Landgericht Hamburg:
Urteil vom 19. Juni 2006
Aktenzeichen: 416 O 216/06

(LG Hamburg: Urteil v. 19.06.2006, Az.: 416 O 216/06)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 2006 wird im Kostenpunkt bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Schuhmarkt. Am 9. Mai 2006 warb die Antragsgegnerin wie aus der Anl. Ast. 1 ersichtlich. Auf die Abmahnung vom 11. Mai 2006 (Anl. Ast. 5) gab die Antragsgegnerin eine Verpflichtungserklärung ab, in der sie sich für jeden Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 13,00 verpflichtete.

Der Antragsteller trägt vor,

die Vertragsstrafe sei nicht ausreichend, so dass die Wiederholungsgefahr nicht habe beseitigt werden können.

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom 24. Mai 2006 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung verboten,

im Zusammenhang mit dem Angebot von Schuhen im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln und dabei

1. die eigenen Angebote durch die Angabe von Preisen, denen ein höherer Preis gegenüber gestellt wird, welcher ohne weitere Erklärungen als €VK€ bezeichnet wird, zu bewerben, wie in der Anl. Ast. 1 ersichtlich geschehen,

2. im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln, ohne

- die Verbraucher auf der Seite, auf der die Kaufentscheidung getätigt wird, oder auf einer vorgelagerten Seite über das Bestehen und die Einzelheiten eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts hinzuweisen und/oder

- ihre Identität und/oder

- ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben,

wie in der Anl. Ast. 1 ersichtlich geschehen

und die Antragsgegnerin in die Kosten verurteilt.

Die Antragsgegnerin hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und Gegen den Beschluss Kostenwiderspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2006 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

dem Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

Sie trägt vor,

sie habe sich vorprozessual unterworfen, so dass kein Anlass für den Erlass der einstweiligen Verfügung bestanden habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 12. Juli 2006 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Termin ist auf den 5. September 2006 festgesetzt worden.

Gründe

Der zulässige Kostenwiderspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die einstweilige Verfügung ist auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung im Kostenpunkt zu bestätigen.

Der Sache nach liegt nach allgemeiner Meinung in der Einlegung Kostenwiderspruch ein Anerkenntnis in der Hauptsache, dem die Antragsgegnerin durch Abgabe der Abschlusserklärung auch Rechung getragen hat. Dabei hat die Antragsgegnerin nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie sich mit ihrem Anerkenntnis in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO, die zu einer Kostentragungspflicht des Antragstellers hätten führen können, liegen hingegen nicht vor, da die Antragsgegnerin den Unterlassungsanspruch in ausreichender Form nicht sofort anerkannt und damit Anlass zur Klage gegeben hat.

Durch die vorprozessual abgegebene Verpflichtungserklärung wurde die durch die Wettbewerbsverstöße gesetzte Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, da die ausgelobte Vertragsstrafe von € 13,00 viel zu gering war.

Nach allgemeiner Meinung besteht die Wiederholungsgefahr nur dann nicht mehr, wenn die für den Fall der Zuwiderhandlung versprochene Vertragsstrafe so hoch ist, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (BGH GRUR 1983, 127 €Vertragsstrafeversprechen€). Welcher Betrag hierfür erforderlich bzw. ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, das Vertragsstrafeversprechen hat jedenfalls €angemessen€ zu sein (§ 12 Abs.1 UWG). Maßgebliche Faktoren für die Bemessung sind objektive Kriterien, hierzu gehören vor allem die Bedeutung und Größe des Unternehmens des Verletzers, Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger (BGH WRP 2001, 1179 €Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf€, OLG Hamburg, Beschluss vom 23. März 2006, Az. 3 W 47/06).

Ohne dass im Einzelnen bestimmt werden müsste, welche Vertragsstrafe angemessen gewesen wäre, ist ein Betrag von € 13,00 in jedem Fall viel zu gering, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies ist so selbstverständlich, dass sich die Kammer eine nähere Begründung hierzu erspart. Nur soviel: Die Kammer kann sich eigentlich keinen Fall vorstellen, in dem eine derart niedrige Vertragsstrafe zum Wegfall der Wiederholungsgefahr ausreichen könnte. Das Oberlandesgericht Hamburg hat erst jüngst eine Vertragsstrafe von € 2.500,00 nicht für ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Hamburg, aaO, 3 W 47/06). Ein Vertragsstrafeversprechen von € 13,00 ist jedenfalls völlig indiskutabel.

Die Kosten waren nach alledem der Antragsgegnerin aufzuerlegen.






LG Hamburg:
Urteil v. 19.06.2006
Az: 416 O 216/06


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