Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 6. April 2011
Aktenzeichen: 7 U 97/10

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 06.04.2011, Az.: 7 U 97/10)

Gründe

I.

Es wird gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen haben:

1. Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 17.000,00 €. Die Zahlung erfolgt auf ein vom Kläger zu benennendes Konto.

2. Der Kläger verzichtet gegenüber

(a) der Beklagten zu 1.,

(b) der Beklagten zu 2.,

(c) der A€ L€ AG,

(d) alle Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) der A€ L€ AG waren oder sind,

(e) sämtlichen Mit- bzw. Gründungsgesellschaftern der Beklagten zu 1. und der unter (d) bezeichneten Gesellschaften,

(f) Banken und/oder Sparkassen, die in die Finanzierung (des Erwerbs) der Beteiligung des Klägers eingeschaltet waren oder sind, und

(g) sämtlichen Personen und Gesellschaften, die beim Erwerb der Beteiligung den Kläger beraten oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung mit dem Kläger (und etwaigen Miterwerbern) in Kontakt getreten sind (insbesondere Anlageberater und -vermittler)

auf sämtliche etwaigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, Einwendungen und Einreden, die aus den Beteiligungsverträgen resultieren (insbesondere etwaige Ansprüche auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens) und die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich ob dem Kläger originär oder aus abgeleitetem Recht zustehend und ob bereits rechtshängig oder nicht (z.B. etwaige Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne, Verschulden bei Vertragsschluss, fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung und fehlerhafter Fondsgeschäftsführung, Schadensersatzansprüche aus Delikt). Vom Verzicht erfasst sind insbesondere die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Ausgenommen von diesem Verzicht sind die durch diesen Vergleich begründeten Forderungen.

3. Die Beklagten erklären sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der in Ziff. 2 (c) bis (g) genannten Personen und Gesellschaften die Annahme des vorstehend erklärten Verzichts. Bis zur Genehmigung durch die in Ziff. 2 (c) bis (g) genannten Personen und Gesellschaften (soweit diese die Beklagten nicht zum Abschluss dieses Vertrages bevollmächtigt haben) handeln die Beklagten dabei als vollmachtlose Vertreter. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages wird durch dieses Fehlen der Vertretungsmacht nicht berührt.

4. Der Kläger verpflichtet sich gegenüber den Beklagten, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter gegenüber den in Ziff. 2 (c) bis (g) genannten Personen und Gesellschaften, Ansprüche, Einwendungen und Einreden der in Ziff. 2 genannten Art nicht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen und - soweit es Ansprüche betrifft - etwaige gleichwohl hierauf gestützte und gegen die in Ziff. 2 (c) bis (g) genannten Personen und Gesellschaften erhobene Klagen bzw. gestellte Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden und Güteanträge unverzüglich auf eigene Kosten zurückzunehmen.

5. Soweit die zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger geschlossenen Beitrittsverträge noch nicht beendet sind, werden diese hiermit aufgehoben. Die Beklagte zu 1. verzichtet gegenüber dem Kläger auf etwaige Ansprüche aus den Beitrittsverträgen €C€€ (Vertragsnummern: 1€ und 2€) und €P€€ (Vertragsnummern: 3€ und 4€). Der Kläger nimmt diesen Anspruchsverzicht an.

6. Die Beklagte zu 1. wird die Beendigung der Beitrittsverträge €C€€ (Vertragsnummern: 1€ und 2€) und €P€€ (Vertragsnummern: € und €) innerhalb von 3 Wochen nach dem vom Gericht zu erlassenden Beschluss (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO) beim Handelsregister anzeigen und den Kläger umgehend darüber informieren.

7. Die Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) tragen die Parteien wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1. tragen die Parteien jeweils selbst. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.. Dabei gehen die Parteien davon aus, dass neben den angefallenen Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren nach RVG sowohl die entstandenen Reisekosten nach Nr. 7004 VV RVG als auch die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 b) VV RVG zu erstatten sind.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 ZPO auf 78.418,23 € festgesetzt.






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 06.04.2011
Az: 7 U 97/10


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