Landgericht Köln:
Beschluss vom 5. Dezember 2008
Aktenzeichen: 82 O 91/08

(LG Köln: Beschluss v. 05.12.2008, Az.: 82 O 91/08)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht Köln unter dem

dem Aktenzeichen 82 O 63/08 erhobene Klage der Antragsgegnerin gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26.06.2007 über die Übertragung der auf den Inhaber und auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Antragstellerin auf die General S, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in .........#, USA, gemäß dem Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 148,90 je auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden Stückaktie, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Sie trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Gründe

I.

Am 26.06.07 beschloss die Hauptversammlung der Antragstellerin, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär der Antragstellerin, die General S, zu übertragen. Bis zum 30. 08.2007 wurden gegen diesen Beschluss 73 Anfechtungsklagen erhoben, die vom erkennenden Gericht unter Führung des Verfahrens 82 O 63/07 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.

Die Antragstellerin und der Hauptaktionär schlossen mit 67 Klägern Teilprozessvergleiche, lediglich sechs Kläger beteiligten sich nicht an dem Vergleichssschluss.

Die Klagen der verbleibenden Kläger wies das erkennende Gericht als offensichtlich unbegründet ab und es stellte mit Beschluss vom 18. Juli 2008 fest, dass die erhobenen Klagen der Eintragung des Squeezeout-Beschlusses nicht entgegen stehen.

Die Antragsgegnerin war nicht an den genannten Verfahren beteiligt. Sie hat am 14.07.2008, bei Gericht eingegangen am 15.07.2008, Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.06.2007 erhoben.

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass der Übertragungsbeschluss gemäß § 241 Nr. 1 AktG nichtig sei, da er unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG gefasst worden sei. Nach § 121 Abs. 3 S. 2 AktG müsse die Einberufung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Diese Angabe der Bedingungen müsse richtig und vollständig sein und mit den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft und den Gesetzen übereinstimmen. Dies treffe auf die Angaben in der Einberufung des Vorstands der Beklagten zur Hauptversammlung am 26.06.2007 nicht zu.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.06.2005 habe unter Punkt 6 der Tagesordnung im Hinblick auf die Änderungen gemäß des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Aktienrechts (UMAG), das zum

1.11.2005 in Kraft getreten sei, § 19 der Satzung angepasst. Danach sind Namensaktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben, zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Inhaberaktionäre sind nach

§ 19 der Satzung dann berechtigt, wenn sie sich spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse in deutscher oder englischer Sprache in Textform angemeldet haben.

Abweichend davon habe der Vorstand der Antragstellerin in der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2007 unter dem Punkt "Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" folgendes angegeben:

"Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

sind berechtigt:

a) Namensaktionäre, die als solche im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen

sind, und sich spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2007 bei der

S B2

c/o I B2

HV-Anmeldung

Q-Straße

......1 N

Fax: ............#

......@.......

in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet

haben.

Für die Anmeldung können die Formulare verwendet werden, die den Namensaktionären von der Gesellschaft übersendet werden. Die Anmeldung kann der Gesellschaft auch ohne Verwendung dieses Formulars unter Angabe der Aktionärsnummer, des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse in Textform an die oben stehende Adresse übermittelt werden. Bei rechtzeitig erfolgter Anmeldung wird von der Gesellschaft eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung ausgestellt und übersendet.

b) Inhaberaktionäre, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis hat durch Vorlage eines in Textform (§ 126 b BGB) erstellten Anteilsbesitznachweises des depotführenden Instituts in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 5. Juni 2007, 0.00 Uhr, zu beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse bis spätestens zum Ablauf des 19. Juni 2007 zugehen:

S B2

c/o I B2

HV-Anmeldung

Q-Straße

......1 N

Fax: ............#

......@.......

Inhaberaktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und Weiterleitung des Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen."

Diese in der Einberufung der Hauptversammlung vom 26.06.2007 angegebenen Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts seien fehlerhaft und unvollständig, weil nicht bekannt gemacht worden sei, ab welchem Zeitpunkt vor der Hauptversammlung bis zu welchem Zeitpunkt nach der Hauptversammlung bezüglich der Eintragung von Erwerben und Veräußerungen von Aktien der Antragstellerin im Aktienregister ein "Eintragungsstopp" bestanden habe. Ein solcher Zeitraum oder eine Frist für einen "Eintragungsstopp" vor der Hauptversammlung - ggfls. noch vor dem letzten Anmeldungstag - bis zu einem bestimmten Stichtag danach sei gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG in der Einberufung bekannt zu machen. Es müsse für jeden Aktionär und auch für jeden präsumtiven Erwerber oder Veräußerer von Namensaktien der Gesellschaft aus der Einberufung ersichtlich sein, bis zu welchem Zeitpunkt vor Ablauf der Anmeldefrist infolge eines bestehenden Eintragungsstopps Namensaktien der Gesellschaft erworben werden können, die noch das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht gewährleisten. Dementsprechend müsse ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt eine Veräußerung von Namensaktien nicht zu einem Verlust des Teilnahmerechts und des Stimmrechts bezüglich der einberufenen Hauptversammlung führt. Ferner müsse der Stichtag für den im Aktienregister eingetragenen Aktienbestand, der für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten in der einberufenen Hauptversammlung maßgeblich sei, feststehen. Die fehlerhaften Angaben in der Einberufung der Hauptversammlung der Antragstellerin zum 26.6.2007 stellten einen gravierenden Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG dar.

Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die von der Antragsgegnerin erhobene Nichtigkeitsklage offensichtlich unbegründet ist.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin sei rechtsmissbräuchlich. Hinter der Antragsgegnerin stehe der Aktionär N, der in dem vorgenannten Verfahren LG Köln, 82 O 63/07, Kläger und in dem Verfahren LG Köln, 82 O 370/07, Antragsgegner gewesen sei. Der Kläger N habe am

15.07.08 zu dem vorgenannten Verfahren 82 O 63/07 eine Nichtigkeitsklage erhoben, die mit der Klage der Antragsgegnerin wortidentisch sei. Der Kläger N versuche nun über die Antragsgegnerin, die lediglich als Strohfrau fungiere, die von ihm mit Schriftsatz vom 15.07.2008 geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erneut vor Gericht zu bringen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weiter zu verzögern. Das ergebe sich auch daraus, dass der Kläger N die Nichtigkeitsgründe erst drei Tage vor dem Verkündungstermin in dem vorgenannten Verfahren bzw. 1 Jahr nach Klageerhebung erstmals geltend gemacht hat. Daraus ergebe sich die Absicht, das Verfahren zu verzögern, um einen möglichst hohen Lästigkeitswert für die Antragstellerin und ihren Hauptaktionär zu entfalten.

Abgesehen davon sei die von der Antragsgegnerin erhobene Nichtigkeitsklage offensichtlich unbegründet. Denn entgegen den pauschalen Behauptungen der Antragsgegnerin seien alle Anträge auf Umschreibung des Aktienregisters bis zum Tag der Hauptversammlung am 26.06.2007 berücksichtigt worden. Noch am Tag der Hauptversammlung habe der für die Führung des Aktienregisters leitend zuständige Herr K Änderungen des Namensaktienbestandes tatsächlich berücksichtigt, sodass sämtliche Namensaktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet gewesen seien, mit dem korrekten Bestand an von ihnen gehaltenen Namensaktien der Antragstellerin in der Hauptversammlung haben teilnehmen können. Eine Bekanntmachung einer "Eintragungssperre" sei daher nicht erforderlich gewesen.

Die Antragstellerin weist auf die Dringlichkeit des Freigabeantrags hin, da bereits am 27.02.2009 ihre nächste Hauptversammlung ansteht. Ohne rechtskräftige Freigabe müsse erneut eine kostspielige Publikumshauptversammlung durchgeführt werden.

Die Antragstellerin beantragt,

1.

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem

dem Aktenzeichen 82 O 63/08 erhobene Klage der Antragsgegnerin gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 26. Juni 2007 über die Übertragung der auf den Inhaber und auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Antragstellerin auf die General S, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in ............#, USA, gemäß dem Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 148,90 je auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden Stückaktie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

2.

Der Beschluss ergeht aufgrund der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise aufgrund einer möglichst zeitnah anberaumten mündlichen Verhandlung

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1.

den Antrag zurückzuweisen;

2.

das vorliegende Freigabeverfahren mit dem noch bei der 2. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 63/07

anhängigen weiteren Freigabeverfahren, das einen Antrag der Antragstellerin

auf Freigabe der Eintragung desselben unter Punkt 5 der Tagesordnung von

der Hauptversammlung der Antragstellerin am 26.06.2007 gefassten

Beschlusses in das Handelsregister zum Gegenstand hat, zu verbinden.

Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Erwiderung auf den Freigabeantrag gegeben worden. Sie hat sich in der Sache nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Freigabeantrag ist begründet.

1.

Dem Antrag der Antragsgegnerin, dieses Freigabeverfahren mit dem Freigabeverfahren LG Köln, 82 O 370/07, zu verbinden, ist nicht zu entsprechen.

Gemäß § 246 Abs. 3 S. 5 AktG sind mehrere Anfechtungsprozesse gegen Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nach § 249 Abs. 2 AktG sollten Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse verbunden werden. Diese Vorschriften sind auf das Freigabeverfahren grundsätzlich entsprechhend anzuwenden. Allerdings ist der Eilcharakter des Freigabeverfahrens zu berücksichtigen. Das Freigabeverfahren 82 O 370/07 ist nach der Beschlussfassung über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerden in der Beschwerdeinstanz beim OLG Köln anhängig. Damit ist das vorgenannte Freigabeverfahren LG Köln, 82 O 370/07, bereits weit fortgeschritten und nicht mehr bei der Kammer anhängig. Eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem bereits bei der Kammer abgeschlossenen Verfahren 82 O 370/07 macht wenig Sinn und würde zu einer weiteren Verzögerung für beide Verfahren führen. Ggfls. können die Freigabeverfahren, soweit dieses Verfahren ebenfalls in die Beschwerdeinstanz geht, beim Oberlandesgericht Köln verbunden werden.

II.

Der Freigabeantrag ist in der Sache berechtigt, da die von der Antragsgegnerin erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss der Antragstellerin vom 26.06.2007 offensichtlich unbegründet ist.

1.

Zweck des Freigabeverfahrens ist es, die "Registersperre" zu überwinden, die bei Erhebung einer Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage eintritt, § 327e Abs. 2 i.V. m. § 319 Abs. 5 S. 2 AktG. Das Freigabeverfahren knüpft damit an das gesetzgeberische Ziel der Squeezeout-Regelung an, die Verzögerung als sinnvoll erachteter unternehmerischer Entscheidungen zu verhindern. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom 30.5.2007 - 1 BvR 390/04, NJW 2007, 3268, 3271).

Gemäß § 327e Abs. 2 AktG i. V. m. § 319 Abs. 6 S. 2 AktG darf der Freigabebeschluss nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Squeeze out-Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.

Die Frage, wann von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden kann, wird unterschiedlich beantwortet. Eine Meinung hält dieses Merkmal für gegeben, wenn sich die Unbegründetheit bereits ohne weiteres bei kursorischer Prüfung ergibt (OLG Stuttgart v. 17.12.1996 - 12 W 44/96, B2 1997, 138 [139]; LG Freiburg v. 26.11.1997 - 11 T 1/96, B2 1998, 536 [537]). Dies soll danach schon dann gelten, wenn eine zu beantwortende Rechtsfrage in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird (LG Hamburg v. 13.1.2003 - 415 O 140/02, ZIP 2003, 951 f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass für eine kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren kein Raum ist. Daher ist mit der Gegenmeinung eine vollständige Durchdringung des Streitstoffes in rechtlicher Hinsicht zu verlangen; erst wenn sich auf dieser Basis eindeutig die Erfolglosigkeit der erhobenen Anfechtungsklage ergibt, kann von ihrer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden (OLG Köln, Beschl. vom 06.10.2003 - 18 W 35/03, B2 2004, 39, 39; OLG Hamburg v. 11.4.2003 - 11 U 215/02, B2 2003, 441 [444]; OLG Frankfurt a.M. v. 17.2.1998 - 5 W 32/97, B2 1998, 428 [429]; OLG Stuttgart v. 13.3.2002 - 20 W 32/01, B2 2003, 456; OLG Düsseldorf v. 27.8.2001 - 6 W 28/01, ZIP 2001, 1717 [1718]; Hüffer, 7. Aufl., § 319 AktG Rz. 19). Das Merkmal der Offensichtlichkeit bezieht sich, was die rechtliche Würdigung betrifft, nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf die Sicherheit des Prüfungsergebnisses. Erscheint auch ein Erfolg der Klage als vertretbar, so muss der Beschluss unterbleiben. So verhält es sich beispielsweise, wenn sich für das Hauptsacheverfahren die Notwendigkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme abzeichnet (Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage 2008, § 319 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).

Für das überwiegende Vollzugsinteresse gemäß § 319 Abs. 6 S. 2 AktG kommt es im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in sinngemäßer Anwendung des § 319 Abs. 4 Satz 2 (3. Fallgruppe) AktG nicht nur auf das Interesse der Gesellschaft, sondern in erster Linie auf das Interesse des Hauptaktionärs an (vergleiche Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 327 e Rn. 3b; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage 2008, § 327e Rn. 7 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur ). Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Gesellschaft wird in der Regel fehlen, da sich der Status der Gesellschaft durch den Squeeze out nicht verändert. Für den Hauptaktionär streiten vor allem Kostengesichtspunkte und das Interesse an einer möglichst reibungslosen Leitung der Gesellschaft, wobei jedoch zu prüfen ist, ob diese Interessen in Abwägung mit den Interessen der Minderheitsaktionäre am Fortbestand ihrer Mitgliedschaft nicht Aufschub dulden. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse des Hauptaktionärs kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass außergewöhnliche Vermögensnachteile entstehen oder eine umfassende Umstrukturierung des Konzerns blockiert wird (vergleiche Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 327 e Rn. 3b; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage 2008, § 327e Rn. 7 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).

2.

Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin ein vorrangiges Vollzuginteresse der Gesellschaft oder des Hauptaktionärs gemäß § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 S. 2 AktG dargelegt hat.

Denn die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin ist offensichtlich unbegründet.

Offensichtlich unbegründet ist die Klage der Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren LG Köln, 82 O 63/08, nicht schon deshalb, weil die Nichtigkeitsklage rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Die von der Antragstellerin angeführten Aspekte belegen eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung nicht zwingend, auch wenn sich die von der Antragsgegnerin erhobene Nichtigkeitsklage inhaltlich mit den von dem Kläger N in dem Verfahren LG Köln, 82 O 63/07, vorgebrachten Nichtigkeitsgründen deckt, und zudem die Anschriften der Antragsgegnerin und des Klägers N identisch sind. Letztlich ist es nachvollziehbar, dass die Nichtigkeitsklage isoliert eingelegt worden ist, nachdem die Nichtigkeitsgründe des Klägers N aus dem Verfahren LG Köln, 82 O 63/07, als verspätet zurückgewiesen worden sind. Dass die Nichtigkeitsgründe nun von der Antragsgegnerin im Rahmen einer isolierten Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, ist rechtlich jedenfalls nicht angreifbar, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Antragsgegnerin und der Kläger N dabei zusammengewirkt haben. Für eine bewusste Verfahrensverzögerung liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor.

Die von der Antragsgegnerin erhobene Nichtigkeitsklage ist jedoch in der Sache offensichtlich unbegründet.

Die Rüge der Antragsgegnerin, die Einberufung der Hauptversammlung der Antragstellerin zum 26.06.2007 sei fehlerhaft und unvollständig, weil nicht bekannt gegeben worden sei, ab welchem Zeitpunkt vor der Hauptversammlung und bis zu welchem Zeitpunkt nach der Hauptversammlung ein Eintragungsstopp bestanden habe, ist ohne Substanz. Richtig ist zwar, dass ein Eintragungsstopp vor der Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG in der Einberufung bekannt zu machen ist. Mit einem Eintragungsstopp soll für angemessen kurze Zeit vor der Hauptversammlung die Eintragung in das Aktienregister ausgesetzt werden, damit die Teilnahmeberechtigung der Namensaktionäre feststeht und die Hauptversammlung vorbereitet werden kann. Mit dem Eintragungsstopp kann gewährleistet werden, dass das Teilnehmerverzeichnis mit dem Aktienregister übereinstimmt. Der Eintragungsstopp ist gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG bekannt zu machen, zulässig sind Fristen zwischen 3 und 7 Tagen (vgl. Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 67, Rdnr. 20 m.w.N.). Bekanntmachungsfehler führen zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß § 241 Nr. 1 AktG.

Eine Aktiengesellschaft ist jedoch gesetzlich nicht verpflichtet, für Namensaktionäre vor der Hauptversammlung einen Eintragungsstopp zu bestimmen. Auch die Satzung der Antragstellerin sieht einen Eintragungsstopp nicht vor. Eine Pflicht zu Bekanntgabe eines Eintragungsstopps besteht folglich nur dann, wenn die Gesellschaft ein Eintragungsstopp verwirklicht hat, d.h. sie in einer gewissen Zeit vor oder nach der Hauptversammlung Namensaktionäre nicht eingetragen hat.

Vorliegend hat die Antragstellerin, unwidersprochen geblieben, vorgetragen, dass sie vor der Hauptversammlung am 26.6.2007 keinen Eintragungsstopp verfügt hat. Noch am Tag der Hauptversammlung habe der für die Führung des Aktienregisters leitend zuständige Herr K Änderungen des Namensaktienbestandes tatsächlich berücksichtigt, sodass sämtliche Namensaktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet waren, mit dem konkreten Bestand an von ihnen gehaltenen Namensaktien der Antragstellerin an der Hauptversammlung teilnehmen konnten.

Bei dieser Verfahrensweise der Antragstellerin war ein Eintragungsstopp nicht bekannt zu geben, sondern im Gegenteil wäre es fehlerhaft gewesen, eine solche Mitteilung zu machen.

Die Antragsgegnerin hat in diesem Freigabeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Antrag erhalten. Sie hat sich in ihrer Antragserwiderung zur Sache nicht mehr geäußert.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind der Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.






LG Köln:
Beschluss v. 05.12.2008
Az: 82 O 91/08


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