Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. August 2013
Aktenzeichen: X ZR 89/13

(BGH: Beschluss v. 27.08.2013, Az.: X ZR 89/13)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten ist unstatthaft.

Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt. Dies ist bei Beschlüssen nach § 91a ZPO über die Kosten des Patentnichtigkeitsverfahrens nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes daraus, dass nach § 110 Abs. 7 PatG Beschlüsse der Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteilen anfechtbar sind. Abgesehen davon, dass auch die von der Rechtsbeschwerde erstrebte entsprechende Anwendung der Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), eröffnet diese Regelung, worauf bereits das Patentgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ein ansonsten unstatthaftes Rechtsmittel, sondern bestimmt nur, dass 1 dem Urteil vorangehende Entscheidungen des Nichtigkeitssenats nicht isoliert angefochten werden können (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - X ZB 20/02, juris).

Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.04.2013 - 3 Ni 10/06 -






BGH:
Beschluss v. 27.08.2013
Az: X ZR 89/13


Link zum Urteil:
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