Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/07

(BGH: Beschluss v. 25.02.2008, Az.: AnwZ (B) 20/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus Zwangsvollstreckungen zweier Gläubiger wegen Forderungen in Höhe von 43.000 € und 893 € (lfd. Nr. 2 und 3 der Übersicht).

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Im Gegenteil haben sich seine Vermögensverhältnisse weiter verschlechtert. Zudem hat er das Erfordernis der umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 60 m.w.N.) nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt.

Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich einerseits, dass die Forderung über 43.000 € zwischenzeitlich durch Vergleich erledigt und der danach geschuldete Betrag gezahlt wurde. Auch hinsichtlich der anderen Forderung berief sich der Antragsteller auf Zahlung, legte jedoch die angekündigte Zahlungsbestätigung nicht vor. Andererseits sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden, so aus den titulierten Forderungen des Versorgungswerks über rund 10.000 € (lfd. Nr. 5 der Übersicht), einer privatärztlichen Verrechnungsstelle über rund 300 € (lfd. Nr. 6 der Übersicht) und eines zahnärztlichen Rechenzentrums über rund 200 € (lfd. Nr. 8 der Übersicht). Außerdem lag eine Klage der Stadtwerke E. AG auf Zahlung von rund 2.800 € (lfd. Nr. 8 der Übersicht) wegen rückständiger Entgelte für Gaslieferungen vor.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens konnte der Antragsteller zwar in einigen Angelegenheiten die Erledigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachweisen oder ist die Erledigung anderweit bekannt geworden (Forderungen lfd. Nr. 3, 5, 6 und 8 der Übersicht). Auch hat er, ohne dies zu belegen, Erledigung behauptet zur Forderung der Stadtwerke (lfd. Nr. 7 der Übersicht). Jedoch sind wegen weiterer Geldforderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Wenngleich diese Geldforderungen inzwischen teilweise bezahlt wurden, ist die Forderung der Rechtsanwälte He. & Partner über rund 1.600 € (lfd. Nr. 11 der Übersicht) noch offen. Insoweit ist vom Amtsgericht E. am 30. April 2007 Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen und im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Damit wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Zudem sind weitere titulierte Forderungen unter anderem der C. bank AG (450 € und 1.544 €), der H. Coburg (357 €) und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande N. (rund 39.000 €) bekannt geworden. Allein der teilweise Nachweis, dass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insgesamt geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.

3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da sein Ausbleiben im Senatstermin vom 25. Februar 2008 nicht hinreichend entschuldigt war. Das von ihm vorgelegte privatärztliche Attest vom 20. Februar 2008 genügt hierfür nicht. Der Antragsteller ist mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 30. Januar 2008 und vom 22. Februar 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es für eine erneute Terminsaufhebung der Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat er - entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 24. Februar 2008 - nicht vorgelegt.

Terno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 110/05 -






BGH:
Beschluss v. 25.02.2008
Az: AnwZ (B) 20/07


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