Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juli 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 99/03

(BPatG: Beschluss v. 05.07.2004, Az.: 30 W (pat) 99/03)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 302 13 737.8 die Bezeichnung Deli Cateursprünglich für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 35, 43 und 44.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß eines mit Prüferaufgaben beauftragten Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung mit Ausnahme der beanspruchten "Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Bereitstellung von Personal für den Verpflegungsservice" zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen weise sprachüblich auf die Beschaffenheit, nämlich die Güte und den delikaten Wohlgeschmack der verfahrensgegenständlichen Lebensmittel und Verpflegungen hin. Auch die besondere Schreibweise wirke nicht schutzbegründend.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

"Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung im Auftrag gewerblicher und privater Gastgeber, nämlich von deren Betriebsangehörigen, von Patienten, von Heimbewohnern und Gästen, insbesondere Speisenausgabe, Bedienungsservice und Erstellung von Diätkonzepten; Bereitstellung von Personal für den Verpflegungsservice; Catering."

Zur Beschwerdebegründung führt die Anmelderin im wesentlichen aus, durch die besondere Art der Getrenntschreibung verliere das Anmeldezeichen jegliche klare Bedeutung und führe vom englischen Adjektiv "delicate" weg. Zudem werde in Zusammenhang mit Nahrungsmitteln im Englischen der Begriff "delicious" verwendet. Im übrigen stelle für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen die Bedeutung "wohlschmeckend, fein" keinen sprachüblichen Hinweis auf deren Beschaffenheit dar.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die "Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Bereitstellung von Personal für den Verpflegungsservice" sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da sie bereits im angegriffenen Beschluß von der Zurückweisung ausgenommen worden sind.

2. Auch hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen gemäß dem im Beschwerdeverfahren neu gefaßten Verzeichnis läßt sich ein Eintragungshindernis nicht feststellen.

Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) kann nicht angenommen werden.

Insoweit kann dahinstehen, ob "Deli Cate" vom Wortsinn her als beschreibende Sachangabe in Betracht kommt. Jedenfalls durch die besondere Schreibweise, die durch einen Wortabstand innerhalb des Markenwortes und eine anschließende Großschreibung gekennzeichnet ist, erfährt es eine individuelle Eigenprägung, die der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses entgegensteht.

Zwar ist nicht jede besondere Schreibweise von Wörtern geeignet, vom beschreibenden Sinngehalt wegzuführen. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Gestaltung eine rein beschreibende Aussage der Wortelemente erst herausstellt oder verstärkt (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; BPatG, PAVIS PROMA, Brandt, 33 W (pat) 418/02 - E U ROLOGISTIC) oder durch eine Binnengroßschreibung gerade der Charakter als zusammengesetztes Wort hervorgehoben wird. Demgegenüber sind die hier gegebenen Merkmale geeignet, einen schutzbegründenden Überschuß zu vermitteln. Der lediglich an die Silbentrennung anknüpfende Wortabstand und die nachfolgende Großschreibung innerhalb eines nicht zusammengesetzten Begriffes ist unüblich. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGH - anti KALK, bei dem ein zusammengesetzter Begriff gegeben war und durch ein dazwischengeschaltetes graphisches Element eine sinnvolle Wechselbeziehung zwischen "anti" und "KALK" hergestellt worden ist.

Dem Anmeldezeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgesprochen werden. Aus den dargelegten Gründen wird durch die besondere Schreibweise eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignete Gestaltung erreicht.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Pü






BPatG:
Beschluss v. 05.07.2004
Az: 30 W (pat) 99/03


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