Kammergericht:
Beschluss vom 3. August 2004
Aktenzeichen: 27 W 159/04

(KG: Beschluss v. 03.08.2004, Az.: 27 W 159/04)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12. Mai 2004 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2004 € 4 O 214/02 € geändert:

Die von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 33.374,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2004 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach einem Beschwerdewert von 4.426,25 EUR die Beklagten zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12. Mai 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2004 ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ein Anspruch auf Erstattung der an ihre Prozessbevollmächtigten gemäß § 22 BRAGO zu zahlenden Hebegebühr in Höhe von 4.426,25 EUR brutto zu. Es handelt sich hierbei um notwendige Kosten des Rechtsstreits, denn die Beklagten haben die Zahlungen an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nicht an die Klägerin selbst geleistet, ohne hierzu von der Klägerin aufgefordert worden zu sein (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 22 BRAGO Rdnr. 22 m. w. N., OLG München JurBüro 1992, 178 m. w. N.). Die entstandenen Gebühren sind somit allein auf Grund der Handlungen der Beklagten entstandenen und damit aus Sicht der Klägerin notwendige Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten konnten nicht im Hinblick auf die Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. und 20. Januar 2003 davon ausgehen, dass Zahlungen an diese erfolgen sollten oder konnten. Es ist insoweit im Gegenteil darauf hingewiesen worden, dass die "Mandantschaft", somit die Klägerin, die Zahlung erwartet. Die fehlende Mitteilung von Konten der Klägerin spricht ebenfalls nicht dafür, dass die Zahlungen an die Prozessbevollmächtigten erfolgen sollten. Denn den Beklagten ist aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 4. Oktober 2000 ein Konto der Klägerin bekannt gewesen, jedenfalls hätten sich die Beklagten nach einer Kontoverbindung bei der Klägerin erkundigen müssen.

Unerheblich ist, welche Beklagten die jeweiligen Zahlungen an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geleistet haben, insbesondere ob auch die Beklagte zu 2. eine Zahlung vorgenommen hat. Gemäß der Kostengrundentscheidung haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Dies gilt somit auch für die durch einzelne Beklagte ausgelöste Hebegebühr.

Die Hebegebühr ist auch angefallen, denn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben insoweit der Klägerin eine Kostenrechnung erstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 14, 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden.

Den Beklagten brauchte eine Stellungnahmemöglichkeit auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juli 2004 nicht gewährt zu werden, da dieser neues entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthält.






KG:
Beschluss v. 03.08.2004
Az: 27 W 159/04


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