Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 302 52 625 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 39 929 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 26. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 302 52 625 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 39 929 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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