Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 131/01

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2002, Az.: 30 W (pat) 131/01)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 04 149 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 46 182 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 7. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 399 04 149 und der Widerspruchsmarke 395 46 182 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Voit Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 22.07.2002
Az: 30 W (pat) 131/01


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