Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. März 2015
Aktenzeichen: 13 U 149/13

(OLG Köln: Urteil v. 11.03.2015, Az.: 13 U 149/13)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2013 (3 O 376/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 822.694,08 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren, von der T Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Xweg 9, C, gehaltenen Kommanditbeteiligungen folgender Gesellschafter der Klägerin an der J GmbH & Co. Projekt M KG:

Name mittelbare Gesellschafter:

Datum

Beitrittserklärung/

-annahme

Nennbetrag der Beteiligung in DM

B

06.11.2000

70.000,00

C

23.11.2000/06.12.2000

100.000,00

C2

27.10.2000/13.11.2000

100.000,00

C3

10.11.2000/15.11.2000

50.000,00

E

09.11.2000

30.000,00

F

04.12.2000/11.12.2000

40.000,00

F2

18.10.2000/25.10.2000

50.000,00

G

19.09.2000/28.09.2000

50.000,00

H und L H2

20.11.2000/23.11.2000

50.000,00

H3

10.11.2000/15.11.2000

30.000,00

I

08.11.2000/14.11.2000

50.000,00

I2

18.10.2000/25.10.2000

60.000,00

I3

05.12.2000/11.12.2000

50.000,00

I4

23.11.2000/30.11.2000

70.000,00

K

31.10.2000/06.11.2000

100.000,00

L

21.11.2000/30.11.2000

30.000,00

L2

07.11.2000/14.11.2000

90.000,00

L3

06.12.2000/12.12.2000

100.000,00

M

23.11.2000/30.11.2000

100.000,00

H4 und L4 N

06.12.2000/20.12.2000

80.000,00

N2

04.12.2000

60.000,00

P

10.11.2000/20.11.2000

40.000,00

N3 und X Q

08.11.2000/14.11.2000

40.000,00

S

14.11.2000

40.000,00

S2

15.09.2000/25.09.2000

50.000,00

T

17.11.2000/22.11.2000

50.000,00

T2

10.11.2000/15.11.2000

100.000,00

T3

04.12.2000/11.12.2000

30.000,00

T4

22.05.2000/25.05.2000

50.000,00

T5

20.10.2000

120.000,00

T6

17.11.2000

30.000,00

T7

22.11.2000/27.11.2000

40.000,00

E2 und Q2 U

17.11.2000/23.11.2000

110.000,00

U2

25.10.2000/02.11.2000

50.000,00

X2

05.12.2000

40.000,00

I5 und X3 X4

30.05.2000

50.000,00

an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der ihr von der Klägerin und deren Gesellschaftern angebotenen Übertragung der unter dem Klageantrag zu 1) genannten, mittelbaren, von der T Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Xweg 9, C, gehaltenen Kommanditbeteiligungen an der J GmbH & Co. Projekt M KG in Verzug befindet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist die Geschädigtengesellschaft J bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die gegen die Beklagte Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung geltend macht.Die GbR wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2011 (Bl. 47 f. d. A.) gegründet. In dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag heißt es unter anderem:

"2.

Zweck der Gesellschaft ist die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die T9, Anstalt des öffentlichen Rechts.Die beitretenden Gesellschafter bringen ihre in Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der J GmbH & Co. Projekt M KG bestehenden Schadensersatzansprüche gegen die T9 zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung unwiderruflich in die Gesellschaft ein."

"3.

Mit der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beauftragt die Gesellschaft und die dieser beigetretenen Gesellschafter unwiderruflich die Rechtsanwaltskanzlei T8 G2 Rechtsanwälte, Büro L5 (...)."

"4.

Gesellschafter der "Geschädigtengesellschaft J bürgerlichen Rechts" können Kommanditisten der J GmbH & Co. Projekt M KG, deren Erben, Erbengemeinschaften, Abtretungsempfänger und Rechtsnachfolger werden."

"5.Die beitretenden Gesellschafter verpflichten sich, die auf ihren eingebrachten Schadensersatzanspruch anteilig entfallenden Gerichtsund Anwaltskosten nach Bekanntgabe und Aufforderung der Kanzlei T8 G2 Rechtsanwälte im eingeforderten Umfang in der genannten Frist zu zahlen. Der Beitritt in die Gesellschaft wird erst mit Zahlungseingang der Kosten wirksam.Werden angeforderte Kosten nicht fristgerecht gezahlt, scheidet der Gesellschafter automatisch und unwiderruflich aus der Gesellschaft aus. Es bedarf dazu weder einer gesonderten Austrittserklärung noch einer Kündigung oder eines Ausschlusses seitens der Gesellschaft. Der ausgeschiedene Gesellschafter verzichtet auf Forderungen jedweder Art gegen die Gesellschaft."

Gemäß Ziffer 6. des Gesellschaftsvertrages werden die Gesellschafter an etwaigen Zahlungen der T9 im Verhältnis der eingebrachten Kommanditistenforderungen beteiligt (Bl. 48 R d. A.).

Nachdem die GbR gegründet worden war, traten ihr in der Folgezeit die aus dem Rubrum ersichtlichen weiteren Gesellschafter bei, die zu diesem Zweck jeweils vorformulierte Beitrittserklärungen mit dem Wortlaut des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages unterzeichneten und zugleich der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Prozessvollmacht erteilten. Zu den Gesellschaftsbeitritten kam es jeweils nach vorangegangener individueller Beratung der Gesellschafter durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Gesellschafter hatten bei diesem Rechtsrat hinsichtlich möglicher Ansprüche gegen die Beklagte eingeholt und wurden dahingehend informiert, dass sie eine Einzelklage einreichen, aber auch mit anderen zusammen eine GbR gründen und als Mitgesellschafter dieser GbR Klage erheben könnten. Die jetzigen Gesellschafter der Klägerin fassten daraufhin als Folge der anwaltlichen Beratung den Entschluss, der Klägerin beizutreten, während andere Gesellschafter des streitgegenständlichen Immobilienfonds nach der Beratung eine individuelle Klage einreichten oder von einem Klageverfahren absahen.

Die Klägerin hält die Klage für zulässig, insbesondere sich selbst für parteifähig. Sie behauptet zudem, als Inhaberin des streitgegenständlichen Anspruchs zu dessen Durchsetzung aktivlegitimiert zu sein. Hierzu beruft sie sich darauf, dass sie allein zum Zwecke der gerichtlichen Anspruchsverfolgung gegründet worden und weder werbend noch beratend tätig geworden sei. Auch erfolge keine Inkassotätigkeit, da die Gesellschafter ihre Schadensersatzforderungen auf die Klägerin übertragen hätten, die nunmehr aus eigenem Recht vorgehe. Zudem sei mit dem Gesellschaftsbeitritt - was als solches unstreitig ist - auch sofort die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgt. Alle Gesellschafter der klagenden GbR zeichneten im Jahr 2000 Beteiligungen in unterschiedlicher Höhe an der J GmbH & Co. Projekt M KG (im Folgenden: J KG). Die Beteiligungen hatten eine unkündbare Laufzeit bis zum 31.12.2020.Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gründungskommanditistin und als Anlageberaterin auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Prospektmängeln im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der "J Immobilienfonds GmbH & Co. Projekte M KG" in Anspruch. Anlageobjekte des im Jahr 1999 initiierten geschlossenen Fonds waren ein Bürogebäude in X5 und ein Fachmarktzentrum in MLudwigshafen, das überwiegend an drei große Einzelhändler, darunter die Firma P2, vermietet war.

Die Klägerin hat ihre Klage insbesondere darauf gestützt, dass ihre Gesellschafter keine ausreichenden Angaben zur erheblichen Altlastenbelastung des Mer Grundstücks enthalten hätten. In diesem Zusammenhang behauptet sie, eine Überprüfung anhand des Altlastenkatasters der Stadt M hätte ohne weiteres zu der Erkenntnis geführt, dass das Fondsgrundstück mit Altlasten kontaminiert sei. Auf dem Grundstück sei 30 Jahre lang eine Tankstelle und zudem auch eine Fabrik für chemische Produkte betrieben worden, was im Übrigen auch im Stadtarchiv der Stadt M einsehbar gewesen sei. Dies habe die Beklagte aufgrund der unzureichenden Prüfung der Werthaltigkeit der Beteiligung verschwiegen.

Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf Rückzahlung der Einlagen in Höhe von insgesamt 909.900,07 € Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Beteiligung nebst Zinsen in Anspruch genommen - wobei Steuervorteile und Ausschüttungen in Abzug gebracht wurden - sowie die Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Beteiligungsübertragung begehrt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2013 (GA 574 ff.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung - wegen deren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird - hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages wegen eines Verstoßes gegen §§ 3 RDG, 134 BGB nicht parteifähig.Ausweislich ihres Gesellschaftszweckes und ihres Gesellschaftsvertrages besorge die Klägerin geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, so dass sie einer Erlaubnis nach § 3 RDG bedurft hätte. Unter § 3 RDG falle die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten, so dass jede Tätigkeit genüge, durch die eine fremde Rechtsangelegenheit unmittelbar gefördert werde. Die Entscheidung der weiteren Gesellschafter, der BGB-Gesellschaft beizutreten, sei aber ohne eine vorherige rechtliche Beratung, Aufklärung über die Rechtslage und die bestehenden Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung durch die für die Klägerin handelnden Personen nicht denkbar. Zudem habe die Klägerin jedenfalls durch die Bereitstellung der vorformulierten Beitrittsformulare eine Hilfestellung bei der Befolgung des erteilten Rechtsrates gegeben. Insbesondere aber habe die Klägerin ein eigenständiges Geschäft im Sinne des §§ 2 Abs. 2 RDG, nämlich die Einziehung der auf fremde Rechnung abgetretenen Forderungen betrieben. Maßgebend sei insoweit, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Zedenten oder der Gesellschaft zugutekommen solle. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hätten jedoch sowohl die Risiken einer ganz oder teilweise erfolglosen Prozessführung als auch die Gewinne aus Prozesserfolgen nicht bei der Klägerin, sondern bei den als Gesellschaftern beteiligten Anlegern gelegen, so dass die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheiten in Form der Forderungseinziehung betrieben habe. Dies sei auch nicht nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit geschehen; vielmehr sei der Forderungseinzug ausdrücklich der alleinige Gesellschaftszweck der Klägerin gewesen. Mit der Berufung macht die Klägerin - unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - geltend, das Landgericht habe verkannt, dass der Beitritt zur Klägerin ohne jegliche Beratung oder Diskussion stattgefunden habe. Vielmehr hätten sämtliche Gesellschafter bereits vor der Gründung der Klägerin einen individuellen anwaltlichen Beratungsvertrag abgeschlossen und seien als Folge dieses individuellen Vertrages von den Prozessbevollmächtigten über die Tatsache der Gründung der GbR unterrichtet worden. Weiter sei die Kammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine fremde Forderung eingezogen werde. Die Forderungen seien vielmehr in die Gesellschaft eingebracht und damit zum Gesellschaftsvermögen gemacht worden.Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.07.2013 - 3 O 376/11 -,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 822.694,08 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der mittelbaren, von der T Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Xweg 9, C, gehaltenen Kommanditbeteiligungen folgender Gesellschafter der Klägerin an der J GmbH & Co. Projekt M KG:

Name mittelbare Gesellschafter:

Datum

Beitrittserklärung/

-annahme

Nennbetrag der Beteiligung in DM

06.11.2000

70.000,00

23.11.2000/06.12.2000

100.000,00

C2

27.10.2000/13.11.2000

100.000,00

C3

10.11.2000/15.11.2000

50.000,00

09.11.2000

30.000,00

04.12.2000/11.12.2000

40.000,00

F2

18.10.2000/25.10.2000

50.000,00

19.09.2000/28.09.2000

50.000,00

H und L H2

20.11.2000/23.11.2000

50.000,00

H3

10.11.2000/15.11.2000

30.000,00

08.11.2000/14.11.2000

50.000,00

I2

18.10.2000/25.10.2000

60.000,00

I3

05.12.2000/11.12.2000

50.000,00

I4

23.11.2000/30.11.2000

70.000,00

31.10.2000/06.11.2000

100.000,00

21.11.2000/30.11.2000

30.000,00

L2

07.11.2000/14.11.2000

90.000,00

L3

06.12.2000/12.12.2000

100.000,00

23.11.2000/30.11.2000

100.000,00

H4 und L4 N

06.12.2000/20.12.2000

80.000,00

N2

04.12.2000

60.000,00

10.11.2000/20.11.2000

40.000,00

N3 und X Q

08.11.2000/14.11.2000

40.000,00

14.11.2000

40.000,00

S2

15.09.2000/25.09.2000

50.000,00

17.11.2000/22.11.2000

50.000,00

T2

10.11.2000/15.11.2000

100.000,00

T3

04.12.2000/11.12.2000

30.000,00

T4

22.05.2000/25.05.2000

50.000,00

T5

20.10.2000

120.000,00

T6

17.11.2000

30.000,00

T7

22.11.2000/27.11.2000

40.000,00

E2 und Q2 U

17.11.2000/23.11.2000

110.000,00

U2

25.10.2000/02.11.2000

50.000,00

X2

05.12.2000

40.000,00

I5 und X3 X4

30.05.2000

50.000,00

an die Beklagte.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der ihr von der Klägerin und deren Gesellschaftern angebotenen Übertragung der unter dem Klageantrag zu 1) genannten, mittelbaren, von der T Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Xweg 9, C, gehaltenen Kommanditbeteiligungen an der J GmbH & Co. Projekt M KG in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet, so dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern war.1. Die Klage ist zulässig.a. Die Klägerin ist parteifähig.Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts liegt keine Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages nach §§ 3 RDG, 134 BGB wegen Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung vor. aa. Zunächst ist kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 RDG, der eine Sonderregelung für Inkassodienstleistungen enthält, gegeben. Maßgebend ist insoweit, ob es sich bei der Tätigkeit der Rechtsverfolgungsgesellschaft um die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen handelt und ob die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. (1) Für die Frage, ob eine Angelegenheit als "fremd" zu bezeichnen ist, kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtung an, also darauf, inwieweit das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung der Gesellschaft oder dem Abtretenden zugutekommt (vgl. BGH, Urteil v. 30.10.2012 - XI ZR 324/11). Entscheidend ist dabei, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Risiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH a.a.O.).Laut Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages haben die einzelnen Gesellschafter ihre möglichen Schadensersatzansprüche unwiderruflich in die Klägerin eingebracht. Damit scheidet eine nur treuhänderische Übertragung ersichtlich aus. Rechtlich gebühren die eingebrachten Forderungen danach der Klägerin, die, wenn sie entsprechend dem Gesellschaftszweck die gerichtliche Durchsetzung betreibt, ihre eigene Forderung geltend macht.Soweit die Beklagte einwendet, dass die Gesellschafter hier das wirtschaftliche Risiko entsprechend ihrem quotalen Anteil tragen, verkennt die Beklagte, dass die Anleger dieses Risiko in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin und nicht als außenstehende Dritte tragen. Es ist aufgrund der von den Anlegern gewählten Rechtsform der GbR denknotwendig so, dass sie nach dem Beitritt zur GbR und der Einbringung ihrer Forderung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg der Klägerin beteiligt sind. Das gilt insbesondere auch, wenn die GbR als "Erwerberin" der Forderungen ohne jede Einschränkung das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernimmt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Klägerin deshalb fremde Rechte geltend macht. Da die Anleger wirtschaftlich nur in ihrer Stellung als Gesellschafter der Klägerin betroffen sind, folgt aus dieser Betroffenheit die Geltendmachung einer eigenen Forderung. In der Beteiligung der Anleger an der Klägerin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem Fall, der dem vorgenannten Urteil des BGH vom 30.10.2012 (a.a.O.) zu Grunde lag, in dem nämlich die Forderung an einen Dritten zur Einziehung abgetreten bzw. verkauft worden war, den Zedenten aber das Ausfallrisiko traf.Soweit die Beklagte meint, das automatische Ausscheiden der Gesellschafter bei Nichtzahlung der angeforderten Kosten nach Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages könne dafür sprechen, dass die Forderungen für die Klägerin "fremd" sind, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ziff. 5 enthält lediglich die Regelung, dass ein Gesellschafter im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung angeforderter Kosten automatisch und unwiderruflich aus der Gesellschaft ausscheidet und dabei auf Forderungen jedweder Art gegen die Gesellschaft verzichtet. Ein ausscheidender Gesellschafter hat daher - nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung - auch keinen Anspruch auf Rückgewähr seiner Einlage bzw. auf Rückübertragung der eingebrachten Forderung. Aus Ziff. 5 ergibt sich danach, dass die Forderung des Ausgeschiedenen dem Gesellschaftsvermögen der Klägerin - und damit mittelbar den verbleibenden Gesellschaftern - zuwächst. Mit der Geltendmachung - auch - einer derartigen Forderung erhebt die Gesellschaft dann aber keine fremde, sondern eine eigene Forderung. Zwar trifft es zu, dass im vorliegenden Fall von der gesellschaftsvertraglichen Regelung abgewichen wurde, denn den nach dem Vorbringen der Klägerin (S. 13 der Berufungsbegründung vom 31.10.2013 - GA 632) ausgeschiedenen Gesellschaftern H5, N4 und Q3 wurden die von diesen eingebrachten Forderungen offensichtlich rückübertragen, da die Klägerin lediglich noch einen um den Wert dieser Forderungen reduzierten Betrag geltend macht (GA 632). Daraus folgt jedoch zugleich, dass die Klägerin auch insoweit keine fremden, nämlich die Forderungen der ausgeschiedenen Gesellschafter für deren Rechnung geltend macht.

(2) Darüber hinaus fehlt es auch am Vorliegen eines eigenständigen Geschäfts nach § 2 Abs. 2 RDG. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung in Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (vgl. BGH, Urteil v. 21.10.2014, Az. VI ZR 507/13). Insofern können die zur Geschäftsmäßigkeit entwickelten Grundsätze im Rahmen der Prüfung des Merkmals des eigenständigen Geschäftes entsprechend angewandt werden. Geschäftsmäßig handelt aber nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem andauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH, Urteil v. 25.11.2008, Az. XI ZR 413/07).

Die Klägerin ist als BGB-Gesellschaft gegründet worden, um einen konkreten Fall mit einer überschaubaren Anzahl geschädigter Anleger abzuwickeln. In diesem Fall liegt lediglich ein einmaliges Tätigwerden bzw. ein Tätigwerden zu einem konkreten und einmaligen Schadenssachverhalt vor. Ein geschäftsmäßiges Handeln ist daher nicht anzunehmen, denn der Rechtsverfolgungsgesellschaft obliegen keine Tätigkeiten mit beruflichen oder gewerblichen Charakter - zumindest soweit die rechtliche Beratung ein externer Anwalt bzw. eine Anwaltssozietät übernimmt (vgl. hierzu auch Dr. Marius Mann, NJW 2010, 2391ff.; Weth in Henssler/Prütting; BRAO, 4.Aufl. 2014, § 2 RDG Rz. 56a; OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.1.2007, Az. 16 U 3/05). Dies ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart worden. In erster Instanz war auch unstreitig, dass bereits vor der Gründung der GbR individuelle Beratungsverträge mit den einzelnen Gesellschaftern bestanden In zweiter Instanz hat die Beklagte dann die Auffassung vertreten, aus dem Gesellschaftsvertrag werde deutlich, dass die Sozietät die Gesellschafter als Bevollmächtigte der Klägerin beraten würde (GA 647). Diese Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist fernliegend, zumindest aber ist das Bestreiten der Beklagten nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargetan, dass sie gehindert gewesen wäre, den entsprechenden Klägervortrag bereits in erster Instanz zu bestreiten. Die von der Kammer und der Beklagten zur Begründung eines eigenständigen Geschäfts herangezogene Rechtsprechung betrifft dagegen, wie die Klägerin zutreffend ausführt, abweichende und nicht vergleichbare Sachverhalte: So liegt dem Urteil des BGH vom 30.10.2012 (XI ZR 324/11) ein Verkauf etwaiger Schadensersatzansprüche zu Grunde, bei dem die Zessionarin nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eigene Leistungen, nämlich "die Bündelung von Interessen, die Informationsbeschaffung und die Unterstützung bei der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen" übernehmen sollte. Dieser Gesellschaftszweck geht über den vorliegend unstreitig vereinbarten Zweck der "gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen" hinaus. Zudem traf den Zedenten bei dieser Konstellation - wie bereits dargestellt und anders als hier - auch das Ausfallrisiko.Ebenso wenig einschlägig ist das Urteil des BGH vom 12.4.2011 (II ZR 197/09). Diesem Urteil lag die Besonderheit zu Grunde, dass ein Teil der Kommanditisten eines Immobilienfonds sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen hatte, um Ausgleichsansprüche gegenüber weiteren Kommanditisten einzuziehen, wobei Gesellschaftszweck neben der Einziehung ausdrücklich auch die Verwaltung der Zahlungen sein sollte.Ähnlich zu bewerten ist der Sachverhalt, der dem Urteil des 15. Senats des OLG Düsseldorf vom 14.4.2010 (15 U 1/09) zugrunde lag. Auch dort hatten sich die Anleger eines Fonds zwar zusammengeschlossen, um prozessökonomisch vorzugehen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt (juris Tz. 5) war allerdings ein im entscheidenden Punkt anderer Gesellschaftszweck als im vorliegenden Fall vereinbart, denn Zweck der Gesellschaft war dort "die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus der Beteiligung der Gesellschafter "an den sog. C.-Fonds" (Unterstreichung durch den Senat). Das OLG Düsseldorf hat dementsprechend seine Annahme, die dortige Klägerin habe nicht als reine Gelegenheitsgesellschaft, sondern geschäftsmäßig i.S. von Art. 1 § 1 RBerG gehandelt, maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin Ansprüche ihrer Gesellschafter aus insgesamt acht verschiedenen Lebenssachverhalten (Filmfonds der "D KG) verfolge (juris Tz. 65 ff.). Demgegenüber soll sich im Streitfall der Zweck der Gesellschaft auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem ganz konkreten, einzelnen Fonds - der J KG - beschränken. Soweit es in Ziff. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages heißt "Zweck der Gesellschaft ist die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die T9, Anstalt des öffentlichen Rechts", ergibt sich daraus keine Erweiterung des Gesellschaftszwecks auf - beliebige - andere Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Aus den Bestimmungen der Ziff. 1, 2 S. 2, 3 letzter Absatz und 4 folgt eindeutig, dass es ausschließlich um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der J KG ging.

Auch dem Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Köln vom 29.11.2013 ( 20 U 130/13) liegt insofern eine geschäftliche Tätigkeit zu Grunde, als Ansprüche an einen so genannten Prozessfinanzierer abgetreten wurden, der eine nicht mehr ohne weiteres zu überschauende Anzahl von Personen in mehr als einem Sachverhalt vertreten hat und dessen erklärtes Ziel es war, "Musterentscheide herbeizuführen, um die Ansprüche anderer Anspruchsinhaber besser bzw. schneller durchzusetzen". Ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt ist im Übrigen auch Grundlage des Urteils des BGH vom 11.12.2013 (IV ZR 46/13) gewesen, bei dem eine schweizerische Aktiengesellschaft abgetretene Ansprüche gegen Lebensversicherer geltend macht und dieses Geschäftsmodell in einer Vielzahl von Fällen betreibt. Dagegen hat der BGH zwar in zwei weiteren Entscheidungen (Beschluss vom 11.6.2013 - II ZR 245/11 und vom 19.7.2011 - II ZR 86/10) ausdrücklich festgehalten, dass von einem eigenständigen Geschäft und damit einem Verstoß gegen § 3 RDG auch auszugehen sei, wenn die Einziehung der abgetretenen Forderungen der alleinige Zweck einer Rechtsverfolgungsgesellschaft sei. Allerdings lag dem Hinweisbeschluss vom 19.7.2011 das o. a. Verfahren des OLG Düsseldorf mit dem Az. 15 U 1/09, d.h. ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein weitergehender Gesellschaftszweck verfolgt wurde. Dem Beschluss vom 11.6.2013 ist dagegen nicht zu entnehmen, welcher Art die Rechtsverfolgung war, insbesondere ob es sich um eine überschaubare Anzahl von Geschädigten und ein einmaliges Vorgehen gegen denselben Anspruchsgegner handelte.Schließlich liegt auch dem von der Beklagten angeführten Hinweis des BGH vom 28.1.2014 (Az. XI ZR 50/13, GA 767 ff.) bzw. dem vorausgegangenen Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.11.2012 (Az. 1 U 26/12, GA 699ff.) insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als dort schon dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nach nicht angenommen werden konnte, der Zweck des Zusammenschlusses der Pool-Mitglieder habe sich auf eine bloße Ausnutzung von Kostenvorteilen durch die einmalige gerichtliche Geltendmachung der Forderung beschränkt. Vielmehr war ausdrücklich beabsichtigt, zunächst außergerichtliche Verhandlungen zu führen (GA 719). Dem entspricht auch der Verweis des BGH auf sein Urteil vom 30.10.2012 (GA 770), dem - wie bereits ausgeführt - ein Verkauf etwaiger Schadensersatzansprüche zu Grunde lag, bei dem die Zessionarin nach dem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eigene Leistungen, nämlich "die Bündelung von Interessen, die Informationsbeschaffung und die Unterstützung bei der Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen" übernehmen sollte.

bb) Darüber hinaus liegt auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 RDG vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine rechtliche Prüfung durch die Klägerin erfolgt ist.Im Gesellschaftsvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass die - notwendige - Rechtsberatung durch einen externen Rechtsanwalt erfolgt. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang zwar, dass die Entscheidung für den Beitritt zur Gesellschaft und zum Vollzug des Gesellschaftsvertrages aufgrund einer vorherigen rechtlichen Beratung von für die Klägerin handelnden Personen erfolgt sein müsse (GA 765). Für den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen das RDG trägt sie jedoch die Darlegungsund Beweislast. Die Klägerin ist ihrer - sekundären - Darlegungspflicht insofern nachgekommen, als sie vorgetragen hat, dass die Informationen über die nunmehr gegründete und bestehende GbR nicht seitens der Klägerin, sondern bereits vor der Gründung der Klägerin aufgrund individueller anwaltlicher Beratungsverträge erteilt worden seien.Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rechtsberatung der Gesellschafter untereinander oder durch einen für die Gesellschaft handelnden Dritten stattgefunden hätte, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Vielmehr war und ist der Zweck der Gesellschaft beschränkt auf die Erzielung der Vorteile eines Zusammenschlusses mehrerer Geschädigter, die mit der einmaligen (gerichtlichen) Geltendmachung sämtlicher Ansprüche der beigetretenen Mitglieder verbunden sind.

Im Ergebnis ist daher dem 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (16 U 3/05) darin zuzustimmen, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen insbesondere im Gesellschaftsvertrag bereits die Bindung an einen festgelegten Rechtsanwalt enthalten ist, Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, bzw. des RDG nicht verletzt sind, wobei diese Entscheidung - wenn auch ohne nähere Begründung - vom BGH mit Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 bestätigt worden ist. Das RDG soll vor unqualifizierter rechtlicher Beratung sowie vor unseriösen Schuldscheintreibern schützen. Einen Fall von unseriöser Eintreibung (z. B. "Moskau-Inkasso") ist aber im Falle der Klägerin ebenso wenig anzunehmen wie eine unqualifizierte rechtliche Beratung.

cc) Schließlich steht der Parteifähigkeit auch nicht entgegen, dass - wie oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - unstreitig drei Gesellschafter nach Abschluss der ersten Instanz ausgeschieden sind. Das Ausscheiden ist zwar entsprechend dem Prinzip des höchstpersönlichen Zusammenschlusses ein Auflösungsgrund, da der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthält (vgl. MünchKomm-Carsten Schäfer, BGB, 6. Aufl. 2013, § 736 Rz. 5). Die Gesellschaft bewahrt jedoch trotz Umwandlung in eine Abwicklungsgesellschaft ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht.

Auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft wird nicht berührt; daher treten im Verhältnis zu Dritten, abgesehen von Auswirkung auf die Geschäftsführung und Vertretung, grundsätzlich keine Änderungen durch die Auflösung ein (MünchKomm-Carsten Schäfer a.a.O., § 730 Rz. 24).b. Soweit die Beklagte die fehlende Aktivlegitimation rügt, verkennt sie, dass gemäß § 718 BGB die Beiträge der Gesellschafter, d.h. ihre Einlagen Gesellschaftsvermögen geworden sind, über das nunmehr die GbR bzw. die Abwicklungsgesellschaft verfügen kann. Anders als die Beklagte meint (GA 651), fehlt es auch nicht - mangels einer Annahmeerklärung der Klägerin - an einer Einigung über die Abtretung der einzelnen, in das Sondervermögen der Klägerin einzubringenden Forderungen der Gesellschafter. Der Zugang einer Annahmeerklärung war nämlich nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich, weil die einzelnen Gesellschafter nach Lage der Dinge stillschweigend darauf verzichtet haben und eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte auch nicht zu erwarten war. Der Einwand der Beklagten, dass sich etwa eines ihrer Vorstandsmitglieder - wäre es Anleger in der J KG gewesen - kaum an der Klägerin hätte beteiligen können, ist unbehelflich. Ein Vorstandsmitglied der Beklagten hätte - anders als die völlig außerhalb der Beklagten stehenden Gesellschafter - auch nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet.c. Die weiteren von der Beklagten angeführten Nichtigkeitsgründe wegen angeblicher Verstöße gegen BRAO, RVG und GVG sind fernliegend. Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass weder Interessenkonflikte zu ersehen sind, noch ein Verstoß gegen Gebührenrecht.2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 S. 1, 249ff. BGB zur Rückabwicklung der im Tenor zu 1) genannten treuhänderischen Beteiligungen der Klägerin verpflichtet, weil sie ihre Aufklärungspflichten gegenüber den Gesellschaftern verletzt hat.a. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für unrichtige Prospektangaben im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb folgt aus ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistin. In dieser Eigenschaft wurde sie selbst Vertragspartnerin der neu eintretenden Gesellschafter (auch wenn dieser Beitritt - wie hier - nur mittelbar erfolgte, vgl. BGH NJW 1987, 2677; ZIP 2006, 849, 850; ZIP 2006, 1631, 1632) und war dementsprechend auch als künftige Vertragspartnerin bei der Anbahnung der Vertragsverhandlungen über den Betritt zur gebotenen Aufklärung der geworbenen Anleger verpflichtet. Daher haftet sie aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse einen in wesentlichen Punkten unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Emissionsprospekt herausgegeben hat oder ihre Erfüllungsgehilfen bei den Vertragsverhandlungen etwaige unzutreffende oder unzureichende Angaben des Prospekts schuldhaft nicht richtiggestellt bzw. ergänzt haben (vgl. BGH WM 1985, 533, 534 - juris Tz. 12 ff.; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054; Urt. v. 14.5.2012 - II ZR 69/12).b. Die ihr danach obliegenden Pflichten hat die Beklagte hinsichtlich der Altlasten des Grundstücks verletzt.

(1) Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die betreffenden Grundstücksflächen aufgrund ihrer früheren Nutzung als Mülldeponie, zum Betrieb einer Tankstelle, einer Leimfabrik und eines Chemiewerks in erheblichem Maße mit Altlasten verseucht sind und dies auch bereits bei Erwerb des Grundstücks durch die Fondsgesellschaft im Jahr 1999 der Fall war. Letzteres hat die Beklagte zwar zunächst bestritten (S. 7 der Klageerwiderung vom 18.5.2012 - GA 387, 388). Demgegenüber hat die Klägerin (mit Schriftsatz vom 30. 7.2012 - GA 452, 453) dezidiert vorgetragen und belegt, dass das Grundstück bereits 1986 im Bodenschutzkataster S3 erfasst wurde und unter diesem Erfassungsdatum unter anderem vermerkt war, dass Altablagerungen vorhanden waren, Schäden bekannt waren und es sich um eine nicht zugelassene Deponie gehandelt hat. Außerdem sei mit Bearbeitungsstand 27.9.1993 festgehalten, dass Handlungsbedarf für eine Detailuntersuchung und eine Sanierungsanordnung besteht. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr konkret entgegengetreten, sondern hat sich darauf berufen (S. 5 des Schriftsatzes vom 28.1.2013 - GA 510), dass die erst im Jahr 2009 festgestellten Bodenbelastungen...bei Auflage des Fonds und Erwerb der einzelnen Grundstücke im Jahre 1999 mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar gewesen wären.

Davon abgesehen ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht plausibel gemacht, aus welchem Grund im Jahre 2009 festgestellte und unstreitig vorhandene, massive Bodenbelastungen (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 1.9.2009 - GA 277 ff.) im Zeitpunkt des Beitritts der Gesellschafter der Klägerin zur J KG (Mai - Dezember 2000) objektiv nicht vorhanden gewesen sein sollen, obwohl auf dem im Jahre 1999 erworbenen Fondsgrundstück lediglich ein Fachmarktzentrum mit Einzelhandel (Grosso, ProMarkt, Obi, Textilhändler, Schuhgeschäft und Imbiss - vgl. Prospekt S. 14 - GA 405 R) und keine schadstoffverursachende Industrie oder Tankstelle betrieben wurde. Dafür, dass von einem dieser Einzelhändler nach dem Beitritt der einzelnen Gesellschafter der Klägerin die in 2009 festgestellten Bodenverunreinigungen ausgegangen sind, fehlt jeder Anhaltspunkt.

(2) Da es sich bei der Frage des Vorhandenseins etwaiger Altlasten um einen wesentlichen Aspekt der Grundstücksbewertung und damit der Anlageentscheidung der Gesellschafter der Klägerin handelt und im Hinblick auf die allgemein bekannte Entwicklungsgeschichte der Stadt Ludwigshafen als Industriestadt, hätten die Gesellschafter von der Beklagten - wenn nicht über die nach ihrem Vortrag nur mit unzumutbaren Aufwand feststellbare Belastung der Grundstücke selbst - zumindest über das Unterlassen einer etwaigen Überprüfung aufgeklärt werden müssen.(3) Eine derartige Aufklärung ist mündlich unstreitig nicht erfolgt.

Auch der Prospekt enthält die gebotene Aufklärung nicht. Anders als die Beklagte meint, stellt der unter der Überschrift "Altlasten" befindliche Prospekthinweis (S. 52 des Prospekts - GA 418 R)

"die Verkäufer haben erklärt, dass ihnen keine schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten im Sinne des § 2 des Bundesbodenschutzgesetzes auf oder im Kaufgrundstück... bekannt sind",

keine hinreichende Aufklärung darüber dar, dass der Fonds bzw. die Gründungsgesellschafter sich auf diese Erklärung verlassen und keine eigenen Prüfung angestellt hatten. Dagegen spricht nicht nur die im Prospekt behauptete, aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers mit dem Unterlassen einer eigenen Prüfung unvereinbare "sorgfältige Standort- und Objektauswahl" (Prospekt S. 71 = GA 428), sondern auch, dass entsprechende Zusicherungen oft und formularmäßig vereinbart werden. Bedenkt man, dass die fragliche Erklärung, auf die die Beklagte sich beruft, hier im Verhältnis zweier Kaufvertragsparteien mit naturgemäß gegensätzlichen Interessen abgegeben wurde, die Verkäufer also nicht - wie die Beklagte als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft die einzelnen Beitrittsinteressenten - ihren Kaufvertragspartner über alle Umstände, die für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung waren oder sein konnten, zutreffend und vollständig aufzuklären hatten, durfte sich die Beklagte nicht mit der bloßen Wiedergabe der Verkäufererklärung begnügen, sondern musste die Nichtvornahme einer eigenen Prüfung - insbesondere bei dem "Industriestandort Ludwigshafen" - deutlich herausstellen. Dies gilt umso mehr, als die Verkäufer hier keineswegs die Altlastfreiheit zugesichert, sondern nur erklärt haben, Bodenveränderungen oder Altlasten seien ihnen "nicht bekannt".(4) Dem unter Beweis gestellten Einwand der Beklagten, mangels Existenz eines Altlastenbzw. Altlastenverdachtsflächenkatasters im Jahr 1999 wäre eine etwaige Katasteranfrage ergebnislos verlaufen, so dass eine Überprüfung von vornherein kein aufklärungsbedürftigen Risiko erbracht hätte, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten wäre allenfalls ausgeschlossen, wenn eine Anfrage oder sonstige Erkundigung zum damaligen Zeitpunkt - positiv - eine Altlastenfreiheit ergeben hätte. Dies ist jedoch mit Blick auf die - nach den Ausführungen oben unter 2 b. (1) - damals vorhandene Verseuchung des Grundstücks ausgeschlossen. Die Frage des Vorhandenseins von Altlasten wäre daher - im für die Beklagte günstigsten Fall - ungeklärt geblieben. Auch dann aber musste sie aus den vorgenannten Gründen auf diesen Umstand und auf das Unterlassen einer eigenen Überprüfung hinweisen.

c) Die Ursächlichkeit der unzureichenden Aufklärung über die vorhandenen Altlasten bzw. das Unterlassen einer eigenen Prüfung durch den Fonds ist ersichtlich zu bejahen, da es sich um einen wesentlichen Prospektmangel handelt, Anhaltspunkte für eine Wiederlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht ersichtlich sind und von der Beklagten auch nicht vorgetragen werden.d) Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass der TÜV im Jahr 1999 keine wesentlichen Mängel der Baulichkeit festgestellt habe (GA 387), da nicht ersichtlich ist, dass der TÜV auch etwaige Bodenbelastungen prüft bzw. prüfen sollte.

Ebenso wenig entlastet die Beklagte, dass mit der Konzeptionierung des Fonds und der Immobilienprüfung nicht sie, sondern die D2 Immobiliengruppe GmbH befasst gewesen sein und die Beratung des Fonds in technischer Hinsicht der D3 Projektmanagement GmbH oblegen haben soll (GA 386 b, so auch die Angaben im Prospekt). Ihre Haftung ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie als Gründungskommanditistin selbst Vertragspartnerin der Gesellschafter der Klägerin wurde und mit diesen die Anlageverhandlungen unter Verwendung des Prospekts als Mittel zur Erfüllung der ihr selbst obliegenden Aufklärungs- und Informationspflicht geführt hat, so dass sie sich die ersichtlich unzureichende Überprüfung des Anlageobjekts durch die D2 KG und/oder D3 GmbH als Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 278 Rdn. 13 aE zur Verwendung der Herstellergebrauchsanweisung durch den Verkäufer; vgl. ferner BGH NJW 1985, 380; WM 1985, 533; NJW-RR 1991, 804; NJW 1995, 130 = WM 1994, 2192; NJW 2002, 1711; NJW-RR 2003, 1393 = WM 2003, 1818; NJW 2006, 2410 = ZIP 2006, 849).e) Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch ist, da die Gesellschafter der Klägerin von der Altlastenbelastung unstreitig erst 2009 erfahren haben, auch nicht verjährt. Da die Belastung mit Altlasten einen vom Bauzustand und -standard eindeutig abgrenzbaren Gesichtspunkt mit erheblicher eigener Wertrelevanz für die Bewertung des Anlageobjekts darstellt, der als solcher auch als eigener Aufklärungsfehler mit eigenen nachteiligen Vermögensfolgen für den Anleger und somit - nach der Rechtsprechung des BGH (vgl., BGH Urteil v. 24.3.2011 - III ZR 81/10) - eigener Verjährung zu behandeln ist, hat eine etwaige Verjährung eines Ersatzanspruchs wegen möglicher unzutreffender Altersangaben hierauf keine Auswirkungen.f) Die Klägerin hat im Rahmen der umfassenden Rückabwicklung einen Anspruch auf (Rück)Zahlung der von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen zzgl. Agio abzgl. der erfolgten Ausschüttungen in der ausgeurteilten Höhe, wobei bereits erzielte Steuervorteile von der Klägerin in Abzug gebracht worden sind, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beklagte.

Darüber hinaus muss sich die Klägerin keine Steuervorteile anrechnen lassen.Zum einen ist die hier in Rede stehende Schadensersatzleistung - trotz der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus Vermietung und Verpachtung erzielt - nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 18.12.2012 - II ZR 259/11) grundsätzlich jedenfalls deshalb zu versteuern, weil und soweit darin ein Werbungskostenrückfluss enthalten ist, der als steuerpflichtige Einnahme in derjenigen Einkunftsart gilt, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Bei einer danach - mangels gegenteiligen Vortrag der Beklagten - hier anzunehmenden Steuerbarkeit der Ersatzleistung kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen jedoch nur in Betracht, wenn diese unter Berücksichtigung dieser Steuerbarkeit außergewöhnlich hoch sind (vgl. BGH Urteil vom 15.7.2010 - III ZR 336/08). Anhaltspunkte hierfür, die eine nähere Überprüfung veranlassen, liegen nur dann vor, wenn die Verlustzuweisungen über den Betrag der Einlageleistungen hinausgehen (vgl. BGH aaO.). Das aber ist nach dem eigenen Vortrag der insoweit darlegungsund beweispflichtigen Beklagten (S. 14 der Klageerwiderung - GA 395) nicht der Fall.

g) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist in Hinblick auf die ihr angebotenen Abtretung der Rechte aus der treuhänderischen Beteiligung ebenfalls begründet. Der Annahmeverzug der Beklagten ergibt sich ohne weiteres aus ihrem Klageabweisungsantrag.f) Schließlich ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gegeben. III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sieht der Senat keinen Anlass. Die Grundsätze, nach denen sich die Beurteilung einer Tätigkeit als Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Angelegenheit oder die Einziehung fremder Forderung als eigenständiges Geschäft i.S. des § 2 Abs. 1, 2 RDG bestimmt, sind in der Rechtsprechung geklärt. Der Senat weicht auch mit seiner Entscheidung zur Parteifähigkeit der Klägerin nicht von den zitierten Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit im Einzelfall eine Anwendung des § 2 RDG (bzw. Art. 1 § 1 RBerG) bejaht wurde, lag dem jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Berufungsstreitwert: 822.694,08 Euro






OLG Köln:
Urteil v. 11.03.2015
Az: 13 U 149/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f9d08605f627/OLG-Koeln_Urteil_vom_11-Maerz-2015_Az_13-U-149-13




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