Amtsgericht Bochum:
Urteil vom 8. Juni 2012
Aktenzeichen: 47 C 142/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das nachstehende einkopierte Lichtbildwerk öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Verlinkung der Seite www.strassenkatalo.de mit der Interseite "Panoramio", insbesondere wie unter http://www.strassenkatalog.de/panoramio/kuenstler zeche alter fritz herne-wanne stillleben, 64181711.html gesehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Bochum ist gem. § 32 ZPO zuständig.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG.

Die Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) durch öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) verletzt. Die Beklagte war nicht berechtigt, das streitgegenständliche Lichtbildwerk auf ihrer Internetseite www.strassenkatalog.de wiederzugeben. Soweit die Beklagte pauschal behauptet mit Google bzw. Panaramio "in einem Vertragsverhältnis zu stehen", handelt es sich zum einen ohne nähere Darlegung um unsubstantiiertes Vorbringen, zum anderen hat der Kläger ein etwaiges Vertragsverhältnis - unabhängig von der Frage, ob dies zur Berechtigung der Veröffentlichung führen könnte - trotz Bestreitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt bzw. entsprechende Verträge vorgelegt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.






AG Bochum:
Urteil v. 08.06.2012
Az: 47 C 142/12


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