Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 102/99

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 28 W (pat) 102/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 12 - vom 13. April 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Up + Downursprünglich für die Waren: Fahrräder, Fahrradteile, Fahrradzubehör, soweit in Klasse 12 enthalten.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung als werbeüblich verkürzte Bestimmungs- und Sachangabe insbesondere für Mountain-Bikes mit der Bedeutung "aufwärts und abwärts" und damit als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie vertritt die Auffassung, es fehle an einem eindeutigen Sachbezug auf die beanspruchten Waren, wobei das Auf und Ab als Bewegungsrichtung wegen der bei Fahrrädern vorherrschenden Vorwärtsbewegung keine Rolle spiele.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis durch Aufnahme des Zusatzes: "ausgenommen Mountainbikes bzw für Mountainbikes" beschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde führt nach Einschränkung des Warenverzeichnisses zum Erfolg. Für die noch beanspruchten Waren stehen der Eintragung der Wortfolge in das Markenregister nunmehr weder das Eintragungshindernis des Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Dass die konkrete Wortfolge ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), konnte weder der Senat noch die Markenstelle belegen. Zwar hat der Senat Feststellungen dahingehend getroffen, daß auf die speziellen Anforderungen des "Downhill"-Fahrens ausgelegte Fahrrad-Komponenten im Handel sind oder dass in der Fahrradliteratur ua über "superschwere Uphills und Downhills" berichtet wird (vgl das Video mit dem Titel "Transalp-Extrem"), wie auch beim Mountainbike-Fahren generell der Wechsel zwischen Auf- und Abwärtsfahrten eine Rolle spielt. Nachdem diese spezielle Warenart vom Markenschutz ausgenommen wurde, sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die die Annahme eines Freihaltebedürfnisses an der Marke in ihrer konkreten Form - dh in der Verkürzung auf "up" und "down" in Verbindung mit einem Pluszeichen - rechtfertigen.

Die angemeldete Marke besitzt auch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, dh die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendete Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtung. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses kann der Marke kein für die noch beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Vielmehr ist der Aussagegehalt dieser Wortfolge für Fahrräder (außer Mountainbikes) schwammig und ungenau. Eine Auf- und Abwärtsbewegung kann sich unter zahlreichen Gesichtspunkten ergeben: so neben dem Auf- und Absteigen bzw -fahren zB ein Sattel, der sich nicht nur vor und zurück, sondern auch auf- und abwärts einstellen läßt oder die Fahrradschaltung, mittels der höhere oder niedrigere Gänge eingestellt werden können. Im übertragenen Sinn kann auch vom "Auf und Ab felsiger Hügelketten" (vgl Prospekt Fa Karstadt) gesprochen werden oder vom "up, down and over mountain" (www. gallaudet.edu) bzw vom "up and down the embarkment (www. ridemidwest.com). Mit der beanspruchten Wortfolge wird jedenfalls nicht auf eine bestimmte Eigenschaft der Ware oder ihrer Teile selbst hingewiesen, vielmehr bleibt ihr konkreter Aussagegehalt vielschichtig und damit unklar. Folglich kann der Marke nicht jegliche Eignung, betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden.

Stoppel Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Stoppel Martens Wf






BPatG:
Beschluss v. 05.07.2000
Az: 28 W (pat) 102/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/48ddab8e17ff/BPatG_Beschluss_vom_5-Juli-2000_Az_28-W-pat-102-99


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 05.07.2000, Az.: 28 W (pat) 102/99] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 20:13 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008, Az.: 4 StR 104/08BPatG, Beschluss vom 15. Juni 2005, Az.: 32 W (pat) 305/03BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2003, Az.: 24 W (pat) 97/03OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2012, Az.: 31 Wx 457/11LG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: 315 O 17/19BPatG, Beschluss vom 9. Oktober 2002, Az.: 26 W (pat) 242/00LG Köln, Urteil vom 13. September 2005, Az.: 33 O 209/03OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juni 2001, Az.: 28 W 1/01BPatG, Beschluss vom 13. September 2007, Az.: 6 W (pat) 321/04BGH, Urteil vom 30. März 2000, Az.: I ZR 289/97