Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 9. März 2010
Aktenzeichen: 6 W 1/10

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 09.03.2010, Az.: 6 W 1/10)

Wird in einer Anzeige für ein bestimmtes, lediglich in 200 Einheiten hergestelltes Sondermodell eines Kraftfahrzeugs geworben, liegt darin auch dann die Werbung für ein Fahrzeugmodell und nicht lediglich für einen Fahrzeugtyp, wenn das Fahrzeug in verschiedenen Motorisierungen angeboten wird; die Werbung muss daher die nach der PKW-EnKV erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthalten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für bestimmte Fahrzeugmodelle als neue Personenkraftwagen in Druckschriften zu werben, ohne die Werte über den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen nach Maßgabe der PKW-EnVKV anzugeben, sofern dies geschieht wie in der Anlage A 2 zur Antragsschrift wiedergegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 20.000,- €

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG ist nicht dadurch widerlegt, dass das Juli- Heft der Zeitschrift €X€ mit der beanstandeten Anzeige bereits am 26.6.2009 erschienen ist. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er von diesem Heft erst in der 35. Kalenderwoche, das heißt erst Ende August 2009 Kenntnis erlangt hat. Gründe, die den anwaltlich und eidesstattlich versicherten Vortrag der Antragstellerin in dem Schriftsatz in Zweifel ziehen könnten, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. UWG i.V.m. § 5 PKW-EnVKV zu. Die angegriffene Werbung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach Anlage 4, Abschnitt I, Ziffer 3 zu § 5 PKW-EnVKV, da hierin insbesondere nicht lediglich für einen Fahrzeugtyp, sondern für ein bestimmtes Fahrzeugmodell i.S.v. Anlage 4, Abschnitt I, Ziffer 1 zu § 5 PKW-EnVKV geworben wird.

Eine Werbung für einen €Typ€ liegt nach der in § 2 Nr. 16 PKW-EnVKV in Bezug genommen Begriffsbestimmung gemäß Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG i.V.m. Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG nur vor, wenn die Werbung sich auf mehrere Fahrzeuge bezieht, die sich zumindest hinsichtlich des Herstellers, der Typbezeichnung des Herstellers und der wesentlichen Bau- und Konstruktionsmerkmale von Fahrgestell/Bodengruppe und Antriebsmaschine nicht unterscheiden. Es handelt sich um die € gegenüber den weiter differenzierenden Unterteilungen €Variante€ und €Version€ - gröbste Unterteilung der vom Hersteller angebotenen Fahrzeuge. Beschränkt sich die Werbung darauf, eine solche grobe Fahrzeugkategorie anzupreisen, zu der eine Vielzahl einzelner Modelle gehören kann, soll gemäß Anlage 4, Abschnitt I, Ziffer 3 zu § 5 PKW-EnVKV dem Werbenden € soweit er außerdem auf Angaben zur Motorisierung verzichtet - die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte, die für die einzelnen Modelle dieses Typs unterschiedlich sein können, erspart werden.

Die angegriffene Anzeige stellt sich schon deswegen nicht als Werbung für einen Fahrzeugtyp im dargestellten Sinne dar, weil sie sich allein auf ein als €€ Edition€ bezeichnetes Sondermodell bezieht, das nach den weiteren Angaben in der Anzeige zudem lediglich in 200 Einheiten hergestellt wird. Damit hat die Anzeige den Bereich der Werbung für die grobe Kategorie eines Fahrzeugstyps verlassen. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen selbst der Auffassung, dass sie einen Fahrzeugtyp €Y€ herstelle, der in verschiedenen Versionen (SE, HSE, Supercharged) erhältlich sei (Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 8.10.2009, S. 3 f.). Ob diese Kategorisierung zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn sie bestätigt jedenfalls, dass das konkrete beworbene Sondermodell €€ Edition€ zwar zum Typ €Y€ gehören mag, als solches aber keinen eigenständigen Typ im Sinne der genannten Vorschriften bildet. Allein der Umstand, dass das beworbene Sondermodell in zwei Motorisierungen angeboten wird (€TDV6€ und €TDV8€), rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn dies kann auch bei verschiedenen Fahrzeugen der Fall sein, die zur selben €Variante€ i.S.v. Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG i.V.m. Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG gehören.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 09.03.2010
Az: 6 W 1/10


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