt zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Frankfurter Flughafens nicht mehrgestattet ist, die vorhandene Zugangsberechtigung also hauptsächlich aufgrund des zwischenzeitlich bekannt gewordene neuen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 5110 Js 224378/01 widerrufen wird. In der Sache bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Das von dem Antragsgegnerin dem Bescheid vom 23.08.2002 dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid vom 19.07.2002 verfügten Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Zugangsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens Frankfurt am Main überwiegt des Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin Zugang zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens Frankfurt/Main zu haben. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs durch den Aufenthalt von Personen deren Zuverlässigkeit zweifelhaft ist, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens gestützt. Damit hat er das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend schriftlich begründet. Der Schutz der Luftfahrtpassagiere, des Luftfahrtpersonals und der Allgemeinheit vor Entführungen, Anschlägen und Sabotagen von Luftfahrzeugen wie auch vor Anschlägen auf die Flughafenanlage, deren Folgen noch eine Vielzahl anderer Personen treffen können, wie die Ereignisse am 11. September 2001 gezeigt haben, wiegt besonders schwer. Zum einen ist der Rang der geschützten Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben von Menschen sehr hoch, zum anderen ist der für diese Rechtsgüter möglicherweise eintretende Schaden besonders folgenschwer. Dies rechtfertigt es wiederum, an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes nur geringe Anforderungen zustellen. Bereits geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit einer Person, die im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig ist, beeinträchtigen die Sicherheit des Luftverkehrs. Der Schutz vor Beeinträchtigungen des Luftverkehrs genießt Vorrang vor dem privaten Interesse des Betreffenden, weiterhin Zugang zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens Frankfurt am Main zu erhalten, um dort seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. So liegt der Fall auch hier. Der weitere Zugang des Antragstellers zum sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens beeinträchtigt die Sicherheit des Luftverkehrs, weil an seiner persönlichen Zuverlässigkeit Zweifel bestehen, sodass sich der angeordnete Widerruf der Zugangsberechtigung als rechtmäßig erweist. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main darf dem Antragsteller aufgrund der bereits bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung im Februar 2001 bekannt gewordenen rechtskräftig gewordenen Verurteilungen sowie wegen des zwischenzeitlich eingestellten Verfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 22.01.2002 keine Berechtigung mehr zum Zugang zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens erteilen und konnte deshalb auch den Widerruf der Zugangsberechtigung aussprechen. Gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs bestehen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage keine durchgreifenden Bedenken.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Zugangsberechtigung ist § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs(Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - LuftVZüV -) vom08.10.2001 (BGBl. I, 2625 ff.) i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG). Danach kann eine rechtmäßig erteilte Zugangsberechtigung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zugangsberechtigung nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der Zustimmung zur Fortgeltung der dem Antragsteller erteilten Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen auf dem Flughafen Frankfurt am Main im Februar 2001 wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29BTMG eingeleitet. Dass dieses Ermittlungsverfahren in der Zwischenzeiteingestellt wurde, hindert seine Berücksichtigung nicht, denn nach § 5 Abs. 3Nr. 1 LuftVZüV kommen als solche Erkenntnisse, die zur Annahme von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person berechtigen, auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob dem Antragsteller nicht bereits aufgrund der Zuverlässigkeitsüberprüfung im Februar 2001 die streitbefangene Zugangsberechtigung nicht mehr hätte erteilt bzw. hätte widerrufen werden müssen. Jedenfalls ist die Bindung der Luftfahrtbehörde an eine frühere, die Zuverlässigkeit eines Betroffenen auf dem Gebiet des Luftverkehrs bejahende Entscheidung auch in solchen Fällen auf ein Jahr begrenzt, in denen die zustimmende Entscheidung noch vor dem Inkrafttreten der Luftverkehrszulassungsüberprüfungsverordnung vom 08.10.2001 getroffen worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2002 (juris Rechtsprechung).Vorliegend wurde der Antragsteller in fünf Fällen innerhalb der letzten zehn Jahre wegen vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt. Von diesen Verurteilungen fällt die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge durch das Landgericht Frankfurt (Az: 86 Js 31494/98) der Schwere nach besonders ins Gewicht. Im Lichte dieser Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung bis 13.09.2003ist auch das eingestellte Ermittlungsverfahren wegen Verdachts wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. § 29 BtMG zu werten.

Gemäß § 29d Abs. 1 LuftVG entscheidet die Luftfahrtbehörde - dies ist gem. § 2Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 30. Oktober 2001 in Hessen das Polizeipräsidium Frankfurt am Main - welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemeinzugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gem. § 19bAbs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 zu erteilen ist. Hierbei können die Luftfahrtbehörden gem. § 29d Abs. 2 die Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen und Anlagen gewährt werden soll, mit Zustimmung des Betroffenen überprüfen. Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass nur zuverlässigen Personen der Zugang zu den nichtallgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen von Flughafenanlagen gestattet werden darf. Dies hat der Verordnungsgeber in § 5LuftVZüV konkretisiert. Nach dieser Vorschrift bewertet die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls, wobei es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Regelvermutung, die bei dem Antragsteller greift, ist nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt wiegt der mit der Vorschrift des §29d LuftVG bezweckte Schutz der Luftfahrtpassagiere, des Luftfahrtpersonalsund der Allgemeinheit vor Entführungen und Anschlägen besonders schwer, sodass an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes nur geringe Anforderungen zu stellen sind.

Vorliegend begründen die bekannt gewordenen rechtskräftigen Verurteilungen i.V.m. dem neuen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Einzelfalles gem. § 5 Abs. 1 LuftVZüV durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die begründete Annahme, er stelle eine Gefahr für den Luftverkehr dar. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller auch im Sicherheitsbereich des Flughafens bereit sein könnte, sich nicht an die Regeln zu halten, ist gegeben und bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit schließt eine Tätigkeit in betont sicherheitsrelevanten Bereichen eines Verkehrsflughafens im Regelfall aus.(vgl. VGH München, Beschluss vom 14.09.1993 in NvWZ 1995, S. 182 - 184). Dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.09.2000 (Az: 5/31 KLS 86 Js31494.0/98) wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit erheblicher krimineller Energie im Frankfurter Rauschgiftmilieu aktiv war und zudem ab Oktober 1997 selbst Kokainkonsumierte. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil er nach Einschätzung des Gerichts einen gefestigten Eindruck hinterließ, was die Erwartung begründete, er werde sich auch ohne Strafvollzug künftig von Kokain "bzw. dem entsprechenden Umfeld fernhalten". Diese, dem Antragstellergünstige Prognose ist durch die erneuten Ermittlungen gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Januar 2002 widerlegt. Dass dieses Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, vermag den Antragsteller im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht zu entlasten, denn der gegen ihn bestehende Straftatverdacht ist trotz des Grundsatzes der Vermutung der Unschuld bis zu einem richterlichen Schuldspruch nicht ausgeräumt, da die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 stopp laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main lediglich wegen "schlechter Beweislage" erfolgte. (vgl. generell zur Problematik: BVerfG, Beschluss vom 16.02.2002 in DVBl 2002, S. 1110 - 1111). Angeklagt wurde wegen dieser Straftat u.a. ein Familienangehöriger des Antragstellers, wohnhaft unter derselben Anschrift wie der Antragsteller sowie ein weiterer türkischer Staatsangehöriger, dessen Wohnanschrift G.-Straße in Frankfurt am Mainidentisch ist mit der vom Antragsteller in seinem Antrag auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung angegebenen Anschrift. Erschwerend fällt auf diesem Hintergrund ins Gewicht, dass der Antragsgegner den Antragsteller weder unter der von ihm angegebenen Anschrift noch unter der von der Behörde ermittelten, derzeitigen Wohnanschrift zwecks Anhörung erreichen konnte. Sowohl aufgrund des im Februar 2001 durchgeführten Überprüfungsverfahrens, in dem der Antragsteller persönlich u.a. zu seinem Drogenkonsum befragt wurde, als auch im Hinblick auf die ihm bekannte aktuelle Zuverlässigkeitsüberprüfung musste der Antragsteller für seine Erreichbarkeit Sorge tragen. Stattdessen hat er sich der schriftlichen Anhörung entzogen, und selbst Bemühungen des Antraggegners, ihn telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg. Im Hinblick auf seine im September 2000 auch strafrechtlich sanktionierte Vergangenheit im Frankfurter Drogenmilieu traf ihn in besonderem Maße die Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit. Dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und sich bei der Behörde selbst dann nicht meldete, als sein Mitgliedsausweis gesperrt und seitens der F-AG die Kündigung ausgesprochen war, verstärkt ganzerheblich die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Nach dem vorstehenden kann er sich auch nicht darauf berufen, vor Erlass des streitbefangenen Bescheides und der Vollziehungsanordnung vom 23.08.2002 nicht angehört worden zu sein. Hinzukommen die weiteren bekannten strafrechtlichen Verurteilungen und Ermittlungsverfahren, die in ihrer Gesamtheit den nicht zu widerlegenden Eindruck vermitteln, dass der Antragsteller einem problematischen sozialen Umfeld angehört und erhebliche Probleme hat, die Regeln der Rechtsordnung einzuhalten. Diese zeigen beispielhaft u.a. die zwei gemäß § 170 StPO eingestellten Verfahren wegen Körperverletzung im Jahre 1996 (Az.: 14 Js47876/96) und im Jahre 1994 (Az.: 41 Js 45953/94).

Allein der Umstand, dass er bisher im sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens ohne Beanstandungen tätig war, rechtfertigt im Rahmen der vorstehenden Gesamtwürdigung nicht die Annahme, der Antragsteller sei als zuverlässig im Hinblick auf die Belange der Luftverkehrssicherheit anzusehen, zumal, wie bereits ausgeführt, bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit einer Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens ausschließt.

Im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrswürde das öffentliche Interesse ohne den Widerruf der dem Antragstellererteilten Zugangsberechtigung gefährdet, so dass sämtliche für den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, die Zugangsberechtigung des Antragstellers zu widerrufen, ist schließlich auch ermessensfehlerfreiergangen. Der dem Antragsgegner bei der Entscheidung über den Widerrufzukommende Ermessensspielraum ist auf Null reduziert; d.h. einer Person, die die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht gewährleistet, ist die Zugangsberechtigung zu widerrufen. Denn angesichts der durch die Gefährdung der Luftsicherheit drohenden Schäden für das Leben und die Gesundheit von Personen, aber auch zur Vermeidung nicht unerheblicher Vermögensschäden können persönliche Belange des Betreffenden nicht ins Gewicht fallen und haben deshalb im Ergebnis unberücksichtigt zu bleiben (VGH München, a.a.O.). Die von dem Antragsgegner getroffene Maßnahme ist deshalb auch nichtunverhältnismäßig, auch wenn sie dazu geführt hat, dass dem Antragstellergekündigt wurde und er möglicherweise seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Die Vollziehung des Widerrufs der erteilten Zugangsberechtigung ist aufgrund der angestellten sicherheitsrelevanten Erwägungen auch eilbedürftig. Im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs ist der Zugang des Antragstellers zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen auf dem Rhein-Main-Flughafen wegen berechtigter Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu unterbinden. Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Unter Zugrundelegung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) ist von einem Hauptsachestreitwert von 5.000,00 Euroauszugehen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung mit der Hälfte in Ansatz zu bringen ist. Rechtsmittelbelehrung...






VG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 21.01.2003
Az: 12 G 3709/02


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