Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 50/03

(BPatG: Beschluss v. 10.12.2003, Az.: 28 W (pat) 50/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren Elektrische und autogene Schweißgeräte, sowie -maschinen, automatisierte Schweißanlagen, elektrische Schneidgeräte, elektrische Steuerungen für Schweiß- und Schneidgeräte, Stromquellen für Schweiß- oder Schneidgeräte, nämlich Schweißgleichrichter, Schweißtransformatoren und Schweißumformer, Brenner für Schweiß- oder Schneidgeräte und Zubehör, nämlich Teile, Ersatzteile und Tauschteile und externe Zusatzgeräte und Zusatzwerkstoffe der vorgenannten Warengruppen, Scheißrauchabsaugpumpen, sowie elektronische Datenverarbeitungsanlagen und Software zur Steuerung oder für den Service von Schweiß- oder Schneidanlagen, sowie technische Beratung und Ingenieurdienstleistungen für die vorgenannten Warenist das Wort BOOSTER.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, "Booster" sei das englische Wort für "Verstärker, Zusatzverstärker, Gebläse" und bedeute in Verbindung mit den beanspruchten Waren, dass diese mit einem solchen Verstärker ausgerüstet sind. An derartigen Begriffen bestehe ein Freihaltebedürfnis und ein solches Wort sei als Marke auch nicht unterscheidungskräftig.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass es sich bei ihren Waren nicht um Verstärker, sondern um kleine, leichte Elektroinverter zum Schweißen handle. Diese Geräte könnten nicht mit "Booster" beschrieben werden.

Das Gericht hat der Anmelderin Fundstellen aus einer Patentbeschreibung und dem Internet übersandt, wonach der Begriff "Booster" im Zusammenhang mit Generatoren und Ultraschweißgeräten verwendet wird. Die Anmelderin hat eine derartige Verwendung sodann zugestanden, sie meint aber, keine der Waren sei ein "Verstärker", der Verstärker sei bei einem Schweißgerät nur ein unbeachtliches, immanentes Teil und deshalb für den Verkehr von untergeordneter Bedeutung. Damit sei "Booster" als Beschaffenheitsangabe ungeeignet.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und sie ist ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 2 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfordert nicht, dass mit dem Zeichen eine für die Ware unabdingbare oder wesentliche Eigenschaft beschrieben wird, ausreichend ist vielmehr, dass die Bezeichnung geeignet ist, einen in Bezug zur Ware wichtigen und für den Verkehr bedeutsamen Umstand zu benennen. Nur wenn die Beschreibung ein Merkmal betrifft, das für die Ware unbedeutend ist, zB weil es sich um ein bloßes unwesentliches Detail handelt, tritt das Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung eines solchen, für die Beschreibung der Ware nicht mehr bedeutsamen Wortes zurück.

Mit "Booster" jedoch wird ein beim Ultraschweißen verwendeter Amplituden-Verstärker beschrieben. Bei der Ultraschallschweißtechnik werden die von einem Generator erzeugten elektrischen Schwingungen durch einen Konverter in mechanische Schwingungen umgewandelt. Ein Transformationsstück (der Booster) formt die vom Konverter gelieferten Schwingungen um, die sodann über eine sog. Sonotrode zu den zu verbindenden Werkstücken weitergeleitet werden (siehe www.weberultrasonics.de/ultraschallschweissen). Die Verwendung eines Boosters gehört zudem zum Stand der Technik, wie sich aus der Beschreibung in einer Patentschrift ergibt (EP 96116764.0/ EP 0769345). Dort heiße es: "..ein herkömmliches Ultraschall-Schweißgerät.. (umfasst) eine Erregereinheit, die aus einem Booster...und einem Konverter...zusammengesetzt ist." Damit steht mit der für die Zurückweisung einer Anmeldung notwendigen Sicherheit fest, dass es sich bei "Booster" um einen Fachbegriff handelt, der bei der Schweißtechnik eine durchaus nicht nur untergeordnete Rolle spielen kann. Dies ist ausreichend, um das schützenswerte Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung dieses Begriffes zu bejahen. Damit ist das Zeichen wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen. Als Begriff mit einem unmittelbaren Bezug zu den Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke zudem ohne Unterscheidungskraft.

Für die vorliegende Entscheidung zwar nicht von Bedeutung, aber ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Wort "Booster" bereits auf unterschiedlichen Warengebieten im Sinne von "kraftvolles, besonders wirksames Produkt" verwendet wird. So gibt es ein ACE Getränk mit dem Namen "ACE-Booster", ein Fleckenmittel, einen sog. "Waschkraft-Booster", sowie ein Dampfbügeleisen, gekennzeichnet mit "Booster 30".

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 10.12.2003
Az: 28 W (pat) 50/03


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