Landgericht Bochum:
Urteil vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 12 O 126/02

(LG Bochum: Urteil v. 10.12.2002, Az.: 12 O 126/02)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der E1 eG, X-platz,# Frankfurt a. M. in die Löschung der Domain grossmarkt-E.de einzuwilligen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten durch die Klägerin.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechte an der Internetadresse "grossmarkt-E.de".

Die Klägerin betreibt den Großmarkt E, der bereits seit achtzig Jahren in E existiert. Auf dem Großmarkt bieten Großhändler von Frischwaren diese gegenüber Einzelhändlern an.

Der Beklagte hat für sich im Internet ca. 28 Internetadressen, die auf deutsche Großmärkte hinweisen, registrieren lassen. Unter der Domain *Internetadresse* betreibt der Beklagte ein Internetportal der deutschen Großmärkte. Über dieses Portal können die einzelnen örtlichen Großmärkte bzw. deren Händler abgerufen werden.

Die Klägerin hat auf sich die Domain "Grossmarkt-E.com" registrieren lassen.

Bereits mit Schreiben vom 05.05.1999 hat die Klägerin den Beklagten abmahnen lassen. Vergleichsgespräche führten in der Folgezeit nicht zum Erfolg. Am 19.06.2000 unterbreitete der Beklagte für die Firma L GmbH der Klägerin ein Angebot hinsichtlich einer einvernehmlichen Gestaltung der Internetseiten. Mit Schreiben vom 12.07.2001 kündigte die Klägerin an, ihre eigenen Vorstellungen bzgl. der Anpassung der Internetseiten mitteilen zu wollen und erklärte zugleich, bis zum Abschluss der Verhandlungen keine gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Registrierung der Domain "grossmarkt-E.de" auf den Beklagten verstoße gegen marken- und namensrechtliche Bestimmungen. Darüber hinaus verstoße das Verhalten des Beklagten gegen die §§ 1 und 3 UWG.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie den Klageantrag zu 1) zunächst als Hauptantrag angekündigt hatte, nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen,

gegenüber der E1 eG, X-platz,## Frankfurt a. M. in die Löschung der Domain grossmarkt-E.de einzuwilligen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten durch die Klägerin.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Internet-Adresse *Internetadresse* auf den "Großmarkt E" hinzuweisen und dort Firmen Inserate und Werbung anzubieten, wie aus der Anlage K1 ersichtlich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt mit näherem Sachvortrag die Auffassung, die Klägerin habe unter keinem rechtlichen Aspekt Anspruch auf die begehrte Unterlassung bzw. Löschung. Die Bezeichnung "Großmarkt-E" sei rein beschreibend und stehe damit dem markenrechtlichen Schutz nicht offen. Die Bezeichnung genieße auch keinen Namenschutz. Jedenfalls seien die Ansprüche aber bereits verjährt, da die Klägerin bereits seit über drei Jahren von der Registrierung der Domain durch den Beklagten Kenntnis habe. Zumindest aber sei Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 243 BGB eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat bereits mit ihrem Hauptantrag gem, §§ 5, 15 MarkenG Erfolg. Die Bezeichnung "Großmarkt-E" besitzt als Firma der Klägerin markenrechtlichen Schutz gem. § 5 Abs. 2 MarkenG, Der Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht bereits bei der tatsächlichen Benutzungsaufnahme, wenn die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt, Dies ist bei der geschäftlichen Bezeichnung "Großmarkt-E" der Fall, da so viel individuelle Eigenart vorliegt, dass der Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht (vgl. hierzu Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage Rdnr. 20). Der Begriff "Großmarkt" steht - anders als beispielsweise die Bezeichnung "Großhandel" nicht (nur) für eine bestimmte Vertriebsform, sondern bezeichnet die zentrale Einkaufsmöglichkeit für Einzelhändler in einer Stadt, Daher gibt es nach allgemeinem Sprachverständnis in jeder Stadt nur einen Großmarkt, auf dem Lebensmittel - und Frischwaren an Wiederverkäufer veräußert werden. Mit der Bezeichnung Großmarkt ist auch nicht etwa nur der geographische Ort gemeint, an dem dieses geschieht. Darunter wird vielmehr die gesamte Organisationseinheit verstanden, die von einer staatlichen Stelle oder einem Privatunternehmen betrieben wird. Die erforderliche Abgrenzung zu den Großmärkten anderen Städte wird durch die Aufnahme des Städtenamens "E" in die Firma der Klägerin gewährleistet. Der Gebrauch des somit geschützten Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch den Beklagten als Internetadresse begründet auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Beklagte hat daher die auf ihn registrierte Domain gegenüber der zentralen Vergabestelle freizugeben.

Demgegenüber kann sich der Beklagte weder auf Verjährung noch auf Verwirkung berufen. Zwar verjähren gem. § 20 MarkenG Ansprüche unter anderem aus § 15 MarkenG von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung seines Rechts Kenntnis erlangt, doch beginnt die Verjährungsfrist im Falle des Unterlassungsanspruchs erst mit Beendigung des Störzustandes. Verwirkung liegt nicht vor, da die Parteien noch in den Jahren 2000 und 2001 miteinander verhandelt haben, so dass der Beklagte sich nicht darauf einrichten konnte, die Klägerin werde ihr Recht nicht weiterverfolgen.

Die beantragte Schriftsatzfrist zum Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 04.12.2002 musste nicht gewährt werden, da der in diesem Schriftsatz enthaltene Vortrag mit Ausnahme der beiden unstreitig gestellten Schriftsätze vom 19.06.2000 und 12.07.2001 nicht entscheidungserheblich war.

Da der zunächst als Hauptantrag gestellte Antrag zu 1) aus der Klageschrift der Sache nach im Antrag zu 2) enthalten ist, wirkte sich die Stellung des vorherigen Hauptantrags zu 1) als nunmehrigen Hilfsantrag nicht zu einer Kostenbelastung für die Klägerin.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 10.12.2002
Az: 12 O 126/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fa3d1351b769/LG-Bochum_Urteil_vom_10-Dezember-2002_Az_12-O-126-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share