Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 99/01

(BPatG: Beschluss v. 17.12.2003, Az.: 28 W (pat) 99/01)

Tenor

Die Beschwerde ist nach Rücknahme in der Hauptsache erledigt.

Der Antrag, der Löschungsantragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten seit Jahren über die Löschung von Marken der Antragsgegnerin mit dem Bestandteil "SLICK 50". Bereits 1993 hatte die Beschwerdeführerin gegen die Marken 2 030 545, 2 031 692 und DD 648 724 Löschungsantrag gestellt, nach Zurückweisung der Anträge durch die Markenabteilung indes ihr Begehren nur bzgl. der Marke 2 030 545 mit der Beschwerde weiterverfolgt, hinsichtlich der beiden übrigen Marken die Zurückweisungsbeschlüsse aber bestandskräftig werden lassen. Auf die Beschwerde hat das Bundespatentgericht eine Teillöschung angeordnet (30 W (pat) 72/95), die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin blieb erfolglos (BGH I ZB 48/96 vom 1. Juli 1999 GRUR 2000, 53). Unmittelbar nach Abschluss jenes Verfahrens ist die Beschwerdeführerin - gestützt auf die für sie positive Entscheidungen des Bundespatentgerichts wie des Bundesgerichtshofs - gegen die beiden verbliebenen Marken erneut mit dem Ziel deren Löschung vorgegangen, was von der Markenabteilung als erneute Löschungsanträge gewertet wurde, die von ihr im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung zu berücksichtigenden Rechtskraftbindung der früheren Entscheidungen jeweils als unzulässig verworfen worden sind. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat die Antragstellerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen, worauf ihr im Verfahren bzgl. der Marke 2 031 692 die Kosten auferlegt worden sind (33 W (pat) 204/01). Auch im vorliegenden Verfahren betr. die Marke DD 648 724 hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme der Beschwerde beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II.

Der Kostenantrag kann nach Ansicht des Senats keinen Erfolg haben, da keine hinreichenden Gesichtspunkte erkennbar sind, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1, Abs 4 MarkenG).

Im registerrechtlichen Verfahren ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, etwa der groben Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten. Das ist zB der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter seine Interessen (hier: am Erlöschen des Markenschutzes) in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation durchzusetzen versucht (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl 2003, § 71, Rz 25). Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.

Für den Senat ist ganz im Gegenteil vor dem Hintergrund der langjährigen Prozessgeschichte zwischen den Beteiligten durchaus nachvollziehbar, dass die Antragstellerin im Anschluss an ihr Teilobsiegen in Sachen der Marke 2 030 545 und angesichts des Umstandes, dass zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich weitere Streitigkeiten betreffend die Gemeinschaftsmarken 445 262 und 445 296 anhängig waren, den Versuch unternommen hat, nunmehr auch die beiden seinerzeit nicht unmittelbar weiterverfolgten Parallelverfahren im Nachhinein doch noch zu ihren Gunsten zu gestalten. Dieses primär auf § 580 Nr 6 ZPO gestützte, ggf. aber auch als erneuter Löschungsantrag zu wertende Begehren kann vor dem Hintergrund einer wenig gefestigten Rechtsprechung und vor allem unterschiedlicher Literaturauffassungen zur Frage der Rechtskraftbindung im markenregisterrechtlichen Löschungsverfahren nicht von vornherein als völlig aussichtslos oder gar abwegig bezeichnet werden. Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 (GRUR 1993, 969 - Indorektal II) ausgeführt hat, dass es die besondere Ausgestaltung des auf Antrag einer Partei durchzuführenden Löschungsverfahrens geboten erscheinen lässt, Entscheidungen in diesem Verfahren materielle Rechtskraftwirkung nach §§ 322, 325 ZPO beizumessen, die es ausschließen, dass ein und derselbe Löschungsgrund von derselben Partei erneut zur Überprüfung gestellt wird. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zum alten Warenzeichengesetz sowie in Abweichung der bis dahin herrschenden Meinung ergangen ist, weicht der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht insoweit ab, als es sich nicht um die beliebige und ggfls. unlautere Wiederholung eines Löschungsantrags handelt, sondern ersichtlich nur um den - wenn auch möglicherweise untauglichen - Versuch der Antragstellerin zur Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Dem Senat erscheint es dabei durchaus diskussionswürdig, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob etwa die neuere Rechtsprechung des EuGH zum Allgemeininteresse am freien Wettbewerb, das im Normzweck des § 50 MarkenG als Schutz des öffentlichen Interesses vor unrechtmäßigen Schutzrechtseintragungen und Monopolisierungen zum Ausdruck kommt, nicht eine Revision der bisherigen Rechtsprechung (mit Ausnahme der Fälle des offenen Rechtsmissbrauchs) geboten erscheint. Das gilt um so mehr, als die Antragstellerin sich ohnehin primär auf § 580 Nr 6 ZPO gestützt hat, auch wenn diese Bestimmung möglicherweise - wie das im Parallelverfahren 33 W (pat) 204/01 ausführlich begründet worden ist - tatbestandlich nicht erfüllt ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage entspricht es aber nicht der Billigkeit, die Antragstellerin mit Kosten zu belasten, weil sie die der Rechtsprechung des BGH kritiklos folgenden Entscheidung der Markenabteilung mit der Beschwerde angefochten hat, denn eine von vornherein feststehende, völlige Aussichtslosigkeit ihres Begehrens ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Vielmehr muß es auch in diesem Fall bei der allgemeinen Kostenregelung des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG bleiben.

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Beschluss v. 17.12.2003
Az: 28 W (pat) 99/01


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